Europäische Union

2000/472/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2000 über die Beihilferegelung, die Belgien mit Artikel 29 ter des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 in der Fassung des Dekrets vom 25. Juni 1992 eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1007) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32000D0472 2000/472/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 2000 über die Beihilferegelung, die Belgien mit Artikel 29 ter des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 in der Fassung des Dekrets vom 25. Juni 1992 eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1007) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 191 vom 27/07/2000 S. 0030 - 0036 Entscheidung der Kommission vom 29. März 2000 über die Beihilferegelung, die Belgien mit Artikel 29 ter des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 in der Fassung des Dekrets vom 25. Juni 1992 eingeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1007) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/472/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1) insbesondere auf Artikel 14, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Am 11. März 1991 meldete Belgien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag den Entwurf eines Dekrets zur Änderung des belgischen Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 (N 144/91)(2) an. Die Artikel 17, 18 und 19 des Entwurfs sahen neue Förderinstrumente vor, um wallonische Unternehmen, die sich an europäischen Industrieprogrammen im Rahmen spezieller internationaler Abkommen beteiligen, zu unterstützen. (2) Mit Schreiben vom 9. Juni 1991(3) genehmigte die Kommission die Artikel 1 bis 16 des wallonischen Dekrets vom 25. Juni 1992. Die Artikel 17, 18 und 19 des Dekrets wurden ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen. Zu diesen Artikeln stellte die Kommission fest, daß sie zu ungenau abgefaßt sind und daher unterschiedlich ausgelegt werden können, so daß sie nicht in der Lage sei, sich dazu zu äußern. Die Kommission betrachte deshalb die Anmeldung als unvollständig und behielt sich das Recht vor, die Vereinbarkeit dieser Artikel zu prüfen, sobald ihr die Anwendungsmodalitäten vorlägen, die ihr von Fall zu Fall gemeldet werden sollten, was die belgischen Behörden auch zugesagt hatten. (3) Im August 1992 übermittelten die belgischen Behörden der Kommision "zur Kenntnisnahme" die endgültige Fassung des Änderungsdekrets zum Wirtschaftsförderungsgesetz, wie es vom wallonischen Regionalrat am 25. Juni 1992 verabschiedet worden war(4). Bei Lektüre der endgültigen Fassung zeigte sich, daß einige Bestimmungen geändert worden waren und nicht mehr mit dem Entwurf übereinstimmten, zu dem sich die Kommission mit Schreiben vom 9. Juli 1991(5) geäußert hatte. Einige Änderungen waren rein redaktioneller Art, andere hingegen betrafen die Substanzen des Textes. (4) In der endgültigen Fassung des Dekrets waren die Artikel 17, 18 und 19 des Entwurfs in einen einzigen Artikel 19 zusammengefaßt worden. Mit Artikel 19 des Dekrets wurde ein neuer Artikel 29 ter in das durch Dekret vom 25. Juni 1992 geänderte Wirtschaftsförderungsgesetz vom 30. Dezember 1970 aufgenommen. Dieser Artikel (in der Folge "Artikel 29 ter") sah verschiedene Fördermaßnahmen zugunsten wallonischer Unternehmen vor, die sich an europäischen Industrieprogrammen im Rahmen spezieller internationaler Abkommen (siehe Ziffer 1) beteiligen. (5) Nach Entdeckung der Abweichungen von dem ursprünglich angemeldeten Entwurf, zu dem die Kommission Stellung genommen hatte, wurde die Sache als nicht angemeldete Beihilfe unter Nummer NN 113/92 registriert. (6) In der Folge meldeten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 22. Dezember 1992(6) einige stark geänderte Artikel des Dekrets vom 25. Juni 1992 an. Artikel 19 zählte nicht zu den notifizierten Bestimmungen. Außerdem baten die belgischen Behörden die Kommission um die Bestätigung, daß die nicht wesentlich geänderten Bestimmungen, denen sie am 9. Juli 1991 zugestimmt hatte, weiterhin angewandt werden können. (7) Mit Schreiben vom 28. Januar 1993(7) antworteten die Kommissionsdienststellen darauf, es könnten nur die Durchführungsbestimmungen des Dekrets vom 25. Juni 1992 akzeptiert werden, die Gegenstand der Genehmigungsentscheidung vom 9. Juli 1991(8) waren und deren Wortlaut im nachhinein nicht geändert wurde. (8) Mit Schreiben vom 17. Januar 1994(9) teilte die Kommission den belgischen Behörden mit, daß sie keine Einwände gegen die nicht notifizierten Änderungen des Dekrets vom 25. Juni 1992 (NN 113/92) erhebt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß dies nicht für Artikel 19 des Dekrets gilt, mit dem ein neuer Artikel 29 ter in das Wirtschaftsförderungsgesetz eingefügt wird. (9) Ausgehend von einschlägigen Presseartikeln forderte die Kommission am 12. Januar 1993 von den belgischen Behörden ergänzende Informationen über eine Beihilfe der wallonischen Region zur teilweisen Absicherung von Wechselkursrisiken an. (10) Die wallonischen Behörden antworteten darauf mit Telefax vom 15. März 1993 und teilten mit, daß die wallonische Exekutive beschlossen hatte, einen Betrag von 315 Mio. BEF zur teilweisen Absicherung der Wechselkursrisiken aus der Abwicklung verschiedener Programme bereitzustellen. Nach Angaben der belgischen Behörden war diese Entscheidung am 4. Juni 1992 im Hinblick darauf gefallen, daß am 25. Juni 1992 das Dekret zur Änderung des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 erlassen werden sollte. Das besagte Telefax sei als Notifizierung der Vergabemodalitäten zu Artikel 29 ter im Sinne des Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu betrachten und dies sei die erste praktische Anwendung dieses Artikels. (11) Mit Schreiben vom 29. März 1993 wollte die Kommission wissen, ob bereits Beihilfen nach Artikel 29 ter ausgezahlt worden sind. (12) Mit Schreiben vom 30. April 1993 antworteten die belgischen Behörden, eine Beihlfe sei effektiv Ende März 1993 ausgezahlt worden. Sie bestätigten ferner, daß Artikel 29 ter in diesem Fall erstmals zur Anwendung gelangte. (13) Mit Schreiben vom 2. Dezember 1993(10) teilte die Kommission den belgischen Behörden ihren Beschluß mit, wegen der in Artikel 29 ter vorgesehenen Beihilferegelung des Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (14) Der Beschluß über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(11). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Regelung auf. (15) Die Kommission hat keine Stellungnahme von Beteiligten erhalten. (16) Die offizielle Antwort der belgischen Behörden ging in der Kommission mit Schreiben vom 10. Februar 1994(12) zu. In diesem Schreiben verpflichten sich die belgischen Behörden, jede geplante Gewährung einer neuen Beihilfe nach Artikel 29 ter in Übereinstimmung mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren. Diese Verpflichtung wurde mit Schreiben vom 6. April 1994(13) bestätigt. (17) Mit Schreiben vom 26. Mai 1994(14) haben die Dienststellen der Kommission die Aufhebung des Artikels 29 ter verlangt. Mit Schreiben vom 16. Juni 1994(15) machten die belgischen Behörden geltend, angesichts der langwierigen parlamentarischen Verfahren sei dies wenig sinnvoll. Mit Schreiben vom 30. Januar 1996 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, daß das parlamentarische Verfahren zur Aufhebung von Artikel 29 ter eingeleitet wurde. Der Beschluß der belgischen Behörden, Artikel 29 ter aufzuheben, wurde von der Kommission mit Schreiben vom 29. Februar 1996(16) zur Kenntnis genommen. (18) Mit Schreiben vom 10. Mai 1996(17), 10. Juli 1996(18), 2. Juli 1997(19) und 26. November 1997(20) informierten die belgischen Behörden die Kommission über die Fortschritte des parlamentarischen Verfahrens zur Aufhebung des Artikels 29 ter. Mit Schreiben vom 13. Februar 1998(21) teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, daß der wallonische Regionalrat Artikel 29 ter des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970, geändert durch das Dekret vom 25. Juni 1992, aufgehoben hat und dieser Beschluß im Belgischen Staatsanzeiger vom 4. Februar 1998 veröffentlicht wurde. (19) Mit Schreiben vom 10. Juni 1998(22) haben die Dienststellen der Kommission die belgischen Behörden um eine Liste der Unternehmen gebeten, die eine Beihilfe in Anwendung des Artikels 29 ter erhalten hatten. Mit Schreiben vom 20. August 1998 und 9. November 1998(23) teilten die belgischen Behörden diese Angaben mit. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (20) Nach Artikel 29 ter können wallonische Unternehmen, die sich an europäischen Industrieprogrammen im Rahmen spezieller internationaler Abkommen beteiligen, eine Unterstützung erhalten, und zwar in folgender Form: a) Wechselkursgarantien, wobei die wallonische Exekutive den zugrundeliegenden Leitkurs und die diesbezüglichen Modalitäten bestimmt; b) Garantie zur Absicherung einer divergierenden Entwicklung der Wirtschaftsindikatoren, wobei die wallonische Exekutive die Modalitäten festlegt; c) rückzahlbare Zuschüsse oder Übernahme der Finanzierungskosten für maximal 50 % der für den Auftrag mobilisierten Mittel, wobei die wallonische Exekutive die Modalitäten festlegt. (21) In dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(24) äußerte die Kommission Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. (22) Rechtswidrigkeit der Beihilfe Nach Auffassung der Kommission war die Beihilfezusage der wallonischen Exekutive in Anwendung von Artikel 29 ter insofern rechtswidrig, als die Beihilfe nicht angemeldet worden war. Eine Beihilfe gilt als durchgeführt, wenn die zuständigen Behörden eine diesbezügliche Entscheidung treffen und nicht ab dem Zeitpunkt, zu dem sie tatsächlich ausgezahlt worden ist(25). Das Telefax vom 15. März 1993, in dem die belgischen Behörden erklärten, die darin enthaltenen Informationen seien als Notifizierung im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu betrachten, wurde lange Zeit nach dem Datum übermittelt, zu dem die wallonischen Behörden die Gewährung einer Beihilfe gemäß Artikel 29 ter beschlossen hatten (4. Juni 1992). (23) Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Artikel 29 ter (Absicherung des Wechselkursrisikos, Absicherung gegen eine divergierende Entwicklung der Wirtschaftsindikatoren, Finanzierung des Kapitalbetrags für die Auftragsabwicklung) ermöglicht es den belgischen Behörden, Betriebsbeihilfen in Wallonien zu gewähren, obwohl diese Region nur teilweise unter die Bestimmungen des Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fällt. Nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sind Betriebsbeihilfen nur in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und nur in Ausnahmefällen sowie unter bestimmten Voraussetzungen zulässig(26). III. STELLUNGNAHME BELGIENS (24) Mit Schreiben vom 10. Februar 1994(27) bestritten die belgischen Behörden die Rechtswidrigkeit der Beihilfen nach Artikel 29 ter und machten folgendes geltend: a) Mit Schreiben vom 9. Juli 1991(28) hatte die Kommission den Entwurf eine Dekrets zur Änderung des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 mit der Einschränkung genehmigt, daß sie sich nicht zu den Artikel 17, 18 und 19 äußern könne und sie die Vereinbarkeit dieser Artikel je nach Fall prüfen werde. b) Die endgültige Fassung des vom wallonischen Regionalrat am 25. Juni 1992 erlassenen Dekrets wich zwar von dem Wortlaut ab, zu dem sich die Kommission geäußert hatte, doch handelte es sich nur um geringfügige Änderungen. Zu den Artikeln 17, 18 und 19 hatte es keine substantiellen Änderungen gegeben. Die wichtigste Änderung bestand darin, daß drei Artikel in einen einzigen Artikel 19 zusammengefaßt wurden. Die übrigen Änderungen waren rein redaktioneller Art. Mit Schreiben vom 29. Januar 1993(29) erklärte die Kommission die Durchführung der Regelung für zulässig, die sie mit Schreiben vom 9. Juli 1991 genehmigt hatte. In diesem Schreiben wurden auch die Artikel der endgültigen Fassung des Dekrets genannt, die sie als substantiell geändert betrachtete und die Gegenstand eines neuen Genehmigungsverfahrens sein sollten. Artikel 19 war darunter nicht aufgeführt. c) Da nicht präzisiert worden war, daß Artikel 19 der endgültigen Fassung des Dekrets neu geprüft werden sollte, gingen die wallonischen Behörden davon aus, daß sich die Zustimmung der Kommission zur Durchführung der am 9. Juli 1991 genehmigten Regelung auch auf diesen Artikel bezog. (25) Die belgischen Behörden haben sich nicht zu den Bedenken geäußert, die von der Kommission zur Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vorgebracht wurden. (26) Mit Schreiben vom 13. Februar 1998(30) teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, daß der wallonische Regionalrat Artikel 29 ter des durch Dekrekt vom 25. Juni 1992 geänderten Wirtschaftsförderungsgesetzes aufgehoben hatte. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Vorhandensein einer Beihilfe (27) Nach Auffassung der Kommission stellt die Beihilfereglung, die mit "Artikel 29 ter des durch Dekret vom 25. Juni 1992 geänderten Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970" eingeführt wurde, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie aus folgenden Gründen alle Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels erfuellt: (28) "Beihilfen gleich welcher Art": Die vorgesehene Beihilfe wird in Form von Garantien und rückzahlbaren Vorschüssen gewährt. (29) "Beihilfe": Die Beihilferegelung sieht keine Bestimmungen vor, nach denen die Garantiebegünstigten verpflichtet wären, eine Prämie zu zahlen. Ebenso ist nicht vorgesehen, daß die Begünstigten für die gewährten Vorschüsse Gebühren oder Zinsen entrichten müssen. Die Bewilligung umfangreicher Mittel ist insofern nachgewiesen, als die wallonischen Regionalbehörden mit Telefax vom 15. März 1993 bestätigt haben, daß die wallonische Exekutive 315 Mio. BEF (ca. 7,8 Mio. EUR) zur teilweisen Absicherung von Wechselkursabweichungen bereitgestellt haben. (30) "Staatliche oder aus stattlichen Mitteln gewährte Beihilfe": Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe von der wallonischen Regionalregierung, d.h. der wallonischen Exekutive, gewährt und über den Haushalt der wallonischen Region finanziert. (31) "Begünstigung bestimmter Unternehmen": Das Kriterium der Selektivität ist insofern erfuellt, als die Beihilfe ausschließlich Unternehmen zugute kommt, die in der Region Wallonien angesiedelt sind und sich an der Durchführung von europäischen Industrieprogrammen im Rahmen spezieller internationaler Abkommen beteiligen. (32) "Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht": Die Garantien sollen die Auswirkungen ungünstiger Entwicklungen des Wechselkurses oder sonstiger Wirtschaftsindikatoren (wie Arbeitskosten) abfedern. So sind die Begünstigten vor den Fluktuationen allgemeiner Wirtschaftsvariablen geschützt, die Teil des normalen Spiels der Marktkräfte sind. Sie werden künstlich in eine günstigere Lage versetzt als ihre Wettbewerber, die sich derselben Situation, aber ohne Unterstützung, stellen müssen. Gleichzeitig verschaffen zinslose Vorschüsse, die im Rahmen der Regelung gewährt werden, den Begünstigten einen künstlichen Vorteil gegenüber anderen Wettbewerbern, die den marktüblichen Zinssatz entrichten müssen, um auf den Kapitalmärkten eine ähnliche Finanzierung zu erlangen. Wenn also bestimmte Unternehmen derartige Vorteile erhalten, kann dies den Wettbewerb verfälschen. (33) "Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen": Im Falle einer Beihilferegelung wie der in Artikel 29 ter vorgesehenen (im Gegensatz zu einer Ad-hoc-Beihilfe) hat der Europäische Gerichtshof für Recht erkannt: "In der Begründung ihrer Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Beihilfeprogramms mit dem Gemeinsamen Markt kann sich die Kommission darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um zu beurteilen, ob es wegen hoher Beihilfebeträge oder -sätze wegen der Merkmale der geförderten Investitionen oder wegen anderer in dem Programm vorgesehener Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil sichert und so beschaffen ist, daß es seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen"(31) (eigene Hervorhebung). Artikel 29 ter ist (soweit keine besonderen Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen gelten) auf alle Wirtschaftszweige anwendbar. Folglich kann die Regelung auch für Unternehmen in Anspruch genommen werden, die im Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt sind. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (34) Die belgischen Behörden haben mit Schreiben vom 10. Februar 1994(32) die Rechtswidrigkeit der nach Artikel 29 ter gewährten Beihilfe bestritten und dabei argumentiert, die Kommission hätte die Beihilfe mit Schreiben vom 28. Januar 1993(33) genehmigt. (35) Das Schreiben der Kommission vom 28. Januar 1993 enthält folgende Passage:"Die Kommission teilt der belgischen Regierung mit, daß sie ihre Zustimmung zur Durchführung der notifizierten Regelung erteilt, die Gegenstand der Genehmigungsentscheidung vom 9. Juli 1991 (vgl. Schreiben SG(91) D/12925) war, soweit der Text nach diesem Datum nicht geändert wurde." (36) Artikel 19 des Dekrets vom 25. Juni 1992 zur Änderung des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970(34) erfuellt keine der beiden Voraussetzungen, die von der Kommission ausdrücklich festgelegt wurden: a) Die Genehmigungsentscheidung vom 9. Juli 1991 betraf nur die Artikel 1 bis 16 des Entwurfs eines Dekrets zur Änderung des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970. Die Artikel 17, 18 und 19 des Entwurfs (Artikel 19 der Endfassung des Dekrets) waren ausdrücklich ausgeschlossen. b) Die belgischen Behörden räumten in ihrem Schreiben selbst ein, daß Artikel 19 zu den Artikeln zählt, die in der Endfassung des vom wallonischen Regionalrat am 25. Juni 1992 erlassenen Dekrets (geringfügig) geändert worden waren. (37) In der Entscheidung vom 17. Januar 1994(35) zur Genehmigung der geänderten Teile des Dekrets vom 25. Juni 1992 (NN 113/92) hat die Kommission nochmals darauf hingewiesen, daß der Genehmigungsbescheid nicht für Artikel 19 des Dekrets gilt, mit dem ein neuer Artikel 29 ter in das Wirtschaftsförderungsgesetz vom 30. Dezember 1970 eingefügt wird. Vereinbarkeit der Beihilfe (38) Nachdem feststand, daß Artikel 29 ter eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, hat die Kommission geprüft, ob die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 und 87 Absatz 3 des Vertrags angewandt werden können. (39) Im Falle des Artikel 29 ter kommen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 des EG-Vertrags nicht zur Anwendung, da die Beihilfe keines der in diesem Artikel genannten Ziele verfolgt und Belgien auch nicht in diesem Sinne argumentiert hat. (40) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags gelangt nicht zur Anwendung, da keine wallonische Region jemals die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regionalbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags erfuellt hat. (41) Trotz des Titels der Regelung (Anreize und Garantien bezüglich der Durchführung europäischer Industrieprogramme im Rahmen spezieller internationaler Abkommen) ist auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag nicht anwendbar: a) Artikel 29 bis des durch Dekret vom 25. Juni 1992 geänderten Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 sieht vor, daß die in dem Artikel 29 ter erwähnten Beihilfen von der Exekutive nach den Bestimmungen eines Vereinbarungsprotokolls zwischen dem Zentralstaat und der Region wallonischen Unternehmen bewilligt werden können, die sich an der Durchführung eines europäischen Industrieprogramms beteiligen. Es wird nicht präzisiert, welche Kriterien die wallonischen Behörden anwenden müssen, um zu beurteilen, ob die verschiedenen Projekte oder Programme in den Genuß der betreffenden Beihilfe kommen. Da keine derartigen Kriterien vorliegen(36), hält die Kommission die Regelung für zu ungenau, um die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags zugunsten von "Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischen Interesse" anwenden zu können(37) (eigene Hervorhebung). b) Die Beihilferegelung ist nicht dazu bestimmt, eine beträchtliche Störung im belgischen Wirtschaftsleben zu beheben. Im übrigen haben sich die belgischen Behörden auch nicht auf die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) berufen. (42) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag gelangt nicht zur Anwendung, da die betreffende Beihilfe nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt ist. (43) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen hat die Kommission das Beihilfevorhaben nach Maßgabe des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: a) Artikel 29 ter ermöglicht es den belgischen Behörden, Garantien und Vorschüsse für Unternehmen bereitzustellen, die weder für Erstinvestitionen bestimmt sind noch zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch die begünstigten Unternehmen im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, die damals und heute für staatliche Regionalbeihilfen gelten(38). b) In anderen Worten, die betreffende Regierung gestattet es den belgischen Behörden, im gesamten Gebiet der Region Wallonien Beihilfen mit dem Ziel zu gewähren, die laufenden Kosten der Begünstigten zu verringern. Solche Beihilfen gelten als "Betriebsbeihilfen". c) In mehreren Mitteilungen, insbesondere in der Mitteilung über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(39), hat die Kommission darauf hingewiesen, daß Betriebsbeihilfen wegen ihrer wettbewerbsverzerrenden Wirkung nur in den Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und unter Einhaltung bestimmter strenger Auflagen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. d) Kein Gebiet der Region Wallonien erfuellt die Voraussetzungen, damit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) zur Anwendung gelangen kann. Effektiv fällt die Region Wallonien nur teilweise unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c). e) Der Anwendungsbereich des Artikels 29 ter beschränkt sich nicht auf FuE-Vorhaben, Umweltschutzprojekte, die Schaffung von Arbeitsplätzen, Ausbildungsmaßnahmen oder Rettungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen(40), dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(41), den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(42), dem Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen(43) oder den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(44) stehen. Ebensowenig ist die Regelung auf KMU begrenzt, die der Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(45) entsprechen. Daher ist die Kommission zu dem Schluß gekommen, daß die nach Artikel 29 ter gewährten Beihilfen nicht unter die Ausnahmebestimmungen fallen, die in den genannten Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien vorgesehen sind. f) Des weiteren ist darauf hingewiesen, daß sich die belgischen Behörden auch nicht auf die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) berufen haben. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluß, daß Artikel 29 ter für keine der in Artikel 87 Absatz 3 Buchs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.