Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/465 des Rates vom 28. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0465. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/465 7.3.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/465 DES RATES vom 28. Februar 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (2) Gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) Anhang XVII des Abkommens ändern. (3) Im Laufe des Jahres 2025 sollte der Handelsausschuss den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens annehmen. (4) Wie in der Präambel des Abkommens ausgeführt und im Einklang mit Artikel 124 des Abkommens, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Europäischen Union zukommt, was bedeutet, dass die Ukraine zu gewährleisten hat, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Union in Einklang gebracht werden. (5) Die Ukraine hat eine weitere Integration hinsichtlich des Roamingsektors der Union beantragt, insbesondere durch die Binnenmarktbehandlung bei Roamingdiensten. (6) Daher sollte Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens geändert werden, um den neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. (7) Um Rechtssicherheit beim Anwendungsbereich des Besitzstands der Union im Bereich des Roamings zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, welche Bestimmungen für diesen Zweck relevant sind. Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, mit denen die Ukraine infolge des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine konfrontiert ist, sollte der Ukraine gegebenenfalls mehr Zeit eingeräumt werden, um den Besitzstand der Union im Bereich des Roamings vollständig umzusetzen. Da der der mit der Ukraine vereinbarte Zeitplan zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) abgelaufen ist, sollte mit der Ukraine ein neuer Zeitplan dafür vereinbart werden. Um die Anwendung der Gegenseitigkeit bei neuen durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelten oder Zustellungsentgelten in der Union zu gewährleisten, sollten besondere Vorschriften festgelegt werden. Angesichts der bestehenden Abweichungen im Wortlaut sollte sichergestellt werden, dass der Wortlaut der in Teil A der Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens genannten Verordnungen der Union Vorrang vor allen Rechtsakten hat, mit denen sie in die Rechtsordnung der Ukraine aufgenommen werden. (8) Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Änderung von Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens für die Union bindend sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2025 im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“), der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, zu den Änderung von Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj. (2)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2025 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … zur Änderung von Teil A der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1), insbesondere auf Artikel 465 Absatz 3 und Anhang XVII Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens besteht eines der Ziele des Abkommens darin, die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden. (3) In Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zukommt. Die Ukraine hat sich dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union in Einklang gebracht werden. Diese Annäherung soll schrittweise auf alle in den Anlagen XVII-2 bis XVII-5 zu Anhang XVII des Abkommens genannten Bestandteile des Besitzstands der Union ausgeweitet werden und sollte, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu einer schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der Union führen, insbesondere durch die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens. (4) Die Ukraine hat eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union beantragt, insbesondere eine Binnenmarktbehandlung für die Zwecke des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen. (5) Um der Ukraine den schrittweisen Übergang zum vollständigen Erlass und zur uneingeschränkten, vollumfänglichen Anwendung der für den Telekommunikationssektor geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, zu ermöglichen, wurde die Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ (2) um die einschlägigen Rechtsakte der Union über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt. (6) Am 7. November 2024 teilte die Ukraine der Union gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 mit, dass nach ihrer Ansicht die Bedingungen für den Erlass und die Anwendung des Besitzstandes der Union über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen erfüllt waren, und ersuchte die Union um eine umfassende Begutachtung im Bereich des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen. (7) Auf der Grundlage der regelmäßigen Begutachtungen und der Überwachung gemäß der Anlage XVII-6 zu Anhang XVII des Abkommens sowie der laufenden Begutachtung gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens und unter Berücksichtigung der Auswirkungen des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, bestimmte zusätzliche spezifische Anpassungen in Teil A der Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens vorzunehmen. (8) Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, mit denen die Ukraine infolge des anhaltenden Angriffskriegs Russlands konfrontiert ist, sollte der Ukraine mehr Zeit für die vollständige Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeräumt werden, ohne die Möglichkeit eines etwaigen Beschlusses des Handelsausschusses zu verschieben, für Roaming Binnenmarktbehandlung gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens zu gewähren. (9) Die Anpassungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sehen eine spezifische Frist vor, in der die Ukraine weitere Maßnahmen ergreifen muss, um ihren Verpflichtungen zur Annäherung der Rechtsvorschriften in vollem Umfang nachzukommen. Es sollte klargestellt werden, dass im Falle der Gewährung einer Binnenmarktbehandlung gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen Anhang XVII Artikel 5 Absätze 4 bis 6 des Abkommens sinngemäß für die spezifischen Anpassungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gilt. (10) Einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972, der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (7) sind für die Zwecke der Verpflichtungen der Ukraine zur Annäherung der Rechtsvorschriften im Teilsektor Roamingdienste nicht relevant. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in der Anlange XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens festgelegt werden, welche Bestimmungen diesbezüglich relevant sind. Die Verpflichtung der Ukraine, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig umzusetzen, damit der Handelsausschuss gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens beschließen kann, eine Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienste zu gewähren, bleibt davon unberührt. (11) Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 durch die Ukraine ist am 31. Dezember 2024 abgelaufen. Angesichts der in der Ukraine vorliegenden besonderen Umstände ist es daher notwendig, einen neuen Zeitplan festzulegen. (12) Sobald der Ukraine eine Binnenmarktbehandlung für Roamingdienste gewährt wurde, können die in der Verordnung (EU) 2022/612 festgelegten durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 festgelegten Zustellungsentgelte geändert werden. Um die Gegenseitigkeit bei der Höhe der durchschnittlichen Roamingvorleistungsentgelte oder Zustellungsentgelte zwischen Unternehmen in dem Zeitraum sicherzustellen, den die Ukraine benötigt, um Änderungen in ihre interne Rechtsordnung umzusetzen und diese anzuwenden, müssen spezifische Vorschriften für den Geltungsbeginn der Vorschriften für geänderte durchschnittliche Roamingvorleistungsentgelte und für Zustellungsentgelte vorgesehen werden. (13) Der Ansatz, den die Ukraine bei der Umsetzung und Anwendung der in Anlage XVII-3 Teil A zu Anhang XVII des Abkommens genannten Verordnungen der Union verfolgte, führte zu gewissen Abweichungen im Wortlaut zwischen diesen Verordnungen der Union und den Rechtsakten, mit denen sie in die ukrainische Rechtsordnung aufgenommen wurden. Daher ist es notwendig, zu bestimmen, dass im Falle eines Konflikts der Wortlaut dieser Verordnungen der Union Vorrang vor dem Wortlaut von Rechtsakten hat, mit denen sie in die ukrainische Rechtsordnung aufgenommen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Teil A von Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses in seiner Zusammensetzung „Handel“ Der Vorsitzende/Die Vorsitzende Die Sekretäre (1)   ABl. EU L 161, 29.5.2014, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/295/oj. (2)  Beschluss Nr. 1/2023 des Assoziationsausschusses EU-Ukraine in der Zusammensetzung „Handel“ vom 24. April 2023 zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits [2023/930] (ABl. EU L 123 vom 8.5.2023, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/930/oj). (3)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj). (4)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. EU L 115 vom 13.4.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/612/oj). (5)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1971/oj). (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. EU L 344 vom 17.12.2016, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/2286/oj). (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. EU L 137 vom 22.4.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/654/oj). ANHANG Anlage XVII-3 Teil A zu Anhang XVII des Abkommens erhält folgende Fassung: „A.   Allgemeine europäische Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) — Angemessene und verhältnismäßige rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der angemessenen Bewältigung von Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten — unter Berücksichtigung des Maßnahmenrahmens, der im ‚EU-Instrumentarium für 5G-Cybersicherheit‘ ausgeführt wird, das aufgrund der Empfehlung (EU) 2019/534 der Kommission (2) veröffentlicht wurde Unbeschadet der Verpflichtung der Ukraine, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig umzusetzen, damit der Handelsausschuss gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 beschließen kann, eine Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienste zu gewähren, gilt für die Zwecke eines etwaigen Beschlusses des Handelsausschusses zur Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 Folgendes: 1. Was die politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine anbelangt, so ist Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses zur Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 genannt wird, vollständig umzusetzen. Insbesondere sind Maßnahmen zur Abschaffung der Verpflichtung, nach der Regulierungsrechtsakte der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine das Verfahren des ukrainischen Justizministeriums zur staatlichen Registrierung durchlaufen müssen, zu erlassen. Diese Anpassung berührt nicht die Verpflichtung der Ukraine, alle übrigen Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umzusetzen; 2. was die Bedingungen für die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder des Kollegiums der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine anbelangt, so ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses zur Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 genannt wird, vollständig umzusetzen; 3. was die Befugnis der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine anbelangt, vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen, wenn sie Beweise für eine Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung geknüpften Bedingungen hat, so ist Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, das in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses zur Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 genannt wird, vollständig umzusetzen. Diese Anpassung berührt nicht die Verpflichtung der Ukraine, alle übrigen Anforderungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 umzusetzen. Wird vor Ablauf der oben unter den Nummern 1 bis 3 festgelegten Fristen für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gegenseitig eine Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens gewährt, gilt Artikel 5 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sinngemäß. Unbeschadet der Verpflichtung der Ukraine, die Richtlinie (EU) 2018/1972 umfassend und vollständig umzusetzen, damit der Handelsausschuss gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 beschließen kann, eine Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienste zu gewähren, sind für die Zwecke eines etwaigen Beschlusses des Handelsausschusses zur Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 folgende Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 umzusetzen: — Artikel 1 – Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziel — Artikel 2 – Begriffsbestimmungen, Nummern 1 und 2, 4 bis 11, 13 bis 16, 22, 27 bis 34, 36 und 38 bis 40 — Artikel 3 – Allgemeine Ziele — Artikel 5 – Nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden — Artikel 6 – Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden — Artikel 7 – Ernennung und Entlassung der Mitglieder nationaler Regulierungsbehörden — Artikel 8 – Politische Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der nationalen Regulierungsbehörden — Artikel 9 – Regulierungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden — Artikel 10 – Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden am GEREK — Artikel 11 – Zusammenarbeit mit nationalen Behörden — Artikel 12 – Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Artikel 13 – Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie besondere Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen und der Querverweise auf die Artikel 45, 51, 62, 68, 83 und 94 — Artikel 14 – Erklärungen zur Erleichterung der Ausübung von Rechten zur Installation von Einrichtungen und von Zusammenschaltungsrechten — Artikel 15 – Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung — Artikel 16 – Verwaltungsabgaben — Artikel 17 – Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte — Artikel 18 – Änderung von Rechten und Pflichten, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie die Rechte zur Installation von Einrichtungen — Artikel 19 – Beschränkung oder Entzug von Rechten, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsressourcen sowie die Rechte zur Installation von Einrichtungen — Artikel 20 – Auskunftsverlangen an Unternehmen — Artikel 21 – Informationen für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte sowie besondere Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf Nutzungsrechte und besondere Verpflichtungen sowie der Querverweise auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 22 und Anhang I Teile D und E — Artikel 23 – Konsultation und Transparenz, ausgenommen Absatz 2 und die Querverweise auf Artikel 32 Absatz 10 und Artikel 45 Absätze 4 und 5 — Artikel 24 – Anhörung interessierter Kreise — Artikel 25 – Außergerichtliche Streitbeilegung — Artikel 26 – Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen — Artikel 27 – Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten, Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 6 — Artikel 29 – Sanktionen, Absatz 1 — Artikel 30 – Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sowie der besonderen Verpflichtungen, mit Ausnahme aller Verweise auf die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen und der Querverweise auf Artikel 4, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 67 und Artikel 69 — Artikel 31 – Rechtsbehelf — Artikel 59 – Allgemeiner Rahmen für Zugang und Zusammenschaltung — Artikel 60 – Rechte und Pflichten der Unternehmen, Absätze 1 und 2 — Artikel 61 – Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung, Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis c sowie Absätze 3, 5 und 6 — Artikel 75 – Zustellungsentgelte, Absätze 2 und 3 — Artikel 93 – Nummerierungsressourcen, Absatz 5 Unterabsatz 1 — Artikel 97 – Zugang zu Rufnummern und Diensten — Artikel 99 – Nichtdiskriminierung — Artikel 100 – Grundrechtsschutz — Artikel 108 – Verfügbarkeit von Diensten — Artikel 111 – Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen — Artikel 120 – Informationsveröffentlichung — Artikel 122 – Überprüfungsverfahren, Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 — Anhang I – Liste der Bedingungen, die an Allgemeingenehmigungen und an Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und für Nummerierungsres

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.