Europäische Union

2014/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 Text von Bedeutung für den EWR

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t, dass Techniken, Methoden und Strategien, die im Rahmen des Projekts entwickelt oder angewendet wurden, an anderer Stelle ausgeführt werden. — Europäischer Mehrwert: andere Aspekte Transnational: Es werden transnationale Projektvorschläge bevorzugt, wenn diese staatenübergreifende Zusammenarbeit wesentlich ist, um das Erreichen der Projektziele zu gewährleisten. Auf der Basis dieses Kriteriums können zusätzliche Punkte für einen Projektvorschlag nur dann vergeben werden, wenn der Mehrwert des transnationalen Ansatzes ausreichend nachgewiesen ist. Umweltgerechtes Beschaffungswesen: Vorschläge, die einen klaren Umsetzungsmechanismus für eine umfassende Anwendung umweltgerechter Beschaffungskonzepte vorsehen, erhalten mehr Punkte. Übernahme der Ergebnisse aus Forschungs- und Innovationsprogrammen der EU: Vorschläge, die die Übernahme von Ergebnissen umwelt- und klimabezogener Forschungs- und Innovationsprojekte vorsehen, die im Rahmen von Horizont 2020 oder von vorherigen Rahmenprogrammen finanziert wurden, erhalten mehr Punkte, wenn ein hinreichender Nachweis über den Mehrwert durch die Übernahme für das Projekt erbracht wird. — Spezifische Kriterien und Punktesystem für Projekte im Bereich „Umwelt“ Die spezifischen Kriterien und das Punktesystem im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ spiegeln die Tatsache wider, dass nur im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ thematische Prioritäten (Anhang III der LIFE-Verordnung) und damit verbundene Projektbereiche (vorstehende Überschrift 2) definiert wurden. — Europäischer Mehrwert: Beitrag zu den Projektbereichen Vorschläge im Rahmen von LIFE, die eindeutig unter die Projektbereiche fallen, die die thematischen Prioritäten aus Anhang III für das Teilprogramm „Umwelt“ umsetzen, wie es in dem mehrjährigen Arbeitsprogramm festgelegt ist, erhalten unter diesem Kriterium zusätzliche Punkte. Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*8) Maximale Punktebewertung 1. Technische Kohärenz und Qualität 10 20 2. Finanzielle Kohärenz und Qualität 10 20 3. Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche des LIFE-Teilprogramms „Umwelt“ 10 20 4. Beitrag zu den Projektbereichen — 10 5. Europäischer Mehrwert: mehrere Zwecke, Synergien und Integration 7 15 6. Europäischer Mehrwert: Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit: 5 10 7. Europäischer Mehrwert: transnational, umweltgerechtes Beschaffungswesen, Übernahme — 5 Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) 55 100 — Spezifische Kriterien und Punktesystem für Projekte im Bereich „Klimapolitik“ — Europäischer Mehrwert: Beitrag zu einer erhöhten Klimaresistenz und/oder zur Senkung der Treibhausgasemissionen Projekte unter dem Teilprogramm „Klimapolitik“ müssen transformative Auswirkungen hinsichtlich einer erhöhten Klimaresistenz und/oder der Senkung der Treibhausgasemissionen nachweisen. Dies sollte zum Übergang zu einer ressourceneffizienten, CO2-emissionsarmen und klimaresistenten Wirtschaft beitragen. Dies wird auf der Ebene des Projekts selbst und auf der Ebene der potenziellen weiteren Wiederholbarkeit/Übertragbarkeit der Projektergebnisse bewertet, die während der Laufzeit des Projekts oder nach dem Projekt erzielt werden. Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*9) Maximale Punktebewertung 1. Technische Kohärenz und Qualität 10 20 2. Finanzielle Kohärenz und Qualität 10 20 3. Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu einer erhöhten Klimaresistenz und/oder zur Senkung der Treibhausgasemissionen 7 15 4. Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche des LIFE-Teilprogramms „Klimapolitik“ 7 15 5. Europäischer Mehrwert: Qualität des Mehrzwecks, der Synergien und Integration 7 15 6. Europäischer Mehrwert: Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit 5 10 7. Europäischer Mehrwert: transnational, umweltgerechtes Beschaffungswesen, Übernahme — 5 Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) 55 100 5.1.2.   Integrierte Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe d der LIFE-Verordnung Die Einreichung und der Auswahlprozess bei integrierten Projekten (nachstehend „IP“) wurde basierend auf einem zweistufigen Verfahren entwickelt, wie es in der LIFE-Verordnung vorgesehen ist. Dadurch soll die Arbeit potenzieller Antragsteller erleichtert und sichergestellt werden, dass sie während des Prozesses die bestmögliche Anleitung von der Kommission erhalten. Der Arbeitsablauf ist so strukturiert, dass er die fortschreitende Entwicklung und Feinabstimmung jedes Vorschlags begleitet. Innerhalb der Grenzen, die durch die thematische Zuweisung und die Bestimmungen zur geografischen Verteilung der LIFE-Verordnung festgelegt sind, wird während aller Phasen des Bewertungsprozesses der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vorschläge strikt eingehalten. 5.1.2.1.   Technische Methodik für die Einreichung des Projekts und das Auswahlverfahren Stufe 1 — Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — Einreichung eines Konzepts Der Antragsteller reicht ein kurzes Konzept ein, in dem er die Projektinhalte und den Plan oder die Strategie kurz beschreibt, die er umsetzen möchte, sowie den Finanzplan für die vollständige Umsetzung des Plans oder der Strategie. — Bewertung des Konzepts und Frage-und-Antwort-Phase Auf der Grundlage des Konzepts identifiziert die Kommission die Vorschläge, die die Förderkriterien erfüllen, und stellt eine Liste auf. Antragsteller, die Vorschläge eingereicht haben, die diese Kriterien erfüllen, werden zur Teilnahme an einer schriftlichen Frage-und-Antwort-Phase eingeladen, während der sie Fragen zur Erstellung eines vollständigen Vorschlags einreichen können. Am Ende dieser Phase veröffentlicht die Kommission die Fragen und Antworten auf anonymisierte Weise, um alle Antragsteller bei der Erstellung ihres vollständigen Vorschlags gleichermaßen zu unterstützen. Gegebenenfalls ergänzt die Kommission die Fragen und Antworten mit Anleitungen in Bezug auf typische Schwierigkeiten, vor denen die Antragsteller standen und die sich in den Konzepten gezeigt haben. Stufe 2 — Einreichung des vollständigen Vorschlags Antragsteller, die ein förderfähiges Konzept eingereicht haben, werden zur Einreichung eines vollständigen Vorschlags aufgefordert. — Bewertung des vollständigen Vorschlags Nach der Durchführung einer eingehenden Bewertung erstellt die Kommission eine „vorläufige umfassende Liste“ der in einer Rangliste eingeordneten Vorschläge, die für eine Finanzierung in Betracht kommen. Die Rangfolge wird nach dem Verdienst erstellt und für das Teilprogramm „Umwelt“ auch unter Beachtung der Vorschrift, dass mindestens 55 % der Mittel, die maßnahmenbezogenen Zuschüsse zugewiesen werden, für die Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt werden müssen, sowie unter Beachtung des Kriteriums der geografischen Verteilung gemäß Artikel 19 Absatz 4 der LIFE-Verordnung. Die Kommission überprüft auch die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit der Antragsteller zur Durchführung des Projekts. — Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekten und der Reserveliste Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel. — Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Während der zweistufige Ansatz während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms anwendbar ist, kann die Kommission den vorstehend beschriebenen Prozess angesichts der gewonnenen Erfahrungen anpassen. Bei der Einordnung der IP sorgt die Kommission für die geografische Ausgewogenheit integrierter Projekte durch die indikative Zuweisung von ein bis zwei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat während des vorliegenden mehrjährigen Arbeitsprogramms, um sicherzustellen dass Artikel 19 Absatz 4 der LIFE-Verordnung während des gesamten Finanzierungszeitraums 2014-2020 eingehalten wird. 5.1.2.2.   Förder- und Zuschlagskriterien Die folgenden Förderkriterien werden sowohl auf das Konzept als auch auf den vollständigen Vorschlag angewendet. a)   Förderkriterien Ein Vorschlag wird abgelehnt, wenn er eines oder mehrere der folgenden Kriterien nicht erfüllt: 1.   Große räumliche Abdeckung: Die Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union deckt ein großes räumliches Gebiet ab, insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene. Ein mehrere Städte betreffendes IP kann sowohl angenommen werden, wenn es sich mit Luftqualitätsmanagement befasst, als auch im Rahmen des Teilprogramms „Klima“. 2.   Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen: Als Ergänzung zu dem IP selbst und zu der gemäß der LIFE-Verordnung (Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c) erforderlichen spezifischen Kofinanzierung, wird mindestens eine weitere wichtige Unions-, nationale oder private Finanzierungsquelle für die Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union mobilisiert. 3.   Einbeziehung wichtiger Interessenträger: Die wichtigen Interessenträger werden bei der Umsetzung des angestrebten Plans oder der angestrebten Strategie der Union einbezogen. i) Spezifisches Förderkriterium für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ Das IP kommt für eine Finanzierung nicht in Betracht, wenn es nicht darauf abzielt, einen der folgenden Umweltpläne oder eine der folgenden Umweltstrategien umzusetzen, die in spezifischen Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich gefordert, im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union aufgestellt oder von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurden: a) prioritäre Aktionsrahmen gemäß Artikel 8 der Habitatrichtlinie; b) Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 28 der Abfallrahmenrichtlinie; c) Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Anhang VII der Wasserrahmenrichtlinie oder d) Luftqualitätspläne gemäß der Luftqualitätsrichtlinie. ii) Spezifisches Förderkriterium für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ Das IP muss auf die Umsetzung eines der folgenden Klimapläne oder einer der folgenden Klimastrategien abzielen, die in spezifischen Rechtsvorschriften der Union im Klimabereich gefordert, im Einklang mit anderen Rechtsakten der Union aufgestellt oder von den Behörden der Mitgliedstaaten in einem der folgenden Bereiche ausgearbeitet wurden: a) eine Anpassungsstrategie oder ein Aktionsplan auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene; b) ein auf städtischen oder lokalen Gemeinschaften basierender Aktionsplan, der den Übergang zu einer CO2-emissionsarmen und/oder klimaresistenten Gesellschaft vorbereitet; c) eine nationale, regionale oder industrie-/sektorspezifische Strategie zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder ein Fahrplan für eine CO2-emissionsarme Wirtschaft. b)   Zuschlagskriterien Die folgenden Zuschlagskriterien werden nur auf den vollständigen Vorschlag angewendet. Alle Vorschläge, die die Förder- (und Auswahl)kriterien erfüllen, werden zu einer eingehenden Bewertung ihrer Qualität in der Zuschlagsphase zugelassen. Ein zu dieser Phase zugelassener Vorschlag erhält auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien Punkte: Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*10) Maximale Punktebewertung 1. Technische Kohärenz und Qualität 10 20 2. Finanzielle Kohärenz und Qualität 10 20 3. Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den Zielen 15 20 4. Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere Unionsmittel — 10 5. Europäischer Mehrwert: Qualität des Mehrzwecks, der Synergien und Integration 7 15 6. Europäischer Mehrwert: Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit 5 10 7. Europäischer Mehrwert: transnational, umweltgerechtes Beschaffungswesen, Übernahme — 5 Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) 55 100 Bei den folgenden Zuschlagskriterien handelt es sich um spezifische Kriterien oder um Kriterien, die für integrierte Projekte spezifische Elemente enthalten. — Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den Zielen Es wird der Umfang bewertet, in dem jeder Vorschlag zu einem oder mehreren der allgemeinen oder spezifischen Ziele von LIFE beiträgt, die in den Artikeln 3, 10, 11 und 12 (LIFE-Umwelt) und in den Artikeln 3, 14, 15 und 16 (LIFE-Klimapolitik) der neuen LIFE-Verordnung niedergelegt sind. Die folgenden spezifischen Aspekte werden abhängig von den Schwerpunktbereichen geprüft, unter die das Projekt fällt: — Spezifische Kriterien für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ — IP, die sich mit der Umsetzung prioritärer Aktionsrahmen für Natura 2000 befassen: Der europäische Mehrwert ist in Bezug auf den Beitrag des Projekts zur Erreichung des Einzelziels 1 der Biodiversitätsstrategie und der allgemeinen Ziele der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie zu erörtern und insbesondere in Bezug auf den Beitrag zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse (Habitatrichtlinie) und/oder des Status der Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie). — IP, die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete umsetzen: Der europäische Mehrwert ist in Bezug auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele der WRRL zu erörtern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten auf signifikante Belastungen abzielen, die die Wasserrückhaltefähigkeit der Umwelt beeinträchtigen sowie auf die Verwendung schonender Maßnahmen (z. B grüne Infrastruktur) für die Beseitigung von Schadstoffen. Diese Belastungen sollten im Rahmen der Bewertungen identifiziert worden sein, die die Mitgliedstaaten für die Vorbereitung der Pläne für die Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und Politiken (z. B. WRRL, MSRR, UWWTD, Trinkwasserrichtlinie, Badegewässerrichtlinie, Hochwasserrichtlinie und/oder Dürrepläne) durchgeführt haben. Die Projekte sollten sich auf die großflächige (z. B. Teileinzugsgebiete, Einzugsgebiete) Planung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Erhöhung des natürlichen Wasserrückhalts im städtischen und ländlichen Raum, der Durchlässigkeit, der Wasserspeicherung und des Entzugs von Schadstoffen durch natürliche oder „natur-ähnliche“ Prozesse konzentrieren. Sie sollten Synergien für die Durchführung von Maßnahmen zur Bewältigung der bestehenden hydro-morphologischen Belastungen und zur Erhöhung der Biodiversität und des Freizeitwerts anstreben. — IP, die sich mit der Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen befassen: Das IP dient der Umsetzung der Abfallbewirtschaftungspläne, die in Artikel 28 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (34) vorgeschrieben sind, und/oder der Abfallvermeidungsprogramme gemäß Artikel 29 der Abfallrahmenrichtlinie. Ihr europäischer Mehrwert wird in Bezug auf ihren Beitrag zur Umsetzung der Abfallhierarchie (Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie), zum Erreichen der Recyclingziele, die in Artikel 11 der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehen sind, sowie der zusätzlichen Ziele aus den EU-Abfallvorschriften und zur Durchführung der für die Unterstützung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen bewertet. — IP, die sich mit der Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -programmen befassen Das IP dient der Umsetzung und Überwachung der lokalen und regionalen Luftqualitätspläne, wie sie in der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (35) definiert sind, und strebt als letztendliches Ziel an, zu nationalen Programmen zur Verringerung der Luftverschmutzung beizutragen. Wenn sie auf lokalen Luftqualitätsplänen basieren, sollten die Projekte die Koordination und Kooperation zwischen mindestens fünf Städten mit solchen Pläne umfassen; basieren sie auf einem regionalen Luftqualitätsplan, sollten die Projekte die Koordination und Kooperation zwischen allen lokalen und regionalen Verwaltungen beinhalten. Größere Projekte werden bevorzugt. — Spezifische Kriterien für Projekte im Bereich „Klimapolitik“ — IP, die sich mit der Umsetzung von Klimaschutzstrategien, -plänen und -fahrplänen befassen Das IP unterstützt die Umsetzung von Strategien oder Plänen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen oder Fahrpläne für eine CO2-emissionsarme Wirtschaft und betrifft bestimmte Städte oder Regionen (wie z. B. im Bürgermeisterkonvent verkündet), Industrie- oder Landwirtschaftssektoren (durch eine Analyse der Landnutzung auf regionaler Ebene und des sozialen und wirtschaftlichen Kontextes) oder andere Wirtschaftssektoren, indem technologie- und dienstleistungsbasierte Konzepte auf eine nachhaltige und innovative Weise eingeführt werden. Das IP könnte ergänzt werden durch die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen oder die Entwicklung und den Einsatz innovativer Technologien und Dienstleistungen in Städten, Regionen und/oder Gemeinden, die durch andere einschlägige Finanzierungsprogramme der Europäischen Union unterstützt werden, die auch in der Strategie/dem Plan/dem Fahrplan spezifiziert sind. Der europäische Mehrwert wird in Bezug auf den Beitrag des IP zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, das Maß an Mainstreaming in verschiedene Politiken und die direkte Beteiligung eines breiten Spektrums von Interessenträgern und in Bezug auf den Umfang bewertet, in dem das IP ein operativer Teil der Strategie/des Plans/des Fahrplans ist. — IP, die sich mit der Umsetzung von Strategien, Plänen und Fahrplänen zur Anpassung an den Klimawandel befassen Das IP dient der Umsetzung von Strategien oder Plänen zur Anpassung an den Klimawandel oder befasst sich mit spezifischen klimawandelbedingten Anfälligkeiten (z. B. Küstengebiete und dürregefährdete Gebiete sowie andere Schwerpunktbereiche, die unter Aktion 2 der EU-Anpassungsstrategie identifiziert wurden). Maßnahmen, die aus nationalen Quellen finanziert werden, oder Maßnahmen, die durch andere einschlägige Finanzierungsprogramme der Union finanziert werden, sollten die Maßnahmen ergänzen, die über das LIFE-Programm zu finanzieren sind, um eine übergreifende Anpassungsstrategie oder einen übergreifenden Anpassungsplan umzusetzen. Es könnte beispielsweise das Hochwassermanagement in grenzüberschreitenden Fluss-/Küstengebieten unterstützt werden oder städtische Anpassungsmaßnahmen, die mehrere Städte betreffen. Synergien mit anderen Umwelt- und Klimaschutzpolitiken sollten ein zentrales Thema der Anpassungsprojekte sein. So sollten die Anpassung an den Klimawandel und die Biodiversität gefördert werden, soweit relevant. Der europäische Mehrwert wird auch in Bezug auf den Beitrag des IP zur Erreichung der Ziele der EU-Anpassungsstrategie (36), das Maß an Mainstreaming in verschiedene Sektoren und die direkte Beteiligung eines breiten Spektrums von Interessenträgern bewertet. — Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen, insbesondere Unionsmittel: Die Qualität der Koordinierung mit anderen Finanzierungsmechanismen (einem anderen Finanzierungsmechanismus) und der Umfang der Mobilisierung anderer Finanzierungsquellen als Ergänzung zu den von LIFE vorgesehenen Quellen (die über die für die Förderfähigkeit erforderliche Höhe hinausgehen) sowie die Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Mobilisierung und ihre funktionale Verbindung zu dem umzusetzenden Plan entscheiden, ob ein IP gemäß diesem Kriterium zusätzliche Punkte erhält. IP, bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie Unionsmittel mit einer funktionalen Verbindung zu dem umzusetzenden Plan mobilisieren, und die einen zufriedenstellenden Koordinierungsmechanismus vorsehen, erhalten eine höhere Punktzahl. — Europäischer Mehrwert: Qualität eines Mehrzweckmechanismus, von Synergien und Integration: Vorschläge für IP müssen besonders hochwertige Multizweckmechanismen für die Durchführung aufweisen (indem sie z. B. auf die Vorteile für die Umwelt und das Klima und auf den Kapazitätenaufbau abzielen), die auch Ergebnisse in anderen Politikbereichen ermöglichen (37), um Synergien mit diesen Politiken zu erreichen und Ziele aus den Bereichen Umwelt und Klimapolitik in sie zu integrieren. 5.1.3.   Projekte der technischen Hilfe gemäß Artikel 18 Buchstabe e der LIFE-Verordnung Projekte der technischen Hilfe gewähren über maßnahmenbezogene Zuschüsse finanzielle Unterstützung, um Antragstellern dabei zu helfen, integrierte Projekte auszuarbeiten. Maximal 1 % der jährlichen Haushaltsmittel, die IP zugewiesen sind, können für Projekte der technischen Hilfe bereitgestellt werden. Der Höchstbeitrag der EU für Projekte der technischen Hilfe beläuft sich auf 100 000 EUR je Projekt. 5.1.3.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl Für die Auswahl der Projekte der technischen Hilfe wird dieselbe Methodik angewendet wie für die Auswahl im Rahmen der beiden Teilprogramme. Es wird ein beschleunigter Ansatz angewendet. Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert: — Bewertung von Vorschlägen Die Kommission überprüft in Bezug auf jeden Vorschlag die Einhaltung der Förder- und Auswahlkriterien und bewertet sie anhand der Vergabekriterien. — Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte und der Reserveliste Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für die Finanzierung vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel. — Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung 5.1.3.2.   Förder- und Zuschlagskriterien Es werden die folgenden wichtigen besonderen Förder- und Zuschlagskriterien angewendet: a)   Förderkriterien Ein Vorschlag für ein Projekt der technischen Hilfe wird nur dann für eine Bewertung anhand der Vergabekriterien berücksichtigt, wenn — der Projektvorschlag auf die Vorbereitung eines zukünftigen IP-Vorschlags abzielt; — der Antragsteller nicht ein Mitgliedstaat ist, der eine Finanzierung für ein Projekt zum Kapazitätenaufbau erhält, das zumindest einen Teil des Zeitraums abdeckt, der von dem Projekt der technischen Hilfe abzudecken ist. b)   Zuschlagskriterien Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet: Zuschlagskriterien Mindestpunktzahl für die Weiterberücksichtigung (*11) Maximale Punktebewertung 1. Technische Kohärenz und Qualität 30 60 2. Finanzielle Kohärenz und Qualität 20 40 Gesamt (für die Weiterberücksichtigung) 55 100 — Technische Kohärenz und Qualität Klarheit, Kohärenz und Durchführbarkeit der Vorschläge werden im Hinblick auf die Projektziele und die erwarteten Ergebnisse bewertet. Natur und Geltungsbereich des zukünftigen IP werden berücksichtigt. — Finanzielle Kohärenz und Qualität Es werden der vorgeschlagene Haushalt und seine Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und mit den anzuwendenden Regeln sowie die Kosteneffizienz des vorgeschlagenen Konzepts bewertet. Es wird auch das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet. 5.1.4.   Projekte de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.