Europäische Union

2005/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4637) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

erung des RAG gebildet wurden, insofern staatliche Beihilfen dar, als sie die vier Kriterien erfüllen, die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag festgelegt sind. Es empfiehlt sich daher, künftig ihre Vereinbarkeit im Hinblick auf die Vorschriften des Vertrags zu überprüfen. 5.   Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt a)   Die unbegrenzte Garantie des Staates (119) Die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die es dem Konzern ermöglicht, zu günstigeren Bedingungen Geld auf den internationalen Finanzmärkten zu leihen. (120) Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die den in diesem Artikel definierten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gelangen im vorliegenden Fall wegen der Art der Förderung nicht zur Anwendung, weil die fragliche Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, die im besagten Absatz aufgezählten Ziele zu erreichen. (121) Die fragliche Beihilfemaßnahme erfüllt auch nicht die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Freistellungsbedingungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete; dies gilt umso mehr, als die Maßnahme einer Betriebsbeihilfe entspricht, denn sie ist nicht an Investitionen oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft, wie es die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung fordern (29). (122) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können auch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt freigestellt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die fragliche Beihilfemaßnahme fällt nicht unter diese Freistellungsbestimmung. (123) Was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten anbelangt, so ist die fragliche Beihilfemaßnahme nicht dazu bestimmt, Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben oder die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (124) Somit sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Freistellung gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfüllt. (125) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Kommission in ihrer Bewertung der Rechtsform von EDF die mit ihr verbundenen Zwänge wie den Grundsatz der Unübertragbarkeit und das Verbot von Schiedsklauseln nicht berücksichtigt hat. Es handelt sich um Bestimmungen des französischen Verwaltungsrechts, die völlig unabhängig von der Frage der staatlichen Beihilfen sind. Die französischen Behörden haben beschlossen, EDF diese Rechtsform zu gewähren. Sie resultiert aus einem vom Parlament angenommenen Gesetz und kann somit jederzeit auf demselben Wege geändert werden. Die Kommission stellt dennoch fest, dass dieser Grundsatz der Unübertragbarkeit eine gewisse Diversifizierung der Aktivitäten von EDF nicht behindert hat. (126) Gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. (127) Die Kommission bestreitet nicht, dass die Verpflichtungen des öffentlichen Diensts auf EDF lasten. In diesem Rahmen und gemäß Artikel 86 EG-Vertrag könnte EDF einen Finanzausgleich erhalten oder sich bestimmter übermäßiger Vorrechte des bürgerlichen Rechts erfreuen. Diese finanziellen Maßnahmen oder diese Vorrechte müssen jedoch angepasst werden an die Erfordernisse für den Ausgleich der Zusatzkosten, die diese Aufgaben des öffentlichen Diensts für EDF mit sich bringen. Nun erscheint aber die Garantie des Staates, von der EDF profitiert, insofern unverhältnismäßig, als sie sämtliche Aktivitäten von EDF abdeckt und zeitlich unbegrenzt ist. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sie zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung führt. (128) Die französischen Behörden haben sich nicht auf die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gestützt, aber sie haben die Tatsache unterstrichen, dass EDF Aufgaben des öffentlichen Diensts ausübt. Die französischen Behörden haben jedoch weder detailliert die spezifischen Verpflichtungen des öffentlichen Diensts von EDF noch ihre Kosten angegeben. Es ist also unmöglich zu überprüfen, ob der Umfang der Verpflichtung des Staates gegenüber EDF den Kosten seiner Aufgaben des öffentlichen Diensts entspricht oder nicht. In dieser Hinsicht weist die Kommission auf die Schwierigkeit hin, den Wert einer allgemeinen Garantie, deren Höhe unbestimmt und deren Dauer unbefristet ist, korrekt zu schätzen. (129) Unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass die Überprüfung der Einhaltung der im Altmark-Urteil (30) formulierten Bedingungen und der Kriterien für die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht möglich sind. (130) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die Maßnahme der Kommission Artikel 295 EG-Vertrag seine nützliche Wirkung entzieht. Zur Unterstützung ihrer Argumentation zitieren sie die Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-367/98, C-483/99 und C-503/99 in Bezug auf „spezifische Aktien“ (Golden Shares). Dennoch ist der Gerichtshof in seinen Urteilen dieser Auslegung von Artikel 295 EG-Vertrag nicht gefolgt (31). Gemäß diesem Artikel ist die Gemeinschaft neutral in Bezug auf die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten. Keine Bestimmung des Vertrags verhindert, dass der Staat vollständiger oder teilweiser Eigentümer von Unternehmen ist. Aber gleichzeitig müssen die Wettbewerbsvorschriften gleichermaßen für private und für öffentliche Unternehmen gelten. Gemäß einer konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs wirkt sich Artikel 295 nicht derart aus, dass sich die in den Mitgliedstaaten bestehenden Ordnungen des Eigentums den grundlegenden Vorschriften des Vertrags entziehen können (32). (131) Diese Rechtsprechung wurde durch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2003 in der Sache West LB bestätigt (33). Gemäß diesem Urteil kann nicht davon ausgegangen werden, dass Artikel 295 EG-Vertrag den Umfang des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begrenzt. Die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf Unternehmen wirkt sich unabhängig von der Eigentumsordnung, der sie unterliegen, nicht dahingehend aus, dass der Schutzbereich von Artikel 295 EG-Vertrag eingeschränkt wird und dass die Mitgliedstaaten praktisch über keinerlei Spielraum mehr bei ihrer Verwaltung der öffentlichen Unternehmen, bei der Erhaltung der Beteiligungen, die sie in Bezug auf Letztere besitzen, oder auch bei der Berücksichtigung von anderen Erwägungen als rein gewinnbringenden Kriterien verfügen. Angenommen, dass die durch diese Argumentation angestrebten Interessen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften zuwiderlaufen könnten, so werden sie durch Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag insofern berücksichtigt, als diese Bestimmung vorsieht, dass sich die Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften entziehen können, falls Letztere die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern. (132) Im vorliegenden Fall wird der Besitz des Kapitals von EDF durch den Staat keinesfalls in Frage gestellt: Tatsächlich ist die unbegrenzte Garantie des Staates nicht an die Eigentumsordnung von EDF, sondern an seine Rechtsform gebunden. Falls mit dieser Rechtsform grundsätzlich Elemente verbunden sind, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, so muss diese Rechtsform selbst der Prüfung der Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegen. Die Mitgliedstaaten sind frei bei der Wahl der Rechtsform der Unternehmen, müssen bei ihrer Wahl jedoch die Vorschriften des Vertrags einhalten. In diesem Sinne stimmt die Maßnahme der Kommission mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung überein. (133) Die Kommission stellt in keiner Weise den öffentlichen Charakter des Kapitals von EDF in Frage und bestreitet auch nicht die Rechtsform des EPIC als solche. Die Kommission untersucht lediglich die Auswirkungen der Ausnahme vom gerichtlichen Sanierungs- und Vergleichsverfahren sowie die Rolle des Staates als Garant in letzter Instanz für sämtliche Schulden von EDF, einschließlich derjenigen, die mit Aktivitäten verbunden sind, die nicht seinen Verpflichtungen des öffentlichen Diensts unterliegen. (134) Die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, stellt somit eine staatliche Beihilfe dar, die nach den EG-Vertragsbestimmungen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Kommission hat in ihrer im Oktober 2002 angenommenen Entscheidung zum Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme bereits ihre Abschaffung verlangt. (135) In ihrem Schreiben vom 11. November 2003 haben die französischen Behörden der Kommission den folgenden Entwurf einer gesetzlichen Bestimmung übermittelt: „Die nationalen staatlichen Unternehmen Electricité de France und Gaz de France werden (…) in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, für die (…) die auf Handelsgesellschaften anwendbaren Bestimmungen gelten.“ Die französischen Behörden stellen klar, dass die Umwandlung von EDF in eine Aktiengesellschaft zur Folge haben wird, dass das Unternehmen dem bürgerlichen Recht für Unternehmen, die sich in einem gerichtlichen Sanierungs- oder Vergleichsverfahren befinden, unterliegen wird. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung des allgemeinen Konkursrechts auf EDF zur Folge haben wird, dass die unbegrenzte Garantie des Staates, von der das Unternehmen profitiert, entfallen würde. (136) In einem Schreiben vom 16. Dezember 2003 hat die französische Regierung bekräftigt, dass sie „dem Parlament die Bestimmungen bezüglich der Umwandlung der Rechtsform von EDF, das derzeit ein staatliches Unternehmen ist, in eine Rechtsform des bürgerlichen Rechts vorlegen wird, um deren Anwendung bis zum 1. Januar 2005 zu ermöglichen“. Auf der Grundlage dieser Information ist die Kommission der Ansicht, dass die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, effektiv bis zum 1. Januar 2005 abgeschafft sein muss. Eine solche Frist ist ausreichend und angemessen angesichts der erforderlichen Änderungen der Gesetzes- und Rechtsvorschriften. b)   Die Reform des Rentensystems des IEG-Sektors (137) Die Kommission stellt fest, dass das derzeitige Rentensystem der IEG-Branche tatsächlich ein Hemmnis für den Eintritt in den französischen Strom- und Gasmarkt darstellt. Gemäß den Vorschriften des derzeit geltenden Systems für sämtliche neuen Marktteilnehmer zahlen die Unternehmen keinen befreienden Beitrag, sondern beteiligen sich jedes Jahr an der Zahlung der Renten für die gesamte Branche anteilmäßig zu ihrer Lohnsumme. Folglich hängt das Beitragsniveau für einen neuen Marktteilnehmer nicht von einem vorher festgelegten Satz ab, sondern wird jedes Jahr gemäß den Ausgleichserfordernissen des Rentensystems der Branche bestimmt. Dieses Ausgleichsniveau entspricht Parametern wie der Lohnsumme der Branche und ihrer demografischen Struktur, die vor seinem Markteintritt und ohne irgendeine Verbindung zu seinen eigenen Rentenverbindlichkeiten festgelegt werden. (138) Da die Strom- und Gasindustrie stark kapitalistisch sind, ist es wahrscheinlich, dass jeder neue Marktteilnehmer entweder an der Börse notiert oder öffentlich aufgelegt ist. Ab dem Inkrafttreten der IAS-Buchhaltungsnormen müssen diese Unternehmen in ihrer Rechnungslegung für die Rentenverbindlichkeiten der Branche vor ihrem Markteintritt Rückstellungen bilden, die ihnen jedoch anteilmäßig zu ihrer aktuellen Lohnsumme anzurechnen sind. Diese Rückstellung für die Rentenlasten aus der Vergangenheit stellt eine zusätzliche Belastung gegenüber den Belastungen der Unternehmen dar, die dem allgemeinen Sozialversicherungsrecht unterliegen und die Rentensysteme durch befreiende Beiträge finanzieren und somit keine Rückstellungen für diese Verbindlichkeiten bilden müssen. Der Eintritt in einen stark kapitalistischen Markt mit bedeutenden Fixkosten stellt eine solche Investition dar, dass jede zusätzliche Belastung als beträchtliches Hindernis erscheinen kann. (139) Schließlich würde die Abschaffung der unbegrenzten Garantie des Staates, von der EDF und GDF profitieren, und somit die Anwendung des allgemeinen Konkursrechts auf diese Unternehmen, ohne gleichzeitige Reform des Rentensystems der Branche, sämtlichen Unternehmen des Sektors, einschließlich der neuen Marktteilnehmer, die Verpflichtung auferlegen, die Rentenverbindlichkeiten der beiden historischen Marktteilnehmer zu übernehmen, falls diese Konkurs machen. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Summen ist dieses Risiko für die anderen Unternehmen des Sektors nicht tragbar. Die Übertragung eines solchen Risikos auf die Unternehmen des Sektors stellt somit ein Hindernis für den Eintritt der Konkurrenten auf die französischen Märkte dar. (140) Das derzeitige Rentensystem der IEG-Branche führt somit zu Hemmnissen für den Eintritt in den französischen Strom- und Gasmarkt. Die von den französischen Behörden bekannt gegebene Reform erlaubt die Beseitigung dieser Hemmnisse für den Eintritt. Einerseits ersetzt sie den von den Unternehmen des Sektors gezahlten Ausgleichsbeitrag durch befreiende Beiträge zu den Systemen des bürgerlichen Rechts (Basissystem und zusätzliche obligatorische Systeme). Andererseits verringert sie die Höhe der vor der Reform erworbenen spezifischen Rentenansprüche, die über dem Betrag der Leistungen des bürgerlichen Rechts liegt und die von allen Unternehmen des Sektors finanziert werden muss. Zum Zeitpunkt der Reform sind die spezifischen Rentenansprüche, die weiterhin zu Lasten der Unternehmen gehen, endgültig gemäß zwei Kriterien auf die Unternehmen aufgeteilt: die Lohnsumme und die Dauer der Beschäftigung durch die Unternehmen von Mitarbeitern, die dem Statut der IEG unterliegen. Der Beitrag der Unternehmen steht somit im Verhältnis zur Dauer ihrer Präsenz auf dem Strom- und Gasmarkt. Schließlich werden die Unternehmen der Branche im Falle des Konkurses der historischen Marktteilnehmer nur die spezifischen Ansprüche zu ihren Lasten übernehmen und zwar im Rahmen einer Höchstgrenze, die ihre eigenen Rentenverbindlichkeiten berücksichtigt, um ihre Lebensfähigkeit nicht zu bedrohen. (141) Da das derzeitige System demnächst abgeschafft wird, hält die Kommission es nicht für erforderlich, seine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags zu überprüfen. Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich ausschließlich darauf, die Vereinbarkeit des neuen Systems mit den gemeinschaftlichen Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen zu untersuchen. (142) In Bezug auf den Tarifbeitrag, der zugunsten der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières zur Finanzierung eines Teils der vor der Reform erworbenen Rentenansprüche durch die Arbeitnehmer, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind, erhoben wird, sollte darauf hingewiesen werden, dass seine Begründung durch den Anschluss der Verbraucher an die Netze für den Transport und die Verteilung von Strom oder Gas erfolgt. Der Tarifbeitrag wird für jeden Endverbraucher auf einen so genannten „festen“ Anteil des Tarifs für die Nutzung der Netze festgesetzt, der unabhängig von der effektiv verbrauchten Energie ist. Somit wird er vom Endverbraucher bezahlt, selbst wenn dieser effektiv keine Energie verbrauchen würde. Die Zahlung des Beitrags ist also nicht an die Menge des Strom- oder Gasverbrauchs gebunden. Daraus ergibt sich, dass die Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières über diesen Beitrag nicht durch Strom oder Gas, die aus anderen Mitgliedstaaten importiert werden, finanziert wird. Der Finanzierungsmechanismus für diesen Beitrag verstärkt also nicht die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da er nicht auf den importierten Produkten lastet. Somit führt er nicht zu einem Hemmnis für den Eintritt in den französischen Strom- und Gasmarkt. (143) Es sollte überdies darauf hingewiesen werden, dass die vor der Reform erworbenen spezifischen Rentenansprüche Kosten aus der Vergangenheit darstellen, die an die frühere Monopolsituation gebunden sind. Die Zahlung der spezifischen Rentenansprüche durch die Unternehmen der IEG-Branche hat in der Tat keine Schwierigkeiten mit sich gebracht, solange sich diese Unternehmen in einem monopolistischen Rahmen entwickelt haben. Sicherlich hatten sie gegenüber den Unternehmen der anderen Sektoren höhere Rentenlasten zu tragen, aber sie waren vor jeglichem Wettbewerb innerhalb der Branche geschützt. Darüber hinaus waren sie durch die Buchhaltungsnormen nicht dazu verpflichtet, in ihrer Rechnungslegung Rückstellungen für den Betrag der spezifischen Ansprüche, die sie an ihre Arbeitnehmer auszahlen mussten, zu bilden. Was die Arbeitnehmer betrifft, so wurde diesen zugesichert, die Auszahlung ihrer spezifischen Rentenansprüche insofern zu erhalten, als diese Ansprüche durch die Rentendienststelle von EDF-GDF verwaltet wurden, die von der unbegrenzten Garantie des Staates profitierte. Seit der Öffnung des Strom- und Gasmarktes für den Wettbewerb sind diese spezifischen Ansprüche zu einer Belastung für die Strom- und Gasunternehmen geworden, die ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt. Einerseits stellen diese spezifischen Ansprüche für diese Unternehmen zusätzliche soziale Abgaben dar, die nicht auf ihren Konkurrenten lasten. Andererseits werden die Unternehmen ab dem Inkrafttreten der IAS-Normen in ihrer Rechnungslegung Rückstellungen für die Höhe der von ihren Arbeitnehmern erworbenen spezifischen Ansprüche bilden müssen. Am 1. Januar 2003 beliefen sich diese spezifischen Rentenansprüche auf […]. Die Zahlung der spezifischen Rentenansprüche, die keine unüberwindbare Belastung darstellte, solange die Unternehmen vor jeglichem Wettbewerb innerhalb der Branche geschützt waren, stellt heute eine bedeutende Schwierigkeit für diese Unternehmen dar, die von nun an mit anderen Strom- oder Gasunternehmen konkurrieren. (144) Diese spezifischen Rentenansprüche der Arbeitnehmer der IEG ergeben sich aus Artikel 24 des Statut National du Personnel des Industries Electriques et Gazières und seinem Anhang Nr. 3 in Bezug auf Invaliditäts- und Altersleistungen sowie Leistungen bei Tod, die aus dem Jahr 1946 stammen. Diese Texte wurden seit 1997 nicht geändert. (145) Die bekannt gegebene Reform sieht vor, dass die Unternehmen der Branche die zum Zeitpunkt der Reform erworbenen spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind, nicht bezahlen werden. Sie ist an das dringend Notwendige angepasst, da die Unternehmen nur von einem Teil der Zahlung der spezifischen Rentenansprüche aus der Vergangenheit befreit werden. Wenn sich der Betrag für sämtliche spezifischen Ansprüche aus der Vergangenheit auf […] für die Branche beläuft, dann werden die Unternehmen nur von der Zahlung der spezifischen Rentenansprüche befreit, die vor der Reform von den Arbeitnehmern, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind, erworben wurden, was einer Summe von […] am 1. Januar 2003 entspricht. […] gehen also weiterhin zu Lasten der Unternehmen der Branche. Die von den französischen Behörden bekannt gegebene Reform des Rentensystems befreit also die Unternehmen der Branche nicht von der Zahlung aller spezifischen Rentenansprüche aus der Vergangenheit, sondern nur von einem Teil. (146) Jeder Markt, der im Rahmen eines Monopols funktioniert, organisiert sich auf eine spezifische Art und Weise und ist daher nicht sofort bei seiner Öffnung an ein Wettbewerbsumfeld angepasst. Folglich erfordert die Liberalisierung eines solchen Sektors seine Neuorganisation, um ihm zu ermöglichen, das angestrebte Wettbewerbsumfeld zu erreichen. Die vom Staat bewilligte Beihilfe im Hinblick auf diese sektorielle Neuorganisation ist notwendig und angepasst. Tatsächlich werden nur der Transport und die Verteilung von Strom und Gas, die traditionell im Rahmen eines Monopols erfolgten, von einer Beihilfe profitieren, während die anderen Aspekte der Reform keine Elemente für eine staatliche Beihilfe enthalten. Die Beihilfe kann also gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie die Entwicklung des zur Debatte stehenden Wirtschaftszweigs erlaubt und den Handel nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (147) Die Kommission ist der Ansicht, dass sich die Situation im konkreten Fall in ihrer Art nicht wesentlich von der Situation der „gestrandeten Kosten“ im Energiebereich unterscheidet. Es handelt sich tatsächlich um Beihilfen zur Erleichterung des Übergangs zu einem wettbewerblich geprägten Energiesektor. Sicherlich erlaubt die von der Kommission angewandte Methode zur Untersuchung dieser Art von Beihilfen nicht, sich vor dieser Reform des Rentensystems zu fürchten. Dennoch erachtet die Kommission es im vorliegenden Fall als angemessen, diese Beihilfen an den Ausgleich der gestrandeten Kosten anzupassen, und verfolgt diesen Ansatz in ihrer Analyse der ähnlichen Fälle. (148) Die Reform des Rentensystems der IEG-Branche erlaubt durch die Beseitigung der Hemmnisse für den Eintritt in den französischen Strom- und Gasmarkt die Erhöhung des Wettbewerbs auf diesen Märkten. Diese Reform eines Sondersystems erfolgt darüber hinaus im allgemeinen Rahmen der Reform der Rentensysteme der Mitgliedstaaten, die sowohl der Rat als auch die Kommission wünschen (34). c)   Der Vorteil, der sich daraus ergeben hat, dass EDF im Jahr 1997 die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden (149) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen, die den in diesem Artikel definierten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gelangen im vorliegenden Fall wegen der Art der Förderung nicht zur Anwendung, weil die Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, die im besagten Absatz aufgezählten Ziele zu erreichen. (150) Die fragliche Beihilfemaßnahme erfüllt auch nicht die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Freistellungsbedingungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete; dies gilt umso mehr, als die Maßnahme einer Betriebsbeihilfe entspricht, denn sie ist nicht an Investitionen oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft, wie es die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung fordern. (151) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können auch Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt freigestellt werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die fragliche Beihilfemaßnahme fällt nicht unter diese Freistellungsbestimmung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme vom anwendbaren Steuerrecht, von der nur ein einziges Unternehme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.