Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/465 des Rates vom 28. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0465. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sourcen geknüpft werden können, Teile A bis C — Anhang III – Kriterien für die Bestimmung der Zustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene Zeitplan: Unbeschadet der spezifischen Fristen im Zusammenhang mit den für die Binnenmarktbehandlung für Roaming maßgeblichen Bestimmungen werden die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 bis zum 31. Dezember 2028 umgesetzt. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) — Umsetzung der Artikel 2 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/2120 Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 werden bis zum 31. Dezember 2025 umgesetzt. Richtlinie 2002/77/EG der Kommission (4) — Überwachung eines fairen Wettbewerbs auf den Märkten für elektronische Kommunikation, insbesondere im Hinblick auf kostenorientierte Preise für Dienste Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Zeitplan: Die Bestimmungen der vorstehend genannten Rechtsakte werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Die Richtlinie 2000/31/EG betrifft sämtliche Dienste der Informationsgesellschaft sowohl im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern, d. h. alle Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden. Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2014/61/EU werden bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt. Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 1 Absatz 4 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht, werden die von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 bleiben unverändert. Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von: — Artikel 1 – Gegenstand und Geltungsbereich, Absatz 5 — Artikel 3 – Roamingvorleistungszugang, Absatz 8 — Artikel 4 – Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste, Absatz 3 — Artikel 7 – Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus, Absätze 1 bis 3 und 5. Die Ausnahme in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 bis 3 gilt unbeschadet der Verpflichtung der Ukraine, die Durchführungsrechtsakte über die Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung, über die Methode zur Bewertung der Frage, ob die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen langfristig tragfähig ist, sowie über den von den Roaminganbietern zum Zweck der Bewertung der Tragfähigkeit zu stellenden Antrag umzusetzen — Artikel 8 – Außergewöhnliche Anwendung von Endkundenaufschlägen für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und für alternative Tarifangebote, Absatz 6 — Artikel 16 – Datenbanken mit Nummern von Mehrwertdiensten bzw. den Arten des Zugangs zu Notdiensten, Absätze 1 und 3 — Artikel 20 – Ausschussverfahren — Artikel 21 – Überprüfung — Artikel 23 – Aufhebung Wird das in Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/612 genannte durchschnittliche Vorleistungsentgelt nach einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses zur Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 geändert, sind beide Vertragsparteien ab demselben Tag verpflichtet, es für die Zwecke dieses Abkommens anzuwenden. Dabei handelt es sich entweder um den Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Änderung der Verordnung (EU) 2022/612 oder um den Tag des Inkrafttretens der ukrainischen Rechtsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der entsprechenden Änderung der Verordnung (EU) 2022/612, im Anschluss an ihre Bestätigung durch die Begutachtung nach Anhang XVII Artikel 5 Absatz 4, je nachdem, was später eintritt, oder um einen anderen Tag des Inkrafttretens, der von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, um eine rückwirkende Anwendung zu vermeiden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen regulierten Entgelte für die Zwecke dieses Abkommens weiter. Unbeschadet des Anhangs XVII Artikel 2 Absätze 1 und 2 ist bei Abweichungen zwischen dem Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/612 und Rechtsakten zu ihrer Aufnahme in die ukrainische Rechtsordnung der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/612 maßgebend. Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 werden innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung ‚Handel‘  (9) (im Folgenden ‚Beschluss Nr. 1/2023‘) umgesetzt. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (10) Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von: — Artikel 12 – Überprüfung Unbeschadet des Anhangs XVII Artikel 2 Absätze 1 und 2 ist bei Abweichungen zwischen dem Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 und Rechtsakten zu ihrer Aufnahme in die ukrainische Rechtsordnung der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 maßgebend. Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 werden innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/2023 umgesetzt. Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (11) Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht, werden die von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 bleiben unverändert. Wird eines der in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 genannten Zustellungsentgelte nach einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses zur Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 geändert, sind beide Vertragsparteien ab demselben Tag verpflichtet, es für die Zwecke dieses Abkommens anzuwenden. Dabei handelt es sich entweder um den Tag des Inkrafttretens einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 oder um den Tag des Inkrafttretens der ukrainischen Rechtsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der entsprechenden Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654, im Anschluss an ihre Bestätigung durch die Begutachtung nach Anhang XVII Artikel 5 Absatz 4, je nachdem, was später eintritt, oder um einen anderen Tag des Inkrafttretens, der von beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, um eine rückwirkende Anwendung zu vermeiden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen regulierten Zustellungsentgelte für die Zwecke dieses Abkommens weiter. Unbeschadet des Anhangs XVII Artikel 2 Absätze 1 und 2 ist bei Abweichungen zwischen dem Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 und den Rechtsakten zu ihrer Aufnahme in die ukrainische Rechtsordnung der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 maßgebend. Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 werden vor jenen der Verordnung (EU) 2022/612 und innerhalb von 11 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2023 umgesetzt, wobei folgende Ausnahmen gelten: — Artikel 1 Absatz 2 — Für Inlandsgespräche, die von ukrainischen Nummern in der Ukraine abgehen und an diese zugestellt werden, gilt Artikel 1 Absatz 3 innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses zur Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 genannt wurde. — Artikel 1 Absatz 4 ist umzusetzen, bevor der Handelsausschuss beschließt, die Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 zu gewähren. — Artikel 4 Absätze 2 bis 5 — Artikel 5 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) Umsetzung folgender Bestimmungen: — Artikel 3 – Ziele des GEREK, Absatz 5 — Artikel 4 – Regulierungsaufgaben des GEREK, Absatz 4 — Artikel 7 – Zusammensetzung des Regulierungsrats, Absätze 1 bis 3 — Artikel 8 – Unabhängigkeit des Regulierungsrats — Artikel 11 – Sitzungen des Regulierungsrats, Absatz 5 — Artikel 12 – Abstimmungsregeln des Regulierungsrats, Absatz 2 — Artikel 15 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Absätze 1 bis 3 — Artikel 18 – Sitzungen des Verwaltungsrats, Absatz 5 — Artikel 38 – Vertraulichkeit, Absatz 2 — Artikel 40 – Informationsaustausch, Absätze 1, 2, 4 und 5 — Artikel 42 – Interessenerklärung, Absätze 1 und 2 Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, nimmt uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil. Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine hat dieselben Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit zum Vorsitz im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat. In Anbetracht dessen ist die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 auf einer angemessenen Ebene vertreten. Gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1971 unterstützen das GEREK bzw. das GEREK-Büro die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine trägt allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren in höchstem Maße Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten. Für die Zwecke der Binnenmarktbehandlung für Roaming gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 trägt die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine allen Leitlinien weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel angenommen wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für das Roaming zu gewährleisten, und begründet Abweichungen von einer solchen Leitlinie. Unbeschadet des Anhangs XVII Artikel 2 Absätze 1 und 2 ist bei Abweichungen zwischen dem Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1971 und den Rechtsakten zu ihrer Aufnahme in die ukrainische Rechtsordnung der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/1971 maßgebend. Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 werden innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2023 umgesetzt.“ (1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj). (2)  Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission vom 26. März 2019 Cybersicherheit der 5G-Netze (C/2019/2335) (ABl. EU L 88 vom 29.3.2019, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2019/534/oj). (3)  Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. EU L 310 vom 26.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2120/oj). (4)  Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. EU L 249 vom 17.9.2002, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/77/oj). (5)  Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. EU L 320 vom 28.11.1998, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/84/oj). (6)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. EU L 178 vom 17.7.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/31/oj). (7)  Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 155 vom 23.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/61/oj). (8)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. EU L 115 vom 13.4.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/612/oj). (9)  Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung ‚Handel‘ vom 24. April 2023 zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2023/930] (ABl. EU L 123 vom 8.5.2023, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/930/oj). (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. EU L 344 vom 17.12.2016, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2286/oj). (11)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. EU L 137 vom 22.4.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/654/oj). (12)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1971/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/465/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.