Europäische Union

2005/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4637) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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87 Absatz 1 EG-Vertrag. (80) Die Garantie des Staates, die der Caisse Nationale des Industries Electriques et Gazières bewilligt wurde in Bezug auf die Auszahlung der Pensionen, die der Gesamtheit der früheren spezifischen Ansprüche entspricht, stellt eine Garantie in letzter Instanz dar, die dem Rentensystem der IEG-Branche und nicht den Unternehmen gewährt wird. Die Garantie des Staates kommt also einem Sozialversicherungsorgan zugute, das nach dem Grundsatz der Aufteilung funktioniert und das durch obligatorische Beiträge finanziert wird. Gemäß einer konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs (22) übt ein solches Organ keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Vertrags aus. Die Garantie, von der es profitiert, stellt also keinen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. b)   Staatliche Mittel (81) Die Reform des Rentensystems der IEG-Branche, die von den französischen Behörden bekannt gegeben wurde, impliziert staatliche Mittel. (82) Die Kosten der Verpflichtungen, die bereits erworbenen spezifischen Rentenansprüchen zum Zeitpunkt der Reform durch die Arbeitnehmer entsprechen, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind, werden an die Caisse Nationale des IEG übertragen und durch den von den französischen Behörden eingeführten Tarifbeitrag finanziert. Die Begründung für diesen Tarifbeitrag ist das Vorhandensein eines Anschlusses an ein Netz für den Transport oder die Verteilung von Strom oder Gas. (83) Die Zahlung dieses Beitrags ist obligatorisch. Er wird durch ein Gesetz eingeführt, das seine Begründung, seine Abdeckungsmodalitäten und die Verwendung seines Ertrags bestimmt. Die verschiedenen Sätze dieses Beitrags werden durch gemeinsamen Erlass der Minister für Haushalt und Energie, nach Stellungnahme der Energieregulierungskommission, festgesetzt. Im vorliegenden Fall bestimmt der Staat seine Abdeckungsbedingungen und die Verwendung seines Ertrags, selbst wenn er nicht direkt in der Verwaltung des Beitrags interveniert, da dieser von den Unternehmen eingesammelt wird, die die Beförderung von Strom oder Gas in Rechnung stellen, und direkt an die neue Rentenkasse der Branche ausgezahlt wird. Aus diesen Gründen stellen die durch den Tarifbeitrag gesammelten Mittel staatliche Mittel dar. 3.   Die Nichtzahlung von EDF im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden a)   Selektiver Vorteil und Wettbewerbsverzerrung (84) Bezüglich des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997, in dem festgestellt wurde, dass EDF seit 1956 als Eigentümer des RAG angesehen wird, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob dieses Gesetz nicht eine Eigentumsübertragung des RAG impliziert. (85) Gemäß den von den französischen Behörden vorgelegten Informationen kann EDF vernünftigerweise als Eigentümer des RAG seit dem ersten Lastenheft von 1956 angesehen werden. Diese Schlussfolgerung gründet sich auf die folgenden Elemente: die Merkmale der verschiedenen Arten von Konzessionsverträgen im französischen Recht, die besonderen Merkmale der ursprünglichen Konzession an EDF, die keine präzise Rückabtretungsklausel enthielt, das Verfahren zum Erwerb der betreffenden Vermögenswerte, für die EDF eine ähnliche Gebühr bezahlen musste wie eine Enteignungsentschädigung, und die Finanzierungsbedingungen für die Instandhaltung und Entwicklung des RAG auf Kosten von EDF. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass die „Klärung“ der Eigentumsfrage des RAG durch das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 in sich kein Element für eine staatliche Beihilfe umfasst. (86) Es muss künftig untersucht werden, ob das Gesetz Nr. 97-1026 sämtliche steuerlichen Konsequenzen dieser „Klärung“ gezogen hat und ob es unter der Annahme, dass dies nicht der Fall wäre, keinen steuerlichen Vorteil zugunsten von EDF gegeben hat. (87) Während des Zeitraums 1987—1996 hat EDF Rücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet. Infolge des Gesetzes von 1997, das EDF seit 1956 als Eigentümer des RAG ansieht, sind diese Rücklagen gegenstandslos geworden und mussten folglich in andere Bilanzposten eingestuft werden. (88) Das Schreiben des Wirtschaftsministers, in dem die steuerlichen Auswirkungen der Sanierung der Bilanz von EDF festgestellt werden, zeigt, dass die französischen Behörden auf die nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung des RAG den 1997 geltenden Körperschaftsteuersatz von 41,66 % angewandt haben. (89) Dagegen wurde gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 ein Teil dieser Rücklagen, die Ansprüche des Abtretenden, die den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen entsprechen, unter Kapitalerhöhungen in Höhe von 14,119 Mrd. FRF neu eingestuft, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen. Die französischen Behörden erkennen selbst die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme an. In einer an die Kommission gerichteten Anmerkung der Generaldirektion Steuern vom 9. April 2002 weisen die französischen Behörden darauf hin, dass „die Ansprüche des Abtretenden in Bezug auf das RAG eine ungerechtfertigte Schuld darstellen, die die Einbeziehung in das Kapital auf ungerechtfertigte Weise von der Steuer befreit hat“ und dass „diese Reserve vor ihrer Einbeziehung in das Kapital von der Passivseite der Unternehmensbilanz, wo sie zu unrecht aufgeführt war, auf ein Konto der Nettosituation hätte übertragen werden müssen, was somit eine positive Veränderung des zu versteuernden Nettovermögens in Anwendung von Artikel 38-2“ der Steuerordnung zur Folge gehabt hätte. Sie stellen fest, dass „der so [1997 von EDF] erhaltene Steuervorteil mit 5,88 Mrd. FRF bewertet werden kann (14,119 × 41,66 %)“; dies entspricht 888,89 Mio. EUR (23). (90) Die Kommission stellt einerseits fest, dass die Korrekturen von Fehlern gemäß der Stellungnahme des Conseil National de la Comptabilité im Ergebnis des Geschäftsjahres, in dem sie festgestellt werden, verbucht werden müssen. Wenn andererseits für die nicht verwendeten Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze in Höhe von 38,5 Mrd. FRF gebildet worden waren, eine Körperschaftsteuer zu einem Satz von 41,66 % im Jahr 1997 erhoben wurde, ist die Kommission der Ansicht, dass es keinen objektiven Grund dafür gibt, dass der andere Teil der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Rücklagen nicht zum gleichen Satz besteuert wurde. (91) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Ansprüche des Abtretenden gleichzeitig und zum gleichen Satz wie die anderen im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen hätten besteuert werden müssen. Dies bedeutet, dass die 14,119 Mrd. FRF an Ansprüchen des Abtretenden den 38,5 Mrd. FRF an nicht verwendeten Rücklagen hätten hinzugefügt werden müssen, um zu einem Satz von 41,66 % besteuert zu werden, der für die Sanierung der Bilanz von EDF durch die französischen Behörden angewandt wurde. Indem es nicht die gesamte, bei der Sanierung seiner Bilanz fällige Körperschaftsteuer gezahlt hat, hat EDF 888,89 Mio. EUR eingespart. (92) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beihilfe 1997 sehr wohl ausgezahlt wurde, da der Betrag von 14,119 Mrd. FRF zu diesem Zeitpunkt eine Schuld gegenüber dem Staat darstellte, die in der Bilanz als Ansprüche des Abtretenden aufgeführt ist und auf die der Staat durch das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 verzichtet hat. (93) Die französischen Behörden behaupten, dass EDF selbst bei nicht vorhandenen Rückstellungen für die Erneuerung des RAG aufgrund steuerlicher Verlustvorträge nicht in der Lage gewesen wäre, die Körperschaftsteuer von 1987 bis 1996 zu zahlen. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Argument nicht stichhaltig ist, da der Steuervorteil aus dem Jahr 1997 und nicht aus den früheren Jahren stammt. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die steuerlichen Verlustvorträge mangels dieser Rückstellungen von 1987 bis 1996 schrittweise verschwunden wären und dass somit im Jahr 1997 der Betrag der von EDF geschuldeten Steuer eindeutig höher gewesen wäre. (94) Die französischen Behörden sind außerdem der Meinung, dass, wenn sich die Bildung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG durch einen Vorteil geäußert habe, dieser durch die Erhöhung der im Jahr 1997 gezahlten Körperschaftsteuer als aufgehoben betrachtet werden müsste. Die Kommission kann dieses Argument nur zurückweisen. Wie die Kommission gerade nachgewiesen hat und wie die französischen Behörden dies in ihrer Anmerkung vom 9. April 2002 selbst angeben, wurden die nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung normal besteuert, wohingegen die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen. Die von EDF im Jahr 1997 gezahlte Steuer ist somit niedriger als die normalerweise geschuldete Steuer. (95) Die französischen Behörden behaupten überdies, dass die Buchhaltungsreform von 1997 einer zusätzlichen Kapitalerhöhung um einen Betrag, der der teilweisen Steuerbefreiung entspricht, gleichkommt. Es würde sich also um eine Investition und nicht um eine Beihilfe handeln. Sie behaupten außerdem, dass EDF für den Zeitraum 1987-1996 dem Staat insgesamt eine Summe ausgezahlt hat, die höher war als die Körperschaftsteuer, die eine Gesellschaft des Handelsrechts gezahlt hätte, die keine Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet hätte und die ihrem Aktionär eine Dividende in Höhe von 37,5 % des Nettoergebnisses nach Steuer ausgezahlt hätte. (96) Die Kommission kann diese Argumente nur zurückweisen, indem sie daran erinnert, dass der Grundsatz des Privatanlegers nur im Rahmen der Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten gelten kann und nicht im Rahmen der Ausübung von Regulierungsbefugnissen. Eine öffentliche Behörde kann das Argument eventueller wirtschaftlicher Vorteile, die sie als Eigentümer eines Unternehmens erhalten könnte, nicht verwenden, um eine Beihilfe zu rechtfertigen, die nach Ermessen bewilligt wurde durch die Vorrechte, die sie als Steuerbehörde gegenüber demselben Unternehmen besitzt. (97) Falls ein Staat neben der Ausübung seiner Funktion als öffentliche Gewalt als Aktionär tätig sein kann, so darf er nicht seine Funktionen als Staat, der die öffentliche Gewalt ausübt, und als staatlicher Aktionär miteinander vermischen. Eine Erlaubnis für die Mitgliedstaaten zur Verwendung ihrer Vorrechte als öffentliche Gewalt im Dienste ihrer Investitionen in Unternehmen, die auf für den Wettbewerb offenen Märkten tätig sind, würde die gemeinschaftlichen Vorschriften im Bereich staatliche Beihilfen jeglicher rechtlicher Wirksamkeit berauben. Falls der Vertrag darüber hinaus gemäß seinem Artikel 295 neutral in Bezug auf Kapitaleigentum ist, so müssen für die öffentlichen Unternehmen nichtsdestoweniger dieselben Vorschriften wie für die privaten Unternehmen gelten. Es bestünde keine Gleichbehandlung zwischen den öffentlichen Unternehmen und den Privatunternehmen mehr, wenn der Staat seine Vorrechte als öffentliche Gewalt zugunsten der Unternehmen, deren Aktionär er ist, nutzen würde. (98) Die französischen Behörden behaupten, dass der Körperschaftsteuersatz von 1996 und nicht von 1997 auf die Sanierung der Bilanz von EDF hätte angewandt werden müssen. Wie vorstehend angemerkt wurde, bemerkt die Kommission einerseits, dass der Conseil National de la Comptabilité der Ansicht ist, dass die Buchungsfehler im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sie festgestellt wurden, korrigiert werden müssen. Die Rücklagen für die Erneuerung des RAG, die infolge des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 gegenstandslos geworden sind, müssten im Laufe des Geschäftsjahres 1997 neu eingestuft werden und somit zu dem in diesem Geschäftsjahr anwendbaren Körperschaftsteuersatz besteuert werden. Andererseits stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden selbst den Körperschaftsteuersatz von 1997 auf den Teil der Rücklagen, der besteuert wurde, angewandt haben. (99) Die Nichtzahlung von 888,89 Mio. EUR an Steuern durch EDF im Jahr 1997 stellt also einen Vorteil für den Konzern dar. EDF konnte die Summe der nicht gezahlten Steuern zur Erhöhung seines Eigenkapitals verwenden, ohne externe Finanzierungsmittel in Anspruch zu nehmen. Der Vorteil ist notwendigerweise selektiv, da die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer für einen Teil dieser Betriebsrücklagen eine Ausnahme von der steuerlichen Behandlung darstellt, die normalerweise für eine solche Maßnahme angewandt wird. Die Tatsache, dass der Vorteil EDF durch einen spezifischen Gesetzgebungsakt, das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997, gewährt wurde, bestätigt seine Einzigartigkeit und Maßlosigkeit. (100) Wie die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, verstärkt dieser Vorteil zu seinen Gunsten notwendigerweise seine Stellung gegenüber der seiner Konkurrenten. Er führt somit zu einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. b)   Staatliche Mittel (101) Der Begriff der Beihilfe deckt nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen ab, sondern auch sämtliche Interventionen der öffentlichen Behörden, die die Lasten verringern, die normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belasten, und die identische Auswirkungen haben wie Subventionen (24). Gemäß einer konstanten Rechtsprechung (25) entspricht die Nichterhebung einer Steuer durch den Staat, die hätte erhoben werden müssen, dem Verbrauch einer staatlichen Ressource. (102) Diese Nichterhebung der gesamten Körperschaftsteuer für das Geschäftsjahr 1997 ergibt sich direkt aus einem staatlichen Akt, dem Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997. (103) Somit hat EDF im Jahr 1997 von einer staatlichen Beihilfe in Höhe von 888,89 Mio. EUR in Form eines Steuervorteils profitiert. 4.   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (104) Seit seiner Gründung im Jahr 1946 und bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (26) hatte EDF auf dem französischen Markt eine Monopolstellung mit ausschließlichen Rechten für den Transport, die Verteilung sowie den Import und Export von Strom. Dennoch konkurrierte EDF bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG mit den Stromproduzenten der anderen Mitgliedstaaten. Obendrein herrschte auf den verwandten Märkten, auf denen EDF bereits seine Aktivitäten über seine ausschließlichen Rechte hinaus diversifiziert hatte (sowohl in geografischer als auch in sektorieller Hinsicht), ein freier Wettbewerb. Es gab also bereits vor der in der Richtlinie 96/92/EG vorgesehenen Liberalisierung Auswirkungen auf den Handel. (105) Der Strom war Gegenstand eines bedeutenden und zunehmenden Handels zwischen den Mitgliedstaaten, an dem sich EDF aktiv beteiligte. Dieser Handel, der durch die Annahme der Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (27) verstärkt wurde, erfolgte auf der Grundlage von Handelsabkommen zwischen den verschiedenen Betreibern von Hochspannungsnetzen in den Mitgliedstaaten. In den europäischen Ländern der OECD haben sich die Stromimporte zwischen 1980 und 1990 um einen jährlichen Satz von durchschnittlich mehr als 7 % erhöht. Von 1981 bis 1989 hat EDF den Überschuss seiner Stromhandelsbilanz verneunfacht und Nettoexporte von 42 TWh erzielt, die 10 % seiner Gesamtproduktion ausmachen. 1985 exportierte EDF bereits 19 TWh in die anderen Mitgliedstaaten. (106) In seinem Jahresbericht 1997 gibt EDF an, dass sich das Unternehmen „mit Investitionen von mehr als 13 Mrd. FRF außerhalb Frankreichs, einem Kraftwerkspark, dessen installierte Leistung fast 11 % der Leistung des französischen Parks ausmacht, und mehr als acht Millionen Kunden unter den führenden internationalen Marktteilnehmern der Strombranche“ befindet. In dem Bericht wird auch unterstrichen, dass EDF im Jahr 1997 „seine Investitionen in Europa vermehrt und verstärkt hat, indem es seine Präsenz auf Österreich und auf Polen ausgeweitet hat“ und dass es „mehr als 70 TWh in Europa exportiert“ hat. (107) Der am 8. April 1997 zwischen dem Staat und EDF unterzeichnete Werkvertrag 1997-2000 sieht vor, dass EDF etwa 14 Mrd. FRF für seine internationalen Investitionen aufwenden wird, wobei die Regionen Europas zu den Prioritäten gehören werden. Zwischen 2000 und 2002 hat EDF ein Drittel des Kapitals des deutschen Unternehmens EnBW übernommen, die Produktions- und Verteilungskapazitäten seiner britischen Tochtergesellschaft London Electricity erhöht, die Direktkontrolle über das italienische Unternehmen Fenice übernommen und ist eine Partnerschaft mit Fiat für den Kauf von Montedison (später Edison) eingegangen. EDF nimmt somit einen bedeutenden Platz im Stromhandel zwischen den Mitgliedstaaten ein. Im Jahr 2001 haben sich die Stromexporte von EDF auf einen Rekordwert von 83,9 TWh erhöht und einen Beitrag von 2 300 Mio. EUR zum Jahresgeschäft geleistet. (108) Derzeit ist der Strommarkt in Frankreich zu 34,5 % offen, wobei die Schwelle für das Wahlrecht der Verbraucher auf 7 GWh festgesetzt ist. Dieser für den Wettbewerb offene Markt besteht aus etwa 3 100 Standorten, die einen Bedarf von über 150 TWh repräsentieren. Den jüngsten Schätzungen zufolge beträgt der Marktanteil der Konkurrenten von EDF auf diesem Markt 18,5 %. 31 europäische Anbieter sind auf dem französischen Markt vertreten und die Stromimporte in Frankreich haben im Jahr 2001 etwa 26 TWh betragen. Darüber hinaus konkurriert EDF hinsichtlich der Stromproduktion in Frankreich künftig mit der Compagnie Nationale du Rhône, einer Tochtergesellschaft von Electrabel, und der Société Nationale d’Electricité et de Thermique, von der sich ein Teil des Kapitals im Besitz der spanischen Gesellschaft Endesa befindet. EDF konkurriert somit künftig mit anderen Marktteilnehmern auf dem französischen Markt. (109) Selbst vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG im Februar 1999 hatten einige Mitgliedstaaten bereits im nationalen Alleingang Maßnahmen zur Öffnung ihres Strommarktes ergriffen. Insbesondere das Vereinigte Königreich hat 1990 seinen Markt zu 100 % für die großen Industriekunden geöffnet. Schweden hat seinen Markt 1996 zu 100 % geöffnet, Finnland hat 1995 mit der Marktöffnung begonnen und 1997 100 % erreicht, Deutschland hat den Markt 1998 zu 100 % geöffnet und die Niederlande haben ihn 1998 vollständig für die Industriekunden geöffnet. Unter diesen Bedingungen würden die staatlichen Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die über ein Monopol in einem Mitgliedstaat verfügen, der aktiv am innergemeinschaftlichen Handel teilnimmt, wie dies bei EDF der Fall ist, selbst vor dem Datum, das in der Richtlinie für die Öffnung für den Wettbewerb festgelegt ist, den Wettbewerb auf dem Strommarkt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verzerren. (110) EDF hat sich in Frankreich ebenso wie in anderen Mitgliedstaaten am Wettbewerb in anderen Bereichen als denen seiner Haupttätigkeit der Produktikon und Verteilung von Strom beteiligt und tut dies auch weiterhin, da es seine Aktivitäten auf den Märkten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energie, die vollständig liberalisiert sind, diversifiziert hat. Im Jahr 1997 hat SDS, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EDF, ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für Einzelkunden, Unternehmen und lokale Behörden zusammengefasst. SDS war in den Bereichen Abfallbehandlung, Straßenbeleuchtung und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Energie tätig mit einem Beitrag zum Jahresgeschäft im Gegenwert von 685 Mio. EUR im Jahr 1998 gegenüber 650 Mio. EUR im Jahr 1997. Im Jahr 2000 ist EDF eine Partnerschaft mit Veolia Environnement über die Gesellschaft Dalkia eingegangen, die europäischer Marktführer für Energiedienstleistungen an Unternehmen und Körperschaften ist. Sie bietet technische und Wartungsdienste im Energiebereich an, verwaltet Erhitzungsanlagen und technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Gebäude und stellt die Nutzung der Fernwärmenetze, der Kraft-Wärme-Kopplungs-Netze, der gesamten Energieerzeugungsnetze und der Netze für Industrieflüssigkeiten sicher. (111) EDF hat seine Tätigkeiten auch auf dem Markt für erneuerbare Energien entwickelt. Im Jahr 1997 hat die Holdinggesellschaft CHART, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EDF, ihre Aktivitäten im Bereich der erneuerbaren Energien wie Geothermik und Windkraft zusammengefasst. Ihr Beitrag zum konsolidierten Umsatz betrug damals 70 Mio. EUR. (112) Als Stromerzeuger und -versorger konkurrierte und konkurriert EDF schließlich sowohl auf dem nationalen Markt als auch auf den internationalen Märkten mit den Lieferanten anderer Ersatzenergiequellen wie Kohle, Erdöl und Gas. In Frankreich beispielsweise hat EDF mit Erfolg eine Kampagne zur Förderung der Nutzung von Strom zum Heizen eingeleitet. Das Unternehmen hat somit seinen Marktanteil gegenüber seinen Konkurrenten, die Ersatzenergiequellen wie Erdöl oder Gas liefern, erhöht. Im Stahlsektor konkurrieren die Elektroöfen mit den Gas- und Ölöfen. (113) Was die Beeinträchtigung des Gashandels zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, so sollte darauf hingewiesen werden, dass Gas schon immer in großem Umfang importiert wurde, da Frankreich nur über geringe Gasreserven verfügt. Der Gasmarkt war ebenfalls Gegenstand einer Liberalisierungsrichtlinie, der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, die im Juni 1998 angenommen wurde und die bis August 2000 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sein musste. Die Mitgliedstaaten mussten die Kunden festlegen, die für die Möglichkeit zur Auswahl ihres Lieferanten in Frage kommen. Die Festlegung dieser in Frage kommenden Kunden musste zu einer unmittelbaren Öffnung des Gasmarktes von mindestens 20 % des jährlichen nationalen Gasverbrauchs und anschließend von 28 % im Jahr 2003 führen. (114) In einem französischen Parlamentsbericht (28) wird darauf hingewiesen, dass nach Regierungsinformationen der Verbrauch der in Frage kommenden Kunden, die den Lieferanten gewechselt haben, Anfang 2002 etwa 25 % des Gesamtverbrauchs der in Frage kommenden Kunden und 5 % des Gesamtmarkts betrug und dass vier neue Marktteilnehmer auf dem französischen Markt aufgetaucht waren. (115) Es ist somit offensichtlich, dass EDF im Jahr 1997 auf bestimmten Märkten anderer Mitgliedstaaten bereits stark vertreten war und dass die Beihilfe, die sich daraus ergeben hat, dass EDF die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig beeinträchtigen musste. (116) Die unbegrenzte Garantie des Staates hat ebenfalls zugunsten von EDF einen Vorteil geschaffen, der notwendigerweise seine Stellung gegenüber der seiner Konkurrenten verstärkt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Stellungnahmen beeinträchtigt sie zwangsläufig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags. (117) Die Reform des Rentensystems der IEG-Branche reduziert die Lasten der Unternehmen des Sektors und stellt somit einen sektoriellen Vorteil dar. Unter Berücksichtigung der Existenz europäischer Strom- und Gasmärkte hat die Bewilligung eines Vorteils für die Unternehmen des Sektors in Frankreich zwangsläufig eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge. (118) Somit stellen die unbegrenzte Garantie des Staates, von der EDF profitiert, die Nichtzahlung eines Teils der Renten aus der Vergangenheit durch die Unternehmen der IEG-Branche und die Nichtzahlung von EDF in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.