Europäische Union

2012/130/EU: Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

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Quellenkennung: 32012D0130. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chtigt alle Kommissionsmitglieder unverzüglich von den Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses. Der weitere Umgang mit den Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses sowie ihre Auswirkungen sind in Anhang II geregelt. (6)   Dieser Artikel lässt das Recht der Kommissionsmitglieder unberührt, eine Streitigkeit, die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, jederzeit einem verbindlichen Verfahren zur Streitbeilegung nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur Beilegung von Streitigkeiten zu unterwerfen. Artikel 18 Transparenz (1)   Die Kommission fördert in den Beschlussfassungsverfahren und bei anderen Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens Transparenz. (2)   Sofern die Kommission nichts anderes beschlossen hat, stehen alle Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien allen gemäß Absatz 4 registrierten Teilnehmern und Beobachtern offen. Die Kommission veröffentlicht ihre Berichte und ihre Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach der Annahme und führt ein der Öffentlichkeit zugängliches Verzeichnis aller Berichte und im Übereinkommensbereich in Kraft befindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. (3)   Die Kommission sorgt für Transparenz bei der Durchführung dieses Übereinkommens durch Veröffentlichung von Informationen, sofern es sich nicht um sensible Geschäftsinformationen handelt, und fördert die Beratungen mit und die Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen, Vertretern der Fischwirtschaft, insbesondere der Fangflotten, sowie weiteren betroffenen Gremien und Einzelpersonen. (4)   Vertreter von Nichtvertragsparteien, einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen einschließlich Umweltorganisationen und Organisationen der Fischwirtschaft, die sich für die durch die Kommission abgedeckten Fragen interessieren, dürfen als Beobachter oder gegebenenfalls mit anderem angemessenen Status an den Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen. Die Geschäftsordnung der Kommission regelt diese Teilnahme. Die Regelung darf in dieser Hinsicht nicht unangemessen restriktiv sein. Die Geschäftsordnung regelt außerdem, dass die genannten Vertreter rechtzeitig Zugang zu allen einschlägigen Informationen erhalten. Artikel 19 Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer (1)   Die Kommission erkennt die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Vertragsparteien in der Region, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Entwicklungsländer in Insellage, sowie von Gebieten und Besitzungen in der Region, hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich und der nachhaltigen Nutzung dieser Ressourcen ausdrücklich an. (2)   In Erfüllung der Pflicht, bei der Festlegung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen zusammenzuarbeiten, berücksichtigen die Mitglieder der Kommission die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsland-Vertragsparteien in der Region, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Entwicklungsländer in Insellage, und von Gebieten und Besitzungen in der Region, namentlich a) die Anfälligkeit solcher Entwicklungsländer, Gebiete und Besitzungen, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarf ihrer Bevölkerung oder Teilen davon zu decken; b) die Notwendigkeit, in Vertragspartei-Entwicklungsländern, Gebieten und Besitzungen nachteilige Auswirkungen für Subsistenzfischer, handwerkliche Fischer und Kleinfischer, in der Fischerei tätige Frauen und die Ureinwohner zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern, und c) die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den Vertragspartei-Entwicklungsländern, Gebieten und Besitzungen durch solche Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Bestandserhaltungsaufgaben übertragen wird. (3)   Die Kommissionsmitglieder arbeiten entweder unmittelbar oder im Rahmen der Kommission sowie weiterer subregionaler oder regionaler Organisationen zusammen, um a) die Vertragspartei-Entwicklungsländer in der Region, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Entwicklungsländer in Insellage sowie die Gebiete und Besitzungen in der Region, verstärkt in die Lage zu versetzen, die Fischereiressourcen zu erhalten und zu bewirtschaften und ihre eigenen Fischereien auf diese Ressourcen auszubauen; b) die Vertragspartei-Entwicklungsländer in der Region, insbesondere die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Entwicklungsländer in Insellage sowie die Gebiete und Besitzungen in der Region, zu unterstützen, um ihnen die Teilnahme an der Fischerei zu ermöglichen, was den erleichterten Zugang zu Fischereiressourcen in Übereinstimmung mit Artikel 3 und Artikel 21 beinhaltet; und c) es den Vertragspartei-Entwicklungsländern in der Region, insbesondere den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Entwicklungsländern in Insellage sowie den Gebieten und Besitzungen in der Region, zu erleichtern, an der Arbeit der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilzunehmen. (4)   Die Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels kann finanzielle Hilfe, Hilfe bei der Erschließung des Arbeitskräftepotentials, technische Hilfe, Weitergabe von Technologie, einschließlich Vereinbarungen über gemeinschaftliche Unternehmungen, sowie Beratungs- und Konsultationsdienste umfassen. Diese Unterstützung ist unter anderem ausgerichtet auf a) eine bessere Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen; b) Bestandsabschätzungen und wissenschaftliche Forschung und c) Kontrollen, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Schulung und Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene, Ausarbeitung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung. (5)   Die Kommission richtet einen Fonds ein, um die wirksame Teilnahme der Vertragspartei-Entwicklungsländer in der Region, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Entwicklungsländer in Insellage sowie gegebenenfalls der Gebiete und Besitzungen in der Region an der Arbeit der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien zu erleichtern. Die Haushaltsordnung der Kommission enthält Leitlinien für die Verwaltung des Fonds und die Zuschusskriterien. Artikel 20 Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (1)   Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der Kommission verabschiedet werden, haben folgende Zielsetzungen: a) Sicherung des langfristigen Fortbestands der Fischereiressourcen und Förderung des Ziels des verantwortungsvollen Umgangs mit diesen Ressourcen; b) Verhinderung oder Beendigung von Überfischung und Abbau übermäßiger Fangkapazitäten, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet; c) Erhaltung oder Wiederauffüllung der Bestände von Nichtzielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten auf einem bzw. einen Stand, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet ist, und d) Schutz der Lebensräume und Meeresökosysteme, in denen die Fischereiressourcen und Nichtzielarten sowie vergesellschaftete oder abhängige Arten vorkommen, vor den Auswirkungen der Fischerei, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung spürbarer schädlicher Auswirkungen auf gefährdete Meeresökosysteme oder Vorsichtsmaßnahmen in Fällen, in denen nicht hinreichend feststellbar ist, ob Meeresökosysteme gefährdet sind oder ob die Fischerei spürbare schädliche Auswirkungen auf gefährdete Meeresökosysteme nach sich ziehen würde. (2)   Die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der Kommission verabschiedet werden, umfassen gegebenenfalls die Festlegung von: a) Bezugswerten einschließlich vorsorglichen Bezugswerten gemäß Anhang II des Durchführungsübereinkommens von 1995; b) Maßnahmen, die bei Erreichen oder Überschreiten dieser Bezugswerte zu ergreifen sind; c) Art und Umfang der Fischerei auf die einzelnen Fischereiressourcen einschließlich Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands; d) allgemeinen oder spezifischen Gebieten, in denen Fischfang stattfinden bzw. nicht stattfinden darf; e) Zeiträumen, in denen Fischfang stattfinden bzw. nicht stattfinden darf; f) Größenbegrenzungen der gefangenen Meerestiere, die an Bord behalten werden dürfen, und g) Fanggeräten, Fangtechnologien oder Fangmethoden, die eingesetzt werden dürfen. (3)   Bei der Festsetzung zulässiger Gesamtfangmengen oder des zulässigen Gesamtfischereiaufwands für einzelne Fischereiressourcen gemäß Absatz 2 Buchstabe c trägt die Kommission folgenden Faktoren Rechnung: a) dem Zustand und der Entwicklungsdynamik der Fischereiressource; b) der Art der Befischung der betreffenden Fischereiressource; c) gegebenenfalls Fängen aus derselben Fischereiressource in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit; d) der Sterblichkeit durch Rückwürfe und andere Faktoren; e) Fängen von Nichtzielarten, vergesellschafteten und abhängigen Arten und Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, in denen die Fischereiressource vorkommt; f) einschlägigen ökologischen und biologischen Faktoren, die sich beschränkend auf die Art der zu fangenden Fischereiressourcen auswirken können; g) einschlägigen Umweltfaktoren einschließlich trophischer Interaktionen, die sich auf die Fischereiressourcen und Nichtzielarten sowie vergesellschaftete oder abhängige Arten auswirken können, und h) gegebenenfalls einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anderer zwischenstaatlicher Organisationen. Die Kommission überprüft für die jeweiligen Fischereiressourcen regelmäßig die zulässigen Gesamtfangmengen oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand. (4) a) Für gebietsübergreifende Fischereiressourcen, die sowohl im Übereinkommensbereich als auch in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer oder mehrerer Küstenstaat-Vertragsparteien vorkommen, gilt Folgendes: i) Die Kommission setzt eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand und gegebenenfalls weitere Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Übereinkommensbereich fest. Die Kommission und die betroffenen Küstenstaat-Vertragsparteien arbeiten bei der Koordinierung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses Übereinkommens zusammen; ii) mit ausdrücklicher Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien kann die Kommission gemäß Anhang III dieses Übereinkommens auch eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für das gesamte Verbreitungsgebiet der Fischereiressource festsetzen; und iii) sollten einer oder mehrere Küstenstaat-Vertragsparteien die Zustimmung zur Festsetzung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands für das gesamte Verbreitungsgebiet der Fischereiressource verweigern, kann die Kommission eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit der Küstenstaat-Vertragsparteien festsetzen, die ihre Zustimmung erteilt haben. Anhang III gilt sinngemäß für die Festsetzung dieser zulässigen Gesamtfangmenge bzw. dieses zulässigen Gesamtfischereiaufwands durch die Kommission. b) In den Fällen gemäß Buchstabe a Ziffern ii und iii können ebenfalls weitere ergänzende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beschlossen werden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der jeweiligen Fischereiressource im gesamten Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können nach den Vereinbarkeitsgrundsätzen gemäß Artikel 4 von der Kommission für die Hohe See und den Küstenstaat-Vertragsparteien für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit festgesetzt werden und von der Kommission mit der Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien, wenn die Maßnahmen im gesamten Verbreitungsgebiet der Fischereiressource gelten sollen. c) Von der Kommission gemäß Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b erlassene Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands, berühren nicht die Hoheitsrechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens von 1995 festgelegt sind, und sie stellen in keiner anderen Hinsicht eine Abweichung von dem in Artikel 5 festgelegten Geltungsbereich des vorliegenden Übereinkommens dar. (5) a) Die Kommission legt, erforderlichenfalls auch zwischen den Sitzungen, Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 16 fest, wenn die Fischereitätigkeit die Nachhaltigkeit der Bestände oder das Meeresökosystem, in dem diese Bestände vorkommen, ernsthaft bedroht, oder wenn ein Naturereignis oder eine von Menschen verursachte Katastrophe sich stark nachteilig auf den Zustand von Fischereiressourcen auswirkt oder voraussichtlich auswirken wird, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeit diese negativen Folgen nicht noch verschärft. b) Sofortmaßnahmen stützen sich auf die besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben. Solche Maßnahmen sind vorübergehender Art und müssen der Kommission auf der ersten Sitzung nach Annahme der Maßnahmen erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Maßnahmen werden für die Kommissionsmitglieder in Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 verbindlich. Diese Maßnahmen unterliegen nicht der Möglichkeit des Einspruchs nach Artikel 17 Absatz 2. Sie können jedoch Gegenstand des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahrens sein. (6)   Die von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen werden schrittweise weiterentwickelt und in Bewirtschaftungsstrategien oder -pläne integriert, in denen die Bewirtschaftungsziele für die einzelnen Fischereiressourcen, die Bezugswerte, anhand deren die Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele zu messen sind, die Indikatoren für diese Bezugswerte und die als Reaktion auf bestimmte Indikatorwerte einzuleitenden Maßnahmen festgelegt werden. Artikel 21 Teilnahme an der Fischerei auf bestimmte Fischereiressourcen (1)   Bei ihren Entscheidungen über die Teilnahme an der Fischerei auf bestimmte Fischereiressourcen, einschließlich der Zuweisung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands, berücksichtigt die Kommission den Zustand der Fischereiressource, den aktuellen Fischereiaufwand sowie im erforderlichen Umfang die folgenden Kriterien: a) historische Fangmengen sowie frühere und aktuelle Fischereimuster und Fangpraktiken im Übereinkommensbereich; b) die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen dieses Übereinkommens; c) die nachgewiesene Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausübung einer wirksamen Flaggenstaatkontrolle über Fischereifahrzeuge; d) den Beitrag zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen einschließlich Vorlage zuverlässiger Daten und wirksame Überwachung, Kontrolle, Aufsicht und Durchsetzung; e) die Fischereiinteressen und -bestrebungen von Entwicklungsländern, insbesondere kleinen Entwicklungsländern in Insellage sowie Gebieten und Besitzungen in der Region; f) das Interesse der Küstenstaaten und insbesondere der Entwicklungsländer unter ihnen sowie der Gebiete und Besitzungen an einer gebietsübergreifenden Fischereiressource, die sowohl in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit solcher Staaten, Gebiete und Besitzungen als auch im Übereinkommensbereich vorkommt; g) die Bedürfnisse von Küstenstaaten, Gebieten und Besitzungen, deren Wirtschaft hauptsächlich von der Nutzung und Befischung einer gebietsübergreifenden Fischereiressource abhängt, die sowohl in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit solcher Staaten, Gebiete und Besitzungen als auch im Übereinkommensbereich vorkommt; h) den Anteil der Fänge, den ein Kommissionsmitglied für den Inlandsverbrauch verwendet, und die Bedeutung der Fänge für seine Ernährungssicherheit; i) den Beitrag zum verantwortungsvollen Aufbau von neuen Fischereien oder Versuchsfischereien in Übereinstimmung mit Artikel 22 und j) den Beitrag zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung über Fischereiressourcen und die Verbreitung der Forschungsergebnisse. (2)   Wenn die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii oder Ziffer iii für eine Fischereiressource eine zulässige Gesamtfangmenge oder einen zulässigen Gesamtfischereiaufwand festsetzt, darf sie mit ausdrücklicher Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien auch Entscheidungen über die Teilnahme an der Fischerei auf die betreffende Fischereiressource für das gesamte Verbreitungsgebiet treffen. (3)   Bei ihren Entscheidungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission die historischen Fangmengen sowie zurückliegende und aktuelle Fischereimuster und Fangpraktiken im Verbreitungsgebiet der betreffenden Fischereiressource und die in Absatz 1 Buchstaben b bis j aufgelisteten Kriterien. (4)   Liegt die Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien gemäß Absatz 2 nicht vor, so gilt Folgendes: a) Die Kommission entscheidet gemäß Absatz 1 über die Zuteilung des Teils der zulässigen Gesamtfangmenge oder des zulässigen Gesamtfischereiaufwands gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i, die bzw. der im Übereinkommensbereich entnommen bzw. eingesetzt werden darf, und b) die Kommission und die betroffenen Küstenstaat-Vertragsparteien arbeiten nach Artikel 4 zusammen. (5)   Bei ihren Entscheidungen nach diesem Artikel kann die Kommission gegebenenfalls auch die Erfüllung anderer internationaler Regelungen zur Fischereibewirtschaftung berücksichtigen. (6)   Die Kommission überprüft gegebenenfalls ihre Entscheidungen über die Teilnahme an der Fischerei auf bestimmte Fischereiressourcen, einschließlich der Zuweisung einer zulässigen Gesamtfangmenge oder eines zulässigen Gesamtfischereiaufwands, unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Artikels und der Interessen neuer Vertragsparteien. Artikel 22 Neue Fischereien und Versuchsfischereien (1)   Eine Fischerei, die seit mindestens zehn Jahren nicht oder nicht unter Einsatz einer bestimmten Art von Fanggerät oder einer bestimmten Fangtechnik ausgeübt worden ist, wird nur dann generell oder für den Fischfang mit jenem Fanggerät oder jener Fangtechnik geöffnet, wenn die Kommission erste vorsorgliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Fischerei und gegebenenfalls Nichtzielarten, vergesellschaftete und abhängige Arten sowie geeignete Maßnahmen zum Schutz des Meeresökosystems, in dem die Fischerei stattfinden soll, vor nachteiligen Auswirkungen der Fangtätigkeiten erlassen hat. (2)   Diese vorsorglichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die Vorschriften zur Notifizierung des beabsichtigten Fischfangs, die Erstellung eines Entwicklungsplans, Maßnahmen zur Minderung bzw. Verhinderung negativer Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die Anwesenheit von Beobachtern, die Erhebung von Daten und die Durchführung von Forschung oder Versuchsfischerei einschließen können, müssen mit dem Ziel dieses Übereinkommens und mit seinen Grundsätzen und Managementansätzen im Einklang stehen. Die Maßnahmen stellen sicher, dass die Erschließung einer neuen Fischereiressource nach dem Vorsorgeansatz und stufenweise erfolgt, bis genug Informationen vorliegen, um die Kommission in die Lage zu versetzen, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in angemessener Ausführlichkeit zu beschließen. (3)   Die Kommission kann von Zeit zu Zeit einheitliche Mindestmaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung festlegen, die für alle neuen Fischereien vor Aufnahme jeglichen Fischfangs gelten. Artikel 23 Erhebung, Zusammenstellung und Austausch von Daten (1)   Um die Informationsgrundlagen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, Nichtzielarten, vergesellschafteten und abhängigen Arten und den Schutz der Meeresökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu verbessern und zur Unterbindung oder Einschränkung der IUU-Fischerei und ihrer negativen Auswirkungen auf diese Ressourcen beizutragen, entwickelt die Kommission unter umfassender Berücksichtigung von Anhang I des Durchführungsübereinkommens von 1995 Normen, Regeln und Verfahren, die unter anderem Folgendes betreffen: a) die Erfassung und Überprüfung aller einschlägigen Daten durch die Kommissionsmitglieder sowie die rechtzeitige Meldung dieser Daten an die Kommission; b) die Erhebung und Verwaltung zuverlässiger und vollständiger Daten durch die Kommission, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass auf die besten wissenschaftlichen Gutachten zurückgegriffen werden kann; c) die Sicherheit von, den Zugang zu und die Verbreitung von Daten bei gleichzeitiger Wahrung angezeigter Vertraulichkeit; d) den Austausch von Daten unter den Mitgliedern der Kommission und mit anderen regionalen Fischereiorganisationen sowie weiteren einschlägigen Organisationen, einschließlich Daten über Schiffe, die IUU-Fischerei betreiben, sowie gegebenenfalls Daten über die letztlich begünstigten Eigner solcher Schiffe, um solche Daten in einem zentralisierten Format zum Zweck der Weiterleitung zusammenzufassen; e) die Förderung der koordinierten Dokumentation und des Datenaustausches zwischen regionalen Fischereiorganisationen, einschließlich gegebenenfalls Verfahren für den Austausch von Daten über Schiffsregister, die Dokumentation von Fängen sowie Rückverfolgbarkeitsregelungen, und f) regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen über die Datenerhebung und den Datenaustausch durch die Kommissionsmitglieder sowie Maßnahmen für den Umgang mit Verstößen, die bei solchen Überprüfungen festgestellt werden. (2)   Die Kommission sorgt dafür, dass Daten über die Zahl der im Übereinkommensbereich tätigen Fischereifahrzeuge, den Status der im Rahmen dieses Übereinkommens bewirtschafteten Fischereiressourcen, Bestandsabschätzungen, Forschungsprogramme im Übereinkommensbereich sowie Maßnahmen der Zusammenarbeit mit regionalen und weltweit tätigen Organisationen veröffentlicht werden. Artikel 24 Pflichten der Kommissionsmitglieder (1)   Im Zusammenhang mit ihren Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich müssen die Kommissionsmitglieder a) dieses Übereinkommen sowie sämtliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der Kommission angenommen werden, umsetzen und alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten; b) bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens zusammenarbeiten; c) alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dazu beizutragen, IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden, und d) wissenschaftliche, technische und statistische Daten über Fischereiressourcen und Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich im Einklang mit den durch die Kommission festgelegten Normen, Regeln und Verfahren erheben, überprüfen und darüber berichten. (2)   Jedes Kommissionsmitglied übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission sowie die Verfahren zur Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen umgesetzt wurden. Im Falle von Küstenstaat-Vertragsparteien enthält der Bericht Angaben zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die diese Staaten für gebietsübergreifende Bestände in den an den Übereinkommensbereich angrenzenden Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit in Ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.