Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1780 des Rates vom 29. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1780. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

er verwandtschaftlichen Beziehungen mit einem georgischen Staatsbürger mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren oder mit einer auf deren Amtszeit begrenzten Gültigkeit auszustellen, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt. Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen. Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen. Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomatenpasses sind. Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer offiziellen Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen. „(2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Mitgliedstaats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen: a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden b) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; d) an wissenschaftlichen, kulturellen oder künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; e) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; f) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden; g) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; h) Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitenden akkreditierten Personen; i) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; j) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; k) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind. (3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastmitgliedstaats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor. (4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.“ Den oben genannten Personengruppen werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. der bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist, wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken, wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt. Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Personengruppen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im/in den Hoheitsgebiet/en des/r bereisten Mitgliedstaats/en verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils mindestens einem Jahr erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im/in den Hoheitsgebieten des/r bereisten Mitgliedstaats/en genutzt hat. Die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten werden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer der Visa, d. h. von zwei bis fünf Jahren, entscheiden. Bei der Festlegung der Kriterien in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens: „falls … Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen“, und Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: „vorausgesetzt, … es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor“, finden die Kriterien des Visakodexes für die Erteilung eines Mehrfachvisums Anwendung. Folglich muss der Antragsteller nachweisen, dass er beispielsweise aus beruflichen Gründen häufig in ein oder mehrere Mitgliedstaaten reisen muss. Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller ein vorher ausgestelltes Visum nicht verwendet hat. 2.2.3.   Inhaber von Diplomatenpässen. In Artikel 10 des Abkommens heißt es: „(1)   Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“ Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren. III.   ZUSAMMENARBEIT BEI DER DOKUMENTENSICHERHEIT Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten sollte. Daher haben die Vertragsparteien vereinbart, einander regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, indem sie die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterentwickeln, sowie über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten. IV.   STATISTIKEN Damit der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam kontrollieren kann, übermitteln die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben, die — soweit möglich — nach Monaten aufzuschlüsseln sind und insbesondere Folgendes betreffen: — die Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa; — die Anzahl der gebührenfrei ausgestellten Visa. V.   ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE Obgleich in dem Abkommen keine rechtsverbindlichen Ansprüche und Pflichten zur Reiseerleichterung für einen erweiterten Kreis von Staatsbürgern Georgiens, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind, festgelegt werden, nimmt die Union Kenntnis von dem Vorschlag Georgiens, den Begriff „Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die Georgien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst. Zur Erleichterung der Mobilität eines erweiterten Kreises von Personen, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), werden die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in einer dem Abkommen beigefügten Erklärung aufgefordert, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa. (1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001), letztmals geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 (ABl. L 339 vom 22.12.2010). (2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (3)  Siehe auch Nummer 1.7. (4)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1). (6)  Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23). (7)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.