Europäische Union

2005/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4637) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n profitiert, zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt ist. Ihr einziges Ziel besteht in der Tat darin, einem Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren, indem seine Betriebskosten gesenkt werden. (152) Was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten anbelangt, so ist die betreffende Beihilfemaßnahme im vorliegenden Fall nicht dazu bestimmt, Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben oder die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (153) Somit sind die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht erfüllt. Was den Ausgleich der Kosten für den öffentlichen Dienst betrifft, so drängt sich überdies die gleiche Anmerkung wie für die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, auf: Die französischen Behörden haben sich in Bezug auf den Steuervorteil nicht auf die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gestützt, aber sie haben die Tatsache unterstrichen, dass EDF Aufgaben des öffentlichen Diensts ausübt. Die französischen Behörden haben jedoch keine Bewertung der Kosten vorgenommen, die EDF durch diese Aufgaben entstanden sind. Die Kommission kann also nicht feststellen, ob der zur Debatte stehende Steuervorteil die eventuellen zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit diesen Aufgaben des öffentlichen Diensts, die dem Unternehmen auferlegt werden, ausgleicht oder nicht (35). (154) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission also der Ansicht, dass die untersuchte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, deren Auswirkung eine Verstärkung der Wettbewerbsstellung von EDF gegenüber seinen Konkurrenten war. Sie ist also mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (155) Die Kommission ist schließlich der Ansicht, dass die Verjährungsvorschrift entgegen der Behauptung der französischen Behörden im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Sicherlich hat EDF von 1987 bis 1996 Betriebsrücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildet. Es sollte jedoch einerseits darauf hingewiesen werden, dass dem Conseil National de la Comptabilité zufolge die Korrekturen von Fehlern, die sich aufgrund ihrer Art selbst auf die Verbuchung vergangener Transaktionen beziehen, im Ergebnis des Geschäftsjahres verbucht werden müssen, in dem sie festgestellt werden, und andererseits, dass das Gesetz, das verfügt, dass die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft werden, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen, vom 10. November 1997 stammt. Der Steuervorteil stammt also aus dem Jahr 1997 und die Verjährung ist nicht auf eine neue Beihilfe anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt wurde. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (156) Die vorliegende Entscheidung wurde auf der Grundlage der von den französischen Behörden vorgelegten Informationen getroffen. In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die französischen Behörden trotz der Anordnung von Oktober 2002 zur Erteilung von Auskünften beharrlich geweigert haben, der Kommission bestimmte verlangte Unterlagen vollständig zu übermitteln. Sie haben insbesondere nur Auszüge der in der Anordnung verlangten Berichte des Rechnungshofs übermittelt. (157) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, abgeschafft werden muss, mit der Folge, dass das Unternehmen dem allgemeinen Recht für Kollektivverfahren unterliegt. (158) Die Kommission nimmt die Verpflichtung der französischen Behörden zur Kenntnis, die Anlehnung des Rentensystems der IEG-Branche an die Systeme des bürgerlichen Rechts bei vollständiger finanzieller Neutralität für die Aufnahmesysteme und für den Staat sicherzustellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die zur Debatte stehende Anlehnung kein Element staatlicher Beihilfe umfasst, sofern diese Verpflichtung eingehalten wird. (159) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die spezifischen Rentenansprüche der Arbeitnehmer für den Transport und die Verteilung von Strom und Gas, die zum Zeitpunkt der Reform erworben wurden, nicht mehr durch die Unternehmen der Branche finanziert werden, sondern durch einen Tarifbeitrag. Die Nichtzahlung eines Teils der spezifischen Ansprüche aus der Vergangenheit durch die Unternehmen der Branche stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag dar. (160) Die Kommission stellt schließlich fest, dass die Nichtzahlung von EDF im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Diese Steuerbeihilfe beläuft sich auf einen Betrag von 888,89 Mio. EUR — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die unbegrenzte Garantie, die Frankreich zugunsten von Electricité de France (EDF) übernommen hat, stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar und muss bis zum 1. Januar 2005 aufgehoben werden. Artikel 2 Die Anlehnung des französischen Rentensystems der Strom- und Gaswirtschaft an die Rentensysteme des bürgerlichen Rechts stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil sie für die Unternehmen, für die Aufnahmesysteme und für den Staat finanziell neutral ist. Die Nichtzahlung der zum Zeitpunkt der Reform erworbenen spezifischen Ansprüche der Arbeitnehmer für den Transport und die Verteilung von Strom und Gas durch die Unternehmen der Strom- und Gaswirtschaft und ihre Finanzierung durch einen Tarifbeitrag stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Garantie, die Frankreich zugunsten der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières für die besagten erworbenen spezifischen Ansprüche übernommen hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 3 Die Nichtzahlung von EDF im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für den Teil der Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden und die den 14,119 Mrd. FRF an Ansprüchen des Abtretenden, die unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, entsprechen, stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Das in der Nichtzahlung der Körperschaftsteuer enthaltene Element staatlicher Beihilfe beläuft sich auf 888,89 Mio. EUR. Artikel 4 Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 aufgeführte Beihilfe von EDF zurückzufordern, die dem Unternehmen bereits unrechtmäßig zur Verfügung gestellt wurde. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe EDF zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden berechnet auf der Grundlage des Bezugssatzes, der für die Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen der Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendet wird, und auf einer Grundlage, die gemäß der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (36) gebildet wird. Artikel 5 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Information wird der Kommission mit Hilfe des Formulars im Anhang übermittelt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 2003 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 8 und ABl. C 164 vom 15.7.2003, S. 7. (2)  Siehe ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 8. (3)   ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 8. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (5)   ABl. C 164 vom 15.7.2003, S. 7. (6)  Kompetenzkonflikthof, Gewerkschaft des Canal de Gignac, 9. Dezember 1899, Slg. S. 731; Kassationshof, Civ 1ère, Bureau de Recherches Géologiques et Minières „BRGM Société Lloyd Continental“, 21. Dezember 1987, Bull. Civ. I, Nr. 348; Appellationshof Paris, Sté PDG et B., 15. Februar 1991, Nr. 9021744, DA 1991, Nr. 184. (7)  Die derzeitige Masse der zu finanzierenden Basisansprüche beläuft sich für die IEG-Branche auf einen Betrag von […] (Geschäftsgeheimnis). Die Masse der zu finanzierenden Rentenverbindlichkeiten entspricht der abgezinsten Summe zum realen Zinsfuß von 3 % der Beträge für erworbene Ansprüche zum Zeitpunkt der Reform. Die angegebenen Beträge entsprechen der Situation am 1. Januar 2003; sie werden demnach an die Spanne angepasst gemäß den erworbenen Ansprüchen und ausgezahlten Leistungen bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Reform. (8)  Der Conseil National de la Comptabilité hat am 1. April 2003 die Empfehlung Nr. 2003-R.01 zu den Buchführungs- und Bewertungsvorschriften für die angeglichenen Rentenverbindlichkeiten und Vorteile angenommen, die insbesondere die Bewertungsmodalitäten auf diesem Gebiet präzisiert. Da der Abzinsungssatz anzuwenden ist, muss dieser in Bezug auf einen Marktsatz zum Stichtag bestimmt werden, gegründet auf Unternehmensanleihen erster Ordnung für lange Laufzeiten, die auf die Laufzeit der Verbindlichkeiten abgestimmt sind, und mangels dessen, in Bezug auf den langfristigen Zinssatz für Staatsanleihen. Die Verwendung eines realen Abzinsungssatzes von 3 % im vorliegenden Fall bewegt sich somit in der unteren Spanne der möglichen Werte. (9)  Die derzeit bei der CNAV geltende Methode ist der Vergleich des Verhältnisses zwischen dem aktuellen wahrscheinlichen Wert der bereits erworbenen Ansprüche und den Beitragsgrenzen für ein Jahr zum Bewertungstag, angepasst durch das Durchschnittsalter der Beitragszahler des integrierten Systems und des Aufnahmesystems. Unter der Annahme, dass das Lastverhältnis der IEG höher ist als das des Basissystems, wird eine Eintrittsgebühr berechnet, die dem Betrag entspricht, der vom aktuellen Wert der Lasten des IEG-Systems abgezogen wird und den Ausgleich des Belastungsindikators des Systems der CNAV vor der Operation mit dem Belastungsindikator der gesamten CNAV+IEG nach der Operation erlaubt. Die derzeit geltende Methode für die Organe AGIRC und ARRCO ist der Vergleich der für 25 Jahre geplanten Lastverhältnisse für die Leistungen/Beiträge der zusätzlichen Systeme einerseits und der IEG andererseits. Die Übernahme von Ansprüchen kann minimal oder maximal sein. Im Fall einer minimalen Übernahme wird ein Abschlag auf die an die übertragenen früheren Basisansprüche gebundenen Leistungen vorgenommen, falls das Lastverhältnis des integrierten Systems ungünstiger als das des Aufnahmesystems ist. Ein solcher Abschlag erhöht automatisch die vom Unternehmen behaltenen früheren Ansprüche. Die Unternehmen werden also weiterhin für die Finanzierung des Anteils der Leistungen verantwortlich sein, die an frühere Basisansprüche gebunden sind, die nicht auf die Systeme des bürgerlichen Rechts übertragen wurden. Im Fall einer maximalen Übernahme werden, selbst wenn das Lastverhältnis des integrierten Systems ungünstiger als das des Aufnahmesystems ist, sämtliche Basisansprüche übernommen, aber das integrierte System muss dann einen Ausgleichsbetrag auszahlen, um eine finanzielle Neutralität der Anlehnung zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall bewegt sich, falls die Übernahme von Ansprüchen nach dem „maximalen“ Modell erfolgt, dieser geschätzte Ausgleichsbetrag für die Systeme des bürgerlichen Rechts in einer Spanne von […]. (10)  Die derzeitige Masse der zu finanzierenden spezifischen Ansprüche beläuft sich für die IEG-Branche auf einen Betrag von […]. (11)  Die Bezugnahme auf Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag muss so verstanden werden, dass damit auch auf Artikel 61 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird. (12)  Siehe Fußnote 1. (13)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (14)  Gesetz vom 16. Juli 1980, Art. 1.II. (15)  Durchführungsverordnung Nr. 81-501 vom 12. Mai 1981, Art. 3-1 vierter Absatz. (16)  Siehe beispielsweise J. RIVERO, Encyclopédie Juridique Dalloz, Droit administratif, Régime des entreprises nationalisées, 1959: „§ 78. […] Letzte Besonderheit, die nicht in den Texten steht, aber sich aus der Praxis ergibt: Falls erforderlich, kann das Unternehmen als letztes Mittel auf die Vorschüsse des Staates zählen, der sich zwangsläufig für die wesentlichen Elemente der nationalen Wirtschaft und des Kollektivvermögens interessieren muss, wobei diese Vorschüsse grundsätzlich rückzahlbar sind. […] § 81. Die Texte sehen nicht die Möglichkeit des Defizits vor. Aber es scheint von vornherein gewiss, dass es nicht zum Konkurs des Unternehmens führen kann: In diesem Punkt ist die Abweichung vom allgemeinen Recht unvermeidbar; in der Praxis muss der Staat, der häufig insofern für das Defizit verantwortlich ist, als er weiterhin Herrscher der Preise und Löhne ist, das Defizit durch Vorschüsse abdecken, wie man gesehen hat.“ (17)  Siehe Jahresbericht des Staatsrats für 1995, S. 219. (18)  Quelle: Reuters News Service, Reuters French Language News 22/06/2001. (19)  Quelle: Reuters News Service, Reuters French Language News 27/05/2002. (20)  Quellen: Moody’s Investors Service Press Release 30/01/2002; Reuters News Service, Reuters French Language News 30/01/2002. (21)  Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671 und vom 11. November 1987, Französische Republik/Kommission, Rechtssache 259/85, Slg. 1987, S. 4393. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Februar 1993, Poucet et Pistre, verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Slg. 1993, S. I-637. (23)  Umrechnung auf der Grundlage des Wechselkurses Franc-Euro vom 22. Dezember 1997. (24)  Urteile des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, Gezamenlijke Steenkolenmijnen/Hohe Behörde, Rechtssache 30/59, Slg. 1961, S. 3; vom 15. März 1994, Banco de Crédito Industrial, Rechtssache C-387/92, Slg. 1994, I-877; vom 11. Juli 1996, SFEI, Rechtssache C-39/94, Slg. 1996, I-3547; vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551; Urteil des Gerichts erster Instanz, FFSA/Kommission, 27. Februar 1997, Rechtssache T-106/95, Slg. 1997, II-229. (25)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke/Kommission, Rechtssache T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnummer 109. (26)   ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (27)   ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (28)  Bericht von Herrn Poniatowski von 2002 im Namen des Wirtschaftsausschusses des Senats zum Gesetzentwurf in Bezug auf die Energiemärkte. (29)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Berichtigung im ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5. (30)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH u. a., Rechtssache C-280/00, noch nicht veröffentlicht. (31)  Urteile des Gerichtshofs vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugiesische Republik, Rechtssache C-367/98, Slg. 2002, I-4731; vom 4. Juni 2002, Kommission/Französische Republik, Rechtssache C-483/99, Slg. 2002, I-4781, vom 4. Juni 2002, Kommission/Königreich Belgien, Rechtssache C-503/99, Slg. 2002, I-4809. (32)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-483/99 (a.a.O.), Randnummer 44. Siehe auch die Urteile des Gerichtshofs vom 6. November 1984, Fearon, Rechtssache 182/83, Slg. 1984, S. 3677; vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, Rechtssache C-305/89, Slg. 1991, I-1603; vom 1. Juni 1999, Konle, Rechtssache C-302/97, Slg. 1999, I-3099. (33)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und 233/99, noch nicht veröffentlicht. (34)  Siehe insbesondere den gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über angemessene und nachhaltige Renten, 18. März 2003. (35)  Die Überprüfung der Einhaltung der im Altmark-Urteil formulierten Bedingungen, die es ermöglichen, sich dem Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu entziehen, sowie die Überprüfung der Kriterien für die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag sind also im vorliegenden Fall nicht möglich. (36)   ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21. ANHANG ÜBERSICHT betreffend die Durchführung der Entscheidung 2005/145/EG der Kommission bezüglich EDF Bezüglich Artikel 1 der Entscheidung: Bitte geben Sie an, zu welchem Datum die Änderung der Rechtsform von EDF erfolgt ist, und fügen Sie eine Kopie der Unterlagen zum Nachweis der Änderung der Rechtsform bei. Bezüglich Artikel 3 der Entscheidung: 1. Wie werden die Zinsen auf den Betrag der einzutreibenden Beihilfe berechnet (1)? 2. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um eine sofortige und effektive Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erhalten? 3. Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen, um eine sofortige und effektive Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu erhalten? 4. Welche Frist ist für den Erhalt der vollständigen Rückzahlung der Beihilfe vorgesehen? 5. Sonstige Kommentare? (1)  Gemäß der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21) wird der Bezugssatz auf zusammengesetzte Art angewandt. Die Berechnung von Zinsen, die auf jährlicher Basis zusammengesetzt werden, erfolgt gemäß folgender Formel: Zinsen = [Kapital (1 + Zinssatz) Anzahl von Jahren] — Kapital.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.