Europäische Union

2012/130/EU: Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

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Quellenkennung: 32012D0130. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sofern die Kommission nicht anders beschließt — einmal jährlich eine Jahrestagung ein, deren Zeitpunkt und Tagungsort von der Kommission festzulegen sind. Die Kommission tritt gegebenenfalls zu weiteren Sitzungen zusammen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommen erforderlich sind. (4)   Für die Häufigkeit, Dauer und Terminplanung der Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien gilt der Grundsatz der Kostenwirksamkeit. Artikel 8 Aufgaben der Kommission Die Kommission nimmt im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Managementansätzen sowie den spezifischen Bestimmungen dieses Übereinkommens folgende Aufgaben wahr: a) Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens einschließlich gegebenenfalls Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände; b) Festlegung von Art und Umfang der Teilnahme an Fischereien einschließlich gegebenenfalls der Befischung bestimmter Fischbestände; c) Ausarbeitung von Vorschriften für die Erfassung, Überprüfung, Übermittlung, Speicherung und Veröffentlichung von Daten; d) Förderung wissenschaftlicher Forschung, um die Erkenntnisse über die Fischereiressourcen und Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich und über dieselben Fischereiressourcen in den angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit zu verbessern und in Zusammenarbeit mit dem Wissenschaftsausschuss Verfahren für Fischerei zu wissenschaftlichen Zwecken im Übereinkommensbereich festzulegen; e) Zusammenarbeit und Datenaustausch mit Mitgliedern der Kommission und mit einschlägigen Organisationen, Küstenstaaten, Gebieten und Besitzungen; f) Förderung der Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Übereinkommensbereich, in angrenzenden Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit und angrenzenden Gebieten der Hohen See; g) Entwicklung und Einführung wirksamer Verfahren in den Bereichen Beobachtung, Kontrolle, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung, einschließlich nicht diskriminierender markt- und handelsbezogener Maßnahmen; h) Entwicklung völkerrechtskonformer Verfahren, um beurteilen zu können, inwieweit die Flaggenstaaten ihren Pflichten gemäß diesem Übereinkommen nachkommen, sowie gegebenenfalls Annahme von Vorschlägen, um die Einhaltung dieser Pflichten zu verbessern; i) Verabschiedung von Maßnahmen, um IUU-Fischerei vorzubeugen, zu bekämpfen und zu unterbinden; j) Erarbeitung von Regeln für den Status kooperierender Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens; k) Überprüfung der Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der durch die Kommission beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erreichung des Ziels dieses Übereinkommens; l) Überwachung der organisatorischen, administrativen, finanziellen und sonstigen internen Abwicklungen der Organisation, einschließlich der Beziehungen der konstituierenden Organe untereinander; m) Anleitung der nachgeordneten Gremien der Kommission bei ihrer Arbeit; n) einvernehmliche Annahme des Haushalts der Organisation, der Haushaltsordnung der Organisation einschließlich aller eventuellen Änderungen derselben sowie ihrer Geschäftsordnung, die auch Verfahren für die Beschlussfassung und die Aufzeichnung von Beschlüssen zwischen den Sitzungen enthalten kann; o) Annahme und erforderlichenfalls Änderung sonstiger für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission oder ihrer nachgeordneten Gremien erforderlicher Vorschriften und p) alle sonstigen Aufgaben und Beschlüsse, die notwendig sind, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen. Artikel 9 Nachgeordnete Gremien (1)   Die Kommission kann zusätzlich zu dem Wissenschaftsausschuss, dem Technischen Durchführungsausschuss, dem subregionalen Verwaltungsausschuss „Ost“, dem subregionalen Verwaltungsausschuss „West“ und dem Finanz- und Verwaltungsausschuss nach Bedarf weitere für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche nachgeordnete Gremien einsetzen. Solche zusätzlichen nachgeordneten Gremien können unter Berücksichtigung des Kostenfaktors dauerhaft oder zeitlich befristet eingesetzt werden. (2)   Bei der Einsetzung solcher zusätzlichen nachgeordneten Gremien legt die Kommission deren Zuständigkeit und Arbeitsweise genau fest; Zuständigkeit und Arbeitsweise müssen mit dem Ziel dieses Übereinkommens, mit seinen Grundsätzen und Managementansätzen der Bestanderhaltung und Bewirtschaftung sowie mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen von 1995 im Einklang stehen. Die Kommission kann diese Zuständigkeit und Arbeitsweise von Zeit zu Zeit überprüfen und gegebenenfalls abändern. (3)   Alle nachgeordneten Gremien unterstehen der Kommission, beraten sie und legen ihr Empfehlungen vor; sie tragen zu den regelmäßigen Überprüfungen der Wirksamkeit der durch die Kommission beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei. (4)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen alle nachgeordneten Gremien die einschlägigen Arbeiten anderer durch die Kommission eingerichteter nachgeordneter Gremien sowie gegebenenfalls die Arbeit anderer Fischereiorganisationen und anderer einschlägiger technischer und wissenschaftlicher Gremien. (5)   Alle nachgeordneten Gremien dürfen Arbeitsgruppen einsetzen. Die nachgeordneten Gremien dürfen außerdem bei Bedarf im Einklang mit den allgemeinen oder spezifischen Leitlinien der Kommission externe Gutachten in Anspruch nehmen. (6)   Alle nachgeordneten Gremien arbeiten, sofern die Kommission nichts anderes beschlossen hat, auf der Grundlage der Geschäftsordnung der Kommission. Artikel 10 Wissenschaftsausschuss (1)   Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, einen Vertreter in den Wissenschaftsausschuss zu entsenden, dem Stellvertreter und Berater zur Seite gestellt werden können. (2)   Der Wissenschaftsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Planung, Durchführung und Überprüfung wissenschaftlicher Bestandsabschätzungen zur Lage der Fischereiressourcen; bei gebietsübergreifenden Beständen, die im Übereinkommensbereich und in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen, erfolgt diese Tätigkeit in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Küstenstaat-Vertragsparteien; b) Vorlage von Gutachten und Empfehlungen für die Kommission und ihre nachgeordneten Gremien auf der Grundlage der genannten Bestandsabschätzungen, einschließlich gegebenenfalls i) Bezugswerten einschließlich vorsorglichen Bezugswerten gemäß Anhang II des Übereinkommens von 1995; ii) Managementstrategien oder -plänen für Fischereiressourcen auf der Grundlage solcher Bezugswerte und iii) Analysen alternativer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, etwa der Festsetzung zulässiger Gesamtfangmengen oder des zulässigen Gesamtfischereiaufwands in unterschiedlicher Höhe, zur Einschätzung, in welchem Umfang die einzelnen Alternativlösungen das Ziel oder die Ziele der durch die Kommission beschlossenen oder in Erwägung gezogenen Bewirtschaftungsstrategien oder -pläne verwirklichen würden; c) Vorlage von Gutachten und Empfehlungen für die Kommission und ihre nachgeordneten Gremien zu den Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich einschließlich Gutachten und Empfehlungen zur Identifizierung und Verteilung gefährdeter Meeresökosysteme, der voraussichtlichen Auswirkungen der Fischerei auf solche gefährdeten Meeresökosysteme sowie Maßnahmen zur Vermeidung spürbarer schädlicher Auswirkungen auf diese Systeme; d) Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung mit dem Ziel, bessere Kenntnisse über den Zustand der Fischereiressourcen und der Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich einschließlich Kenntnissen über die gebietsübergreifenden Bestände, die im Übereinkommensbereich und in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen, zu gewinnen, und e) Vorlage sonstiger wissenschaftlicher Gutachten für die Kommission und ihre nachgeordneten Gremien, die als sinnvoll erachtet oder durch die Kommission angefordert werden. (3)   Die Geschäftsordnung der Kommission sieht vor, dass in Fällen, in denen der Wissenschaftsausschuss seinen Standpunkt nicht einvernehmlich festlegen kann, die verschiedenen Auffassungen der Ausschussmitglieder im Bericht des Ausschusses darzulegen sind. Die Berichte des Wissenschaftsausschusses werden veröffentlicht. (4)   Die Kommission kann auf Empfehlung des Wissenschaftsausschusses die Dienste von wissenschaftlichen Sachverständigen in Anspruch nehmen, um Informationen und Gutachten über die Fischereiressourcen und Meeresökosysteme im Übereinkommensbereich und damit zusammenhängende Fragen einzuholen, die für die Entscheidungsfindung der Kommission in Bezug auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen von Belang sein könnten. (5)   Die Kommission trifft geeignete Vorkehrungen für die regelmäßige Überprüfung der vom Wissenschaftsausschuss gelieferten Berichte, Gutachten und Empfehlungen durch unabhängige Peer-Groups. Artikel 11 Technischer Durchführungsausschuss (1)   Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, einen Vertreter in den Technischen Durchführungsausschuss zu entsenden, dem Stellvertreter und Berater zur Seite gestellt werden können. (2)   Der Technische Durchführungsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überwachung und Überprüfung der Durchführung und Einhaltung der im Rahmen dieses Übereinkommens beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Vorlage von Gutachten und Empfehlungen für die Kommission; b) Vorlage sonstiger Informationen, technischer Gutachten und Empfehlungen, die der Ausschuss für angezeigt hält oder die von der Kommission angefordert werden, in Bezug auf die Anwendung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der durch die Kommission beschlossenen oder in Erwägung gezogenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, und c) Prüfung der Durchführung der von der Kommission angenommenen Kooperationsmaßnahmen für Beobachtung, Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung und Abgabe diesbezüglicher Stellungnahmen und Empfehlungen an die Kommission. Artikel 12 Subregionale Verwaltungsausschüsse „Ost“ und „West“ (1)   Die subregionalen Verwaltungsausschüsse „Ost“ und „West“ legen der Kommission aus eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 und die Teilnahme an der Fischerei auf Fischereiressourcen gemäß Artikel 21 für die in Anhang I beschriebenen Teile des Übereinkommensbereichs vor. Diese Empfehlungen müssen mit den durch die Kommission angenommenen allgemeingültigen Maßnahmen im Einklang stehen und setzen die Zustimmung der Küstenstaat-Vertragsparteien oder betroffener Parteien in Fragen voraus, für die eine solche Zustimmung gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 2 erforderlich ist. Die Ausschüsse bemühen sich gegebenenfalls nach Kräften, ihre Empfehlungen aufeinander abzustimmen. (2)   Die Kommission kann den Anhang I jederzeit einvernehmlich ändern, um die darin festgelegten geografischen Koordinaten anzupassen. Solche Änderungen werden ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme oder dem in der Änderung angegebenen Zeitpunkt wirksam. (3)   Die Kommission kann beschließen, die Hauptzuständigkeit für die Entwicklung und Übermittlung von Empfehlungen an die Kommission im Einklang mit diesem Artikel für einen bestimmten Fischbestand auch dann einem der subregionalen Verwaltungsausschüsse zu übertragen, wenn sich der Fischbestand über die Grenzen desjenigen Teils des Übereinkommensbereichs erstreckt, für das der betreffende Ausschuss gemäß Anhang I zuständig ist. (4)   Die beiden Ausschüsse erstellen ihre Empfehlungen auf der Grundlage der Gutachten und Empfehlungen des Wissenschaftsausschusses. (5) a) Diejenigen Mitglieder der Kommission, die an den Teil des Übereinkommensbereichs angrenzen, für den ein Ausschuss in Übereinstimmung mit diesem Artikel zuständig ist, oder deren Fischereifahrzeuge i) gegenwärtig in jenem Gebiet Fischfang betreiben oder ii) in den vergangenen zwei Jahren in jenem Gebiet Fischfang betrieben haben oder iii) einen bestimmten Bestand, für den dem Ausschuss nach den Bestimmungen von Absatz 3 die Zuständigkeit übertragen wurde, gegebenenfalls auch in an den Übereinkommensbereich angrenzenden Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit befischen, sind Mitglieder des betreffenden Ausschusses. b) Jedes Mitglied der Kommission, das nicht nach Unterabsatz a Mitglied eines Ausschusses ist, und das dem Sekretariat seine Absicht notifiziert, innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Mitteilung in dem Teil des Übereinkommensbereichs Fischfang zu betreiben, für den ein Ausschuss nach diesem Artikel zuständig ist, wird Mitglied jenes Ausschusses. Betreibt das notifizierende Mitglied der Kommission innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Notifizierung in dem betreffenden Teil des Übereinkommensbereichs keinen Fischfang, endet damit seine Mitgliedschaft im Ausschuss. c) Jedes Mitglied der Kommission, das nicht Mitglied eines Ausschusses gemäß Unterabsatz a oder Unterabsatz b ist, darf einen Vertreter entsenden, der an der Arbeit des Ausschusses teilnimmt. d) Im Sinne dieses Absatzes beinhaltet „Fischfang“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii beschriebenen Tätigkeiten. (6)   Die subregionalen Verwaltungsausschüsse „Ost“ und „West“ bemühen sich nach Kräften, ihre Empfehlungen an die Kommission einvernehmlich anzunehmen. Sind alle Bemühungen, eine Empfehlung einvernehmlich anzunehmen, erschöpft, werden Empfehlungen mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des betreffenden subregionalen Verwaltungsausschusses angenommen. Die Berichte an die Kommission können Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit enthalten. (7)   Die nach diesem Artikel vorgelegten Empfehlungen bilden die Grundlage der durch die Kommission anzunehmenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und der Entscheidungen gemäß den Artikeln 20 und 21. (8)   Die Ausschussmitglieder tragen alle außerordentlichen Kosten, die für die Tätigkeit des einen oder anderen subregionalen Verwaltungsausschusses anfallen. Artikel 13 Finanz- und Verwaltungsausschuss (1)   Jedes Mitglied der Kommission hat das Recht, einen Vertreter in den Finanz- und Verwaltungsausschuss zu entsenden, dem Stellvertreter und Berater zur Seite gestellt werden können. (2)   Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat die Aufgabe, die Kommission in Bezug auf den Haushalt, den Zeitpunkt und den Ort der Tagungen der Kommission, in Bezug auf Veröffentlichungen der Kommission, in Fragen betreffend den Exekutivsekretär und das Personal des Sekretariats sowie in sonstigen Finanz- und Verwaltungsfragen, die ihm von der Kommission angetragen werden, zu beraten. Artikel 14 Sekretariat (1)   Das Sekretariat nimmt diejenigen Funktionen wahr, die ihm von der Kommission übertragen werden. (2)   Der höchste Verwaltungsbedienstete des Sekretariats ist der Exekutivsekretär, der mit der Zustimmung der Vertragsparteien nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen ernannt wird. (3)   Alle Sekretariatsmitarbeiter werden vom Exekutivsekretär nach den von der Kommission genehmigten Beschäftigungsbedingungen eingestellt. (4)   Der Exekutivsekretär gewährleistet das reibungslose Funktionieren des Sekretariats. (5)   Das im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Sekretariat muss kostenwirksam arbeiten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Sekretariats sind gegebenenfalls die Ressourcen, über die bereits bestehende regionale Einrichtungen für die Ausführung bestimmter Sekretariatsaufgaben verfügen, und insbesondere die Verfügbarkeit von Dienstleistungen im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu berücksichtigen. Artikel 15 Haushalt (1)   Die Kommission verabschiedet auf ihrer ersten Tagung einen Haushalt für die Kommission und ihre nachgeordneten Gremien und beschließt die Haushaltsordnung. Alle Beschlüsse über den Haushalt und die Haushaltsordnung, einschließlich der Entscheidungen über die Beiträge der Mitglieder der Kommission und der Formel zur Berechnung solcher Beiträge, sind einvernehmlich zu treffen. (2)   Jedes Mitglied der Kommission leistet einen Beitrag zum Haushalt. Die von den einzelnen Kommissionsmitgliedern zu entrichtenden Jahresbeiträge setzen sich zusammen aus einem variablen Betrag, der anhand der Gesamtfangmenge aus bestimmten, durch die Kommission festzulegenden Fischbeständen berechnet wird, und einem Grundbetrag und richten sich nach der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds. Für Kommissionsmitglieder, deren Fänge im Übereinkommensbereich sich auf die Fänge ihrer an den Übereinkommensbereich angrenzenden Gebiete beschränken, wird der Grundbetrag nach der wirtschaftlichen Lage dieser Gebiete berechnet. Die Kommission beschließt eine Formel für die Berechnung dieser Beiträge. Die Formel, die durch die Kommission geändert werden kann, wird in die Haushaltsordnung der Kommission aufgenommen. (3)   Die Kommission kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben finanzielle Beiträge oder andere Formen der Unterstützung von Organisationen, Einzelpersonen oder aus sonstigen Quellen erbitten und annehmen. (4)   Der Exekutivsekretär übermittelt jedem Kommissionsmitglied spätestens 60 Tage vor der Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses, auf der der Ausschuss seine Empfehlungen an die Kommission festlegt, einen Entwurf des Jahreshaushaltsplans für die folgenden zwei Jahre sowie eine Aufstellung aller Beiträge. Bei der Erstellung des Haushaltsentwurfs berücksichtigt das Sekretariat vollauf das Gebot der Kostenwirksamkeit sowie die Vorgaben der Kommission über die während des Haushaltsjahres voraussichtlich erforderlichen Sitzungen der nachgeordneten Gremien. Die Kommission verabschiedet auf jeder ihrer Jahrestagungen einen Haushaltsplan für das Folgejahr. (5)   Gelangt die Kommission zu keiner Einigung über den Haushalt, so werden die Beträge zu den Verwaltungsausgaben der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Vorjahres bestimmt, damit die Verwaltungsausgaben des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden können, bis ein neuer Haushaltsplan einvernehmlich angenommen werden kann. (6)   Im Anschluss an die Jahrestagung der Kommission teilt der Exekutivsekretär jedem Kommissionsmitglied die nach der durch die Kommission gemäß Absatz 2 festgelegten Formel berechnete Höhe seines Beitrags mit. Jedes Kommissionsmitglied entrichtet seinen Beitrag zur Organisation hierauf so bald wie möglich. (7)   Die Beiträge sind in der Währung des Landes zu zahlen, in dem das Sekretariat der Organisation seinen Sitz hat, es sei denn, die Kommission genehmigt die Zahlung in einer anderen Währung. (8)   Der Beitrag einer Vertragspartei, die diesem Übereinkommen im Laufe eines Haushaltsjahres beitritt, umfasst für das betreffende Haushaltsjahr einen Teil des nach den Bestimmungen dieses Artikels berechneten Jahresbeitrags, der im Verhältnis zur Anzahl der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei noch verbleibenden vollen Monate des Jahres festgesetzt wird. (9)   Falls die Kommission nichts anderes beschließt, dürfen sich Kommissionsmitglieder, die mit ihren Zahlungen an die Organisation mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, nicht an Entscheidungen der Kommission beteiligen, bis sie ihre Schulden bei der Organisation beglichen haben. (10)   Die Finanztätigkeiten der Organisation entsprechen den Finanzvorschriften der Kommission und werden jährlich von einer durch die Kommission benannten unabhängigen Stelle überprüft. Artikel 16 Beschlussfassung (1)   Beschlüsse werden in der Kommission generell einvernehmlich gefasst. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „einvernehmlich“, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine formellen Einwände erhoben werden. (2)   Außer in Fällen, in denen dieses Übereinkommen ausdrücklich festlegt, dass Beschlüsse einvernehmlich zu treffen sind, gilt, wenn der Vorsitzende alle Bemühungen um eine einvernehmliche Beschlussfassung für gescheitert hält, Folgendes: a) Kommissionsbeschlüsse über Verfahrensfragen werden mit der Mehrheit der Stimmen der mit ja oder nein stimmenden Kommissionsmitglieder gefasst und b) Beschlüsse über Sachfragen werden mit der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der mit ja oder nein stimmenden Kommissionsmitglieder gefasst. (3)   Wenn Zweifel besteht, ob eine bestimmte Frage eine Sachfrage ist oder nicht, ist die Frage als Sachfrage einzustufen. Artikel 17 Anwendung der Kommissionsbeschlüsse (1)   Durch die Kommission angenommene Beschlüsse über Sachfragen werden für die Kommissionsmitglieder wie folgt verbindlich: a) Der Exekutivsekretär teilt jeden Beschluss unverzüglich allen Kommissionsmitgliedern mit und b) vorbehaltlich Absatz 2 wird der Beschluss für alle Kommissionsmitglieder binnen 90 Tagen ab dem Datum der Zustellung gemäß Buchstabe a, dem „Zustellungsdatum“, verbindlich. (2) a) Jedes Kommissionsmitglied kann binnen 60 Tagen ab dem Zustellungsdatum beim Exekutivsekretär Einspruch erheben („Einspruchsfrist“). In diesem Fall wird der Beschluss für dieses Kommissionsmitglied im Sinne des Einspruchs nicht verbindlich, außer bei Anwendung von Absatz 3 und Anhang II. b) Ein Kommissionsmitglied, das Einspruch erhebt, muss zugleich i) die Gründe für den Einspruch ausführlich darlegen, ii) alternative Maßnahmen festlegen, deren Wirkung den Maßnahmen entspricht, gegen die Einspruch erhoben wird, und denselben Anwendungszeitpunkt haben und iii) dem Exekutivsekretär die Einzelheiten der Alternativmaßnahmen näher erläutern. c) Die einzigen zulässigen Gründe für einen Einspruch sind, dass der Beschluss eine ungerechtfertigte rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung des Kommissionsmitglieds darstellt oder im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens oder zu anderen Bestimmungen des Völkerrechts steht, wie es im Seerechtsübereinkommen oder im Durchführungsübereinkommen von 1995 zum Ausdruck kommt. (3)   Ein Kommissionsmitglied, das gegen einen Beschluss Einspruch eingelegt hat, kann diesen Einspruch jederzeit zurückziehen. Der Beschluss wird dann für das betreffende Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe b oder aber am Tag der Rücknahme verbindlich, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. (4)   Der Exekutivsekretär benachrichtigt alle Kommissionsmitglieder unverzüglich über a) jeden Eingang und jede Rücknahme eines Einspruches und b) die Gründe für den Einspruch und die nach Absatz 2 eingeleiteten oder vorgeschlagenen Maßnahmen. (5) a) Erhebt ein Kommissionsmitglied Einspruch gemäß Absatz 2, wird innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist ein Überprüfungsausschuss eingesetzt. Die Einsetzung des Überprüfungsausschusses erfolgt nach den Verfahren gemäß Anhang II. b) Der Exekutivsekretär benachrichtigt alle Kommissionsmitglieder unverzüglich von der Einsetzung des Überprüfungsausschusses. c) Erheben zwei oder mehr Kommissionsmitglieder Einspruch aus denselben Gründen, werden diese Einsprüche durch denselben Überprüfungsausschusses geprüft, dessen Zusammensetzung in Anhang II Absatz 2 geregelt ist. d) Erheben zwei oder mehr Kommissionsmitglieder Einspruch aus verschiedenen Gründen, können diese Einsprüche mit der Zustimmung der betreffenden Kommissionsmitglieder durch denselben Überprüfungsausschuss geprüft werden, dessen Zusammensetzung in Anhang II Absatz 2 geregelt ist. Liegt diese Zustimmung nicht vor, werden Einsprüche aus verschiedenen Gründen durch verschiedene Überprüfungsausschüsse geprüft. e) Der Überprüfungsausschuss übermittelt dem Exekutivsekretär innerhalb von 45 Tagen nach seiner Einsetzung seine Feststellungen und Empfehlungen hinsichtlich der Frage, ob die durch das Mitglied oder die Mitglieder der Kommission angegebenen Gründe für den Einspruch gerechtfertigt sind und ob die Wirkung der festgelegten alternativen Maßnahmen der Wirkung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, entspricht. f) Der Exekutivsekretär benachri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.