Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1780 des Rates vom 29. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1780. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

7.10.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 272/72 BESCHLUSS (EU) 2016/1780 DES RATES vom 29. September 2016 zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Erteilung von Visa (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der insbesondere mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut wurde. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt. (3) Gemeinsame Leitlinien sind notwendig, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den fortgeltenden gesetzlichen Vorschriften der Parteien des Abkommens über die Visaangelegenheiten, die nicht unter das Abkommen fallen, zu klären. (4) Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen. (5) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (6) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Staatsbürger Georgiens, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. September 2016. Im Namen des Rates Der Präsident P. ŽIGA (1)   ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 34. (2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43). (4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG vom … zur Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12, in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. März 2011 in Kraft getreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für die Europäische Union Für Georgien (1)   ABl. L 52 vom 25.2.2011, S. 34. ANHANG GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEORGIEN ZUR ERLEICHTERUNG DER VISAERTEILUNG Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. März 2011 in Kraft trat, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger Georgiens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Auf dieser Grundlage werden in dem Abkommen rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung der Verfahren für die Ausstellung von Visa für Staatsbürger Georgiens festgelegt. Diese Leitlinien, die von dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet werden, sollen eine einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“) gewährleisten. Diese Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und sind daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält. Es ist beabsichtigt, dass diese Leitlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses aktualisiert werden. Um die kontinuierliche und harmonisierte Durchführung des Abkommens im Einklang mit der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sicherzustellen, einigten sich die Parteien darauf, zwischen den förmlichen Sitzungen des Gemischten Ausschusses informelle Kontakte zu unterhalten, um dringende Fragen zu behandeln. Ausführliche Berichte über die Behandlung dieser Fragen und die informellen Kontakte werden im Rahmen der folgenden Tagung des Gemischten Ausschusses vorgelegt. I.   ALLGEMEINES 1.1.   Zweck und Geltungsbereich In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens heißt es: „(1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.“ Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Staatsbürger Georgiens, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen. Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von Georgien ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Vorschriften des Visa-Besitzstandes der Union. In Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „(2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsbürger aller Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger.“ Seit dem 1. Juni 2006 sind alle Unionsbürger und Staatenlose, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen oder bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit. Um zu vermeiden, dass die Staatsbürger eines oder mehrere Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern durch Georgien in diskriminierender Weise behandelt werden, hat die Union in einer dem Abkommen beigefügten Erklärung ihre Absicht bekundet, die Anwendung des Abkommens auszusetzen, falls Georgien die Visumpflicht für die Staatsbürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern wieder einführt. 1.2.   Geltungsbereich des Abkommens In Artikel 2 des Abkommens heißt es: „(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Georgiens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2)   Die nationalen Vorschriften Georgiens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“ ,Unbeschadet des Artikels 10 berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften über die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (1) des Rates unter anderen Personengruppen ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien. Seit Inkrafttreten der Assoziierung der Schweiz und Liechtensteins am Schengen-Raum am 13. Dezember 2008 bzw. am 7. März 2011 werden von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse als den Schengen-Visa für eine Durchreise oder einen kurzfristigen Aufenthalt gleichwertig anerkannt. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Visakodex“) findet bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, wie der Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Mitgliedstaats, der Begründung der Ablehnung eines Visumantrags und dem Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung und dem Grundsatz eines persönlichen Gesprächs mit dem Visaantragsteller. Des Weiteren gelten für nicht im Abkommen geregelte Aspekte, wie der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen, nach wie vor auch die Schengen-Bestimmungen und gegebenenfalls die nationalen Vorschriften. Daher werden präzise Angaben zu diesen Aspekten benötigt. (3) Auch wenn die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend der in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt. Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die in Artikel 24 des Visakodexes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann 1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.“ Die in dem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, als auch für Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit, die zum Zweck der Durchreise oder für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt wurden. 1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und insbesondere Bestimmung des Sechsmonatszeitraums Durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde der Begriff des Kurzaufenthalts neu definiert. Die derzeitige Definition von Kurzaufenthalt lautet wie folgt: „bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.“ Die neue Definition gilt seit dem 18. Oktober 2013 und ist im Schengener Grenzkodex enthalten. Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Dabei wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen zugrunde gelegt, wobei für jeden Tag auf den Zeitraum der 180 vorangegangenen Tage rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen. Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der aktuellen Definition: Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2010-18.4.2011) ist, reist am 19.4.2010 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2010 erfolgt eine erneute Einreise der Person, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen? Am 11.9.2010 stellt sich die Lage wie folgt dar: In den letzten 180 Tagen (16.3.2010-11.9.2010) hat sich die Person drei Tage (19.4.2010 -21.4.2010) plus 86 Tage (18.6.2010-11.9.2010) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt. Ab dem 16.10.2010: Die Person ist zu einem Aufenthalt von drei zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2010 wird der Aufenthalt vom 19.4.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2010 wird der Aufenthalt vom 20.4.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.). Ab dem 15.12.2010: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2010 wird der Aufenthalt vom 18.6.2010 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2010 wird der Aufenthalt vom 19.6.2010 hinfällig usw.). 1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die der Union 2004 bzw. 2007 beitraten und noch nicht vollständig in den Schengen-Raum einbezogen sind, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der Union beteiligen, und der assoziierten Länder Nur Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen anwenden. Die nationalen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekte Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen und/oder die nationalen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind. Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien sind berechtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen (6). Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (7) müssen alle Schengen-Mitgliedstaaten die von den anderen Schengenstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte in ihrem jeweiligen Gebiet anerkennen. Die Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt. Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Georgien schließen. Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar mit dem Schengen-Besitzstand assoziiert, fallen aber nicht unter das Abkommen. 1.6.   Das Abkommen und bilaterale Abkommen In Artikel 13 des Abkommens heißt es: „Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind“. Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Georgien zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Nach Maßgabe des Unionsrechts müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beseitigen. Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit Georgien zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, geschlossen haben, die beispielsweise vorsehen, Inhaber eines Dienstpasses von der Visumpflicht zu befreien, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Abkommens weiter gelten. Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit Georgien geschlossen, das die Befreiung von Inhabern eines Dienstpasses von der Visumpflicht vorsieht: Bulgarien, Zypern, Lettland, Ungarn, Rumänien und die Slowakische Republik. Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten. 1.7.   Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen In einer dem Abkommen beigefügten Erklärung wird auf die Verpflichtung der Parteien verwiesen, den Staatsbürgern Georgiens kohärente und einheitliche Informationen über den Zugang zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, die Antragsverfahren und -bedingungen sowie über die Gültigkeit der ausgestellten Visa zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sind über die Website der Delegation der Europäischen Union in Georgien abrufbar: http://www.eeas.europa.eu/delegations/georgia/travel_eu/visa/index_en.htm. Gemäß Artikel 47 des Visakodexes sind die zentralen Behörden und Konsulate der Mitgliedstaaten verpflichtet, alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt zu geben. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten werden ersucht, diese Informationen möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln der Konsulate, in Broschüren, auf Websites usw.) sowie genaue Informationen über die Bedingungen für die Ausstellung von Visa, die Vertretung der Mitgliedstaaten in Georgien und deren Liste der benötigten Unterlagen zu verbreiten. 1.8.   Gemeinsame Leitlinien für die Durchführung des Abkommens Um die Bürger Georgiens ordnungsgemäß über die Vorteile des Abkommens und über die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zu informieren, bei denen Visumanträge eingereicht werden können, hat das Außenministerium Georgiens folgenden Link eingerichtet, über den diese Informationen abgerufen werden können: http://mfa.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id=95&info_id=13448 II.   BESONDERE BESTIMMUNGEN. 2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Visumgebühr, die Antragsbearbeitungszeit und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle Visumantragsteller, einschließlich Touristen. 2.1.1.   Visumgebühr In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens heißt es: „(1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge georgischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben.“ Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Staatsbürgern Georgiens, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen) verlangt und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „(2)   Arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen.“ Im Zusammenhang mit den Modalitäten für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern enthält Artikel 43 des Visakodexes ausführliche Informationen über deren Aufgaben. In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es: „(3)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit: a) Rentner oder Pensionäre;“ (Hinweis: Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner vorlegen. In Fällen, in denen der Zweck der Reise eine Erwerbstätigkeit ist, wird die Gebühr nicht erlassen.) „b) Kinder unter zwölf Jahren;“ (Hinweis: Damit ein Erlass der Gebühr für diese Personengruppe möglich ist, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen.) „c) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.