Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1780 des Rates vom 29. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1780. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Gebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen von den georgischen Behörden ausgestellten Nachweis über ihre Position vorlegen.) „d) Behinderte und, soweit erforderlich, ihre Begleitpersonen;“ (Hinweis: Um von der Gebühr befreit werden zu können, muss nachgewiesen werden, dass beide Antragsteller in diese Kategorie fallen.) Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller ein georgisches Zertifikat über eine Behinderung (ersten oder zweiten Grades) des georgischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales oder eine von öffentlichen oder privaten Kliniken oder Krankenhäusern ausgestellte Bescheinigung vorlegen. Ist die Behinderung offensichtlich (blinde Personen, Beinamputation), reicht die visuelle Feststellung durch den Konsularbeamten aus. Grundsätzlich sind keine zusätzlichen Dokumente der Begleitpersonen erforderlich. In begründeten Fällen kann der Antrag durch einen Vertreter oder den Vormund der behinderten Person gestellt werden. „e) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind;“ Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e regelt die Situation von engen Verwandten mit georgischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um Staatsbürger Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu besuchen. „f) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; h) Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Gebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen Nachweis für die Mitgliedschaft in einem Journalisten- oder Medienverband vorlegen; „i) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal;“ (Hinweis: Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen.) „j) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; k) an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; l) Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen.“ Die oben genannten Personengruppen sind von der Gebühr befreit. Darüber hinaus wird die Gebühr gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Visakodexes erlassen. In Artikel 16 Absatz 6 des Visakodexes heißt es: „Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“ Gemäß Artikel 16 Absatz 7 des Visakodexes wird die Visumgebühr in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Unzuständigkeit des Konsulats — nicht erstattet. Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als in Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden; die Konsulate sorgen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort dafür, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben. Um Diskrepanzen zu vermeiden, die zu „Visa-Shopping“ führen könnten, sollten die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Georgien dafür sorgen, dass für alle georgischen Antragsteller Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden, wenn diese in ausländischen Währungen berechnet werden. Visumsantragsteller aus Georgien erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes eine Quittung über die gezahlte Gebühr. 2.1.2.   Antragsbearbeitungszeit In Artikel 7 des Abkommens heißt es: „(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag. (2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. (3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“ Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Einreichung eines zulässigen Antrags über den Visumantrag entschieden. Diese Frist kann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung — beispielsweise die Konsultation der Zentralbehörden — erforderlich ist. Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente. Haben diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit. Die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 9 des Visakodexes gelten sowohl diesbezüglich als auch in Bezug auf andere praktische Modalitäten für das Einreichen eines Antrags. Falls insbesondere für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde. Bei der Terminvergabe sollte eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit berücksichtigt werden. Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens entscheidet der Konsularbeamte. Gemäß dem Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung bereits erteilter Visa (Teil 2 Ziffer 3.2.2) sollten die Kapazitäten der Konsulate der Mitgliedstaaten in Georgien für die Bearbeitung von Visumanträgen so angepasst werden, dass die im Visakodex festgelegte Frist von zwei Wochen auch in Stoßzeiten eingehalten werden kann. In begründeten dringlichen Fällen (wenn das Visum aus für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Gründen nicht früher beantragt werden konnte.) sollte umgehend ein Termin (gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Visakodexes) gewährt werden, oder es sollte unmittelbarer Zugang zur Einreichung des Antrags gewährt werden. Darüber hinaus dürfen Konsulate beschleunigte Antragsverfahren für bestimmte Gruppen von Antragstellern anbieten. 2.1.3.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände In Artikel 9 des Abkommens heißt es: „Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsbürger Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unentgeltlich.“ Auf die mögliche Visumverlängerung aus persönlichen Gründen, in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 des Visakodexes Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind. Gemäß dem Abkommen wird das Visum bei Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe gebührenfrei verlängert. 2.2.   Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten 2.2.1.   Nachweis des Reisezwecks Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personenkategorien sind lediglich die angegebenen Unterlagen zum Nachweis des Reisezwecks vorzulegen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht die Aufgabe des Grundsatzes, wonach der Antragsteller persönlich erscheinen muss, um den Visumantrag und die nötigen Unterlagen zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzureichen. Bestehen in Einzelfällen noch Zweifel an der Echtheit der Unterlagen zum Nachweis des Reisezwecks, so wird der Antragsteller gegebenenfalls aufgefordert, sich zu einem weiteren eingehenden Gespräch in der Botschaft/dem Konsulat einzufinden, wo der Antragsteller zu dem tatsächlichen Zweck des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann (gemäß Artikel 21 Absatz 8 des Visakodexes). In einem solchen Fall können vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen vorgelegt oder von dem Konsularbeamten ausnahmsweise angefordert werden. Der Gemischte Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig beobachten. Auf die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens nicht genannten Personenkategorien (beispielsweise Touristen) finden die allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren. Die Schengen-Bestimmungen und die nationalen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Anerkennung von Reisedokumenten, bei Rückkehrgarantien und beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Grundsätzlich ist das Original der/des in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens verlangten Einladung/Aufforderung, Bescheinigung/Bestätigung oder Schreibens mit dem Visumantrag einzureichen. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien der Einladung/Aufforderung, der Bescheinigung/Bestätigung oder des Schreibens mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags kann das Konsulat jedoch das Originaldokument verlangen und in Einzelfällen, in denen Zweifel bestehen, wird es das Originaldokument verlangen. In Artikel 4 Absatz 1 heißt es: „(1)   Bei folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens reichen die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei aus: a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern, Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind: — eine schriftliche Einladung des Gastgebers.“ Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens regelt die Situation von engen Verwandten mit georgischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um Staatsbürger Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu besuchen. Diese Erleichterung gilt nicht für in der Union lebende Unionsbürger, die Verwandte aus Georgien einladen. Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen. Außerdem müssen der rechtmäßige Aufenthalt der einladenden Person und die verwandtschaftliche Beziehung nachgewiesen werden; z. B. sind mit der schriftlichen Einladung des Gastgebers Kopien der Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Status hervorgeht, zum Beispiel eine Kopie des Aufenthaltstitels und eines Dokuments, das die verwandtschaftliche Beziehung bestätigt. Diese Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reisen; in diesen Fällen müssender rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden. „b) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden: — ein von einer georgischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller einer Delegation angehört, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“ Der Name des Antragstellers ist in dem Schreiben der zuständigen Behörde anzugeben, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist. Der Name des Visaantragstellers muss nicht unbedingt in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; das könnte jedoch notwendig sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist. Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass). „c) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken: — eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;“ Ein Studentenausweis wird nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert, wenn er von der Gastuniversität, dem Gastinstitut oder der Gastschule ausgestellt worden ist, an der bzw. dem die Ausbildung stattfinden wird. „d) Personen, die zum Zweck medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: — ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.“ Vorzulegen ist das Dokument der medizinischen Einrichtung, in dem diese drei Punkte bestätigt werden (die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung, die Notwendigkeit der Begleitung sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten). „e) Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen: — eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.“ Freie Journalisten und ihre Assistenten fallen nicht in diese Kategorie. Vorzulegen ist eine Bescheinigung oder ein Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass der Visaantragsteller ein professioneller Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie das Original der Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt. Derzeit gibt es in Georgien keine professionellen Medienverbände, -zentren, -einrichtungen, -gewerkschaften oder ähnliche Organisationen, die die Interessen von Journalisten oder akkreditierten Begleitpersonen in beruflicher Funktion vertreten und Bescheinigungen ausstellen könnten, dass die Person ein professioneller Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion für einen bestimmten Bereich ist. Bis diese Organisationen eingerichtet sind, können die Konsulate eine Bescheinigung des Arbeitgebers und eine Presseakkreditierung einer Organisation der Mitgliedstaaten akzeptieren. „f) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten.“ Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler aus beruflichen Gründen begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden somit nicht als Begleitpersonal angesehen. „g) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: — eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt.“ Die nationale öffentliche Meldestelle wird ein Dokument ausstellen, das die Existenz der Unternehmensverbände bestätigt. „h) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; i) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer Behörde nach georgischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register.“ Vorzulegen ist ein Dokument einer zivilgesellschaftlichen Organisation, in dem bestätigt wird, dass der Visumsantragsteller diese Organisation vertritt. Die für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eintragung einer zivilgesellschaftlichen Organisation zuständige georgische staatliche Behörde ist die nationale öffentliche Meldestelle. Die Bescheinigungen über die Eintragung zivilgesellschaftlicher Organisationen werden im Register der nationalen öffentlichen Meldestelle erfasst. Das Justizministerium und die nationale öffentliche Meldestelle arbeiten mit den lokalen Behörden an einer elektronischen Datenbank über NRO, die — sobald sie fertiggestellt ist — über die Website des Justizministeriums konsultiert werden kann: https://enreg.reestri.gov.ge/main.php. Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen fallen nicht unter dieses Abkommen. „j) an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten; k) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind: — eine schriftliche Aufforderung des nationalen Unternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands Georgiens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten.“ Gegenwärtig sind zwei nationale georgische Verkehrsunternehmensverbände für die Ausstellung schriftlicher Aufforderungen an Berufskraftfahrer in Georgien zuständig: die georgische Assoziation der Internationalen Autotransportmittel (GIRCA) und die georgische Assoziation von Kraftfahrzeugunternehmen (GACPR). Beförderungsunternehmen, die diesen Verbänden nicht angehören, können eine von der Straßenverkehrsagentur des georgischen Ministeriums für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung ausgestellte Aufforderung vorlegen. Wenn es sich um bekannte Beförderungsunternehmen handelt, können die Konsulate eine schriftliche Aufforderung des georgischen Beförderungs-/Transportunternehmens, das den Fahrer beschäftigt, akzeptieren. In der Aufforderung sind der Zweck, die Dauer und die Häufigkeit der Fahrten anzugeben. „l) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten: — eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte oder Gemeinden.“ Der für die Ausstellung der schriftlichen Einladung zuständige Verwaltungsleiter/Bürgermeister einer zuständigen Stadt oder Gemeinde ist derjenige der gastgebenden Stadt oder der Gemeinde, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften. „m) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: — ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden.“ Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob das o. g. genannte amtliche Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind. Vorzulegen ist das o. g. amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden. Das Abkommen enthält keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen bzw. Aufforderungen ausstellen. Im Falle einer falschen Ausstellung solcher Einladungen bzw. Aufforderungen gelten die einschlägigen Unions- und/oder nationalen Vorschriften. 2.2.2.   Ausstellung von Mehrfachvisa Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats reisen muss, wird ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt. In Artikel 5 des Abkommens heißt es: „(1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus: a) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, oder Eltern, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit; b) Mitgliedern nationaler und regionaler Regierungen sowie Mitgliedern von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt; c) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.“ Für diese Kategorien von Personen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.