Europäische Union

2005/374/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3921) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehmigungsentscheidungen enthielten auch keine Bedingung oder Klausel, wonach die Differenz zwischen den geschätzten und tatsächlichen Verlusten zurückzuzahlen gewesen wäre. (43) Für die KWW ist der strittige Betrag von 60,988 Mio. EUR [119,284 Mio. DEM] Teil der von der Kommission in ihren Entscheidungen aus dem Jahr 1993 genehmigten Gesamtbetriebsbeihilfe. Es handele sich um eine bestehende Beihilfe, deren Vereinbarkeit nicht nachträglich nochmals überprüft werden könne. (44) Des Weiteren macht die KWW geltend, dass nur ein Teil der strittigen Beträge Beihilfen seien. Lediglich 29,812 Mio. EUR [58,309 Mio. DEM] seien in bar ausgezahlte Betriebsbeihilfen gewesen. Die Bilanzposten, die auch zur Deckung der Umstrukturierungskosten herangezogen wurden, könnten nicht als Beihilfe betrachtet werden, da es sich dabei um Vermögenswerte der Werft handele, die in einem offenen, bedingungsfreien Verfahren veräußert worden seien. (45) Nach Auffassung der KWW muss die rechtliche Würdigung des Falles auf der Grundlage der Genehmigungsentscheidungen der Kommission erfolgen. Die KWW ist der Ansicht, dass ihr Verhalten mit den Genehmigungsentscheidungen der Kommission aus folgenden Gründen voll und ganz in Einklang steht: a) Die Kommission hat die Pauschalbeihilfe genehmigt, wobei ihr bekannt war, dass der Privatisierungsvertrag keine Rückzahlungsverpflichtung enthielt. In den Entscheidungen wird kein Betrag genannt, der speziell zur Verlustdeckung zu verwenden gewesen wäre. b) Die Kommission hat vor der Freigabe der Tranchen über die Notwendigkeit der Beihilfe entschieden. c) Die Kommission hat entschieden, dass die Beihilfe notwendig ist, ohne in ihren Genehmigungsentscheidungen irgendwelche Bedingungen zu nennen, die eine erneute nachträgliche Überprüfung rechtfertigen würden. d) Die Mittel für die Umstrukturierung wurden zweckgerecht verwendet. Andere Umstrukturierungskosten, die nicht der Deckung von Auftragsverlusten dienten, waren höher als erwartet. (46) Zu Punkt a führt die KWW aus, das der Privatisierungsvertrag so konzipiert gewesen sei, dass Kvaerner für alle etwaigen Verluste einstehen sollte, die über die geschätzten Verluste hinausgingen. Umgekehrt sollte Kvaerner davon profitieren, wenn die Verluste niedriger ausfallen sollten als erwartet. Die Deckung aller Umstrukturierungskosten ohne Rückforderungsmöglichkeit sei für Kvaerner eine wesentliche Bedingung für die Übernahme der Werft gewesen. Bei einer etwaigen Rückzahlungsverpflichtung hätte Kvaerner die Werft nie übernommen. Dies gehe aus Artikel12 des Privatisierungsvertrages hervor, in dem es heißt, dass Kvaerner für den Fall, dass einzelne Zahlungen nach dem EG-Recht untersagt würden, das Recht habe, vom Vertrag zurückzutreten. (47) Nach Auffassung der KWW war der Kommission der Vertrag zwischen Kvaerner und Deutschland und die Verlustausgleichsregelung in Form der Zahlung einer Pauschale bekannt. Bei etwaigen Bedenken hätte die Kommission das Verfahren einleiten und in ihren Entscheidungen eine mögliche Rückzahlung zur Bedingung machen müssen. (48) Zu den Punkten b und c führt die KWW aus, dass die Entscheidungen der Kommission keine Klauseln enthalten, die die erneute Überprüfung der genehmigten Beihilfe rechtfertigen würden. Die Beihilfe sei in ihrer Gesamtheit genehmigt worden. In den Entscheidungen fehlten jegliche Klauseln oder Hinweise, wonach nur ein Verlustausgleich bis zur Höhe der tatsächlichen Verluste von den Genehmigungsentscheidungen gedeckt sei. Die Entscheidungen enthielten keine Einschränkungen, die eine spätere Kontrolle rechtfertigen würden. Einzig und allein der Satz, wonach sich die Kommission gegenüber dem Rat verpflichtet habe, im Rahmen ihrer Prüfungs- und Kontrollbefugnisse dafür zu sorgen, dass die Werften nur soviel Beihilfe erhalten, wie sie für ihre Umstrukturierung benötigen, weise in diese Richtung. (49) Die KWW sieht in diesem Satz lediglich eine Vorbemerkung vor der Freigabe der einzelnen Tranchen, in der betont wird, dass die Kommission ihre Prüfungs- und Kontrollbefugnisse im Rahmen des Genehmigungsverfahrens genutzt hat, um die Notwendigkeit der Beihilfe festzustellen. Der Satz solle lediglich begründen, warum die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe in mehreren Tranchen genehmige. (50) KWW zufolge könnten die Genehmigungsentscheidungen der Kommission nur so verstanden werden, dass die Beihilfen in Übereinstimmung mit dem Privatisierungsvertrag freigegeben würden, d. h. ohne spätere Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass die tatsächlichen Verluste niedriger ausfallen würden als erwartet. (51) Zu Punkt d bemerkt die KWW, dass in den Kommissionsentscheidungen nicht spezifiziert wurde, dass die Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten dienen sollten, sondern dass die Genehmigung ganz allgemein für Betriebsbeihilfen gegolten habe. Die Beihilfen seien entsprechend dem Sinn und Zweck der Übernahmevereinbarung zwischen Kvaerner und der THA dazu bestimmt gewesen, einen Teil der Umstrukturierungskosten aufzufangen. Die Beihilfen seien zur Umstrukturierung der Werft und damit zweckentsprechend verwendet worden. (52) Des Weiteren argumentiert die KWW, dass die Kommission seit 1996 gewusst habe, dass die tatsächlichen Verluste deutlich geringer waren als die geschätzten Verluste. Kvaerner zufolge wurden die Fakten so wiedergegeben, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts präsentierten. Kvaerner und Deutschland seien nach Vorlage des letzten Spillover-Berichts für den Zeitraum bis Ende 1995 nicht verpflichtet gewesen, der Kommission weitere Informationen über die Entwicklung der Verluste zu liefern. (53) Die Kommission hätte bereits anhand des Spillover-Berichts für 1995 erkennen müssen, dass die Verluste nicht so hoch waren wie erwartet. Die Differenz zwischen den im Spillover-Bericht für 1995 ausgewiesenen Verlusten (31. Dezember 1995 — 224,861 Mio. EUR [439,791 Mio. DEM]) und dem Bericht des Wirtschaftsprüfers vom 25. April 1997 (31. Dezember 1996 — 201,048 Mio. EUR [393,216 Mio. DEM]) rühre daher, dass in einzelnen Fällen das kalkulierte Risiko nicht ganz eingetroffen sei. (54) Nach Ansicht der KWW sollten die 31,955 Mio. EUR [62,5 Mio. DEM] Wettbewerbshilfe nicht unter Verlustausgleich verbucht werden. Dadurch würde sich die Differenz zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Verlusten verringern. IV.   BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (55) Laut Angaben Deutschlands handelt es sich bei den strittigen 60,988 Mio. EUR [119,284 Mio. DEM] um bestehende Beihilfen, die Teil der von der Kommission per Entscheidung vom 3. März 1993 und 17. Januar 1994 genehmigten Betriebsbeihilfe sind. Es sei deshalb nicht nachzuvollziehen, dass die Kommission das Verfahren wegen nicht notifizierter Beihilfe, d. h. neuer Beihilfe, eingeleitet habe. Die Kommission könne nicht ohne eine entsprechende Bestimmung in ihrer Entscheidung die Vereinbarkeit einer Beihilfe erneut überprüfen, die sie Jahre zuvor als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe. Dies widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. (56) Deutschland bringt außerdem vor, dass nicht alle Beträge, die die Kommission in ihren Genehmigungsentscheidungen angeführt habe, tatsächlich Beihilfen darstellten. Die Kommission habe die volle Deckung der Umstrukturierungskosten genehmigt. Dabei habe sie nicht geprüft, inwieweit die Umstrukturierung aus Eigenmitteln der Werft bestritten wurde. Die prognostizierten Verluste für nach dem 1. Juli 1990 unterzeichnete Verträge hätten sich auf 230,08 Mio. EUR [450 Mio. DEM] belaufen. Zur Deckung dieser Summe seien nicht nur, wie in dem der Kommission übermittelten Zahlungsplan ausgewiesen, die Bar-Beihilfe in Höhe von 29,812 EUR [58,309 Mio. DEM] aufgewendet worden, sondern auch Eigenmittel der Werft, die als Positionen in der Bilanz aufgeführt worden seien. Die Eigenmittel könnten nicht als Beihilfe betrachtet werden, da es sich dabei um Vermögenswerte der Werft handele, welche in einem offenen, bedingungsfreien Verfahren veräußert worden seien. (57) Deutschland betont, dass die Werft nicht ohne die im Privatisierungsvertrag festgelegte und von der Kommission genehmigte Beihilfe hätte umstrukturiert werden können, da Kvaerner als bester Bieter nur aufgrund der Beihilfe bereit gewesen sei, die Umstrukturierung auf eigenes Risiko durchzuführen. Wenn die Kommission seinerzeit Zweifel an der Plausibilität der im Zahlungsplan prognostizierten Verluste gehabt hätte, hätte sie die Beihilfe nicht als Pauschalsumme genehmigen dürfen, sondern eine Klausel einbauen müssen, die besagt, dass die Genehmigung nur für Beihilfen bis zur Höhe der tatsächlichen Verluste gilt. Eine solche Klausel sei jedoch in den Entscheidungen nicht enthalten und von der Kommission damals auch gar nicht beabsichtigt gewesen. Die vereinbarte Pauschale sei daher als endgültiger Betrag gedacht gewesen. Die mit einem möglichen Über- bzw. Unterschreiten dieses Betrags verbundenen Risiken und Chancen seien als Anreiz für die KWW gedacht gewesen, die Umstrukturierung so rasch und effizient wie möglich durchzuführen. (58) Deutschland verweist auf sein Schreiben vom 28. Mai 1993 an die Kommission, in dem es dieser mitgeteilt habe, dass der Privatisierungsvertrag für den Verlustausgleich von der begünstigten Werft keinen Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten verlange. Der Käufer der Werft trage das Risiko etwaiger Mehrkosten. Im Gegenzug sollten dem Käufer die erfahrungsgemäß geringen Aussichten auf Minderausgaben zugute kommen. Die mit den Käufern vereinbarte pauschale Betriebsbeihilfe sei daher für die Privatisierung der ostdeutschen Werften notwendig gewesen. (59) Deutschland nimmt ferner Bezug auf sein Schreiben vom 16. Oktober 1993, in dem es erklärt, dass eine fortlaufende Überwachung der Entwicklung der Verluste nicht vorgesehen sei. Dies entspräche der vertraglichen Vereinbarung mit dem Käufer, wonach die KWW das volle Risiko für höhere Verluste als zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung prognostiziert trägt. (60) Die Kommission habe daher 1993 in voller Kenntnis der Sachlage die Freigabe der gesamten Betriebsbeihilfen ohne jede Einschränkung erteilt. Die Beihilfen seien dann wie geplant sofort ausgezahlt worden, d. h. lange bevor festgestanden habe, wie hoch die Verluste tatsächlich sein würden. (61) Als weiteres Argument trägt Deutschland vor, dass sich die Kommission nicht vorbehalten habe, die Notwendigkeit der Beihilfe zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu überprüfen. Weder die Entscheidung vom März 1993 noch vom Januar 1994 hätten Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Genehmigung der Beihilfe nur bis zur Höhe der tatsächlich anfallenden Verluste gelten solle und eine endgültige Würdigung erst nach Kenntnis der genauen Verluste vorgenommen würde. Auch deute in den Entscheidungen der Kommission nichts darauf hin, dass später Nachweise über die tatsächlichen Verluste verlangt und „nicht erforderliche“ Beihilfen zurückgefordert werden müssten. Um diese Forderung rechtswirksam durchsetzen zu können, hätte die Kommission eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts in ihre Entscheidung aufnehmen müssen. (62) Deutschland greift auch die Passage in den Genehmigungsentscheidungen auf, in der es heißt: „Allerdings kann die Kommission entsprechend der gegenüber dem Rat eingegangenen Verpflichtung nur Beihilfe gewähren, wenn deren Notwendigkeit erwiesen ist …“ Da die Kommission die Beihilfen anschließend genehmigt habe, ohne irgendwelche Bedingungen daran zu knüpfen, könne dieser Satz nur so ausgelegt werden, dass sich die Kommission von der Notwendigkeit der Beihilfe vor ihrer Genehmigung überzeugt habe. (63) Nach Auffassung Deutschlands lassen sich die Entscheidungen nicht so interpretieren, dass die Kommission von ihren Prüfungs- und Kontrollbefugnissen Gebrauch macht, um den erforderlichen Beihilfebetrag ex post zu überprüfen. Auch habe sich die Kommission das Recht einer solchen Überprüfung nicht vorbehalten. (64) In den Genehmigungsentscheidungen heiße es lediglich, dass sich die Kommission gegenüber dem Rat verpflichtet habe, im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüfungsbefugnisse dafür zu sorgen, dass die Werften nur soviel Beihilfe erhalten, wie sie für ihre Umstrukturierung benötigen. Diese Aussage sei aufgenommen worden, um zu erklären, warum die Kommission die Beihilfe nicht mittels einer Entscheidung genehmigt, sondern in mehreren Tranchen freigegeben habe. Außerdem weise dieser Satz darauf hin, dass die Kommission über die Notwendigkeit der Beihilfe bereits vor Freigabe der Tranchen endgültig entschieden habe. (65) Deutschland führt ferner aus, dass sein Schreiben vom 28. Mai 1993 entgegen den Behauptungen der Kommission bei Einleitung des Verfahrens nichts enthält, woraus sich entnehmen ließe, dass Deutschland sicherstellen werde, dass die Kommission die Verwendung der Beihilfe nach ihrer Gewährung und Freigabe prüfen könne. In dem Schreiben sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Kommission vor Freigabe der Tranchen nachprüfen könne, wofür die Beihilfen verwendet werden sollten. Zu diesem Zweck sei in dem Schreiben vom 28. Mai 1993 auf eine seinerzeit von der Werft erstellte Unterlage verwiesen worden, die Aufschluss über den Verwendungszweck der Beihilfe gebe. Diese Unterlage der KWW sei dem Schreiben beigefügt gewesen. Die Aufforderung zur Nachprüfung der Verwendung der Beihilfe habe sich nur auf diese Unterlage bezogen. (66) Nach Auffassung Deutschlands könne die Aussage in der Entscheidung der Kommission über die Freigabe der zweiten Tranche, wonach der genehmigte Betrag der Höchstbetrag an Betriebsbeihilfe ist, der der Werft gezahlt werden dürfe, nur bedeuten, dass die Werft keine Betriebsbeihilfen erhalten darf, die über das im Privatisierungsvertrag vorgesehene Maß hinausgehen, vor allem keine zusätzlichen Beihilfen aufgrund von genehmigten Beihilferegelungen. (67) Aus dem Umstand, dass der Kommission nach Genehmigung der Beihilfen Bericht erstattet worden sei, vor allem in Form der so genannten Spillover-Berichte, lasse sich keine Befugnis der Kommission zur erneuten Überprüfung der Notwendigkeit der Beihilfe herleiten. Die Spillover-Berichte seien als Nachweis dafür gedacht gewesen, dass von den Beihilfen keine Ausstrahlungseffekte auf andere Unternehmen ausgehen. Entgegen den Behauptungen der Kommission habe der Zweck der Berichte nicht darin bestanden, die tatsächliche Höhe der Verluste festzustellen. Die Angaben zur Verwendung der Beihilfen in den Berichten hätten lediglich dazu gedient, entsprechend dem Zweck der Spillover-Kontrollen in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass keine Beihilfen vom Investor auf andere Werften übertragen worden seien. (68) Deutschland erklärt, es sei seinen Berichtspflichten rechtzeitig nachgekommen. Der letzte Spillover-Bericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1995 sei der Kommission am 6. Juli 1996 übermittelt worden. Aufgrund der Angaben in diesem Bericht sei der Kommission spätestens von Juli 1996 an bekannt gewesen, dass die tatsächlichen Verluste deutlich unter 262,037 Mio. EUR [512,5 Mio. DEM] lagen. (69) Deutschland begründet die Differenz zwischen den tatsächlichen Verlusten in dem Bericht für 1995 und dem am 25. Juli 1997 von dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen Arthur Andersen vorgelegten Bericht zum Stand am 31. Dezember 1996 damit, dass die Risikobewertungen nicht in vollem Umfang eingetroffen seien und dass sich die Situation 1996 infolge des Zeitfaktors gewandelt habe. Einige der erwarteten Risiken hätten sich nicht konkretisiert. Deshalb seien die tatsächlichen Verluste letztlich geringer ausgefallen als zum 31. Dezember 1995 prognostiziert. (70) Entgegen den Behauptungen der Kommission bei der Verfahrenseröffnung sei jedoch im Sommer 1996 nicht davon ausgegangen worden, dass die Verluste niedriger ausfallen würden als im letzten Spillover-Bericht angegeben. Die Bilanz der Werft sei unter Beachtung der Vorschriften über ausreichende Rückstellungen sorgfältig ausgearbeitet worden. Bei den Verlustschätzungen sei von den maximal möglichen Verlusten ausgegangen worden. Die Kommission sei daher über die Differenz zwischen den ursprünglich prognostizierten Verlusten und den tatsächlichen Verlusten bereits seit Juli 1996 informiert gewesen. Dennoch habe sie erst im Sommer 1999 Auskünfte über die tatsächlichen Verluste eingeholt und habe erst im Februar 2000 das Verfahren eingeleitet. (71) Deutschland argumentiert ferner, dass, sollte die Kommission nichtsdestotrotz zu dem Schluss kommen, dass die Differenz zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Verlusten beihilferechtlich relevant sei, diese nicht so hoch sei wie von der Kommission behauptet. Die Kommission beziffere die Höhe der zum Ausgleich von Verlusten erhaltene Beihilfe mit 262,037 Mio. EUR [512,5 Mio. DEM]. Dieser Betrag setze sich aus dem geschätzten Verlustausgleich (230,081 Mio. EUR [450 Mio. DEM]) und der Wettbewerbshilfe (31,955 Mio. EUR [62,5 Mio. DEM]) zusammen. Die „Wettbewerbshilfe“ sei jedoch nicht dazu bestimmt gewesen, Verluste auszugleichen, sondern wie sonst auch dazu, die Nachteile zu kompensieren, die allen deutschen Werften aufgrund ihrer geografischen Lage in Deutschland und in Europa entstünden. Diese Regelung sei von der Kommission genehmigt worden. Deshalb könnten die tatsächlichen Verluste nur mit der ursprünglichen Verlustrechnung von 230,081 Mio. EUR [450 Mio. DEM] verglichen werden. Die Differenz würde somit nur 29,033 Mio. EUR [56,784 Mio. DEM] betragen. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Rechtsgrundlage der Beihilfe (72) Die Richtlinie 90/684/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG enthält eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Gewährung von Betriebsbeihilfen für den Schiffbausektor zugunsten von im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Werften. Letzteren sollte damit die Möglichkeit gegeben werden, die zur Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit dringend erforderlichen umfassenden Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen. Gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft der Werften im Gebiet der ehemaligen DDR bis 31. Dezember 1993 unter bestimmten Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Eine dieser Bedingungen ist die jährliche Berichtspflicht Deutschlands. Gleichzeitig muss die Kommission gewährleisten, dass aufgrund dieses Artikels gewährte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. (73) Die Kommission genehmigte auf der Grundlage der Richtlinie 90/684/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG in Form von zwei Entscheidungen bestimmte Maßnahmen zugunsten von Werften im Gebiet der ehemaligen DDR. Diese Maßnahmen umfassten auch Betriebsbeihilfen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wurden. (74) In den Genehmigungsentscheidungen findet sich der Hinweis, dass die Kommission verpflichtet ist sicherzustellen, dass die Werften in den neuen Ländern nur soviel Beihilfen erhalten, wie sie für ihre Umstrukturierung benötigen. Mit der Richtlinie 92/68/EWG, die eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Gewährung von Betriebsbeihilfen für den Schiffbau enthält, sollte die „Aufrechterhaltung des Werftbetriebs“ während der Umstrukturierung ermöglicht werden. Beihilfen, die aufgrund dieser Ausnahmeregelung gewährt wurden, durften nur zu diesem Zweck, d. h. ausschließlich zur Umstrukturierung der Werften, verwendet werden. Die Kommission genehmigte die Beihilfen daher nur unter der Bedingung, dass sie für die Aufrechterhaltung des Werftbetriebs während der Umstrukturierung erforderlich sind. Dies geht ganz klar aus dem vierten Absatz der Deutschland mit Schreiben vom 3. März 1993 (SG (93) D/4052) bzw. vom 17. Januar 1994 (SG (94) D/567) übermittelten Entscheidungen hervor (6). (75) In der Kommissionsentscheidung über die Freigabe der zweiten Beihilfetranche, die der Bundesregierung mit Schreiben vom 17. Januar 1994 übermittelt wurde, wird außerdem betont, dass diese Betriebsbeihilfe die zulässige Höchstbeihilfe für Vertragsabschlüsse der Werft bis 31. Dezember 1993 darstellt. Dies zeigt, dass der Bundesregierung und der begünstigten Werft unmissverständlich klar gemacht wurde, worin der Sinn und Zweck der Entscheidung besteht: dass nämlich die genehmigte Beihilfe einen Höchstbetrag darstellt, der nur insoweit ausgeschöpft werden darf, als er für den Erfolg des Umstrukturierungsvorhabens unbedingt erforderlich ist. Verlustprognose und der Begriff der „Pauschale“ (76) Die Bundesregierung und die KWW behaupten, dass die Kommission vor der Freigabe der Tranchen abschließend über die Notwendigkeit der Beihilfe entschieden habe. Außerdem hätte sie ihre Entscheidungen nicht an Bedingungen geknüpft, die eine spätere erneute Überprüfung der Beihilfe rechtfertigen würden. Die Kommission habe außerdem die Pauschalbeihilfe in Kenntnis des Umstands genehmigt, dass der Privatisierungsvertrag keine Rückzahlungsverpflichtung vorsah. Wenn die Kommission seinerzeit Zweifel an der Plausibilität der ihr vorgelegten Verlustprognose gehabt hätte, hätte sie eine Klausel in ihre Entscheidungen einbauen müssen, die besagt, dass die Genehmigung nur für Beihilfen bis zur Höhe der tatsächlichen Verluste gilt. (77) Wie bereits in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erläutert (7), stellt die Kommission fest, dass in den Fällen, in denen Beihilfen für eine Umstrukturierung gewährt werden, die im Anschluss an die Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe durchgeführt wird, die genehmigten Beihilfebeträge auf Schätzungen beruhen müssen. Derartige Schätzungen waren gerade im vorliegenden Falle notwendig, da die Beihilfe aufgrund von Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/684/EWG bis 31. Dezember 1993 ausgezahlt werden musste. Die vorerwähnten Entscheidungen berücksichtigen diese Dringlichkeit mit der Bemerkung: „[it] is clear to the Commission that a decision is urgently needed in order not to inhibit the possibilities of the yard to restructure“ [Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass es dringend einer Entscheidung bedarf, um die Möglichkeiten für eine Umstrukturierung der Werft nicht zu gefährden]. (78) Die Kommission war gezwungen, ihre Entscheidung anhand der ihr von der Bundesregierung übermitteln Informationen vorab zu erlassen. Aus diesem Grund war es erforderlich, entsprechende Bedingungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Beihilfen in die Entscheidungen aufzunehmen, was denn auch ausdrücklich geschah. Bei Annahme der Entscheidungen zog die Kommission die Plausibilität der Verlustprognosen nicht in Zweifel, sie musste jedoch sicherstellen, dass für den Fall, dass die Verluste nicht so hoch ausfallen sollten, der gewährte Verlustausgleich zur unvereinbaren Beihilfe wird und daher zurückgefordert werden muss. (79) Die Kommission hat deshalb in sämtlichen Entscheidungen über die Freigabe der Beihilfetranchen an ihre bei Erlass der Ausnahmeregelung von den sonst für Gemeinschaftswerften geltenden Vorschriften gegenüber dem Rat eingegangene Verpflichtung erinnert, sie werde im Rahmen ihrer Prüfungs- und Kontrollbefugnisse dafür sorgen, dass die Werften in den neuen Ländern nur so viel Beihilfe erhalten, wie nötig ist, „um die Möglichkeiten einer Umstrukturierung der Werft nicht zu gefährden“. Es steht daher außer Zweifel, dass die Vorstellung Deutschlands von einer nach Abschluss der Umstrukturierung als Pauschale gewährten Beihilfe weder mit dem Wortlaut der Richtlinie noch den Kommissionsentscheidungen in Einklang steht. Fehlinterpretation der Vorschriften über staatliche Beihilfen (80) Vor Erlass der Beihilfeentscheidungen übermittelte Deutschland der Kommission eine Kopie der Übernahmevereinbarung zwischen der THA und der Kvaerner Warnow Werft. Laut Deutschland war die Kommission damit vollständig über die als Pauschale gewährte Beihilfe informiert. Deu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.