Europäische Union

2000/472/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2000 über die Beihilferegelung, die Belgien mit Artikel 29 ter des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 in der Fassung des Dekrets vom 25. Juni 1992 eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1007) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tabe c) vorgesehenen Ausnahmebestimmungen in Betracht kommen kann. (44) Aufgrund der Ausführungen in den Ziffern 39 bis 43 gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß Artikel 29 ter des durch Dekret vom 25. Juni 1992 geänderten Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 für keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 in Betracht kommt und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (45) Die Kommission stellt fest, daß Belgien Artikel 29 ter des durch Dekret vom 25. Juni 1992 geänderten Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angewandt hat. (46) Die Kommission stellt ferner fest, daß Artikel 29 ter des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 in der Fassung des Dekrets vom 25. Juni 1992 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (47) Zur Wiederherstellung der Ausgangslage ist nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 jede staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die in Anwendung des Artikels 29 ter gewährt wurde, unverzüglich zurückzufordern. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen, die nach dem Referenzsatz berechnet werden. Die Rückforderung erfolgt nach den Verfahren des belgischen Rechts, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternimmt Belgien alle erforderlichen Schritte, um die Ausführung der Kommissionsentscheidung zu gewährleisten. (48) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß der Rat der wallonischen Region Artikel 29 ter aufgehoben hat und dieser Beschluß im belgischen Staatsanzeiger vom 4. Februar 1998 veröffentlicht wurde, so daß die fraglichen Maßnahmen bereits beendet worden sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 29 ter des durch Dekret vom 25. Juni 1992 geänderten Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 87 Absatz 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 29. März 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) Schreiben P 11/91/533/26.864 vom 11. März 1991, das bei der Kommission am 14. März 1991 einging und als Beihilfesache N 144/91 registriert wurde. (3) Schreiben SG(91) D/12925. (4) Schreiben P11/91/533/35.050 vom 7. August 1992. (5) Vgl. Fußnote 3. (6) Schreiben P11/91/533/37.107. (7) Schreiben DG IV.E.3.-D/06258. (8) Siehe Fußnote 3. (9) Schreiben SG(94) D/607. (10) Schreiben SG(93) D/19520. (11) ABl. C 170 vom 23.6.1994, S. 5. (12) Schreiben P11/91/533/43.927. (13) Schreiben P11/91/533/44.740. (14) Schreiben D/4596. (15) Schreiben P11/91/533/45.789. (16) Schreiben GD IV.E.3.-D/13056. (17) Schreiben P12/533/54.981. (18) Schreiben P12/533/55.773. (19) Schreiben P12/533/61.758 (20) Schreiben P12/533/64.012 (21) Schreiben P12/533/65.339 (22) Schreiben D/52407. (23) Schreiben P12/533/68.255 und P11/533/69.298 (24) Schreiben SG(93) D/19520. (25) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521). (26) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2) und Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9). (27) Vgl. Fußnote 12. (28) Vgl. Fußnote 3. (29) Schreiben DG IV.E.3-D/06258. (30) Vgl. Fußnote 21. (31) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1997 in der Rechtssache 248/84, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission, Slg. 1987, S. 4013. (32) Vergleiche Fußnote 12. (33) Vergleiche Fußnote 29. (34) Artikel 19 des Dekrets vom 25. Juni 1992 ändert das Wirtschaftsförderungsgesetz vom 30. Dezember 1970 insofern, als ein neuer Artikel 29 ter eingefügt wird. (35) Vergleiche Fußnote 9. (36) Diese fehlende Präzisierung war im übrigen der Grund dafür, daß sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 9.7.1991 (SG(91) D/12925) nicht zu der Regelung geäußert hat (damals Artikel 17, 18 und 19 des Dekretentwurfs), indem sie klarstellte, sie werde die Vereinbarkeit dieser Artikel unter Berücksichtigung konkreter Anwendungsmodalitäten prüfen, die ihr von Fall zu Fall gemeldet werden sollten, was die belgischen Behörden zugesagt haben. (37) In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen "Beihilfen, deren Prüfung durch die Kommission ergibt, daß sie zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse dienen" in den Genuß der Ausnahmebestimmungen des Artikles 87 Absatz 3 Buchstabe b) kommen können (ABl. C 45 vom 17.21996, S. 5, Punkt 3.2). (38) Vergleiche Fußnote 26. (39) Vergleiche Fußnote 26. (40) ABl. C 83 vom 11.4.1986, S. 2, und ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (41) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (42) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. (43) ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10. (44) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (45) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.