Europäische Union

2012/130/EU: Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

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Quellenkennung: 32012D0130. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 4 ergriffen haben. Diese Berichte werden veröffentlicht. (3)   Unbeschadet der Verantwortung des Flaggenstaats treffen alle Kommissionsmitglieder im Rahmen des Möglichen die erforderlichen Maßnahmen und arbeiten zusammen, damit ihre Staatsangehörigen bzw. die diesen gehörenden oder von ihnen betriebenen oder kontrollierten Fischereifahrzeuge die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die durch die Kommission festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten, und untersuchen unverzüglich jeden mutmaßlichen Verstoß gegen diese Bestimmungen und Maßnahmen. Die Kommissionsmitglieder übermitteln der Kommission sowie relevanten Kommissionsmitgliedern im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze in geeigneten Abständen Berichte über den Stand der Untersuchungen sowie nach Abschluss einer Untersuchung einen Abschlussbericht. (4)   Die Kommissionsmitglieder treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften Vereinbarungen, um den Strafverfolgungsbehörden der anderen Kommissionsmitglieder Beweismaterial für die mutmaßlichen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens bzw. gegen die von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Angaben zu den letztlich begünstigten Eignern von Schiffen unter ihrer Flagge, zur Verfügung zu stellen. (5)   Die Kommissionsmitglieder erfüllen die Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus. Artikel 25 Pflichten des Flaggenstaates (1)   Jedes Kommissionsmitglied ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge a) während ihrer Tätigkeit im Übereinkommensbereich die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die von der Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten und keine Aktivitäten ausüben, die die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben; b) in an den Übereinkommensbereich angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit keinen unerlaubten Fischfang betreiben; c) über die erforderliche Ausrüstung an Bord verfügen, um den von der Kommission festgesetzten Normen und Verfahren für Schiffsüberwachungssysteme zu genügen, und d) die Anlandung oder Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen im Einklang mit den durch die Kommission festgelegten Normen und Verfahren vornehmen. (2)   Ein Kommissionsmitglied gestattet Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge die Fischerei im Übereinkommensbereich nur, wenn dem Fischereifahrzeug von der zuständigen Behörde(n) dieses Kommissionsmitglieds eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde. (3)   Die Mitglieder der Kommission a) erlauben den Einsatz von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für die Fischerei im Übereinkommensbereich nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Schiffe im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß dem Völkerrecht nachzukommen; b) führen ein Verzeichnis der zur Führung ihrer Flagge berechtigten und zur Fischerei zugelassenen Fischereifahrzeuge und gewährleisten, dass in dieses Verzeichnis für alle Fischereifahrzeuge die von der Kommission verlangten Angaben aufgenommen werden; c) leiten nach den von der Kommission beschlossenen Verfahren unverzüglich Untersuchungen ein und melden umfassend, welche Maßnahmen gegen mutmaßliche Verstöße eines Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen wurden. Die Meldung beinhaltet im Rahmen der innerstaatlichen Gesetze in geeigneten Abständen Berichte an die Kommission über den Stand der Untersuchungen sowie nach Abschluss einer Untersuchung einen Abschlussbericht; d) sorgen unter Berücksichtigung einschlägiger Faktoren einschließlich des Wertes der Fänge dafür, dass die aufgrund solcher Verstöße verhängten Sanktionen von angemessener Härte sind, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, von weiteren Verstößen abzuschrecken und den Verantwortlichen jeden Vorteil aus ihrer illegalen Tätigkeit zu entziehen, und e) sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines schweren Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder gegen eine von der Kommission erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme überführt wurden, die Fischereitätigkeit im Übereinkommensbereich einstellen und nicht wieder aufnehmen, bis sie alle Sanktionen erfüllt haben, mit denen das Kommissionsmitglied den Verstoß ahndet. (4)   Die Mitglieder der Kommission sind aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihre Tätigkeit im Übereinkommensbereich im Einklang mit den anwendbaren internationalen Bestimmungen sowie den einschlägigen Empfehlungen und Leitlinien für die Sicherheit auf See für Schiffe und ihre Besatzungen ausüben. (5)   Die Mitglieder der Kommission sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Arbeiten zur Erforschung von Fischereiressourcen durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung im Übereinkommensbereich einhalten. Artikel 26 Pflichten des Hafenstaates (1)   Eine Hafenstaat-Vertragspartei ist berechtigt und verpflichtet, völkerrechtskonforme Maßnahmen zu treffen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern. Diese Maßnahmen dürfen keine rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung von Fischereifahrzeugen eines anderen Staates darstellen. (2)   Die Mitglieder der Kommission a) gewährleisten die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission für das Anlaufen und Nutzen ihrer Häfen durch Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich Fischfang betrieben haben, unter anderem der Vorgaben für die Anlandung und das Umladen von Fischereiressourcen, die Inspektion von Fischereifahrzeugen, Dokumenten, Fängen und Fanggeräten an Bord sowie die Inanspruchnahme von Hafendiensten, und b) unterstützen — soweit praktikabel und in Übereinstimmung mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht — die Flaggenstaaten, wenn sich ein Fischereifahrzeug freiwillig in ihren Häfen befindet und der betreffende Flaggenstaat um Unterstützung bittet, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission sicherzustellen. (3)   Ist ein Kommissionsmitglied der Auffassung, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Häfen nutzt, gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens oder gegen eine Bestandserhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme der Kommission verstoßen hat, unterrichtet es den Flaggenstaat, die Kommission und andere beteiligte Staaten sowie einschlägige internationale Organisationen. Das Kommissionsmitglied übermittelt dem Flaggenstaat und gegebenenfalls der Kommission alle einschlägigen Unterlagen einschließlich etwaiger Inspektionsberichte. (4)   Dieser Artikel berührt nicht die Ausübung der völkerrechtlichen Hoheitsrechte von Vertragsparteien über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet. Artikel 27 Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung der Maßnahmen (1)   Die Kommission richtet geeignete Verfahren der Zusammenarbeit für eine wirksame Fischereiüberwachung, -kontrolle und -aufsicht und zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Übereinkommens und der von ihr verabschiedeten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ein, die unter anderem Folgendes umfassen: a) die Erstellung und Pflege eines Kommissionsverzeichnisses der Fischereifahrzeuge, die im Übereinkommensbereich fischen dürfen, die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fanggerät, die Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten sowie vollständige und zuverlässige Beinahe-Echtzeit-Meldungen von Schiffsbewegungen und -tätigkeiten mittels eines Satellitenüberwachungssystems einschließlich der Möglichkeit direkter und gleichzeitiger Übertragungen an die Kommission und den Flaggenstaat; b) ein Inspektionsprogramm für die Vertragsparteien für Inspektionen auf See und in Häfen einschließlich Verfahren, nach denen Vertragsparteien im Übereinkommensbereich an Bord der Schiffe anderer Vertragsparteien gehen und diese inspizieren dürfen, sowie Verfahren für die Notifizierung von Inspektionsschiffen und -flugzeugen der Vertragsparteien, die an dem Programm teilnehmen können; c) Regelung und Überwachung von Umladungen; d) nicht diskriminierende marktbezogene Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, um Umladungen, Anlandungen und den Handel zu überwachen, um IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden, was gegebenenfalls Regelungen zur Dokumentation von Fängen einschließt; e) Berichterstattung über festgestellte Verstöße, Fortschritte und Ergebnisse von Untersuchungen sowie eingeleitete Durchsetzungsmaßnahmen und f) Bekämpfung der IUU-Fischerei, unter anderem durch Identifikation von Schiffen, die IUU-Fischerei betreiben, und durch Annahme geeigneter Maßnahmen, um IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden, etwa durch Erstellung einer Liste von IUU-Schiffen, um den Eignern und den Betreibern von Schiffen, die IUU-Fischerei betreiben, jeglichen Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu entziehen. (2)   Die Kommission kann Verfahren festlegen, nach denen Kommissionsmitglieder gegenüber anderen Staaten und Kommissionsmitgliedern oder Rechtsträgern, deren Fischereifahrzeuge eine Art des Fischfangs betreiben, der die Wirksamkeit ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigt, oder die auf andere Weise gegen diese Maßnahmen verstoßen, fischereibezogene Maßnahmen einschließlich Handelsmaßnahmen ergreifen können. Solche Gegenmaßnahmen sollten eine Reihe von Optionen beinhalten, die eine angemessene Berücksichtigung der Gründe für die Nichteinhaltung sowie deren Umfang ermöglichen, und gegebenenfalls Initiativen für den gemeinsamen Kapazitätsaufbau einschließen. Ein Kommissionsmitglied kann handelsbezogene Maßnahmen nur dann ergreifen, wenn diese mit seinen internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, im Einklang stehen. (3)   Hat die Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens weder Verfahren für Inspektionen von Schiffen auf See gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt noch einen anderen Mechanismus, mit dem die im Durchführungsübereinkommen von 1995 und im vorliegenden Übereinkommen enthaltende Verpflichtung der Kommissionsmitglieder erfüllt wird, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission zu gewährleisten, so werden die Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens von 1995 unter den Vertragsparteien so angewandt, als wären sie Teil des vorliegenden Übereinkommens, und das Anbordkommen und die Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich sowie etwaige Durchsetzungsmaßnahmen werden nach den Artikeln 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens von 1995 sowie gegebenenfalls den zusätzlichen Verfahren durchgeführt, die die Kommission für die Umsetzung der genannten Artikel für erforderlich hält. Artikel 28 Beobachterprogramm (1)   Die Kommission erstellt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb eines anderen durch die Kommission festzulegenden Zeitraums ein Beobachterprogramm, um geprüfte Daten zu Fangmengen und Fischereiaufwand, weitere wissenschaftliche Daten und zusätzliche Informationen zu den Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich und zu deren Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu sammeln. Die im Rahmen des Beobachterprogramms gesammelten Informationen werden gegebenenfalls auch zur Unterstützung der Tätigkeit der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien, einschließlich des Technischen Durchführungsausschusses, eingesetzt. Das Beobachterprogramm wird vom Sekretariat der Kommission koordiniert und so flexibel gestaltet, dass die Art der Fischereiressourcen und andere relevante Faktoren Berücksichtigung finden. Die Kommission kann Verträge über die Durchführung des Beobachterprogramms abschließen. (2)   Die im Rahmen des Programms tätigen Beobachter sind unabhängig und unparteiisch, abgestellt von anderen von der Kommission akkreditierten Programmen oder Dienstleistungsanbietern. Das Programm wird so weit wie möglich mit anderen regionalen, subregionalen und nationalen Beobachterprogrammen koordiniert. (3)   Die Kommission trägt bei der Aufstellung des Beobachterprogramms den Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses und des Technischen Durchführungsausschusses Rechnung. Die Durchführung des Programms erfolgt im Einklang mit den von der Kommission aufgestellten Normen, Regeln und Verfahren, unter anderem: a) Regelungen für die Entsendung von Beobachtern durch ein Kommissionsmitglied auf Schiffe unter der Flagge eines anderen Kommissionsmitglieds mit Zustimmung desselben; b) Vorgabe einer angemessenen Erfassung der verschiedenen Fischereiressourcen, um Fangmengen, Fischereiaufwand, Zusammensetzung der Fänge und andere Einzelheiten der Fischereitätigkeit zu überwachen und zu überprüfen; c) Vorschriften über die Erhebung, Validierung und Meldung wissenschaftlicher Daten und anderer relevanter Informationen für die Durchführung dieses Übereinkommens und der von der Kommission angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und d) Vorschriften über Sicherheit und Ausbildung der Beobachter und ihre Unterbringung während des Aufenthalts an Bord sowie ihren uneingeschränkten, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigten Zugang zu allen Einrichtungen an Bord des Schiffes. Artikel 29 Jahresbericht der Kommission (1)   Die Kommission legt einen Jahresbericht mit ausführlichen Angaben über die Beschlüsse vor, die die Kommission zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen hat. Der Bericht enthält auch Angaben über Maßnahmen, die die Kommission aufgrund von Empfehlungen der Vollversammlung der Vereinten Nationen oder der FAO ergriffen hat. (2)   Der Bericht wird veröffentlicht und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der FAO übermittelt. Artikel 30 Überprüfungen (1)   Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der von ihr beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Bezug auf die Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens und die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit den in Artikel 3 dargelegten Grundsätzen und Managementansätzen. Diese Überprüfungen, die gegebenenfalls auch die Wirksamkeit der Bestimmungen des Übereinkommens selbst einschließen, sind wenigstens alle fünf Jahre vorzunehmen. (2)   Die Kommission bestimmt das Mandat und die Methodik dieser Überprüfungen, die nach Kriterien durchzuführen sind, welche die Kommission in Anlehnung an international bewährte Praktiken festlegt und die gegebenenfalls Beiträge der nachgeordneten Gremien enthalten und die Teilnahme von wenigstens einer qualifizierten, von der Kommission unabhängigen Person vorsehen. (3)   Die Kommission trägt den Empfehlungen aus einer solchen Überprüfung Rechnung, indem sie ihre Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und die Mechanismen für deren Umsetzung entsprechend anpasst. Handelt es sich bei den Vorschlägen nach einer Überprüfung um Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, so wird gemäß Artikel 35 vorgegangen. (4)   Die Überprüfungsergebnisse werden veröffentlicht, nachdem sie der Kommission vorgelegt wurden. Artikel 31 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (1)   Die Kommission arbeitet gegebenenfalls in Fragen von gegenseitigem Interesse mit anderen regionalen Fischereiorganisationen, der FAO, mit anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie weiteren einschlägigen Organisationen zusammen. (2)   Die Kommission berücksichtigt die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder Empfehlungen anderer regionaler Fischereiorganisationen und einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen, deren Zuständigkeit sich auf den Übereinkommensbereich oder an den Übereinkommensbereich angrenzende Gebiete oder auf bestimmte lebende Meeresschätze einschließlich Nichtzielarten, vergesellschaftete und abhängige Arten erstreckt, sofern die Ziele dieser Maßnahmen mit dem Ziel des vorliegenden Übereinkommens im Einklang stehen und seiner Verwirklichung dienlich sind. Sie trägt nach Kräften dafür Sorge, dass ihre eigenen Entscheidungen mit diesen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder Empfehlungen im Einklang stehen und ihrer Umsetzung dienlich sind. (3)   Die Kommission bemüht sich um geeignete Vereinbarungen für die Konsultation, Kooperation und Zusammenarbeit mit solchen Organisationen. Sie bemüht sich besonders bei der Verwirklichung des Ziels, die IUU-Fischerei einzudämmen und letztendlich zu unterbinden, um die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen. Artikel 32 Nichtvertragsparteien (1)   Die Kommissionsmitglieder tauschen Informationen über die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen aus, die unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens fahren und im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben. Die Kommissionsmitglieder treffen einzeln oder gemeinsam Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um diese Schiffe von Tätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der im Übereinkommensbereich geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen, und melden der Kommission alle Maßnahmen, die sie infolge von Fischereitätigkeiten der Schiffe von Nichtvertragsparteien eingeleitet haben. (2)   Unter Berücksichtigung der Artikel 116 bis 119 des Seerechtsübereinkommens können die Kommissionsmitglieder einzeln oder gemeinsam Staaten oder Rechtsträger, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommen sind, auf Tätigkeiten aufmerksam machen, die nach ihrer Auffassung die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens in Frage stellen. (3)   Die Kommissionsmitglieder können einzeln oder gemeinsam Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen, auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten oder sich damit einverstanden zu erklären, bei der Durchführung der durch die Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in vollem Umfang mitzuwirken. (4)   Die Kommissionsmitglieder bemühen sich einzeln oder gemeinsam um die Kooperation jeder Nichtvertragspartei, die als einschlägiger Hafenstaat oder Absatzmarkt identifiziert wurde, um die Einhaltung des Ziels dieses Übereinkommens zu gewährleisten. Artikel 33 Verhältnis zu anderen Übereinkommen (1)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, Gerichtsbarkeit und Pflichten der Vertragsparteien nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen von 1995 unberührt. (2)   Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus anderen Übereinkünften ergeben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und die andere Vertragsparteien nicht an der Ausübung ihrer Rechte oder Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Übereinkommen hindern. Artikel 34 Streitbeilegung (1)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streit zu vermeiden, und bemühen sich nach besten Kräften, Streitigkeiten auf gütlichem Wege beizulegen, indem sie beispielsweise technische Streitfragen an einen Ad-hoc-Expertenausschuss verweisen. (2)   In Fällen, in denen eine Streitigkeit nicht mit den in Absatz 1 genannten Mitteln beigelegt wird, gelten die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil VIII des Durchführungsübereinkommens von 1995 sinngemäß für etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. (3)   Absatz 2 lässt den Status der Vertragsparteien gegenüber dem Durchführungsübereinkommen von 1995 oder dem Seerechtsübereinkommen unberührt. Artikel 35 Änderungen (1)   Der Wortlaut vorgeschlagener Änderungen ist dem Exekutivsekretär mindestens 90 Tage vor einer Kommissionssitzung vorzulegen. Der Exekutivsekretär leitet eine Kopie des Textes unverzüglich an alle Kommissionsmitglieder weiter. (2)   Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens werden von der Kommission mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller anwesenden, mit ja oder nein stimmenden Vertragsparteien gefasst. Die angenommenen Änderungen werden allen Vertragsparteien unverzüglich vom Depositar übermittelt. (3)   Änderungen treten für alle Vertragsparteien einhundertundzwanzig Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Depositars über den Eingang der schriftlichen Notifizierungen der Annahme durch drei Viertel aller Vertragsparteien angegeben ist, sofern nicht binnen neunzig Tagen nach diesem Zustellungsdatum in der Eingangsmitteilung des Depositars eine Vertragspartei dem Depositar ihren Einspruch gegen die Änderung mitteilt, woraufhin die Änderung für keine Vertragspartei in Kraft tritt. Vertragsparteien, die gegen eine Änderung Einspruch eingelegt haben, können diesen Einspruch jederzeit zurücknehmen. Werden alle Einsprüche gegen eine Änderung zurückgenommen, tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einhundertundzwanzig Tage nach dem Zustellungsdatum in Kraft, das in der Mitteilung des Depositars über den Eingang der letzten Rücknahme angegeben ist. (4)   Für Staaten, Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration oder sonstige Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die nach der Annahme einer Änderung gemäß Absatz 2 Vertragsparteien werden, ist das Übereinkommen in seiner geänderten Form verbindlich, sobald die Änderung gemäß Absatz 3 in Kraft getreten ist. (5)   Der Depositar unterrichtet unverzüglich alle Vertragsparteien vom Eingang der Notifizierung der Annahme von Änderungen, vom Eingang der Mitteilung eines Einspruchs oder der Rücknahme von Einsprüchen und vom Inkrafttreten der Änderungen. Artikel 36 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung (1)   Dieses Übereinkommen liegt a) für Staaten, für Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration und sonstige Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die an den internationalen Konsultationen zur Gründung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik teilgenommen haben, und b) für alle anderen Staaten oder Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, unter deren Gerichtsbarkeit die an das Gebiet angrenzenden Gewässer fallen, für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem ersten Februar 2010 zur Unterzeichnung auf. (2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. (3)   Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. Artikel 37 Beitritt (1)   Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist liegt das Übereinkommen für alle Staaten, Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration und sonstigen Rechtsträger gemäß Artikel 36 Absatz 1 sowie für jeden anderen Staat oder sonstigen Rechtsträger gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, der an der Nutzung der Fischereiressourcen interessiert ist, zum Beitritt auf. (2)   Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. Artikel 38 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern Ratifikations-, Beitritts-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von folgenden Staaten hinterlegt wurden: a) von wenigstens drei an den Übereinkommensbereich angrenzenden Küstenstaaten, wobei sowohl der östlich des 120. westlichen Längenkreises als auch der westlich des 120. westlichen Längenkreises gelegene Teil des Übereinkommensbereichs vertreten sein muss; und b) von wenigstens drei Staaten, die keine an den Übereinkommensbereich angrenzenden Küstenstaaten sind, und deren Fisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.