Europäische Union

2014/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 Text von Bedeutung für den EWR

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remden Arten (IGA), die auf die Bürger und hauptsächlichen Interessenbeteiligten, einschließlich der politischen Entscheidungsträger, Unternehmen und lokalen, regionalen oder nationalen Behörden, ausgerichtet sind. 5. Sensibilisierungskampagnen in Bezug auf die grüne Infrastruktur, die an Gruppen von hauptsächlichen Interessenbeteiligten gerichtet sind und bewährte Verfahren fördern und/oder die Erstellung, Analyse und Verbreitung technischer Daten oder Geodaten für die Nutzung grüner Infrastruktur verbessern. Verwaltungspraxis und Rechtsdurchsetzung 1. Sensibilisierung und Fortbildung für die Justizbehörden, die Organe der Justizverwaltung, die öffentlichen Behörden und die Vertreter des öffentlichen Interesses in Bezug auf den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, einschließlich darüber, wie Effizienz und Wirksamkeit gerichtlicher Überprüfungsverfahren sichergestellt und gemessen werden kann. 2. Sensibilisierung der Betreiber von Industrieunternehmen, der Schadensregulierer, Sachverständigen für Risikobewertungen, dezentralisiert zuständigen Behörden (in Mitgliedstaaten, in denen die Benennung der zuständigen Behörden auf lokaler oder regionaler Ebene erfolgt) und der im Umweltschutz tätigen NRO in Bezug auf die Rechte und Pflichten jeder der Interessenträgergruppen aus der Umwelthaftungsrichtlinie (EVA-RL). 3. Sensibilisierung und Erarbeiten von Leitfäden für Forscher und KMU und öffentliche Einrichtungen als europäische Nutzer von genetischen Ressourcen, um die Einhaltung der Anforderungen aus der Verordnung über den Zugang zu Ressourcen und Vorteilsausgleich zu vereinfachen, sowie unterstützende Aktivitäten für europäische Sammlungen von genetischen Ressourcen zur Verbesserung der Organisation und Dokumentation von Proben. Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung — Anhang III Abschnitt C Buchstabe b Rechtsdurchsetzung, Inspektionen und Überwachung 1. Projekte zur Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit von Umweltinspektionen und Überwachungsmaßnahmen durch: — die strategische Anwendung von Risikokriterien im Hinblick auf die Prüfung, Bewertung und Abmilderung der schwersten Arten der Nichteinhaltung des EU-Umweltrechts; — die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einzelnen Inspektions- und Überwachungsbehörden mit dem Ziel der Straffung und Optimierung der Nutzung der Inspektions- und Überwachungsressourcen; — die Erstellung und Verwendung elektronischer Aufzeichnungen der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten, um die Effizienz und Wirksamkeit dieser Tätigkeiten einfacher messen und bewerten zu können, und/oder — die Optimierung des Informationsaustausches und der aktiven Verbreitung der Ergebnisse der Inspektions- und Überwachungstätigkeit in der Öffentlichkeit. 2. Projekte zur Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit von Tätigkeiten zur Bekämpfung der Umweltkriminalität durch: — die Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen öffentlichen Einrichtungen, die mit der Ermittlung, Verfolgung und gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf Umweltdelikte betraut sind; — die Optimierung des Austauschs von Erkenntnissen und anderen Informationen zwischen öffentlichen Einrichtungen, die mit der Ermittlung von Umweltdelikten betraut sind, insbesondere von Delikten, die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffen, den Handel mit Wildtieren, Holz oder Chemikalien. Dazu zählt auch die Fortbildung von Strafverfolgungsbeamten, Finanzermittlungsstellen, Zollbeamten und Polizisten, die mit Umweltdelikten befasst sind, sowie von Staatsanwälten und Justizbeamten. Austausch bewährter Verfahren 1. Projekte, die den Austausch bewährter Verfahren und die Entwicklung von Fähigkeiten der Verwalter der Natura-2000-Gebiete gemäß den Empfehlungen der neuen biogeografischen Seminare von Natura 2000 unterstützen. 2. Projekte, deren Ziel die Entwicklung und Unterstützung der Rolle der Netzwerke von Freiwilligen ist, um ihren langfristigen Beitrag zur aktiven Verwaltung des Natura-2000-Netzes sicherzustellen. 3. Projekte zur Verstärkung der wissenschaftspolitischen Integration durch den Transfer von Ergebnissen und/oder bewährten Verfahren, um einen soliden technischen Hintergrund zur Unterstützung von REACH, der Verordnung über Prüfmethoden (27) oder sonstiger Rechtsvorschriften über Chemikalien oder der Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (28) zu liefern. 4. Projekte, die den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Rechtsvorschriften für die Luftqualität fördern und den Schwerpunkt auf Überwachung und Modellbildung, Emissionsverzeichnisse, Managementverfahren, Zuordnung zu Emissionsquellen, Informationsaustausch, Koordination und Unterstützung legen. 5. Austausch von Wissen und bewährten Verfahren in Bezug auf ein umweltgerechtes öffentliches Beschaffungswesen zwischen öffentlichen Behörden, wobei mindestens zwei der folgenden Elemente abgedeckt werden: umweltgerechte Elemente in den Ausschreibungsunterlagen; Bewertung der Überprüfung umweltgerechter Kriterien; Kosten und Nutzen der umweltgerechten Beschaffung; Zusammenarbeit mit bestehenden Lieferanten, um die Auswirkungen auf die Umwelt und die Kosten von bereits vergebenen Aufträgen zu senken; Überwachung der Tätigkeiten des umweltgerechten öffentlichen Beschaffungswesens; Marktkonsultationen; Informationen über die Verfügbarkeit auf dem Markt; Einrichtung und Funktion zentraler Beschaffungsstellen mit spezifischen Kompetenzen für die umweltgerechte öffentliche Beschaffung. Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung Projekte, deren Ziel die Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung als Mittel für die gütliche und effektive Beilegung von Streitigkeiten im Umweltbereich ist, beispielsweise durch Aktivitäten und Veranstaltungen, die auf die berufliche Weiterbildung oder den Austausch bewährter Verfahren oder von Erfahrungen bei der Mediation im Umweltbereich abzielen. 4.   VERKNÜPFEN DER ALLGEMEINEN ZIELE MIT MASSNAHMENBEZOGENEN ZUSCHÜSSEN IM RAHMEN DES TEILPROGRAMMS „KLIMAPOLITIK“ Thematische Prioritäten und Projektbereiche sind nicht als Teil der im Rahmen des Teilprogramms „Klimapolitik“ durchgeführten maßnahmenbezogenen Zuschüsse vorgesehen. Gemäß den allgemeinen Zielen der LIFE-Verordnung jedoch, d. h. zur Verbesserung der Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und des Umwelt- und Klimarechts der Union und zur Bereitstellung des geforderten Mehrwerts für die EU wird die Durchführung maßnahmenbezogener Zuschüsse mit den drei Schwerpunktbereichen — Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich — verknüpft sowie mit den spezifischen Zielen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung niedergelegt sind. Das LIFE-Programm wird zum Wandel der Union in eine Gesellschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß als zentraler Teil des Klima- und Energiepakets von Europa 2020 beitragen. Neue Technologien zum Klimaschutz werden durch eine erweiterte Erprobung und integrative Demonstration vereinfacht. Die Klimapolitik der EU wird eng mit lokalen Impulsen und Initiativen sowie mit Beispielen neuer und besserer Ansätze zur Durchführung dieses Wandels verknüpft. Die Umsetzung der Anrechnung von Treibhausgasen und des Klimaschutzes im Landnutzungssektor werden ebenfalls weiter entwickelt (29). Schließlich wird LIFE die Durchführung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel unterstützen, um zu einer klimaresistenteren Union beizutragen (30). Basierend auf diesen Überlegungen könnte die aktuelle und zukünftige EU-Politik durch Anträge unterstützt werden, die die folgenden Bereiche betreffen: — Unterstützung für die Durchführung von Anpassungsstrategien. Dazu würden spezifische Vulnerabilitätsbewertungen auf regionaler und grenzüberschreitender Ebene zählen, die sich auf besonders vulnerable Gebieten konzentrieren, die im Rahmen der EU-Anpassungsstrategie identifiziert wurden wie beispielsweise Stadt-, Küsten-, Berg- und Inselgebiete, marine Ökosysteme, dürregefährdete Gebiete oder Flusseinzugsgebiete, sowie die Umsetzung innovativer Anpassungskonzepte und die Vorbereitung spezifischer Investitionsvorhaben. — Unterstützung der Pionierarbeit für eine CO2-neutrale Gesellschaft. Vorreiter und Vorbilder sind wichtig, um den Übergangsprozess zu einer Wirtschaft und Gesellschaft mit niedrigem CO2-Ausstoß zu leiten. Viele Technologien, Lebensstile oder Governance-Modelle werden in sozialen Gruppen, kleinen Gemeinschaften oder von Vorkämpfern als Pilotprojekte durchgeführt, bevor sie Mainstream werden. Die Unterstützung neuer Ansätze mit transformativen Auswirkungen (Modellstädte oder -regionen) in Bezug auf die Produktion, den Verbrauch und die Verwaltung sollten die Ziele des Klima- und Energiepakets des Fahrplans 2050 vollumfänglich widerspiegeln. Um Erfolg zu haben, sollten die bestehenden CO2-armen Technologien auch in Bezug auf die nichttechnologischen Barrieren untersucht werden, die die Marktdurchdringung verhindern. — Demonstration CO2-armer Strategien oder Flächennutzungsmanagementpläne auf regionaler und subregionaler Ebene. Dies würde das Mainstreaming einer Reihe von sektorübergreifenden Maßnahmen zur Emissionenreduktion und Ressourceneffizienz umfassen und die Anwendung einer Reihe von Anreizen zur Verhaltensänderung. Unterstützung der Entwicklung von Praktiken der Bodenbewirtschaftung, die Auswirkungen auf Emissionen und den Abbau von Emissionen haben, z. B. als Zusatzmaßnahmen zu den von den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützten Maßnahmen. 5.   TECHNISCHE METHODIK FÜR DAS VERFAHREN DER PROJEKTAUSWAHL SOWIE DIE AUSWAHL- UND ZUSCHLAGSKRITERIEN FÜR FINANZHILFEN (ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE d DER LIFE-VERORDNUNG) Im Folgenden werden die technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl und die wichtigsten spezifischen Förder- (31) und Zuschlagskriterien für Finanzhilfen gemäß den Artikeln 2 und 19 der LIFE-Verordnung beschrieben. Da die Methodik und die Kriterien für dieselben Projektarten in Bezug auf beide Teilprogramme im Wesentlichen gleich sind, wird nur im Fall von Unterschieden ausdrücklich auf das Teilprogramm verwiesen. Für alle Arten von Finanzhilfen werden gemäß Artikel 8 der LIFE-Verordnung Komplementarität und optimale Nutzung der Finanzmittel der EU, einschließlich der Finanzierung ergänzender Aktivitäten aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union, bewertet und bei dem Zuschlagskriterium „Mehrwert der Union: andere Aspekte“ berücksichtigt. Um unerwünschte Überschneidungen zu vermeiden, begründen Antragsteller, warum sie sich entschieden haben, eine Finanzierung im Rahmen von LIFE zu beantragen, statt sich für eine andere Finanzierung durch die Union zu entscheiden, sollte diese auch ähnliche Projekte oder Maßnahmen fördern. Projekte, die in einem Schwerpunktbereich finanziert werden, dabei aber die Umwelt- oder Klimaziele in einem anderen Schwerpunktbereich untergraben könnten, werden nicht gefördert, sofern diese Auswirkungen nicht in den Vorschlägen klar erklärt und begründet werden und die gegebenenfalls möglichen Alternativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Anpassung nicht richtig geplant werden. Nähere Angaben werden in den Leitlinien für Antragsteller und in den Bewertungsleitlinien gemacht, die zusammen mit den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden. Unbeschadet der LIFE-Verordnung und der indikativen nationalen Zuweisungen und zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren kann die technische Methodik für die Projektauswahl in jeder jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angepasst und rationalisiert werden. Für Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“, die keine integrierten Projekte sind, wurden auf der Grundlage von Anhang I der LIFE-Verordnung und der Daten, die im Dezember 2013 für den vom mehrjährigen Arbeitsprogramm abgedeckten Zeitraum bekannt waren, indikative nationale Zuweisungen festgelegt. Sie werden für die Erstellung der Rangliste dieser Projekte herangezogen. Im Fall einer Zunahme oder Abnahme um 10 oder mehr Prozent bei einem der in Anhang I aufgeführten Kriterien in Bezug auf einen der Mitgliedstaaten oder wenn ein neuer Mitgliedstaat der Europäischen Union beitritt, wird dies als einschneidende Änderung der Grundlage für die Berechnung gewertet. Im Fall einer einschneidenden Änderung werden die indikativen nationalen Zuweisungen für alle Mitgliedstaaten für den verbleibenden Zeitraum neu berechnet. Vor jeder Aufforderung überprüft die Kommission, ob eine einschneidende Änderung stattgefunden hat. Indikative nationale Zuweisungen für 2014-2017 für Projekte, die keine integrierten Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ sind Mitgliedstaat % des Haushalts Mitgliedstaat % des Haushalts Mitgliedstaat % des Haushalts Mitgliedstaat % des Haushalts BE 2,05 EL 3,27 LT 1,02 PT 2,51 BG 3,04 ES 9,33 LU 1,05 RO 4,29 CZ 2,03 FR 9,80 HU 2,42 SI 1,85 DE 10,82 HR 2,52 MT 0,90 SK 2,15 DK 1,61 IT 8,44 NL 2,94 FI 2,45 EE 1,20 CY 1,32 AT 1,85 SE 3,10 IE 1,43 LV 0,96 PL 6,37 UK 9,27 5.1.   Maßnahmenbezogene Zuschüsse Es wird sichergestellt, dass Vorschläge von Antragstellern, die ausgeschlossen werden müssen oder die die allgemeinen Förderfähigkeitskriterien gemäß Artikel 131 der Haushaltsordnung nicht erfüllen, nicht berücksichtigt werden. Vorschläge müssen außerdem die Zulässigkeitsvoraussetzungen (bei einigen Projekten können die Anträge beispielsweise nur digital eingereicht werden) und die Förderkriterien (z. B. Übereinstimmung mit den Leitlinien über die Förderfähigkeit israelischer Einrichtungen und ihrer Tätigkeiten in den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten im Hinblick auf von der EU finanzierte Zuschüsse, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente ab 2014 (32)) erfüllen, die auf alle maßnahmenbezogenen Zuschüsse im Rahmen von LIFE anwendbar sind und die in den entsprechenden Leitfäden für Antragsteller ausdrücklich aufgeführt sind. Auf die Förderkriterien, die auf die unterschiedlichen Projektarten anzuwenden sind, wird unter der jeweiligen Rubrik verwiesen. Kriterien, die auf dieselbe Weise auf zwei verschiedene Projektarten Anwendung finden, werden nur unter Abschnitt 5.1.1 (Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung) genannt. Artikel 6 Absatz 2 LIFE-Verordnung legt fest, dass eine außerhalb der Union niedergelassene juristische Person an den in Artikel 18 der LIFE-Verordnung genannten Projekten teilnehmen kann, sofern der das Projekt koordinierende Empfänger in der Union ansässig ist und jede außerhalb der Union durchzuführende Aktivität die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der LIFE-Verordnung erfüllt. Gemäß Artikel 7 der LIFE-Verordnung kann das LIFE-Programm in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie mit deren Einrichtungen und Stellen durchgeführt werden, soweit dies zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 der LIFE-Verordnung erforderlich ist. Darüber hinaus werden Vorschläge nur dann ausgewählt, wenn anhand spezifischer Belege in Bezug auf die Leistung des Antragstellers in den vergangenen Jahren die folgenden Nachweise erbracht werden können — operative Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um das Projekt vollständig durchführen zu können, — finanzielle Leistungsfähigkeit — der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, so dass er seine Tätigkeit während der Dauer des Projekts aufrechterhalten und sich an seiner Finanzierung beteiligen kann. Artikel 131 der Haushaltsordnung findet auf die Auswahl der öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen in Bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit Anwendung. 5.1.1.   Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung Die Auswahl von Pilot-, Demonstrations-, Best-Practice-, Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekten im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung folgt derselben technischen Methodik für die Projektauswahl und unterliegt ähnlichen Förder- und Zuschlagskriterien, wie nachfolgend dargelegt. 5.1.1.1.   Technische Methodik für das Verfahren der Projektauswahl Das Verfahren der Projektauswahl wird wie folgt organisiert: —   Bewertung von Vorschlägen Die Kommission und/oder die Exekutivagentur überprüft/überprüfen in Bezug auf jeden Vorschlag die Einhaltung der Förder- und Auswahlkriterien und bewertet sie anhand der Vergabekriterien. —   Erstellen einer „vorläufigen umfassenden Liste“ an Vorschlägen Die Kommission und/oder die Exekutivagentur erstellt/erstellen eine Rangliste der förderfähigen Vorschläge auf der Grundlage von Verdiensten und unter Einhaltung der Regel, dass mindestens 55 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ unterstützte Projekte der Erhaltung der Natur und der Biodiversität zugewiesen werden (Artikel 9 Absatz 3 der LIFE-Verordnung). Die Kommission und/oder die Exekutivagentur bemüht/bemühen sich auch, sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden (Artikel 19 Absatz 7 der LIFE-Verordnung). Darüber hinaus sorgt/sorgen die Kommission und/oder die Exekutivagentur in Bezug auf Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Umwelt“ für die geografische Ausgewogenheit (Artikel 19 Absatz 5 der LIFE-Verordnung). Die vorläufige umfassende Liste umfasst alle Vorschläge in absteigender Rangfolge, so dass die Gesamtsumme des vorgeschlagenen Projekthaushalts ungefähr 130 % des verfügbaren Haushalts entspricht. —   Erstellen der endgültigen Liste der zu finanzierenden Projekte und der Reserveliste Nach einer Überprüfungsphase werden die erfolgreichen Projekte für die Finanzierung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vorgeschlagen. Aus den am besten eingestuften Projekten, die angesichts der verfügbaren Haushaltsmittel nicht finanziert werden können, wird eine Reserveliste erstellt. Die Reserveliste umfasst zusätzliche 20 % der für das LIFE-Programm verfügbaren Haushaltsmittel. —   Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung 5.1.1.2.   Förder- und Zuschlagskriterien Es werden die folgenden Förder- und Zuschlagskriterien angewendet: a)   Förderkriterien Ein Vorschlag für ein Projekt im Sinne von Artikel 18 Buchstaben a, b, c oder h der LIFE-Verordnung wird nicht für die Bewertung seiner Verdienste berücksichtigt, wenn im Projektvorschlag nicht nachgewiesen wird, dass das Projekt — zu mindestens einem der allgemeinen Ziele aus Artikel 3 der LIFE-Verordnung und der anzuwendenden spezifischen Ziele aus den Artikeln 10, 11, 12 und 14, 15 und 16 der LIFE-Verordnung beiträgt, — in den Geltungsbereich des Schwerpunktbereichs des LIFE-Teilprogramms gemäß den Artikeln 9 und 13 der LIFE-Verordnung fällt, in Bezug auf das der Projektvorschlag eingereicht wurde, und — einer der folgenden Projektarten entspricht, die in Artikel 2 Buchstaben a, b, c und h der LIFE-Verordnung definiert sind: „Pilotprojekte“ sind Projekte, bei denen eine bislang oder anderswo nicht angewendete oder erprobte Technik oder Methode angewendet wird, die gegenüber den derzeitigen bewährten Verfahren potenzielle Umwelt- oder Klimavorteile bieten und die später in größerem Maßstab auf ähnliche Situationen angewendet werden können. „Demonstrationsprojekte“ sind Projekte, mit denen Aktionen, Methodiken oder Konzepte, die im spezifischen Projektkontext (z. B. im geografischen, ökologischen oder sozioökonomischen Kontext) neu oder unbekannt sind und die unter vergleichbaren Umständen auch andernorts angewendet werden könnten, in die Praxis umgesetzt, erprobt, bewertet und verbreitet werden. „Best-Practice-Projekte“ sind Projekte, bei denen unter Berücksichtigung des spezifischen Projektkontexts geeignete und kostenwirksame sowie dem neuesten Stand entsprechende Techniken, Methodiken und Konzepte angewendet werden. Anmerkung: Bei Pilot-, Demonstrations- und Best-Practice-Projekten im Bereich des Naturschutzes und der Biodiversität müssen mindestens 25 % der Haushaltsmittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen eingesetzt werden (begrenzte Ausnahmen können angesichts spezifischer politischer Erfordernisse gemacht werden, die in den Leitlinien für Antragsteller explizit identifiziert werden). „Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte“ sind Projekte, die auf die Unterstützung der Kommunikation, der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung im Bereich des Teilprogramms „Umwelt“ abzielen. Anmerkung: Projekte mit dem Schwerpunkt auf Forschung (33) oder dem Bau von Infrastrukturgroßprojekten liegen außerhalb des Geltungsbereichs des LIFE-Programms und sind deshalb nicht förderfähig. b)   Zuschlagskriterien Das Verdienst aller förderfähigen Vorschläge, die die Förderkriterien erfüllen, wird nach den folgenden Zuschlagskriterien und dem folgenden Punktesystem bewertet und mit Punkten versehen: — Technische Kohärenz und Qualität Dieses Kriterium legt den Schwerpunkt auf Klarheit, Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der in dem Vorschlag vorgeschlagenen Maßnahmen. Unter mittel- und langfristiger Nachhaltigkeit der Projektergebnisse versteht man die Fähigkeit, sie nach der Projektdurchführung aufrechtzuerhalten. Eine erfolgreiche Nachhaltigkeit setzt eine Strategie, einschließlich Aufgaben, voraus, mit welcher der Fortbestand der erforderlichen Projektmaßnahmen und der entsprechenden Finanzierung nach Beendigung des Projekts sichergestellt wird. — Finanzielle Kohärenz und Qualität Es werden der vorgeschlagene Haushalt und seine Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Maßnahmen und mit den anzuwendenden Regeln sowie die Kosteneffizienz des vorgeschlagenen Konzepts bewertet. — Europäischer Mehrwert: Umfang und Qualität des Beitrags zu den spezifischen Zielen der Schwerpunktbereiche der zwei LIFE-Teilprogramme Es werden der Umfang bewertet, in dem jeder Vorschlag zu einem oder mehreren der spezifischen Schwerpunktbereiche der beiden LIFE-Teilprogramme beiträgt, die in den Artikeln 10, 11 und 12 der LIFE-Verordnung (für das Teilprogramm „Umwelt“ von LIFE) und in den Artikeln 14, 15 und 16 (für das Teilprogramm „Klimapolitik“ von LIFE) dargelegt sind, sowie die Qualität dieses Beitrags. — Europäischer Mehrwert: mehrere Zwecke, Synergien und Integration: Projekte, die sich auf ein spezifisches Gebiet konzentrieren und gleichzeitig einen gut durchdachten Mehrzweck-Umsetzungsmechanismus aufweisen, die Integration spezifischer Umweltziele in andere Politikbereiche verbessern und Synergien mit den Zielen anderer Politikbereiche der Union schaffen, ohne die Ziele der LIFE-Verordnung zu beeinträchtigen, erhalten eine höhere Punktzahl. — Europäischer Mehrwert: Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit: Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit bedeutet das Potenzial des Projekts, während und nach seiner Durchführung wiederholt und übertragen zu werden. Eine erfolgreiche Wiederholbarkeit und Übertragbarkeit erfordern eine Strategie, einschließlich Aufgaben, die die Auswirkungen der Lösungen des Projekts vervielfältigt und eine stärkere Verbreitung mobilisiert, die während der Laufzeit des Projekts und/oder kurz- und mittelfristig nach Beendigung des LIFE-Projekts eine kritische Masse erreicht. Dies geht über den Transfer von Wissen und die Bildung von Netzwerken hinaus und beinhalte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.