Europäische Union

2012/130/EU: Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union

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6.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 67/1 BESCHLUSS DES RATES vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (2012/130/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern bzw. internationalen Organisationen einzugehen. (2) Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/392/EG (2) Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten. (3) Die Union ist gemäß Beschluss des Rates 98/414/EG (3) Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische. (4) Am 17. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft ein Übereinkommen über eine regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik für Fischereiressourcen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs bereits bestehender regionaler Fischereiorganisationen auszuhandeln. (5) Die Verhandlungen fanden am 14. November 2009 in Auckland, Neuseeland, einen erfolgreichen Abschluss mit der Annahme eines Entwurfs des Wortlauts des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“), das nach Maßgabe seines Artikels 36 Absatz 1 ab dem 1. Februar 2010 für einen Zeitraum von zwölf Monaten zur Unterzeichnung aufliegt. Das Übereinkommen wurde am 26. Juli 2010 im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses im Einklang mit dem Beschluss 2011/189/EU des Rates (4) unterzeichnet. (6) Ziel des Übereinkommens ist es, durch eine wirksame Umsetzung seiner Bestimmungen die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich sicherzustellen. (7) Da Fischereifahrzeuge unter den Flaggen von Mitgliedstaaten der Union Bestände im Übereinkommensbereich befischen, liegt es im Interesse der Union, einen wirksamen Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens zu leisten. (8) Das Übereinkommen sollte daher genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), die Genehmigungsurkunde im Namen der Union bei der Regierung Neuseelands, die das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 36 Absatz 3 verwahrt, zu hinterlegen (5). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. Oktober 2011. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. FEDAK (1)  Zustimmung vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1. (3)   ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14. (4)   ABl. L 81 vom 29.3.2011, S. 1. (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik DIE VERTRAGSPARTEIEN — IN DEM BESTREBEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Südpazifik sicherzustellen und damit gleichzeitig die Meeresökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu schützen, UNTER HINWEIS auf das Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, im Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995 und im Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See vom 24. November 1993 zum Ausdruck kommt, sowie unter Berücksichtigung des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen wurde, IN DER ERKENNTNIS, dass jeder Staat nach dem Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Bestimmungen der genannten Übereinkommen zum Ausdruck kommt, verpflichtet ist, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See sowie gegebenenfalls bei der Einrichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder bei der Verabschiedung der für die Erhaltung der betreffenden Ressourcen erforderlichen Maßnahmen mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Küstenstaaten nach dem Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 zum Ausdruck kommt, über Gewässer unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit verfügen, in denen sie souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie der Erhaltung der durch Fischerei beeinflussten lebenden Meeresschätze ausüben, IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen und geografischen Interessen und der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten und kleinen Inselstaaten, Gebiete und Besitzungen und der jeweiligen Küstenbevölkerungen hinsichtlich der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung der Fischereiressourcen und ihrer gleichberechtigten Nutzung, IN ANBETRACHT der Notwendigkeit regionaler Fischereiorganisationen und Vereinbarungen darüber, Leistungsüberprüfungen vorzunehmen, um festzustellen, in welchem Umfang diese Organisationen ihre Erhaltungs- und Bewirtschaftungsziele erreichen, ENTSCHLOSSEN, im Kampf gegen die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und deren schädliche Auswirkungen auf den Zustand der globalen Fischereiressourcen sowie der Ökosysteme, in denen diese Fischereiressourcen vorkommen, wirksam zusammenzuarbeiten, EINGEDENK der Notwendigkeit, nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu bewahren, die Meeresökosysteme unversehrt zu lassen und die Gefahr langfristiger oder unumkehrbarer Auswirkungen durch die Fischerei auf ein Mindestmaß zu beschränken, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass sich wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten, den Vorsorgeansatz und eine ökosystemorientierte Herangehensweise an das Fischereimanagement stützen müssen, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Südpazifik und der Schutz der Meeresökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, am besten durch den Abschluss eines internationalen Übereinkommens sichergestellt werden können — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1)   Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff a) „Seerechtsübereinkommen“ das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; b) „Durchführungsübereinkommen von 1995“ das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. Dezember 1995; c) „Kommission“ die durch Artikel 6 eingesetzte Kommission der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik; d) „Übereinkommensbereich“ den Bereich, in dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 5 gilt; e) „Verhaltenskodex“ den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, den die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf ihrer 28. Sitzung am 31. Oktober 1995 angenommen hat; f) „Fischereiressourcen“ alle Fische, Weich- und Krebstiere und andere lebende Meeresschätze im Übereinkommensbereich, die von der Kommission festgelegt werden können, ausgenommen jedoch: i) sesshafte Arten, die gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens der nationalen Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten unterliegen; ii) weit wandernde Arten gemäß Anhang I des Seerechtsübereinkommens; iii) anadrome und katadrome Arten und iv) Meeressäugetiere, Meeresreptilien und Seevögel; g) „Fischerei“ i) die Suche nach, den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen; ii) jede Tätigkeit, bei der unabhängig vom Zweck davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen führt; iii) Umladungen und jeden anderen Vorgang auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, und iv) den Einsatz eines Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts in Verbindung mit einer in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeit mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen; h) „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das zum Zweck der Fischerei eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffen, Hilfsschiffen, Transportschiffen und allen anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffen; i) „Flaggenstaat“, sofern nicht anders angegeben, i) einen Staat, dessen Fischereifahrzeuge berechtigt sind, seine Flagge zu führen, oder ii) eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, deren Fischereifahrzeuge berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats dieser Organisation zu führen; j) „IUU-Fischerei“ Tätigkeiten gemäß Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans der FAO zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei sowie weitere Tätigkeiten, die von der Kommission diesem Bereich zugeordnet werden können; k) „Staatsangehörige“ sowohl natürliche als auch juristische Personen; l) „Hafen“ Reeden und andere Anlagen zum Anlanden, Umladen, Verpacken, Verarbeiten, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten; m) „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen; n) „schwerer Verstoß“ einen schweren Verstoß gemäß Artikel 21 Absatz 11 des Durchführungsübereinkommens von 1995 sowie weitere Verstöße, die von der Kommission festgelegt werden können; und o) „Umladung“ das Entladen aller oder bestimmter durch Fischfang im Übereinkommensbereich gewonnener Fischereiressourcen oder hieraus hergestellter Erzeugnisse von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen. (2) a) „Vertragsparteien“ sind die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist. b) Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, in diesem Maße bezieht sich der Begriff „Vertragspartei“ auch auf diese Rechtsträger. Artikel 2 Ziel Ziel dieses Übereinkommens ist es, unter Anwendung des Vorsorgeansatzes und einer ökosystemorientierten Herangehensweise an das Fischereimanagement die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten und gleichzeitig die Meeres-Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu schützen. Artikel 3 Grundsätze und Managementansätze der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung (1)   Bei der Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens und der Beschlussfassung im Rahmen dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die Kommission und die mit Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 9 Absatz 1 eingesetzten nachgeordneten Gremien a) insbesondere folgende Grundsätze an: i) Die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erfolgt auf transparente, nachvollziehbare, umfassender Weise unter Berücksichtigung international bewährter Praktiken. ii) Der Fischfang steht in Proportion zur nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen und den Auswirkungen auf Nichtzielarten sowie vergesellschaftete oder abhängige Arten, und der allgemeinen Verpflichtung, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren, wird Rücksicht getragen. iii) Überfischung und überhöhte Fangkapazitäten werden vermieden bzw. abgebaut. iv) Vollständige, zuverlässige Fischereidaten einschließlich Angaben zu den Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, in denen die Fischereiressourcen vorkommen, werden rechtzeitig und in geeigneter Form erhoben, geprüft, gemeldet und ausgetauscht. v) Beschlüsse stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen und auf die Gutachten aller einschlägigen nachgeordneten Gremien. vi) Die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den Vertragsparteien werden gefördert, um sicherzustellen, dass die von der Kommission beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die für dieselben Fischereiressourcen in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit gelten, miteinander vereinbar sind. vii) Meeresökosysteme werden gestützt, insbesondere diejenigen, die nach Störungen lange Regenerationszeiten benötigen. viii) Die Interessen der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Staaten, kleinen Inselstaaten, Gebiete und Besitzungen sowie die Bedürfnisse der Küstenbevölkerungen von Entwicklungsländern werden anerkannt. ix) Die wirksame Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen wird gewährleistet, bei Verstößen werden Sanktionen von angemessener Härte verhängt, um eine abschreckende Wirkung zu haben, unabhängig davon, wo die Verstöße stattfinden, und den Verantwortlichen wird vor allem jeder Vorteil aus ihrer illegalen Tätigkeit entzogen; und x) die Verschmutzung durch Fischereifahrzeuge und Abfälle von Fischereifahrzeugen ebenso wie Rückwürfe, Fänge durch verlorenes oder aufgegebenes Fanggerät und die Auswirkungen auf andere Arten und Meeresökosysteme werden auf ein Mindestmaß beschränkt; und b) im Einklang mit Absatz 2 den Vorsorgeansatz und einen Ökosystemansatz an. (2) a) Der im Durchführungsübereinkommen von 1995 und im Verhaltenskodex beschriebene Vorsorgeansatz wird umfassend auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angewandt, um diese Ressourcen zu schützen und die Meeresökosysteme, in denen sie vorkommen, zu erhalten, und es gilt insbesondere, dass die Vertragsparteien, die Kommission und die nachgeordneten Gremien i) im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder nicht sachdienlicher Angaben größere Vorsicht üben; ii) das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht als Grund dafür nehmen, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen; und iii) international bewährte Praktiken für die Anwendung des Vorsorgeansatzes berücksichtigen, einschließlich Anhang II des Durchführungsübereinkommens von 1995 sowie den Verhaltenskodex. b) Die ökosystemorientierte Herangehensweise wird umfassend auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angewandt; dies geschieht nach einem integrierten Konzept, bei dem Bestandsbewirtschaftungsentscheidungen mit Blick auf die umfassenderen Meeresökosysteme getroffen werden, in denen die Ressourcen vorkommen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten und gleichzeitig die Meeresökosysteme zu schützen. Artikel 4 Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Bestände, die sowohl in Gebieten unter der nationalen Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei als auch im Übereinkommensbereich auf Hoher See vorkommen, sichergestellt werden muss, und bekräftigen, dass sie diesbezüglich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. (2)   Damit die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände in ihrer Gesamtheit sichergestellt ist, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sein. Bei der Entwicklung vereinbarer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischereiressourcen handeln die Vertragsparteien wie folgt: a) Sie berücksichtigen die biologische Einheit und andere biologische Merkmale der Ressourcen und die Beziehungen zwischen der Bestandsverteilung, der Befischung der betreffenden Bestände und den geografischen Besonderheiten der betreffenden Region einschließlich des Umfangs, in dem die Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen und befischt werden; b) sie berücksichtigen die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf Hoher See fischenden Staaten von den betreffenden Beständen und c) sie stellen sicher, dass derartige Maßnahmen keine nachteiligen Folgen für die lebenden Meeresschätze des Übereinkommensbereichs insgesamt haben. (3)   Die anfänglichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission tragen bestehenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Küstenstaat-Vertragsparteien für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit oder von anderen Vertragsparteien für die in angrenzender Hoher See des Übereinkommensbereichs fischenden Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge erlassen wurden, gebührend Rechnung und beeinträchtigen ihre Wirksamkeit nicht. Artikel 5 Anwendungsbereich (1)   Sofern nichts anderes festgelegt wird, gilt dieses Übereinkommen für die Gewässer des Pazifik außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit im Einklang mit dem Völkerrecht: a) östlich einer Linie, die ab der Außengrenze des Gebiets unter nationaler Gerichtsbarkeit Australiens vor der Südküste Westaustraliens auf dem 120. Längenkreis Ost in südlicher Richtung bis zum 55. Breitenkreis Süd verläuft; von dort auf dem 55. Breitenkreis Süd in östlicher Richtung bis zum 150. Längenkreis Ost; von dort auf dem 150. Längenkreis Ost in südlicher Richtung bis zum 60. Breitenkreis Süd; b) nördlich einer Linie, die in östlicher Richtung auf dem 60. Breitenkreis Süd ab dem 150. Längenkreis Ost bis zum Schnittpunkt mit dem Längenkreis 67° 16′ West verläuft; c) westlich einer Linie, die in nördlicher Richtung auf dem Längenkreis 67° 16′ West ab dem 60. Breitenkreis Süd bis zum Schnittpunkt mit der Außengrenze des Gebiets unter nationaler Gerichtsbarkeit Chiles und anschließend entlang den Außengrenzen der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit Chiles, Perus, Ecuadors und Kolumbiens bis zum Schnittpunkt mit dem 2. Breitenkreis Nord verläuft, und d) südlich einer Linie, die in westlicher Richtung auf dem 2. Breitenkreis Nord (aber unter Ausschluss der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit Ecuadors (Galapagosinseln)) bis zum Schnittpunkt mit dem 150. Längenkreis West verläuft; anschließend auf dem 150. Längenkreis West in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit dem 10. Breitenkreis Nord, anschließend auf dem 10. Breitenkreis Nord in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Außengrenze des Gebiets unter nationaler Gerichtsbarkeit der Marshallinseln, anschließend in südlicher Richtung um die Außengrenzen der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit der Pazifikstaaten und -besitzungen, Neuseelands und Australiens, bis hin zum Anfangspunkt der unter Buchstabe a beschriebenen Linie. (2)   Das Übereinkommen gilt auch für die Gewässer des Pazifik außerhalb von Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit zwischen dem 10. Breitenkreis Nord und dem 20. Breitenkreis Süd sowie dem 135. Längenkreis Ost und dem 150. Längenkreis West. (3)   Sollte es im Sinne dieses Übereinkommens erforderlich sein, die Position eines Punktes, einer Linie oder eines Gebiets auf der Erdoberfläche zu bestimmen, so erfolgt diese Positionsbestimmung unter Zugrundelegen des International Terrestrial Reference System, das vom International Earth Rotation Service unterhalten wird und praktisch mit dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) übereinstimmt. (4)   Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Anerkennung der Ansprüche oder Forderungen einer Vertragspartei dieses Übereinkommens hinsichtlich Rechtsstatus und Ausdehnung von Gewässern und Gebieten, auf die eine Vertragspartei Anspruch erhebt. Artikel 6 Die Organisation (1)   Die Vertragsparteien kommen hiermit überein, die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik, nachstehend „Organisation“, zu errichten, zu unterhalten und zu stärken; die Organisation übernimmt die in diesem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen. (2)   Die Organisation umfasst: a) eine Kommission, b) einen Wissenschaftsausschuss, c) einen Technischen Durchführungsausschuss, d) einen subregionalen Verwaltungsausschuss „Ost“, e) einen subregionalen Verwaltungsausschuss „West“, f) einen Finanz- und Verwaltungsausschuss, g) ein Sekretariat sowie alle nachgeordneten Gremien, die die Kommission zur Unterstützung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 einsetzen kann. (3)   Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und genießt im Umgang mit anderen internationalen Organisationen und im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung des Ziels dieses Übereinkommens erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Immunitäten und Vorrechte der Organisation und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Organisation und der betreffenden Vertragspartei einvernehmlich festgelegt; insbesondere wird zwischen der Organisation und dem Gastgeberstaat des Sekretariats ein Abkommen geschlossen. (4)   Das Sekretariat der Organisation hat seinen Sitz in Neuseeland oder an einem anderen von der Kommission festzulegenden Ort. Artikel 7 Die Kommission (1)   Jede Vertragspartei ist Mitglied der Kommission und ernennt einen Vertreter in der Kommission, dem Stellvertreter, Sachverständige und Berater zur Seite stehen können. (2)   Die Kommission wählt unter den Vertretern der Vertragsparteien einen Vorsitzenden und einen Vize-Vorsitzenden für jeweils zwei Jahre; ihre Wiederwahl für ein zweites Mandat von zwei Jahren ist zulässig, dieselbe Person darf jedoch dasselbe Amt ohne Unterbrechung nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden ausüben. Der Vorsitzende und der Vize-Vorsitzende vertreten nicht dieselbe Vertragspartei. (3)   Die erste Tagung der Kommission findet spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach beruft der Vorsitzende der Kommission —

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.