Europäische Union

2005/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3921) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tschland erklärt aber nicht, inwiefern eine solche Vereinbarung zwischen der THA und der Kvaerner Warnow Werft für Dritte, namentlich die Kommission, bindend sein könnte. (81) Deutschland verweist ferner auf sein Schreiben vom 28. Mai 1993, in dem es der Kommission weitere Einzelheiten zur Privatisierung ostdeutscher Werften mitgeteilt habe. Im Wesentlichen ging es dabei darum zu erläutern, dass Betriebsbeihilfen notwendig sind, um Auftragsverluste und Verluste aufgrund Unterbeschäftigung zu decken. Deutschland verwies ferner darauf, dass eine Erstattung der Verluste gegen Vorlage eines Zahlungsbelegs in den Übernahmevereinbarungen nicht vorgesehen gewesen sei, um eine unökonomische Geschäftsführung zu vermeiden. Ziel der THA sei es gewesen, das finanzielle Risiko zusätzlicher Verluste auf den Investor abzuwälzen. Aus diesem Grund müssten die voraussichtlichen Verluste der Werften — die Warnow Werft mit eingeschlossen — im Voraus so genau wie möglich ermittelt werden. (82) Deutschland führte außerdem aus, dass im Gegenzug vereinbart wurde, dass in dem unwahrscheinlichen Fall einer günstigeren Kostenentwicklung der Investor hiervon profitieren solle. Dieser Mechanismus sollte für die Investoren Anreiz sein, den Übergang der Werften zu marktwirtschaftlichen Verhältnissen so rasch wie möglich zu vollziehen. (83) Aus eben diesem Grund wiederholte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Januar 1994 nochmals die von Deutschland eingegangenen Verpflichtungen, die bereits unmissverständlich in der ersten Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993 zugestellten Entscheidung festgehalten waren. Außerdem beschloss die Kommission, in Form einer Entscheidung, d. h. eines anfechtbaren Rechtsakts, der möglicherweise Endgültigkeit erlangen würde, zu antworten. Da sich Deutschland weder über die beihilferechtlichen Vorschriften noch über den Sachverhalt in Unkenntnis befand, kann die Kommission dessen Fehlinterpretation der Genehmigungsentscheidungen von 1993 und 1994 nicht nachvollziehen. In dieser Entscheidung wurde eindeutig erklärt, dass die Kommission im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüfungsbefugnisse dafür sorgen werde, dass die Werften nur so viel Beihilfe erhalten, wie sie für ihre Umstrukturierung benötigen. Höhe der von der KWW empfangenen Beihilfen (84) In ihren Stellungnahmen machen sowohl Deutschland als auch die KWW geltend, dass der strittige Betrag von 60,988 Mio. EUR [119,284 Mio. DEM] Teil der allgemeinen Betriebsbeihilfe sei, die die Kommission mit ihren Deutschland im März 1993 und Januar 1994 zugestellten Entscheidungen genehmigt habe und deren Vereinbarkeit daher nicht nachträglich erneut überprüft werden könne. Sie bringen außerdem vor, dass nicht alle von der Kommission genehmigten Beträge tatsächlich Beihilfen darstellten. Ein Teil der Umstrukturierungskosten sei aus Eigenmitteln der Werft finanziert worden, die als Positionen in der Bilanz erscheinen. Lediglich 29,812 Mio. EUR [58,309 Mio. DEM] seien in bar ausgezahlte Betriebsbeihilfen gewesen. (85) Die Kommission stellt fest, dass die Gesamtbeihilfe sowohl „cash“- als auch „non-cash“-Beihilfen einschließt. Die „non-cash“-Beihilfen bestehen aus den auf das neue Unternehmen übertragenen Vermögenswerten — teils Anlage-, teils Umlaufvermögen — in Verbindung mit den ebenfalls übernommenen, aber anteilig geringeren Verbindlichkeiten. Der Zahlungsmodus einer Beihilfe ist jedoch für die Qualifizierung einer Zahlung als Beihilfe nicht entscheidend. Die Kommission genehmigte in ihren beiden Entscheidungen eine Betriebsbeihilfe von insgesamt 380,9 Mio. EUR [745 Mio. DEM], wobei ein Teil dieser Beihilfe bar ausgezahlt und ein Teil „non-cash“ gewährt wurde. Beide Entscheidungen wurden von Deutschland und von der begünstigten Werft nicht angefochten. Sie sind somit für Deutschland, das begünstigte Unternehmen und die Kommission selbst rechtsverbindlich. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass der Gesamtbetrag der in bar gewährten Beihilfen deutlich über dem strittigen Betrag von 60,988 Mio. EUR [119,284 Mio. DEM] liegt. Das begünstigte Unternehmen hätte gegen die genannten Entscheidungen gemäß Artikel 230 Absatz 5 EG-Vertrag innerhalb von zwei Monaten Klage erheben müssen, wenn es die Bewertung für falsch gehalten hätte. (86) In Ziffer 7.6.2 des Privatisierungsvertrags heißt es: „The projected balance sheet was to reflect a special accrual in the amount of DM 435,500,000.00 meant to finance catch-up investments to be effected by the Company during the restructuring period and a special accrual in the amount of DM 450,000,000.00 meant to finance losses incurred by the companies during the restructuring period due to shortfalls in productivity of the company and for other losses due to the presently lacking competitiveness of the company“. Hieraus folgt, dass die Zahlung von 450 Mio. DEM zur Verlustdeckung eine Bedingung für den Kauf der Warnow Werft war, die in der vorläufigen Bilanz berücksichtigt wurde. Die vorläufige Bilanz enthielt daher Positionen, die nicht unmittelbar zu den übertragenen Vermögenswerten gehörten, sondern die die KWW zur Deckung der Verluste aus Schiffbauaufträgen erhielt. Diese Positionen stellen staatliche Beihilfen dar. (87) Dass ein Teil der Beihilfe keine Bar-Beihilfe darstellt, wird in der der Bundesregierung am 17. Januar 1994 zugestellten Kommissionsentscheidung deutlich zum Ausdruck gebracht: „617,1 Mio. DEM Betriebsbeihilfe, wovon 113,5 Mio. DEM bar bezahlt werden, davon 66,9 Mio. DEM Wettbewerbsbeihilfe und 46,6 Mio. DEM zur Abdeckung eines Teils der Verluste aus nach dem 1. Juli 1990 unterzeichneten Verträgen …“. Hieraus folgt, dass der größte Teil der von der Kommission mit dieser Entscheidung genehmigten Betriebsbeihilfe, nämlich 257,4 Mio. EUR [503,6 Mio. DEM], als „non-cash“-Beihilfe genehmigt wurde. (88) Die KWW kann sich nicht darauf berufen, dass es die Entscheidungen in den Teilen, die die „non-cash“-Beihilfen betrafen, deshalb nicht angefochten habe, weil die Kommission eine Positiventscheidung erlassen habe. Die Einstufung der Übertragung von Vermögenswerten als staatliche Beihilfe stellte für die KWW eine solche Belastung dar, dass eine Klage gegen die Entscheidung zulässig gewesen wäre, wenn die KWW dem nicht zugestimmt hätte. Die Kommission wertete die Maßnahmen als Beihilfe und prüfte ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Dies bedeutet, dass die Kommission Bedingungen stellen bzw. Verpflichtungen seitens Deutschlands akzeptieren konnte, die unmittelbare Auswirkungen auf die Transaktionen des begünstigten Unternehmens hatten. In solch einer Situation ist eine Nichtigkeitsklage zulässig (8). (89) Die Kommission nahm anhand der verfügbaren Informationen eine detaillierte Prüfung der Beihilfebeträge vor, die nach Genehmigung der Maßnahme an die KWW ausgezahlt worden waren. Nach Prüfung der Bilanz vor der Privatisierung, der Bilanz bei Übergabe, der Spillover-Berichte des Wirtschaftsprüfungsunternehmens Arthur Anderson, des Privatisierungsverfahrens und des Privatisierungsvertrags hat es den Anschein, dass die Werft eine von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 3. März 1993 genehmigte Betriebsbeihilfe in Form eines Erlasses von Altschulden in Höhe von 42,1 EUR Mio. EUR [82,4 Mio. DEM] nicht erhalten hat. (90) Ein solcher Verzicht würde nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Aktiva nicht mit den alten Verbindlichkeiten belastet würden (oder wenn die Aktiva auf den Beihilfeempfänger übergehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein neues Unternehmen gegründet wird). Die Bilanz der KWW bei Übergabe zeigt jedoch keine Übertragung von Aktiva, die von Verbindlichkeiten in Höhe des Verzichts befreit worden wären, was eine Betriebsbeihilfe dargestellt hätte. Da das Darlehen, auf dessen Rückzahlung kurz vor der Privatisierung verzichtet wurde, eine Verbindlichkeit der WW war (einer staatlichen Werft), war nur der Staat als früherer Anteilseigner begünstigt, ohne dass dieser den Vorteil jedoch auf das neue Unternehmen übertragen hat. Daher kam die Werft offensichtlich nicht in den Genuss dieser von der Kommission zuvor genehmigten Betriebsbeihilfe. (91) Schließlich wurden laut Spillover-Bericht Schiffbauaufträge für spezielle Schiffe — so genannte „Kassettenschiffe“ — nicht auf die KWW übertragen. Obwohl ein Verlustausgleich für diese Aufträge in die von der Kommission am 17. Januar 1994 genehmigten 315,5 Mio. EUR [617,1 Mio. DEM] Betriebsbeihilfe mit eingerechnet wurde, war die KWW nicht mit der Ausführung dieser Aufträge beauftragt. Dementsprechend hätte die KWW keinen Ausgleich für die voraussichtlichen Verluste aus diesen Aufträgen bekommen dürfen. Daher gibt es keinen Grund, die nicht erhaltene Beihilfe von 17,7 Mio. EUR [34,6 Mio. DM] auszugleichen. Wie in den Randnummern 12 bis 20 erwähnt, war dieser Betrag nicht im Verlustausgleich von 230,08 Mio. EUR [450,0 Mio. DEM] enthalten, der im Spillover-Bericht genannt wird. (92) KWW hat 8 Mio. EUR [15,6 Mio. DEM] weniger Investitionsbeihilfen vom Land Mecklenburg-Vorpommern erhalten. Wettbewerbshilfe (93) Die KWW und Deutschland argumentieren, dass, sollte die Kommission nichtsdestotrotz zu dem Schluss kommen, dass die Differenz zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Verlusten beihilferechtlich relevant sei, diese nicht so groß sei wie von der Kommission behauptet. Die Wettbewerbshilfe in Höhe von 31,955 Mio. EUR [62,5 Mio. DEM] sei nicht dazu bestimmt gewesen, Verluste auszugleichen, sondern wie sonst auch dazu, die Nachteile zu kompensieren, die allen deutschen Werften aufgrund ihrer geografischen Lage in Deutschland und in Europa entstünden. (94) Die Kommission stellt fest, dass der Privatisierungsvertrag und die dazugehörige Begründung, wie bereits ausgeführt, eine ausführliche Aufstellung der Beihilfen für die Umstrukturierung der Werft enthielten. Darin wird die Gesamthöhe der zum Ausgleich von Verlusten während der Umstrukturierung bestimmten Beihilfen mit 285,096 Mio. EUR [557,6 Mio. DEM] beziffert. Diese Summe beinhaltete 230,091 Mio. EUR [450 Mio. DEM] Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten, 37,32 Mio. EUR [73 Mio. DEM] Wettbewerbshilfe und 17,69 Mio. EUR [34,6 Mio. DEM] Beihilfe für Verluste aus einem noch unerledigten Auftrag, der von der Treuhandanstalt übernommen worden war. (95) Unter der Position „Wettbewerbshilfe“ erhielt die KWW nur 31,955 Mio. EUR [62,5 Mio. DEM] anstatt der genehmigten 37,3 Mio. EUR [73 Mio. EUR]. Die Wettbewerbshilfe war zum Zwecke der Verlustdeckung während der Umstrukturierung genehmigt worden. Aus diesem Grund hat die Kommission den Ausgleich für nicht gezahlte Wettbewerbshilfe in die genehmigte Gesamtbeihilfe für den Ausgleich von Verlusten aufgenommen. (96) Selbst wenn man sich der Argumentation der KWW anschließen wollte, würde dies nichts an der Bewertung durch die Kommission ändern. Es ist unstrittig, dass die KWW Beihilfen in Form einer Wettbewerbshilfe erhielt. Diese Wettbewerbsbeihilfe stellte eine Einnahmequelle dar und verringerte die Verluste, gleich, ob sie als Verlustausgleich klassifiziert wird oder nicht. Folglich war der Bedarf an Betriebsbeihilfen zum Ausgleich von Verlusten geringer. Die Argumentation der KWW, die Wettbewerbsbeihilfe völlig außen vor zu lassen, ist nicht haltbar und daher zurückzuweisen. Kontroll- und Prüfungsbefugnisse (97) Deutschland zieht ebenfalls die Befugnis der Kommission in Zweifel festzustellen, ob die Beihilfe zweckentsprechend verwendet wurde. Die Kommission stellt fest, dass in den Entscheidungen über die Genehmigung der Beihilfe ausdrücklich festgehalten ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüfungsbefugnisse dafür sorgen wird, dass die Werften in den neuen Ländern nur die für ihre Umstrukturierung notwendigen Beihilfen erhalten. (98) Die Kommission teilt nicht die Auffassung Deutschlands, wonach sich die in dem betreffenden Satz erwähnten Kontroll- und Prüfungsbefugnisse nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Schätzungen geprüft und die Beihilfetranchen freigegeben wurden. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang sowohl die besonderen Umstände des Falls, vor allem die Tatsache, dass gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/68/EWG die Betriebsbeihilfe vor Ablauf des Jahres 1993 ausgezahlt werden musste, als auch der Umstand, dass die Bundesregierung in derselben Richtlinie zur Berichterstattung verpflichtet wurde. Vor diesem Hintergrund kann die Verpflichtung der Kommission gegenüber dem Rat nur so verstanden werden, dass die Kommission prüfen wird, ob sich die Beihilfe auch wirklich auf das zur Umstrukturierung erforderliche Minimum beschränkt. (99) Die Kommission stellt fest, dass gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/684/EWG Deutschland verpflichtet war, gegenüber der Kommission in Form von Jahresberichten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Beihilfezahlungen ausschließlich den Werften im Gebiet der ehemaligen DDR zugute kamen. Diese so genannten Spillover-Berichte wurden der Kommission bis zum Abschluss der Umstrukturierung, also bis Ende 1995, übermittelt, um zu dokumentieren, dass die Beihilfen ausschließlich für die KWW verwendet wurden. Darüber hinaus enthielten die Berichte Angaben zur konkreten Verwendung der Beihilfen. (100) Deutschland argumentiert, dass sich aus dem Umstand, dass der Kommission nach Genehmigung der Beihilfen Bericht erstattet worden sei, vor allem in Form der so genannten Spillover-Berichte, auf keinen Fall eine Befugnis zur nochmaligen Überprüfung der Notwendigkeit der Beihilfe herleiten lasse. Die Spillover-Berichte seien als Nachweis dafür gedacht gewesen, dass keine Beihilfen von der Werft an anderen Unternehmen geflossen seien. Ihr Zweck hätte nicht darin bestanden, die tatsächliche Höhe der Verluste festzustellen. Die Angaben zur Verwendung der Beihilfen in den Berichten hätten lediglich dazu gedient, entsprechend dem Zweck der Spillover-Kontrollen in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass keine Beihilfen vom Investor auf andere Werften übertragen worden seien. (101) Deutschland lässt dabei außer Acht, dass beide Genehmigungsentscheidungen im Gegenzug für die Freigabe der Betriebsbeihilfe zur Verlustdeckung Verpflichtungen enthalten, um eine Überkompensierung zu verhindern. Angesichts dieser Vorsichtsmaßnahmen dürfte sich eine weitere Diskussion über die Kontrollbefugnisse erübrigen, da nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass die Kommission befugt und sogar verpflichtet ist, aus der Nichtbeachtung wesentlicher Voraussetzungen für die Genehmigung einer Beihilfe Konsequenzen zu ziehen. In diesen Fällen muss die Kommission auf der Rückforderung der Beihilfe bestehen, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und rechtswidrig und damit als nicht genehmigte Beihilfe anzusehen ist. (102) Die Kommission stimmt mit Deutschland darin überein, dass der Zweck der Spillover-Berichte darin bestand darzulegen, dass keine Beihilfen für die Umstrukturierung der Werft anderen Unternehmen, z. B. der Muttergesellschaft, zugeflossen sind. Laut Genehmigungsentscheidungen schloss die Kontrolle der Verwendung der Beihilfen jedoch mit ein, dass der Zweck überprüft wird, dem sie zugeführt wurden, um sicher zu gehen, dass sämtliche Beihilfen ausschließlich für die Umstrukturierung der Werft verwendet wurden. (103) Die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfen für den jeweils vorgesehenen Zweck war ein wichtiger Aspekt der Prüfung. Struktur und Inhalt der Spillover-Berichte, in denen die Ausführungen über die Verwendung der empfangenen Beihilfen breiten Raum einnehmen, verdeutlichen dies. Diese Informationen wurden immerhin für so wichtig gehalten, dass sie in die Berichte aufgenommen wurden, um der Kommission die Möglichkeit zu geben, ihrer gegenüber dem Rat eingegangenen Verpflichtung nachzukommen und in Übereinstimmung mit den Genehmigungsentscheidungen die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfen zu überprüfen. Zeitpunkt der Überprüfung durch die Kommission (104) Sowohl die KWW als auch Deutschland argumentieren ferner, dass die Kommission bereits seit 1996, d. h. seit Vorlage des letzten Spillover-Berichts, gewusst habe, dass die tatsächlichen Verluste deutlich hinter den Schätzungen zurückblieben. Trotzdem habe die Kommission erst 1999 mit der Prüfung der Sache begonnen. (105) Wie schon in dem Beschluss über die Verfahrenseröffnung stellt die Kommission fest, dass sich der letzte Spillover-Bericht lediglich auf den Zeitraum bis 31. Dezember 1995 erstreckt. Anlage 2 dieses Berichts enthält auf Seite 1 eine Tabelle mit den bis 31. Dezember 1995 erhaltenen Beihilfen. Danach beliefen sich die Beihilfen, die bis zu diesem Zeitpunkt für den Ausgleich von Verlusten aufgewendet worden waren, auf 256,817 Mio. EUR [502,291 Mio. DEM]. Ausgezahlt worden waren aber Beihilfen in Höhe von 262,0 Mio. EUR [512,5 Mio. DEM]. Da die fehlenden 5 Mio. EUR nach dem 31. Dezember 1995 hätten notwendig werden können, weil bis dahin noch nicht alle Verluste in Verbindung mit den bis 31. Dezember 1993 unterzeichneten Verträgen angefallen waren, bestand für die Kommission kein Grund, tätig zu werden. (106) Die Kommission konnte beim letzten Spillover-Bericht nicht wissen, dass die Differenz zwischen den tatsächlichen und den geschätzten Verlusten deutlich über den Angaben in dem letzten Bericht lagen, nämlich bei 60,988 Mio. EUR [119,284 Mio. DEM] anstatt bei 5 Mio. EUR. Da die Kommission weder von Deutschland noch von der KWW, denen inzwischen der Abschlussbericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorlag, über die veränderte Lage im Jahr 1997 unterrichtet wurde, befand sie sich über die tatsächliche Situation im Unklaren. Diese wurde ihr erst im Juli 1999 klar, als sie auf eigene Nachfrage hin von Deutschland mit Schreiben vom 30. Juni 1999 die Ausführungen des Wirtschaftsprüfers vom 25. April 1997 erhielt. Da diese Ausführungen nur an Deutschland gerichtet wurden, nicht aber an die Kommission, war ihr der wahre Sachverhalt vor Juli 1999 nicht bekannt. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission betonen, dass Deutschland seine Behauptung, die Kommission sei informiert gewesen, nicht belegt hat. Zweckentsprechende Verwendung der Beihilfen (107) Die KWW argumentiert, dass die für die Umstrukturierung zur Verfügung gestellten Mittel allesamt zweckentsprechend verwendet worden seien, da sich die Genehmigung in den Kommissionsentscheidungen nicht speziell auf Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten bezogen habe. Vielmehr sei die Genehmigung ganz allgemein für Betriebsbeihilfen erteilt worden. Die Beihilfen seien zur Umstrukturierung der Werft und damit zweckentsprechend verwendet worden. (108) Die Kommission stellt fest, dass in den beiden Deutschland im März 1993 und im Januar 1994 zugestellten Entscheidungen spezielle Beträge zum Ausgleich von Verlusten ausgewiesen sind. In der ersten Entscheidung werden ausdrücklich 6 Mio. EUR [11,7 Mio. DEM] und in zweiten Entscheidung 23,82 Mio. EUR [46,6 Mio. DEM] zur Deckung eines Teils der Verluste aus Verträgen, die nach dem 1. Juli 1990 unterzeichnet wurden, genehmigt. Diese Beträge waren dazu gedacht, um ganz spezielle Verluste auszugleichen, während bei den restlichen Betriebsbeihilfen kein Verwendungszweck für spezifische Verluste genannt wird, was jedoch nicht bedeutet, dass die Beihilfen für andere Zwecke bestimmt waren. In der Anmeldung war der Zweck dieser Beträge eindeutig mit Ausgleich von Auftragsverlusten angegeben worden. (109) Die Kommission stellt fest, dass der Privatisierungsvertrag und die Begleitunterlagen eine ausführliche Liste der verschiedenen Arten von Beihilfen enthalten. Darin wird ein Betrag von 285 Mio. EUR [557 Mio. DEM] als Ausgleich für Verluste im Umstrukturierungszeitraum ausgewiesen. In den Spillover-Berichten, auf die sich die Kommission bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Beihilfen entsprechend dem genehmigten Zweck stützte, werden die Beihilfen auf dieselbe Weise aufgeschlüsselt. Die Kommission genehmigte in den beiden Deutschland im März 1993 und im Januar 1994 zugestellten Entscheidungen Betriebsbeihilfen, die speziell für den Ausgleich von Verlusten während der Phase der Umstrukturierung gedacht waren. (110) Die Kommission berücksichtigt, dass eine barwirksame Verwendung von Rückstellungen für Chartergarantien in Höhe von […] (*1) Mio. EUR [[…] Mio. DEM] und Eigenkapitalgarantien in Höhe von […] Mio. EUR [[…] DEM] — also insgesamt […] EUR [[…] DEM] — im Spillover-Bericht nicht berücksichtigt wurde. Diese Kosten, die den Schiffbauaufträgen nicht korrekt zugerechnet worden sind, wurden erst nach 1995 wirksam. Doch selbst wenn diese Ausgaben berücksichtigt würden, so wären die Verluste während der Umstrukturierung immer noch sehr viel geringer als die zu ihrer Deckung genehmigte Beihilfe. (111) Obwohl die Kommission die Kosten berücksichtigen kann, die durch die Charter- und Eigenkapitalgarantien entstanden sind, die auf natürliche Weise mit besonderen Schiffbauverträgen verbunden sind und die per Definition entstehen nachdem die Schiffe ausgeliefert wurden, kann dieselbe Begründung nicht für Restrukturierungskosten herangezogen werden, die nach dem Dezember 1995 entstanden sind. Tatsächlich hat der Privatisierungsvertrag klar festgelegt, dass das Unternehmen eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitskräften bis Ende 1995 zu beschäftigen hatte. Für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht eingehalten worden wäre und weniger Arbeiter beschäftigt worden wären, waren erhebliche Bußgelder vorgesehen. Die gesamten Schließungsbeihilfen und Beihilfen zur Abdeckung der Verluste, die von der Kommission genehmigt wurden, betrafen lediglich den Restrukturierungszeitraum, der im Dezember 1995 endete. Daher war es von Beginn an klar, dass KWW, wenn es nicht mehr benötigte Arbeitskräfte freisetzen wollte, bis Ende 1995 warten musste und dass diese Kosten nicht mehr durch Schließungs- oder Betriebsbeihilfen abgedeckt würden. Dieser Zeitraum war bereits zu Beginn der Privatisierung bekannt. Erstens ist es nicht möglich, diese Logik zu ändern und die Restrukturierungskosten, die nach dem Dezember 1995 entstanden sind, Verträgen zuzuordnen, die vor diesem Datum ausgeführt wurden. Zweitens hat die Restrukturierung, die nach 1995 stattgefunden hat, natürlich nicht zu niedrigeren Kosten für Schiffbauverträge geführt, die vor diesem Datum ausgeführt wurden. Drittens stellt die Maßgabe des Privatisierungsvertrages, die die Firma verpflichtet hat, eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften zu beschäftigen, eine exogene und besondere Verpflichtung dar, die nicht mit bestimmten Verträgen verknüpft werden kann. (112) Was die Behauptung der KWW betrifft, die Beihilfe sei zur Umstrukturierung der Werft und damit zweckentsprechend verwendet worden, bemerkt die Kommission, dass es möglich war, die die tatsächlichen Verluste übersteigenden Beihilfebeträge einem anderen Zweck zuzuführen. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurden alle anderen Arten von genehmigten Umstrukturierungsbeihilfen jedoch in vollem Umfang ihrem Bestimmungszweck zugeführt. Da Höhe und Zweck der Beihilfen in den Kommissionsentscheidungen jedoch ganz genau festgelegt waren, blieb kein Spielraum, um weitere Beihilfebeträge für Umstrukturierungszwecke zu verwenden. (113) Da sich weder die KWW noch Deutschland zur Verwendung der verbleibenden 55,423 Mio. EUR [108,399 Mio. DEM] geäußert haben, kommt die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass die 55,423 Mio. EUR [108,399 Mio. DEM] Beihilfe nicht für den von der Kommission genehmigten Zweck verwendet wurden. Höhe der zu viel gezahlten Beihilfe (114) In den Genehmigungsentscheidungen ist festgelegt, dass die Werften nur so viel Beihilfe erhalten dürfen, wie sie für ihre Umstrukturierung benötigen, wobei sich die Kommission verpflichtet hat, die Einhaltung dieser Bestimmung zu überwachen. Daher kann nur der Ausgleich der tatsächlich angefallenen Verluste als eine mit den Kommissionsentscheidungen vereinbare Beihilfe ang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.