Europäische Union

2014/203/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum 2014-2017 Text von Bedeutung für den EWR

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he Priorität für „Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtische Umwelt“ legt den Schwerpunkt auf die Umsetzung von Luftqualitätsvorschriften und auf einen umfassenden Ansatz für die Umweltprobleme in Städten. Die Luftverschmutzung bleibt in Europa das schwerwiegendste umweltbedingte Gesundheitsproblem, das zu einer Sterblichkeitsrate führt, die mehr als zehn Mal so hoch ist wie die Sterblichkeitsrate durch Verkehrsunfälle, und das auch beträchtliche Auswirkungen auf die Ökosysteme hat (70 % der Natura-2000-Gebiete der EU leiden infolge der Luftverschmutzung unter Eutrophierung). Das Problem sollte im Einklang mit der bevorstehenden Luftqualitätsstrategie der EU für den Zeitraum bis 2030 angegangen werden. Die Richtlinie über Industrieemissionen ist ein Schlüsselinstrument für die Verminderung der Umweltverschmutzung und für die Kontrolle großer Punktquellen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie über Industriemissionen (und ihres Vorgängers) haben die Identifizierung des zusätzlichen Bedarfs in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und die Einführung von Zukunftstechniken ermöglicht. Deshalb wird folgenden Projekten Vorrang eingeräumt: Luftqualitätsvorschriften und die NEC-Richtlinie — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffern i und ii Sofern es nicht ausdrücklich anders angegeben ist, sollten Projekte zur Luftqualität ihren Schwerpunkt generell auf städtische Gebiete richten, damit sie so viele Menschen wie möglich erfassen. 1. Lokale und regionale Energieprojekte, die die Luftqualität und die Verminderung von Feinstaubemissionen in Hotspots in den Gebieten zum Gegenstand haben, in denen fortwährend viele Heizanlagen mit Kohle und Biomasse befeuert werden. 2. Projekte, die zu Qualitätsanlagen für das Verbrennen von Biomasse und zu ihrer richtigen Anwendung beitragen, auch in Gebirgsregionen (wie die Verwendung von Technologien mit extrem niedriger Staubentwicklung, mit hocheffizienter und sauberer Verbrennung, mit Kontrolltechnologien und Wärmespeicherung). 3. Projekte der nachhaltigen Mobilität in Bezug auf die Komponenten, die für die Einhaltung von Luftqualitätsstandards von grundlegender Bedeutung sind und den Fokus richten auf tatsächlich sauberes Fahren, die Verwendung von Elektrofahrzeugen oder von extrem abgasarmen Fahrzeugen (21), auf die im Arbeitsprogramm Horizont 2020 verwiesen wird, auf die Verwendung sauberer, alternativer Treibstoffe, auf innovative Programme zum Nachrüsten von Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, auf alternative Antriebstechnologien wie die Elektromobilität oder wasserstoffbasierte Mobilität, auf die Entwicklung und Umsetzung von hocheffizienten Zonen niedriger Emissionen und auf Preissysteme für die Straßen durch Umweltzonen mit fortschrittlichen Zugangssystemen sowie auf Verbrauchsgüterkennzeichnungen (22) (größere Ballungsgebiete) und die Verwendung innovativer Logistikplattformen für die Lieferung zum Endkunden. 4. Projekte zur Senkung der Ammoniak- und Feinstaubemissionen in der Landwirtschaft zur Unterstützung der Umsetzung des aktualisierten UN/ECE-Codes der Guten Praxis für die Reduzierung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen in der Landwirtschaft. Richtlinie über Industrieemissionen — Anhang III Abschnitt A Buchstabe e Ziffer iii Projekte zur Entwicklung und Erprobung von Techniken zur Verminderung der Umweltverschmutzung und zur Abgasreinigung, die in der Richtlinie über Industriemissionen als Zukunftstechniken angesprochen werden. Städtische Umwelt — Anhang III Abschnitt A Punkt e Projekte, die integrierte und umfassende Politiken für eine nachhaltige Städteplanung und ein nachhaltiges Städtedesign durch innovative Ansätze für Personennahverkehr und Mobilität, nachhaltige Gebäude, Energieeffizienz oder die Bewahrung der Biodiversität in Städten umsetzen. 3.2.   Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“ Gemäß Artikel 11 Buchstabe a der LIFE-Verordnung sollen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die entsprechenden, in Anhang III der LIFE-Verordnung angegebenen thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel verfolgen: „Beitrag zur Entwicklung und Durchführung der Unionspolitik und des Unionsrechts im Bereich Natur und Biodiversität, einschließlich der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 und den Richtlinie 92/43/EWG des Rates (23) und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24), insbesondere durch Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Konzepten, bewährten Verfahren und Lösungen “. Projekte in diesem Schwerpunktbereich können folglich bestehende Ansätze, bewährte Verfahren und Lösungen umsetzen oder neue Ansätze, bewährte Verfahren und Lösungen entwickeln, erproben und demonstrieren. In Bezug auf Projekte, die unter die thematische Priorität Biodiversität fallen, wird jedoch generell Pilot- und Demonstrationsprojekten Priorität eingeräumt , sofern dies in den jeweiligen Projektbereichen nicht anderweitig angegeben ist. LIFE war in den vergangenen 20 Jahren ein Schlüsselinstrument für die Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie. Dieses kleine Programm war ein Instrument und in einigen Fällen sogar entscheidend für die Sicherstellung, dass das Natura-2000-Netz eingerichtet wird. Die Legislativorgane haben ihren klaren Wunsch zum Ausdruck gebracht, den Schwerpunkt von LIFE weiterhin auf dieses strategische Thema zu richten, insbesondere in einer Zeit, in der alle Mitgliedstaaten dazu angehalten sind, den günstigen Erhaltungszustand aller Habitate und Arten sicherzustellen. In den meisten Fällen kann dies nur durch eine aktive Verwaltung der Gebiete und ihre Vernetzung oder der entsprechenden Arten erreicht werden. Aus diesen Gründen wird LIFE „Natur und Biodiversität“ seine beschränkten finanziellen Ressourcen weiterhin auf Natura 2000 konzentrieren, um eine vollständige Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Einzelziel 1 der Biodiversitätsstrategie sicherzustellen. Gleichzeitig wird LIFE 2014-2020 aufgrund der positiven Erfahrungen aus LIFE+ Biodiversitätsprojekte fördern, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, neue Wege für die Lösung allgemeinerer Biodiversitätsbelange zu erproben und zu demonstrieren. LIFE „Natur“ und LIFE „Biodiversität“ sollen sich ergänzen. LIFE-Verordnung Anhang III a) Thematische Prioritäten für Natur: Aktivitäten zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG, insbesondere i) Aktivitäten, durch die der Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten, einschließlich Lebensräume und Arten in Meeresgebieten, und Vogelarten von Interesse für die Union verbessert werden soll; ii) Aktivitäten zur Unterstützung von biogeografischen Seminaren im Rahmen des Natura-2000-Netzes; iii) integrierte Ansätze für die Durchführung der prioritären Aktionsrahmen. Es wird den folgenden Projektbereichen Priorität eingeräumt, die zum Einzelziel 1 der Biodiversitätsstrategie für das Jahr 2020, d. h. zur vollumfänglichen Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitatrichtlinie beitragen. 1. Projekte, die darauf abzielen, den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten (einschließlich Vogelarten) von gemeinschaftlichem Interesse (25) zu verbessern, und Natura-2000-Gebiete betreffen, die für diese Lebensraumtypen oder Arten vorgeschlagen oder ausgewiesen sind. 2. Projekte, die darauf abzielen, den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen in Natura-2000-Gebieten oder Arten (einschließlich Vogelarten) von gemeinschaftlichem Interesse zu verbessern, vorausgesetzt, ihr Zustand ist nach den jüngsten Gesamtbewertungen, die die Mitgliedstaaten auf der entsprechenden geografischen Ebene gemäß Artikel 17 der Habitatrichtlinie oder nach der jüngsten Bewertung gemäß Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie bereitgestellt haben, nicht „günstig/sicher und nicht rückläufig“ oder „unbekannt“. 3. Projekte, die eine oder mehrere Maßnahmen durchführen, die in dem entsprechenden, von den Mitgliedstaaten aktualisierten, priorisierten Aktionsrahmen vorgesehen sind, oder konkrete Maßnahmen, die im Rahmen der biogeografischen Seminare von Natura 2000 identifiziert, empfohlen oder vereinbart wurden. 4. Projekte, die die Meereskomponente bei der Umsetzung der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie und entsprechender Bestimmungen im Rahmen des Deskriptors 1 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zum Ziel haben, insbesondere wenn diese Projekte den Schwerpunkt auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen legen: a) Vorbereiten und Abschließen nationaler Bestandsaufnahmen für das Erstellen des Natura-2000-Netzes von Offshore-Gebieten; b) Wiederherstellung und Verwaltung der Natura-2000-Meeresgebiete, einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der Gebietsbewirtschaftungspläne; c) Maßnahmen zur Lösung von art-, habitat- oder gebietsbezogenen Konflikten, die wegen der Erhaltung der Meere mit Fischern oder anderen „Meeresnutzern“ entstehen, sowie Maßnahmen, die Erhaltungsmaßnahmen mit einer nachhaltigen Nutzung von Natura-2000-Gebieten kombinieren; d) demonstrative oder innovative Ansätze zur Bewertung oder Überwachung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf bedrohte Meereslebensräume und -arten, als Instrument zur Leitung aktiver Erhaltungsmaßnahmen. 5. Projekte, die darauf abzielen, den Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten (einschließlich Vogelarten) von gemeinschaftlichem Interesse zu verbessern, deren Maßnahmen mit den Maßnahmen übereinstimmen, die in den entsprechenden Arten- oder Lebensraum-Aktionsplänen auf nationaler oder EU-Ebene identifiziert wurden. 6. Projekte, die auf invasive gebietsfremde Arten abzielen, wenn diese den Erhaltungszustand von Arten (einschließlich Vögeln) oder Lebensraumtypen vermutlich verschlechtern, die für die Unterstützung des Natura-2000-Netzes von gemeinschaftlichem Interesse sind. LIFE-Verordnung Anhang III b) Thematische Prioritäten für Biodiversität: Aktivitäten zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU für 2020, insbesondere i) Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung des Einzelziels 2 geleistet werden soll; ii) Aktivitäten, durch die ein Beitrag zur Erreichung der Einzelziele 3, 4 und 5 geleistet werden soll. Die folgenden Projektbereiche konzentrieren sich auf die Umsetzung der Einzelziele 2, 3, 4 und 5 der Biodiversitätsstrategie für 2020, soweit sie im Rahmen des LIFE-Programms finanziert werden können. Den nachfolgenden Projektbereichen wird Priorität eingeräumt: 1. Projekten, die auf die Umsetzung des Einzelziels 2 der Biodiversitätsstrategie abzielen, indem sie Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen durch das Errichten grüner und blauer Infrastrukturen und durch die Wiederherstellung verschlechterter Ökosysteme in die Tätigkeiten des öffentlichen oder des privaten Sektors integrieren. Diese Projekte sollten Ansätze erproben und anwenden, die abzielen auf: a) Kartierung und Bewertung (einschließlich der Wertermittlung) von Ökosystemen, einschließlich mariner Ökosysteme, und ihrer Dienstleistungen, um zu einer Festlegung der Prioritäten — Wiederherstellung, grüne oder blaue Infrastruktur, Vermeidung von Nettoverlusten — beizutragen; b) Wiederherstellung von Ökosystemen, einschließlich Küsten- und Meeresökosystemen, und ihrer Dienstleistungen durch die Anwendung des Prioritätsrahmens für die Wiederherstellung; c) Entwicklung von Methoden für die Bewertung von und Bezahlung von Ökosystemdienstleistungen (einschließlich materieller und immaterieller Dienstleistungen) oder d) innovative Bewirtschaftungssysteme (insbesondere solche, die wasserbezogene Ökosystemdienstleistungen betreffen), die potenzielle Finanzierungsmechanismen bereitstellen könnten, mit denen die Einzelziele der Biodiversitätsstrategie erreicht werden könnten und die zu den Zielen der Wasser-Rahmenrichtlinie und der Hochwasserrichtlinie beitragen könnten. 2. Projekte, die Maßnahmen durchführen, die auf invasive gebietsfremde Arten (gemäß Einzelziel 5 der Biodiversitätsstrategie oder als Beitrag zum Erreichen des in Deskriptor 2 vorgesehenen Schutzniveaus — nicht einheimische Arten der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (26)) gerichtet sind, indem sie Maßnahmen erproben und anwenden, die abzielen auf: a) die Verhütung der Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere durch Bekämpfung der Einschleppungspfade unbeabsichtigter Einbringung, b) die Errichtung eines Frühwarn- und Schnellreaktionssystems und c) die Tilgung oder Bekämpfung etablierter invasiver gebietsfremder Arten in einem angemessenen räumlichen Rahmen. Diese Projekte sollen mit ihren Maßnahmen die drei Schritte (Verhütung, frühe Warnung und schnelle Reaktion, Tilgung/Bekämpfung) in einem umfassenden Rahmen in Angriff nehmen, oder wenn bereits einer der Schritte angegangen wurde, sollen ihre Maßnahmen zumindest in einem breiteren Rahmen angelegt sein, der alle drei Schritte miteinander verbindet. Sie sollten darauf ausgerichtet sein, bestehende technische, administrative oder rechtliche Rahmen auf der entsprechenden Ebene zu verbessern — oder neue einzuführen — und sie sollten darauf abzielen, eine breitere Etablierung invasiver gebietsfremder Arten in der EU zu verhindern. 3. Projekte, die auf bedrohte Arten abzielen, die nicht in den Anhängen der Habitatrichtlinie aufgeführt sind, aber den Status „gefährdet“ oder einen noch schlechteren Status in den Europäischen Roten Listen (http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/redlist/ index_en.htm) haben oder in der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN (http://www.iucnredlist.org/) (http://www.iucnredlist.org/), wenn sie nicht in den Europäischen Roten Listen geführt sind. 4. Pilot- oder Demonstrationsprojekte, die innovative Wege direkter oder indirekter Finanzierung (einschließlich öffentlicher und privater Partnerschaften, Steuerinstrumenten, Ausgleichsmaßnahmen für die biologische Vielfalt (biodiversity offsets) usw.) für biodiversitätsbezogene Maßnahmen im öffentlichen und privaten Sektor beschreiten. 5. Pilot- oder Demonstrationsprojekte, die grüne Infrastrukturmaßnahmen erproben und dann umsetzen und die den Schwerpunkt auf Folgendes legen: a) innovative Technologien und die Entwicklung und Anwendung diesbezüglicher technischer Standards; b) Erhaltung oder Wiederherstellung von Ökosystemen zum Nutzen der menschlichen Gesundheit oder c) kosteneffiziente Technologien und Methoden, die die Auswirkungen der bestehenden Energie- und Verkehrsinfrastrukturen auf die Biodiversität minimieren, indem sie die Funktionalität räumlich verbundener Ökosysteme verbessern. 3.3.   Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“ Gemäß Artikel 12 Buchstabe a der LIFE-Verordnung verfolgen die Projektbereiche, die diesem Schwerpunktbereich entsprechen, sowie die in Anhang III aufgeführten thematischen Prioritäten insbesondere das folgende spezifische Ziel: „Förderung der Sensibilisierung für Umweltthemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Umweltbereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung und neue Muster nachhaltigen Verbrauchs“. LIFE-Verordnung Anhang III Schwerpunktbereich Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich a) Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen entsprechend den Prioritäten des 7. Umweltaktionsprogramms; b) Aktivitäten zur Unterstützung wirksamer Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts der Union sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und -instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts der Union. Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen — Anhang III Abschnitt C Buchstabe a Bei der Bewertung des europäischen Mehrwerts der vorgeschlagenen Projekte wird der geografische Anwendungsbereich der Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen berücksichtigt. Wasser 1. Sensibilisierung für die sich aus der WRRL ergebenden Verpflichtungen und Möglichkeiten, gerichtet an Behörden und andere Akteure, die zur Identifizierung kosteneffizienter Lösungen beitragen können, die den Bewirtschaftungsplänen für Einzugsbiete hinzugefügt werden und Hochwasserschutz, Sedimentmanagement, Wasserkraft, Navigation, Verkehr, Raumplanung, die chemische Industrie und die Landwirtschaft betreffen. 2. Projekte zur Entwicklung und Erprobung von auf innovativen Ansätzen basierenden Wasserpreispolitiken, bei denen dem Verursacherprinzip das Verschwenderprinzip hinzugefügt wird und die auf den entsprechenden Ebenen klare und messbare Effizienzziele für jeden Tätigkeitsbereich angeben. 3. Projekte, mit denen Aufräumaktionen für Strände und Meer initiiert werden sollen, um so für die Auswirkungen der Abfälle im Meer zu sensibilisieren und damit das Bewusstsein zu schärfen für Fragen, die mit dem Schutz der Meeresumwelt zusammenhängen und Gegenstand der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sind. 4. Sensibilisierung für die sich aus der MSRR ergebenden Verpflichtungen und Möglichkeiten (andere als Abfälle im Meer, siehe vorstehenden Punkt 3), gerichtet an Behörden und Interessengruppen, insbesondere aus der Fischerei und dem Meeressektor, die zur Identifizierung kosteneffizienter Lösungen beitragen können, die in Meeresstrategien und Maßnahmenprogramme zu integrieren sind, um im Sinne der 11 Deskriptoren in Anhang I der MSRR einen „guten Umweltzustand“ zu erreichen. 5. Projekte, bei denen Interessengruppen und Behörden transnational über die Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeiten hinweggreifend zur Umsetzung der meeresbezogenen Regionalstrategien zusammenarbeiten. Abfall 1. Sensibilisierung und Fortbildung zum Beenden der Deponierung recyclingfähigen oder verwertbaren Abfalls (um die Deponierung auf Restmüll, d. h auf Abfälle, die nicht recyclingfähig oder verwertbar sind, zu beschränken). 2. Informationskampagnen zur Sensibilisierung und zur Förderung von Verhaltensänderungen in Bezug auf abfallbezogene Schlüsselfragen, mit dem Schwerpunkt auf der Abfallvermeidung, insbesondere in Bezug auf Elektro- und Elektronikaltgeräte und Kunststoffabfälle. Ressourceneffizienz, einschließlich Boden und Wälder, sowie umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft: 1. Sensibilisierung und Erarbeiten von Leitfäden für europäische Nutzer von genetischen Ressourcen, insbesondere für Forscher und KMU, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung über den Zugang zu Ressourcen und Vorteilsausgleich zu vereinfachen, sowie unterstützende Aktivitäten für europäische Sammlungen von genetischen Ressourcen, beispielsweise zur Verbesserung der Organisation und Dokumentation von Proben. 2. Sensibilisierungskampagnen, welche den nachhaltigen Verbrauch fördern, mit dem Schwerpunkt auf der Verschwendung von Nahrungsmitteln und ihrer optimalen Lagerung. 3. Sensibilisierungskampagnen, welche den nachhaltigen Verbrauch fördern, mit dem Schwerpunkt auf dem Verbrauch von Boden und Landressourcen. 4. Informationskampagnen zur Sensibilisierung und aktiven Intervention (sowohl aktive Interventionen als auch allgemeine Sensibilisierung) in Bezug auf die wirtschaftlichen und finanziellen Vorteile der Ressourceneffizienz, einschließlich Boden. 5. Kampagnen zum Kapazitätenaufbau, um die Koordinierung und Anleitung in Bezug auf einschlägige und für die EU repräsentative Wald- und Waldbrandinformationen zu ermöglichen. Diese Projekte sollten abzielen auf die Koordinierung nationaler oder transnationaler Informationen zu Waldbränden in Bezug auf die bei Waldbränden freigesetzten Emissionen, die Bewertung der Brandschäden, einschließlich einer Anleitung zur kosteneffizienten Nutzung von Ressourcen zur Waldbrandverhütung und in Bezug auf Brandgebiete, insbesondere Natura-2000-Gebiete. Sie sollten auch Anleitungen in Bezug auf einen gemeinsamen Ansatz auf Unionsebene geben. Luftqualität und Emissionen, einschließlich städtische Umwelt 1. Sensibilisierung und Fortbildung zur Luftqualität in städtischen Gebieten — und deren Auswirkung auf die Gesundheit —, in denen Menschen und Ökosysteme hohen Schadstoffbelastungen ausgesetzt sind. 2. Sensibilisierung durch die Förderung kostengünstiger Überwachungs- und Bewertungssysteme in Bezug auf die Luftqualität. 3. Entwicklung und Demonstration integrierter Systeme, die leichten Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen zu Industrieanlagen, einschließlich Genehmigungen, Emissionsdaten und Prüfberichten ermöglichen. Umwelt und Gesundheit, einschließlich Chemikalien und Lärm 1. Sensibilisierung von Bürgern und Verbrauchern in Bezug auf Gefahreninformationen zu Chemikalien in Produkten. 2. Sensibilisierung von Bürgern und Verbrauchern in Bezug auf die sichere Verwendung von Chemikalien in Produkten, auf denen Sicherheitshinweise angebracht sind. 3. Sensibilisierung von Unternehmen (Importeuren, Herstellern, nachgeschalteten Anwendern, Einzelhändlern, einschließlich KMU) über ihre Verpflichtungen im Rahmen von REACH, das Vorliegen von besonders besorgniserregenden Stoffen in Waren zu melden, die sie herstellen oder importieren, und/oder über die Pflichten von Unternehmen im Rahmen der Verordnung über Biozidprodukte in Bezug auf behandelte Waren. 4. Kommunikationskampagnen zu Umgebungslärmdaten und den Auswirkungen von Lärm auf die Gesundheit der Bevölkerung, gemäß den Anforderungen der Umgebungslärmrichtlinie. Natur und Biodiversität 1. Nationale und transnationale Sensibilisierungskampagnen mit dem Ziel, die Öffentlichkeit für Natura 2000 zu sensibilisieren. Diese Kampagnen sollten so konzipiert sein, dass sie einen deutlichen Wandel im Bewusstsein in Bezug auf die natürlichen Werte (einschließlich der Ökosystemdienstleistungen) sicherstellen, für die Natura 2000 eingerichtet wurde, und, wenn möglich, eine positive Verhaltensänderung in einem großen Teil der öffentlichen und/oder spezifischen sozialen, administrativen und wirtschaftlichen Zielsektoren bewirken. 2. Sensibilisierungskampagnen zu großen Karnivoren in Bezug auf die entsprechenden Bestände. 3. Nationale und transnationale Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Biodiversitätsstrategie der EU, die auf eine Förderung der Kenntnisse und des Verständnisses der Bürger und hauptsächlichen Interessenbeteiligten, einschließlich der politischen Entscheidungsträger, Unternehmen und lokalen, regionalen oder nationalen Behörden, über die Ziele der Strategie ausgerichtet sind. 4. Nationale und transnationale Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu invasiven gebietsf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.