Europäische Union

2005/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3921) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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esehen werden. (115) Die Kommission stellt fest, dass nur die in Einklang mit den Kommissionsentscheidungen gewährte Beihilfe, die die dort genannten Bedingungen — auch hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszwecks — erfüllt, als mit den Kommissionsentscheidungen und folglich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Beihilfen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind automatisch vom Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidungen ausgenommen und werden damit zu unvereinbaren Beihilfen. (116) Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, dass sich die von ihr zur Umstrukturierung der KWW genehmigte Gesamtbeihilfe auf 637,5 Mio. EUR [1 246,9 Mio. DEM] beläuft. Im Hinblick auf die Betriebsbeihilfen stellt sie fest, dass die KWW die Summe von 42,1 Mio. EUR [82,4 Mio. DEM], die in Form eines Verzichts auf die Begleichung von Altschulden gewährt werden sollte, nicht erhalten hat sowie 5,4 Mio. EUR [10,5 Mio. DEM] weniger Wettbewerbshilfe als geplant erhalten hat. (117) Da die KWW die Aufträge über den Bau der Kassettenschiffe nicht ausführte, konnte offensichtlich auch kein Ausgleich für Verluste aus diesen Aufträgen gezahlt werden. Wie zuvor erläutert, wird die nicht erfolgte Zahlung dieser Beihilfe nicht berücksichtigt. (118) Die Kommission stellt fest, dass die KWW laut Bericht des Wirtschaftsprüfers über die bis 31. Dezember 1995 an sie ausgezahlten Beihilfen 230,08 Mio. EUR [450 Mio. DEM] direkt als Ausgleich für Verluste und 31,95 Mio. EUR [62,5 Mio. DEM] als Ausgleich für eine nicht erhaltene Wettbewerbshilfe, also insgesamt 262 Mio. EUR [512,5 Mio. DEM] erhalten hat. (119) Außerdem stellt die Kommission fest, dass aus den von Deutschland mit Schreiben vom 30. Juni 1999 übermittelten Unterlagen, darunter auch die Erklärung des Wirtschaftsprüfers vom 25. April 1997, hervorgeht, dass sich die Verluste, die mit dem genehmigten Beihilfebetrag gedeckt werden sollten, zum 31. Dezember 1996 lediglich auf 201,048 Mio. EUR [393,216 Mio. DEM] beliefen. Bei Einrechnung der zuvor erwähnten zusätzlichen Verluste aus bestimmten Garantien erhöht sich dieser Betrag um […] Mio. EUR [[…] Mio. DEM] auf 206,613 Mio. EUR [404,101 Mio. DEM]. (120) Anhand der ihr vorliegenden Informationen stellt die Kommission somit fest, dass die KWW, wie die obigen Ausführungen belegen, während der Umstrukturierung 262 Mio. EUR [512,5 Mio. DEM] Betriebsbeihilfen als Verlustausgleich erhalten hat, wohingegen sich die tatsächlichen Verluste auf nur 206,613 Mio. EUR [404,101 Mio. DEM] beliefen. Demnach hat die KWW als Ausgleich für Verluste 55,423 EUR [108,399 Mio. DEM] zu viel Betriebsbeihilfe erhalten. (121) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Kvaerner eine für Umstrukturierungszwecke von der Kommission genehmigte Betriebsbeihilfe in Höhe von 42,1 Mio. EUR [82,4 Mio. DEM] nicht erhalten hat. Dieser Betrag kann daher von dem überschüssigen Beihilfebetrag in Abzug gebracht werden. Dass die zu viel gezahlten Beihilfen für den Ausgleich von Auftragsverlusten und die nicht erhaltenen Betriebsbeihilfen gegeneinander aufgerechnet werden, steht mit der von der Kommission in den Genehmigungsentscheidungen eingegangenen Verpflichtung i Einklang, dafür zu sorgen, dass der Beihilfeempfänger nur die Beihilfe erhält, die er für die Umstrukturierung tatsächlich benötigt. Hieraus folgt, dass nur die Summe von 13 293 077 EUR [25 999 000 DEM] zurückzufordern ist. Erläuterung des mutmaßlichen 400 Mio. DEM Darlehens [205 Mio. EUR], das KWW Kvaerner a.s. gewährt hat (122) Obwohl die Kommission das Verfahren über diesen Aspekt nicht eröffnete, hat Kvaerner die folgende Erklärung über die Kassenbewegung von ungefähr 400 Mio. DEM [205 Mio. EUR] abgegeben, über die die deutsche Presse am 12. Juni 1999 berichtet hatte und die Ausgangspunkt der Kommissionsanforderung von zusätzlichen Informationen war (s. Randnummer 1). (123) Die Kvaerner Gruppe hatte ein „cash pooling“ System eingeführt, in dem alle zugeführten Kassenmittel zusammengefasst wurden und aus dem heraus alle Kassenzahlungen für Verbindlichkeiten und andere Zahlungen vorgenommen wurden. Ab 1998 wurde KWW Bestandteil des „cash pooling“. Beiträge von KWW an den „cash pool“ fanden in der Form von rückzahlbaren Darlehen von KWW an die Muttergesellschaft, Kvaerner a.s., statt. (124) Zur Einführung der Konzentration der Bareinlagen („cash concentration“) durch Kvaerner a.s. ist Folgendes zu bemerken: […] (125) Das „cash pooling“ wies für KWW mit 172,877 Mio. EUR im Juni 1999 einen Höhepunkt auf (ein höherer, nicht korrekter Betrag von 200 Mio. EUR gelangte an die Presse), von dem […] Mio. EUR als zusätzliche Sicherheiten für die Bürgschaften dienten. Verbindlichkeiten von KWW wurden direkt anschließend aus der Konzentration der Bareinlagen („cash concentration“) bezahlt und verringerten folglich den Betrag aus der Konzentration der Bareinlagen um […] Mio. EUR, so dass ungefähr […] Mio. EUR als „freie“ Barmittel übrig blieben. (126) Die gesamten verfügbaren Barmittel stammten aus dem positiven Cashflow zwischen den Jahren 1996 und 1998, Zahlungen durch Schiffseigner für Auslieferungen im Jahr 1998 und zu Beginn des Jahres 1999 sowie beträchtlichen Abschlagzahlungen, die sehr großen Schiffbauaufträgen zuzurechnen waren (solche Zahlungen zwischen Mitte 1998 und Juni 1999 beliefen sich auf […] Mio. EUR). Der vorübergehende Charakter dieser Spitze an Barmitteln im Juni 1999 und die Korrelation mit den Abschlagszahlungen zeigt sich außerdem an der Tatsache, dass Ende 1999 sich die gesamte Konzentration der Barmittel auf lediglich […] Mio. EUR zugunsten von KWW belief, während die Abschlagszahlungen, die neuen Aufträgen zuzurechnen waren, zu dieser Zeit […] Mio. EUR betrugen. (127) Diese Elemente zeigen, dass die Kassenbewegungen, von denen die deutsche Presse im Jahre 1999 berichtete, anscheinend nicht die Folge von zu viel gezahlten Beihilfen war, die während des Restrukturierungszeitraumes bis Ende 1995 gewährt wurden. VI.   VERFAHRENSDAUER (128) Wie bereits in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ausgeführt, berichtete die deutsche Presse am 12. Juni 1999, dass die Kvaerner Warnow Werft ihrer Muttergesellschaft Kvaerner a.s. ein Darlehen über rund 400 Mio. DEM gewährt hat. In ihrem Schreiben vom 16. Juni 1999 bat die Kommission um ausführliche Angaben zur Herkunft der Mittel, um sicherzugehen, dass diese nicht aus verbleibenden Restbeihilfen stammten, die das Unternehmen zwischen 1993 und 1995 erhalten hatte, oder anderweitige Beihilfeelemente enthielten. Deutschland lieferte schließlich die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 16. September 1999 (siehe hierzu auch die Punkte I.1 und I.2 des Beschlusses über die Verfahrenseröffnung). (129) Mit Schreiben vom 29. Februar 2000 hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten (9). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften urteilte in den verbundenen Rechtssachen C-74/00°P und C-75/00°P (10), dass „die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert [ist], unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht“. Im vorliegenden Fall dürfte dies irrelevant sein, da die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (11) eine Regelung zur Verfahrensdauer enthält. In Artikel 7 Absätze 6 und 7 heißt es u. a.: „Die Kommission bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen (…). Ist die Frist nach Absatz 6 abgelaufen, so erlässt die Kommission auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung.“ Die Kommission stellt fest, dass Deutschland nicht um die Anwendung dieser Bestimmung nachgesucht hat. (130) Außerdem baten Deutschland mit Schreiben vom 4. Juni 2003 und die Muttergesellschaft des begünstigten Unternehmens, deren Anliegen vom norwegischen Industrie- Handelsministerium in einem Begleitschreiben vom 5. Januar 2004 unterstützt wurde, die Kommission, mit der Entscheidung noch zu warten, bis der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-181/02°P gefällt habe. (12) Die KWW kann daher nicht geltend machen, dass „das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit“ verletzt worden sei, da sie die Verhandlungen mit der Kommission weitergeführt und sogar im Mai 2004 noch neue, wenn auch wenig überzeugende Unterlagen vorgelegt hat. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (131) Die Kommission betont, dass nicht nur die Entscheidungen, mit der staatliche Beihilfen für die KWW genehmigt wurden, besonders und einzigartig waren, sondern auch die die Entscheidungen begleitenden, in der deutschen Wiedervereinigung gründenden Rahmenbedingungen. Die Entscheidungen wurden insbesondere aufgrund einer besonderen Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 10a der Richtlinie 90/684/EWG, getroffen, die außerordentlich umfangreiche Beihilfen erlaubte. Gleichzeitig setzte der Rat kurze Fristen, in deren Rahmen die Beihilfen ausgezahlt werden mussten (bis zum 31. Dezember 1993). Da die vorgesehene Summe der Beihilfen nur auf groben Schätzungen beruhte, betonte die Genehmigungsentscheidung, dass die Kommission sicherstellen müsse, dass die Werften in den neuen Ländern nur so viele Beihilfen erhalten dürften wie zur Restrukturierung erforderlich wären. Diese besondere Maßgabe eines ex post Überwachungsmechanismus für die Vereinbarkeit von Beihilfen — die ungewöhnlich und außerordentlich ist — wurde mit Hilfe von Spillover-Berichten umgesetzt. Diese stellten sicher, dass kein anderes Unternehmen als KWW Beihilfen erhielt und enthalten darüber hinaus eine Berichterstattung über erhaltene Beihilfezahlungen von Kvaerner sowie seine Verluste aus bestimmten Schiffsbauverträgen, für welche Beihilfen als Kompensation geleistet wurden. (132) Da die Genehmigungsentscheidung deutlich machte, dass nur die Beihilfen, die zur Restrukturierung erforderlich waren, vereinbare Beihilfen seien und dass ein besonderer Überwachungsmechanismus eingerichtet wurde, um die Entwicklung von Verlusten aus Schiffsbauverträgen zu kontrollieren, kann der Beihilfeempfänger keinen Vertrauensschutz geltend machen. Die Kommission hat niemals mitgeteilt, dass — entgegen dem Wortlaut der Entscheidung, ihrer Verpflichtung gegenüber dem Rat und dem spezifischen Überwachungsmechanismus — Beihilfen für die Kompensation von Verlusten als Pauschalbetrag betrachtet werden könnten. KWW wusste, dass für eine solch beträchtliche Beihilfesumme, die auf groben Schätzungen beruhte und in kurzer Frist berechnet wurde, ein Pauschalbetrag mit den Regeln einer ordentlichen Beihilfenkontrolle nicht vereinbar gewesen wäre. (133) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die der KWW von Deutschland gewährten 13 293 077 EUR [25 999 000 DEM] Betriebsbeihilfe mit der Vorschrift der Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993 bzw. 17. Januar 1994 zugestellten Kommissionsentscheidungen unvereinbar ist, wonach die Werften in den neuen Ländern nur so viel Beihilfe erhalten dürfen, wie sie für ihre Umstrukturierung benötigen. Da nur diejenigen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, die mit den aufgrund der Richtlinie 90/684/EWG angenommenen Kommissionsentscheidungen in Einklang stehen, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die erhaltenen 13 293 077 EUR [25 999 000 DEM] Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (134) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission bei Negativentscheidungen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die rechtswidrige Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst auch Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfemaßnahme Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH in Höhe von 13 293 077 EUR [25 999 000 DEM] ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von dem Empfänger zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt gemäß den innerstaatlichen Verfahren, sofern diese die sofortige Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. (3)   Auf die zurückzufordernden Beträge sind Zinsen von dem Zeitpunkt an zu erheben, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger erstmals zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (4)   Die Zinsen sind anhand des Referenzzinssatzes zu berechnen, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen am Tag der erstmaligen Bereitstellung der Beihilfe galt. (5)   Der Zinssatz nach Absatz 4 ist für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum nach der Zinseszinsformel zu berechnen. Sind seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung der Beihilfe und dem Zeitpunkt der Rückforderung über fünf Jahre vergangen, so wird der Zinssatz im Fünfjahresturnus neu berechnet, wobei der zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden bzw. geplant sind, um der vorliegenden Entscheidung nachzukommen. Hierzu gehört auch die Übermittlung der Auskünfte, die in dem als Anhang beigefügten Formblatt verlangt werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/73/EG (ABl. L 351 vom 31.12.1994, S. 10). (2)   ABl. L 219 vom 4.8.1992, S. 54. (3)   ABl. C 134 vom 13.5.2000, S. 5. (4)  Die Beträge in EUR wurden auf- bzw. abgerundet. Die exakten Beträge sind die Beträge in DEM. (5)  Siehe Fußnote 3. (6)  Im zweiten Satz des vierten Absatzes der letztgenannten Entscheidung heißt es: „Allerdings kann die Kommission entsprechend der gegenüber dem Rat eingegangenen Verpflichtung nur die Gewährung von Beihilfe gewähren, wenn deren Notwendigkeit erwiesen ist und die in der Richtlinie des Rates genannten Beihilfevoraussetzungen im Gegenzug strikt erfüllt werden“. (7)  Siehe Fußnote 3. (8)  Rs. T-296/97 Alitalia/Kommission, Slg. 2000, S. II-3871, Rdnr. 74. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (9)  Siehe Fußnote 3. (10)  Falck SpA und Acciaierie di Bolzano SpA/Kommission Slg.2002, S. I-7869, Rdnr. 140, die auf die Rs. 59/62, Geigy/Kommission, Slg.1972, S. 787, Rdnr. 21 verweist. (11)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (12)  Kommission/Kvaerner Warnow Werft, noch nicht veröffentlicht. ANHANG Informationen hinsichtlich der Durchführung der Entscheidung 2005/374/EG der Kommission 1.   Kalkulation des Betrags, der zurückgefordet werden soll 1.1 Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Höhe des Betrags der rechtswidrigen Beihilfen, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden sind: Datum der Zahlung (*1) Höhe der Beihilfe (*2) Währung Identität des Begünstigten                         Anmerkungen: 1.2 Erklären Sie bitte ausführlich, wie die Zinsen, die auf die zurückzufordernde Beihilfe gezahlt werden müssen, berechnet werden? 2.   Schon ergriffene oder geplante Maßnahmen, um die Beihilfe zurückzufordern 2.1 Beschreiben Sie bitte im Einzelnen, welche Maßnahmen schon ergriffen worden sind, und welche Maßnahmen geplant werden, um eine unmittelbare und effektive Rückforderung der Beihilfe durchzuführen. Bitte erklären Sie ebenfalls, welche alternativen Maßnahmen im nationalen Recht bestehen, um die Rückforderung durchzuführen. Teilen Sie bitte, soweit vorhanden, die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen mit. 2.2 Bis zu welchem Datum wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein? 3.   Schon bewirkte Rückforderung 3.1 Liefern Sie bitte die folgenden Einzelheiten über die Beihilfen, die vom Begünstigten bereits zurückgefordert worden sind: Datum (*3) Zurückerstatteter Betrag Währung Identität des Begünstigten                         3.2 Belegen Sie bitte die Rückerstattung der Beihilfebeträge, die in der oberen Tabelle unter Punkt 3.1 spezifiziert worden sind. (*1)  Datum, an dem die Beihilfe oder einzelne Raten der Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden sind (insofern eine Maßnahme aus mehreren Raten und Vergütungen besteht, getrennte Reihen verwenden). (*2)  Höhe der Beihilfe, die dem Begünstigten zur Verfügung gestellt worden ist (in Brutto-Beihilfenäquivalenten). (*3)  Datum, an dem die Beihilfe zurückerstattet worden ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.