Europäische Union

2012/130/EU: Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

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Quellenkennung: 32012D0130. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ereifahrzeuge im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben oder betrieben haben. (2)   Ist dieses Übereinkommen innerhalb von drei Jahren nach seiner Annahme nicht gemäß Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder, sollten dessen Bedingungen früher erfüllt sein, doch gemäß Absatz 1 in Kraft. (3)   Für Unterzeichnerstaaten, die das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifizieren, annehmen oder genehmigen, tritt es 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungs- Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. (4)   Für Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, tritt es 30 Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. (5)   Im Sinne dieses Artikels beinhaltet „Fischfang“ nur die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii beschriebenen Tätigkeiten. Artikel 39 Depositar (1)   Depositar dieses Übereinkommens und etwaiger Änderungen ist die Regierung von Neuseeland. Der Depositar übersendet allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und lässt es gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren. (2)   Der Depositar unterrichtet alle Unterzeichnerstaaten und alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens über Unterzeichnungen und Ratifizierungs-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden, die gemäß den Artikeln 36 und 37 hinterlegt wurden, sowie über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und etwaiger Änderungen. Artikel 40 Beteiligung von Gebieten (1)   Gebiete in der Region, die an der Nutzung der Fischereiressourcen interessiert sind, können mit Genehmigung der für ihre internationalen Angelegenheiten zuständigen Vertragspartei an den Arbeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen. (2)   Die Vertragsparteien legen Art und Umfang der Beteiligung von Gebieten in einer gesonderten Verfahrensordnung der Kommission fest, wobei das Völkerrecht, die Aufteilung der Zuständigkeiten für unter dieses Übereinkommen fallende Angelegenheiten und die Entwicklung der Fähigkeit dieser Gebiete, ihren Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens nachzukommen, zu berücksichtigen sind. Diese Verfahrensordnung berechtigt die Gebiete, sich in vollem Umfang an den Arbeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien zu beteiligen, außer dass es ihnen verwehrt ist, abzustimmen oder das Einvernehmen in Bezug auf Beschlüsse, Gutachten oder Empfehlungen zu blockieren. (3)   Ungeachtet Absatz 2 sind die Gebiete berechtigt, auf den Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien anwesend zu sein und das Wort zu ergreifen. Die Kommission berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Beschlussfassung die Interessen aller Teilnehmer. Artikel 41 Kündigung (1)   Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen und diese Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation kein späterer Zeitpunkt angegeben ist. (2)   Die Kündigung dieses Übereinkommens entbindet die betreffende Vertragspartei nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die bestanden, bevor die Kündigung wirksam wurde. (3)   Die Kündigung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei entbindet dieses Mitglied nicht von der Erfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Pflichten, die es unabhängig von diesem Übereinkommen auch nach dem Völkerrecht zu erfüllen hätte. Artikel 42 Erlöschen Dieses Übereinkommen erlischt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahl der Vertragsparteien unter vier sinkt. Artikel 43 Vorbehalte Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel 44 Erklärungen Artikel 43 schließt nicht aus, dass ein Staat, eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder ein Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, solange diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation regionaler Wirtschaftsintegration oder diesen Rechtsträger auszuschließen oder zu ändern. Artikel 45 Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens, und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schließt die Bezugnahme auf dieses Übereinkommen die Bezugnahme auf die Anhänge ein. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, von ihren jeweiligen Regierungen hierzu ordnungsgemäß befugt, ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt. GESCHEHEN zu Auckland am vierzehnten November zweitausendundneun in einer einzigen Urschrift.   ANHANG I TEILE DES ÜBEREINKOMMENSBEREICHS IN DER ZUSTÄNDIGKEIT DES SUBREGIONALEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES „OST“ UND DES SUBREGIONALEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSES „WEST“ 1. Der subregionale Verwaltungsausschuss „Ost“ erarbeitet und unterbreitet der Kommission Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Teil des Übereinkommensbereichs östlich des 120. westlichen Längenkreises. 2. Der subregionale Verwaltungsausschuss „West“ erarbeitet und unterbreitet der Kommission Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Teil des Übereinkommensbereichs westlich des 120. westlichen Längenkreises. ANHANG II ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS Einsetzung 1.   Der gemäß Artikel 17 Absatz 5 einzusetzende Überprüfungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen: a) Er besteht aus drei Mitgliedern, die aus einem Verzeichnis von Fischereisachverständigen, das von der FAO gemäß Anhang VIII Artikel 2 des Seerechtsübereinkommens erstellt und geführt wird, oder einem vom Exekutivsekretär geführten, vergleichbaren Verzeichnis ausgewählt werden. Das vom Exekutivsekretär geführte Verzeichnis enthält die Namen von Sachverständigen, deren rechtliche, wissenschaftliche oder technische Fachkenntnisse in Bezug auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen feststehen und allgemein anerkannt sind, und die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen. Jedes Kommissionsmitglied hat das Recht, bis zu fünf Sachverständige zu benennen, und legt Informationen über einschlägige Qualifikationen und Erfahrungen der von ihnen benannten Sachverständigen vor. b) Der Vorsitz der Kommission und das Kommissionsmitglied, das gegen den Beschluss Einspruch erhoben hat, benennen je ein Mitglied. Der Name des Sachverständigen, den das Einspruch erhebende Kommissionsmitglied benennt, ist bei der Übermittlung des Einspruchs an den Exekutivsekretär gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a anzugeben. Der Name des Sachverständigen, den der Vorsitz der Kommission als Mitglied benennt, ist dem Einspruch erhebenden Kommissionsmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen. c) Das dritte Mitglied ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist durch das Einspruch erhebende Kommissionsmitglied und den Vorsitz der Kommission einvernehmlich zu benennen. Dieses Mitglied darf nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen wie das Einspruch erhebende Kommissionsmitglied. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einvernehmen über die Benennung des dritten Mitglieds erzielt, wird die Benennung durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs vorgenommen, es sei denn, es wird vereinbart, dass die Ernennung durch eine andere Person oder durch einen Drittstaat vorzunehmen ist. d) Der Überprüfungsausschuss gilt an dem Tag, an dem das dritte Mitglied benannt ist, als eingesetzt, und das dritte Mitglied führt den Vorsitz im Überprüfungsausschuss. 2.   Erhebt mehr als ein Kommissionsmitglied Einspruch gegen einen Beschluss aus denselben Gründen oder besteht gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe d Einvernehmen, dass Einsprüche aus verschiedenen Gründen durch denselben Überprüfungsausschuss geprüft werden dürfen, besteht der Überprüfungsausschuss aus 5 Mitgliedern aus der Liste nach Absatz 1 Buchstabe a und setzt sich wie folgt zusammen: a) Ein Mitglied wird gemäß Absatz 1 Buchstabe b durch das Kommissionsmitglied benannt, das den ersten Einspruch eingelegt hat, zwei Mitglieder werden innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist durch den Vorsitz der Kommission benannt, ein Mitglied wird innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist einvernehmlich durch die übrigen Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder benannt und ein Mitglied wird innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist einvernehmlich durch alle Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder und den Vorsitz der Kommission benannt. Kann während der letztgenannten beiden Zeiträume kein Einvernehmen über die letztgenannten beiden Bennennungen oder über eine dieser Benennungen erzielt werden, werden die entsprechenden Benennungen durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs vorgenommen, es sei denn, es wird vereinbart, dass sie durch eine andere Person oder durch einen Drittstaat vorzunehmen sind. b) Der Überprüfungsausschuss gilt an dem Tag, an dem das letzte Mitglied benannt ist, als eingesetzt. Den Vorsitz im Überprüfungsausschuss führt das gemäß Buchstabe a einvernehmlich durch alle Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder und den Vorsitz der Kommission benannte Mitglied. 3.   Wird ein Sitz im Überprüfungsausschuss frei, so wird ein neues Mitglied auf die gleiche Weise benannt. Funktionsweise 4.   Der Überprüfungsausschuss beschließt seine eigene Geschäftsordnung. 5.   Der Überprüfungsausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung an einem von ihm zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt zu einer Anhörung zusammen. 6.   Jedes Mitglied der Kommission kann dem Überprüfungsausschuss einen Vermerk zu dem zu prüfenden Einspruch vorlegen und der Ausschuss gibt jedem Kommissionsmitglied Gelegenheit, angehört zu werden. 7.   Sofern der Überprüfungsausschuss nicht wegen besonderer Umstände anders entscheidet, werden die Kosten des Überprüfungsausschusses, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, wie folgt aufgeteilt: a) 70 Prozent werden durch das Einspruch erhebende Kommissionsmitglied übernommen oder im Falle mehrer Einspruch erhebender Kommissionsmitglieder gleichmäßig auf diese aufgeteilt und b) 30 Prozent werden von der Kommission aus ihrem Jahreshaushalt übernommen. 8.   Die Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschlossen. Jedes Ausschussmitglied kann eine getrennte oder abweichende Stellungnahme abgeben. Der Überprüfungsausschuss fasst Beschlüsse zu Verfahrensfragen mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 9.   Der Überprüfungsausschuss übermittelt dem Exekutivsekretär innerhalb von 45 Tagen nach seiner Einsetzung seine Feststellungen und Empfehlungen gemäß Artikel 17 Absatz 5. Feststellungen und Empfehlungen 10.   Der weitere Umgang mit den Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses ist wie folgt: Feststellung von Diskriminierung a) Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, eine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung eines oder mehrerer Einspruch erhebender Kommissionsmitglieder darstellt und die Wirkung der alternativen Maßnahmen der Wirkung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, entspricht, so werden die alternativen Maßnahmen als dem Beschluss gleichwertig eingestuft und für die betreffenden Kommissionsmitglieder anstelle des Beschlusses verbindlich. b) Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, eine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung der betreffenden Kommissionsmitglieder darstellt und die Wirkung der alternativen Maßnahmen mit bestimmten Änderungen der Wirkung des Beschlusses entspräche, gegen den Einspruch erhoben wurde, empfiehlt der Überprüfungsausschuss, vorbehaltlich der Buchstaben d und e, diese Änderungen vorzunehmen. Nach Eingang der Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses ändern die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder innerhalb von 60 Tagen die einschlägigen alternativen Maßnahmen entsprechend der Empfehlung des Überprüfungsausschusses oder sie leiten ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein. Nach ihrer Änderung entsprechend den Empfehlungen des Überprüfungsausschusses werden die alternativen Maßnahmen als dem Beschluss gleichwertig eingestuft, gegen den Einspruch erhoben wurde. Die alternativen Maßnahmen werden daraufhin für die betreffenden Kommissionsmitglieder in der geänderten Form anstelle des Beschlusses verbindlich. Haben sich die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entschieden, so sind für sie weder der Beschluss noch die alternativen Maßnahmen verbindlich. c) Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, eine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung der betreffenden Kommissionsmitglieder darstellt, aber die Wirkung der alternativen Maßnahmen nicht der Wirkung des Beschlusses entspricht, gegen den Einspruch erhoben wurde, nehmen die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder vorbehaltlich der Buchstaben d und e innerhalb von 60 Tagen die vom Überprüfungsausschuss empfohlenen Maßnahmen an, deren Wirkung der des Beschlusses entspricht, gegen den Einspruch erhoben wurde, oder leiten ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein. Nehmen die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder die vom Überprüfungsausschuss empfohlenen Maßnahmen an, so werden diese Maßnahmen für sie anstelle des Beschlusses verbindlich. Haben die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder sich für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entschieden, so sind für sie bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens weder der Beschluss noch die vom Überprüfungsausschuss empfohlenen Maßnahmen verbindlich. d) Unterbreitet der Überprüfungsausschuss Feststellungen und Empfehlungen gemäß Buchstabe b oder c, können die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder innerhalb von 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum der Notifizierung dieser Feststellungen und Empfehlungen eine außerordentliche Tagung der Kommission beantragen. Der Vorsitz beruft die außerordentliche Tagung innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags ein. e) Werden die Empfehlungen des Überprüfungsausschusses auf der gemäß Buchstabe d einberufenen außerordentlichen Tagung bestätigt oder geändert, beginnt die unter Buchstabe b bzw. c genannte Frist von 60 Tagen für die Umsetzung der Feststellungen und Empfehlungen in ihrer ursprünglichen oder ihrer geänderten Form bzw. für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens am Tag der Übermittlung der Entscheidung der außerordentlichen Tagung. Entscheidet die außerordentliche Tagung der Kommission, die Empfehlungen des Überprüfungsausschusses nicht zu bestätigen oder zu ändern, sondern den Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, aufzuheben und durch einen neuen Beschluss oder eine geänderte Fassung des ursprünglichen Beschlusses zu ersetzen, wird der neue Beschluss für die Kommissionsmitglieder gemäß Artikel 17 verbindlich. Feststellung von Unvereinbarkeit f) Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, mit diesem Übereinkommen, dem Seerechtsübereinkommen oder dem Durchführungsübereinkommen 1995 unvereinbar ist, beruft der Vorsitz innerhalb von 45 Tagen nach Notifizierung der Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses eine außerordentliche Tagung der Kommission ein, damit der Beschluss in Anbetracht dieser Feststellungen und Empfehlungen erneut geprüft werden kann. g) Hebt die außerordentliche Tagung der Kommission den Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, auf und ersetzt sie ihn durch einen neuen Beschluss oder eine geänderte Fassung des ursprünglichen Beschlusses, wird der neue Beschluss für die Kommissionsmitglieder gemäß Artikel 17 verbindlich. h) Bestätigt die außerordentliche Tagung der Kommission ihren ursprünglichen Beschluss, sind die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen den Beschluss umzusetzen oder gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Haben die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder sich für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entschieden, so ist der Beschluss für sie bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht verbindlich. Feststellung, dass der Einspruch nicht gerechtfertigt ist i) Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung eines oder mehrerer Einspruch erhebender Kommissionsmitglieder darstellt und er mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens von 1995 nicht unvereinbar ist, sind die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder verpflichtet, innerhalb von 45 Tagen den Beschluss umzusetzen oder gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Haben die Einspruch erhebenden Kommissionsmitglieder sich für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens entschieden, so ist der Beschluss für sie bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht verbindlich. j) Stellt der Überprüfungsausschuss fest, dass der Beschluss, gegen den Einspruch erhoben wurde, keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung eines oder mehrerer Einspruch erhebender Kommissionsmitglieder darstellt und er mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens von 1995 nicht unvereinbar ist, dass aber die Wirkung der festgelegten alternativen Maßnahmen der Wirkung des Beschlusses entspricht und die Kommission die alternativen Maßnahmen deshalb genehmigen sollte, werden die alternativen Maßnahmen für die betreffenden Kommissionsmitglieder vorbehaltlich der Annahme durch die Kommission auf ihrer nächsten Tagung anstelle des Beschlusses verbindlich. ANHANG III VERFAHREN FÜR DIE FESTSETZUNG UND DURCHSETZUNG EINER ZULÄSSIGEN GESAMTFANGMENGE ODER EINES ZULÄSSIGEN GESAMTFISCHEREIAUFWANDS FÜR GEBIETSÜBERGREIFENDE FISCHBESTÄNDE IN IHREM GESAMTEN VERBREITUNGSGEBIET 1. Gemäß den Artikeln 23 und 24 übermitteln Küstenstaat-Vertragsparteien und Kommissionsmitglieder, deren Schiffe in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit oder im angrenzenden Übereinkommensbereich auf Hoher See gebietsübergreifende Bestände befischen, der Kommission alle einschlägigen wissenschaftlichen, technischen und statistischen Daten in Bezug auf diese Fischereiressourcen, damit diese vom Wissenschaftsausschuss sowie gegebenenfalls vom Technischen Durchführungsausschuss ausgewertet werden können. 2. Gemäß Artikel 10 nimmt der Wissenschaftsausschuss eine Bewertung des Zustands der Fischereiressource in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet vor und berät die Kommission und den zuständigen subregionalen Verwaltungsausschuss über eine angemessene zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für den Bestand im gesamten Verbreitungsgebiet. Dabei legt er nach Möglichkeit Schätzungen vor, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang die Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands in unterschiedlicher Höhe geeignet wäre, das Ziel oder die Ziele einer Bewirtschaftungsstrategie oder eines Bewirtschaftungsplans zu erreichen, die oder den die Kommission verabschiedet hat oder verabschieden will. 3. Gemäß Artikel 12 und auf der Grundlage der Gutachten des Wissenschaftsausschusses sowie gegebenenfalls einschlägiger Empfehlungen des Technischen Durchführungsausschusses unterbreitet der zuständige subregionale Verwaltungsausschuss der Kommission Empfehlungen für eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für die Fischereiressource in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet sowie für geeignete Maßnahmen, die sicherstellen, dass diese zulässige Gesamtfangmenge oder der zulässige Gesamtfischereiaufwand nicht überschritten wird. 4. Gemäß den Artikeln 16 und 20 legt die Kommission auf der Grundlage der Empfehlungen und Gutachten des Wissenschaftsausschusses und des zuständigen subregionalen Verwaltungsausschusses sowie gegebenenfalls einschlägiger Empfehlungen des Technischen Durchführungsausschusses eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für die Fischereiressource in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet fest, einschließlich geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass die zulässige Gesamtfangmenge bzw. der zulässige Gesamtfischereiaufwand nicht überschritten wird. 5. In Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von Trachurus murphyi (Chilenische Bastardmakrele) räumt die Kommission gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 20 unbeschadet anderer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, deren Annahme sie im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung dieser Fischereiressource für angemessen hält, der Festlegung einer zulässigen Gesamtfangmenge Vorrang ein. ANHANG IV RECHTSTRÄGER 1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Rechtsträger, dessen Schiffe Fischereiressourcen befischen oder befischen wollen, durch schriftliche Mitteilung an den Depositar erklären, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle infolge des Übereinkommens erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten wird. Diese Verpflichtung wird 30 Tage nach Eingang der Erklärung wirksam. Die Rechtsträger können die Erklärung durch schriftliche Notifizierung an den Depositar kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. 2. Jeder Rechtsträger gemäß Absatz 1 kann durch schriftliche Mitteilung an den Depositar erklären, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der gemäß Artikel 35 Absatz 3 geänderten Form einhalten wird. Diese Verpflichtung wird von den Zeitpunkten gemäß Artikel 35 Absatz 3 an oder am Tag des Eingangs der schriftlichen Erklärung gemäß dem vorliegenden Absatz wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. 3. Ein Rechtsträger, der nach Absatz 1 erklärt hat, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle infolge des Übereinkommens erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten wird, muss die Pflichten der Kommissionsmitglieder einhalten und darf sich an der Arbeit der Kommission einschließlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.