Europäische Union

2005/145/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen, die Frankreich EDF und der Strom- und Gaswirtschaft gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4637) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dass das durch das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 eingeführte System in der Gesamtwirtschaft im Zusammenhang steht mit dem System, das sich aus dem allgemeinen Grundsatz des französischen Rechts ergibt, nach dem die Vermögenswerte öffentlich-rechtlicher Körperschaften unpfändbar sind. Sie sind andererseits der Meinung, dass die Kommission nicht nachweist, dass die französischen Behörden über irgendeine Ermessensbefugnis verfügen, um die Möglichkeit zur Vornahme einer Zahlungsanweisung von Amts wegen für eine Geldsumme zu beurteilen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung für Rechnung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft fällig geworden ist. (43) Die französischen Behörden bestreiten somit erneut die Behauptung der Kommission, nach der EDF aufgrund seiner Rechtsform als EPIC von einer unbegrenzten Garantie des Staates profitieren würde, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. B)   Die Nichtzahlung von EDF in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden (44) Die französischen Behörden haben der Kommission ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 übermittelt. Sie bestreiten den Charakter der staatlichen Beihilfe der Nichtzahlung im Jahr 1997 in Bezug auf die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden. (45) Die französischen Behörden bestreiten zunächst einmal die von der Kommission angegebene Höhe der Rücklagen für die Erneuerung des RAG. Die französischen Behörden behaupten anschließend, dass EDF selbst bei nicht vorhandenen Rückstellungen für die Erneuerung des RAG aufgrund hoher steuerlicher Verlustvorträge nicht in der Lage gewesen wäre, die Körperschaftsteuer von 1987 bis 1996 zu zahlen. Da der Staat darüber hinaus gleichzeitig Eigentümer von EDF und Konzessionsbehörde für das RAG ist, waren sie der Ansicht, dass die Ansprüche des Abtretenden für diesen keine tatsächlich fällige Schuld darstellten. Folglich haben sie bei der Sanierung der Bilanz im Jahr 1997 diese Ansprüche des Abtretenden dem Eigenkapital von EDF zugewiesen, um seine Unterkapitalisierung zu berichtigen, ohne für diese jedoch eine Körperschaftsteuer zu entrichten. Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die 1997 vorgenommene Umstrukturierung der Buchhaltung als eine zusätzliche Kapitalerhöhung um einen Betrag, der der teilweisen Steuerbefreiung entspricht, interpretiert werden kann. (46) Die französischen Behörden bestreiten außerdem, dass die Vergütung des Staates von 1987 bis 1996 infolge der Bildung der zur Debatte stehenden Rücklagen ungerechtfertigterweise verringert worden sei. Sie weisen darauf hin, dass, selbst wenn das Nettoergebnis höher war, die Vergütung des Staates nicht höher gewesen sei, da während dieses Zeitraums das Vergütungsniveau keinem vorher festgelegten Prozentsatz des Nettoergebnisses des Unternehmens entsprach. Dieses Niveau wurde frei vom Staat in absolutem Wert bestimmt und konnte nicht gemäß der finanziellen Situation des Unternehmens festgelegt werden. Darüber hinaus wurde diese Vergütung nicht obligatorisch auf die Nettogewinne jedes Geschäftsjahres erhoben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Verlustvorträge von EDF unterstreichen die französischen Behörden, dass der Staat schließlich von 1987 bis 1996 eine Dividende erhoben hat, deren Niveau in beträchtlichem Maße die Grenzen des bürgerlichen Rechts der Handelsgesellschaften überstiegen hat. (47) Die französischen Behörden sind darüber hinaus der Meinung, dass, selbst wenn sich die Bildung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG durch einen Vorteil geäußert habe, dieser durch die Erhöhung der im Jahr 1997 gezahlten Körperschaftsteuer als aufgehoben betrachtet werden müsste. Sie sind außerdem der Auffassung, dass EDF für den Zeitraum 1987-1996 dem Staat insgesamt eine Summe ausgezahlt hat, die höher war als die Körperschaftsteuer, die eine Gesellschaft des Handelsrechts gezahlt hätte, die keine Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet hätte und die ihrem Aktionär eine Dividende in Höhe von 37,5 % des Nettoergebnisses nach Steuer ausgezahlt hätte. (48) Überdies sind die französischen Behörden der Meinung, dass, falls ein ungerechtfertigter Vorteil festgestellt werden müsste, es sich hierbei um eine bestehende Beihilfe handeln würde und nicht um eine neue Beihilfe aufgrund der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgesehenen zehnjährigen Verjährung, die ab der Bewilligung der ersten Beihilfeelemente läuft. Wird berücksichtigt, dass das erste Auskunftsersuchen der Kommission am 10. Juli 2001 erfolgte, so wären die eventuellen Beihilfeelemente, die vor 1991 gewährt wurden, verjährt. Die französischen Behörden sind der Meinung, dass die Intervention des Gesetzgebers im Jahr 1997 diese Verjährung nicht unterbrochen hat, da lediglich Maßnahmen der Kommission diese Auswirkungen haben können. Die französischen Behörden sind schließlich der Ansicht, dass es sich in jedem Fall insofern um eine bestehende Beihilfe handeln würde, als sie vor der Liberalisierung des Strommarktes bewilligt wurde. (49) In ihrem Schreiben vom 20. November 2003 erinnern die französischen Behörden an ihre Argumente in Bezug auf die Wertberichtigungen, die im Betrag der Ansprüche des Abtretenden enthalten sind, der in den Sozialkonten aufgeführt ist, und in Bezug auf die Anwendung der Verjährungsvorschrift. Darüber hinaus behaupten sie, dass der Körperschaftsteuersatz von 1996 (Satz von 36,67 %) und nicht von 1997 (Satz von 41,66 %) auf die Sanierung der Bilanz von EDF hätte angewandt werden müssen. Sie sind tatsächlich der Meinung, dass diese Sanierung im Rahmen einer am 23. Dezember 1997 abgegebenen Steuererklärung nach Abschluss des Geschäftsjahres 1996, jedoch vor Abschluss des Geschäftsjahres 1997 erfolgt ist. (50) Die französischen Behörden bestreiten somit die Behauptung der Kommission, nach der EDF im Jahr 1997 von einem Vorteil profitiert habe, der sich daraus ergeben habe, dass EDF die Körperschaftsteuer für einen Teil der Rücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden. C)   Kommentare der französischen Behörden zu den Stellungnahmen des beteiligten Dritten (51) Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 wurden die Stellungnahmen der SNPIET an die französischen Behörden übermittelt. In einem Schreiben vom 21. Februar 2003 haben die französischen Behörden diese Stellungnahmen kommentiert und einerseits darauf hingewiesen, dass der Großteil der Bemerkungen der SNPIET für unannehmbar erklärt werden muss, da sie nicht das offene formelle Prüfverfahren betreffen, und andererseits darauf, dass die SNPIET der Kommission kein neues Element bezüglich des offenen Verfahrens liefert, so dass sie kein Kommentar hinzuzufügen haben. V.   VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE (52) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (11) ist festgelegt, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Um zu bestimmen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss die Kommission eine Bewertung der folgenden Kriterien vornehmen: staatlicher Ursprung der Maßnahme und Nutzung öffentlicher Mittel, Bewilligung eines Vorteils für bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren, der zu einer Wettbewerbsverzerrung führt und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (53) Die Kommission erinnert an dieser Stelle an die Elemente, die bereits in den Entscheidungen zum Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme und zur Eröffnung formeller Prüfverfahren vorgetragen wurden (12). (54) Die vorliegende Entscheidung greift nicht der Anwendung und Einhaltung der Vorschriften des Vertrags über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vor. 1.   Die unbegrenzte Garantie des Staates für EDF a)   Staatliche Mittel (55) EDF ist seit seiner Gründung durch das Gesetz Nr. 46-628 vom 8. April 1946 in Bezug auf die Verstaatlichung von Strom und Gas mit der Rechtsform eines EPIC ausgestattet. Wie alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften unterliegt EDF nicht dem allgemeinen Recht für Kollektivverfahren. (56) Die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (13) (im Folgenden „die Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“) verfügt unter Ziffer 2.1.3, dass „als Beihilfe in Form einer Garantie […] die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Zahlungsunfähigkeitsverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft“, betrachtet werden. Die Existenz einer staatlichen Beihilfe wird somit festgestellt, sobald eine dieser Hypothesen vorhanden ist. (57) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass EDF unmöglich einem gerichtlichen Sanierungs- oder Vergleichsverfahren unterliegen kann, und folglich nicht Konkurs machen kann, einer allgemeinen Garantie für sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens gleichkommt. Eine solche Garantie kann nicht Gegenstand irgendeiner Vergütung nach den Vorschriften des Marktes sein. Diese Garantie, die in ihrer Abdeckung, ihrer Dauer und ihrer Höhe unbegrenzt ist, stellt eine staatliche Beihilfe dar. (58) Gemäß der Mitteilung über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften liegt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auch vor, wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt, das heißt mit dem Akt der Gründung von EDF in der Rechtsform eines EPIC, die die Anwendung der Insolvenz- und Konkursverfahren ausschließt. Die unbegrenzte Garantie des Staates, die EDF bewilligt wurde, resultiert somit aus einem Gesetz. (59) In ihrer Entscheidung zum Vorschlag einer zweckdienlichen Maßnahme und ihrer Entscheidung zur Eröffnung des formellen Prüfverfahrens hat die Kommission die unbegrenzte Garantie, von der EDF profitiert, bereits als bestehende Beihilfe eingestuft. Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist eine bestehende Beihilfe jede Beihilfe, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden hat. Nun aber wurde der Grundsatz der Unpfändbarkeit der Vermögenswerte öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der französischen Rechtsprechung Ende des XIX. Jahrhunderts aufgestellt und die Rechtsform von EDF datiert von 1946. (60) Entgegen den Behauptungen der französischen Behörden ist das im Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 (14) vorgesehene Sonderverfahren zur Abdeckung der Forderungen nicht mit dem Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 zu gerichtlichen Sanierungs- und Vergleichsverfahren für Unternehmen vergleichbar. Gemäß letzterem Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 muss für eine Handelsgesellschaft, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Schulden zu bezahlen und nicht Gegenstand einer Sanierungsmaßnahme sein kann, ein gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet werden. Ihre Vermögenswerte werden dann gepfändet und verkauft, wobei der Erlös aus ihrem Verkauf grundsätzlich zur Entschädigung sämtlicher Gläubiger dient. In der Praxis sind die Vermögenswerte jedoch häufig wesentlich geringer als die Verbindlichkeiten, so dass sich der Erlös aus diesem Verkauf selten als ausreichend erweist, um alle Forderungen zurückzuzahlen. Gläubiger einer Handelsgesellschaft des bürgerlichen Rechts zu sein, stellt somit ein doppeltes Risiko dar: Für diese kann nicht nur im Falle der Zahlungseinstellung ein gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet werden, sondern dieses Verfahren garantiert darüber hinaus den Gläubigern nicht die Abdeckung ihrer Forderungen. (61) Demgegenüber kann für die EPIC kein gerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet werden und ihre Vermögenswerte sind unpfändbar; sie können also nicht verkauft werden, um die Gläubiger auszubezahlen. Die Rückzahlung der Schulden öffentlich-rechtlicher Körperschaften unterliegt einem Sonderverfahren, das durch das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 eingeführt wurde, demzufolge es ihnen obliegt, im Falle unzureichender Mittel die notwendigen Einnahmen zu bilden. Im Karenzfall richtet die Aufsichtsbehörde eine Handlungsaufforderung an das EPIC. Falls diese wirkungslos bleibt, nimmt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen eine Zahlungsanweisung vor. Das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 und seine Durchführungsverordnung schließen eine Garantie des Staates in letzter Instanz nicht aus, da Letztere verfügt, dass die Aufsichtsbehörde „gegebenenfalls die notwendigen Einnahmen erschließt, entweder durch Reduzierung der für andere Ausgaben bereitgestellten Mittel, deren Verwendung noch frei ist, oder durch Erhöhung der Einnahmen“ (15). Dieser Text schließt nicht aus, dass diese Erhöhung der Einnahmen infolge der Intervention des Staates aus externen Mitteln stammen kann, zumindest falls es keine andere in Betracht zu ziehende Lösung im Rahmen der Eigenmittel des Unternehmens gibt. (62) Gläubiger eines EPIC zu sein, stellt somit kein Risiko hinsichtlich der Nichterstattung der Forderungen dar: Es ist nicht nur ausgeschlossen, dass das EPIC Konkurs macht, sondern darüber hinaus garantiert das Gesetz die Rückzahlung seiner Forderungen über spezielle Verwaltungsverfahren. Das auf die EPIC anwendbare Verfahren ist also nicht vergleichbar mit dem gerichtlichen Vergleichsverfahren, das auf Handelsgesellschaften des bürgerlichen Rechts anwendbar ist. Im Gegenteil verstärkt das Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 die Auswirkungen der unbegrenzten Garantie des Staates, von der EDF profitiert, aufgrund der Tatsache, dass es nicht Konkurs machen kann. (63) Die französische Rechtslehre ist der Ansicht, dass die öffentlich-rechtlichen Körperschaften im französischen Recht sehr wohl von einer Garantie des Staates in letzter Instanz profitieren. Da diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine strategische Aktivität verwalten, die für die Wirtschaft oder die nationale Solidarität von entscheidender Bedeutung ist, muss der Staat zwangsläufig Interesse an ihrer Lage haben, falls sie mit einer schwierigen finanziellen Situation konfrontiert sein sollten. Die Verpflichtung des Staates wäre umso sicherer, wenn er eine entscheidende Kontrolle auf die Aktivität des Unternehmens ausgeübt hätte, beispielsweise durch die Festsetzung der Tarife seiner Produktion (16). (64) Ebenso war der Staatsrat in einer nicht veröffentlichten Stellungnahme bezüglich eines staatlichen Unternehmens der Ansicht, „dass sich die Garantie des Staates […] ohne explizite gesetzliche Bestimmung daraus ergeben wird, dass das Organ ein staatliches Unternehmen ist.“ (17) (65) Mit anderen Worten, wenn die Unanwendbarkeit des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens auf öffentlich-rechtliche Körperschaften eine logische Folge des Grundsatzes der Unpfändbarkeit ihrer Vermögenswerte ist, so ergibt sich die Verpflichtung des Staates, im Falle des Verzugs für ihre Schulden aufzukommen, aus dem gleichen Grundsatz. (66) Entgegen der Behauptungen der französischen Behörden ist das Gesetz vom 16. Juli 1980 insofern selektiv, als es nur auf Handelsunternehmen anwendbar ist, die mit der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ausgestattet sind. Es stellt also keine allgemeine Maßnahme dar. b)   Selektiver Vorteil und Wettbewerbsverzerrung (67) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar, wenn sie bestimmten spezifischen Begünstigten einen Vorteil verschafft. Alle Maßnahmen, die geeignet sind, Sektoren, Unternehmen oder Produkte direkt oder indirekt zu begünstigen, fallen unter den Begriff des wirtschaftlichen Vorteils. Die Interventionen des Staates zugunsten der öffentlichen Unternehmen können somit ein Element für eine staatliche Beihilfe umfassen, falls sie unter anormalen Umständen erfolgen und dem betreffenden Unternehmen einen Vorteil verschaffen. (68) Da EDF aufgrund seiner Rechtsform nicht Konkurs machen kann, stellen seine Verbindlichkeiten keinerlei Insolvenzrisiko dar. EDF kann also zu einem niedrigeren Satz Geld leihen, als normalerweise einer Handelsgesellschaft des bürgerlichen Rechts angeboten wird, die Gegenstand gerichtlicher Sanierungs- oder Vergleichsverfahren sein kann. Tatsächlich variieren die Kreditbedingungen, die ein Unternehmen erhält, entsprechend seinem Insolvenzrisiko. Je höher dieses ist, umso kostspieliger sind die Kreditbedingungen, die diesem Unternehmen angeboten werden. Die Unternehmen, die wie EDF, Anleihefinanzierung in Anspruch nehmen, bitten unabhängige Ratingfirmen, ihr Insolvenzrisiko regelmäßig zu bewerten. Die einem Unternehmen so zugewiesenen Ratings bestimmen die Höhe der von einem Anleger geforderten Vergütung für die Zeichnung seiner Obligationsanleihen. Wenn das Rating eines Unternehmens aufgrund eines erhöhten Insolvenzrisikos sinkt, fordern die Anleger eine höhere Vergütung und die Kosten der Anleiheemission steigen für das Unternehmen. Dagegen stellt ein Unternehmen, das nicht dem allgemeinen Konkursrecht unterliegt und somit von einer unbegrenzten Garantie des Staates profitiert, keinerlei Insolvenzrisiko dar, was ihm ermöglicht, zu günstigeren Bedingungen Geld zu leihen. (69) Die wichtigsten Ratingfirmen betrachten allesamt die unbegrenzte Garantie des Staates als ein Element, das für die Bewertung des Insolvenzrisikos von EDF von entscheidender Bedeutung ist. Seit Juni 2001 weist die Agentur Fitch Ratings EDF somit das langfristige Rating AAA und das kurzfristige Rating F1+ zu. In einer Mitteilung hat sie unterstrichen, dass diese Ratings die implizite Garantie des Staates für die Schulden von EDF sowie seine aktuelle Rechtsform wiedergeben, und hat hinzugefügt, dass ohne diese Garantie das langfristige Rating von EDF AA+ wäre (18). Im Mai 2002 hat die Agentur Fitch diese langfristigen und kurzfristigen Ratings bestätigt; dagegen hat sie der eigentlichen Kreditqualität des Konzerns das Rating AA zugewiesen (19). Die unbegrenzte Garantie des Staates erlaubt EDF somit, eine bessere Bewertung seines Insolvenzrisikos zu erhalten als die Bewertung, die sich aus einer einfachen Analyse seiner eigentlichen Kreditqualität ergeben würde. Im Januar 2002 hat die Agentur Moody’s ihrerseits die Perspektive im Zusammenhang mit der langfristigen Bewertung Aaa von EDF von „stabil“ auf „negativ“ gesenkt. In einer Mitteilung hat die Agentur diese Änderung des Ratings mit der zunehmenden Wahrscheinlichkeit erklärt, dass sich die Rechtsform und die Kontrollstruktur von EDF mittelfristig ändern werden, und hat darauf hingewiesen, dass, falls EDF seine aktuelle Rechtsform verlieren würde, mit der es dem allgemeinen Konkursrecht entgehen kann, sein langfristiges Rating um ein oder zwei Stufen gesenkt werden könnte (20). Die unbegrenzte Garantie des Staates erlaubt EDF sehr wohl, günstigere Kreditbedingungen zu erhalten als diejenigen, zu denen eine Handelsgesellschaft ohne Garantie des Staates Zugang hätte. (70) Insofern als EDF das einzige auf dem Strommarkt tätige Unternehmen ist, das aufgrund seiner Rechtsform von einer unbegrenzten Garantie des Staates profitiert, hat dieser Vorteil selektiven Charakter. (71) EDF konkurriert mit anderen Marktteilnehmern der Gemeinschaft auf den Märkten für die Produktion und die Verteilung von Strom und Energiedienstleistungen sowie mit anderen Marktteilnehmern, die auf den Energiemärkten tätig sind, die mit der Stromwirtschaft konkurrieren. Gemäß einer konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (21) führt jede staatliche Beihilfe, die die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, zu einer Wettbewerbsverzerrung. (72) Die unbegrenzte Garantie des Staates schafft somit zugunsten von EDF einen Vorteil, der notwendigerweise seine Stellung gegenüber der seiner Konkurrenten verstärkt. Sie führt somit zu einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 2.   Die Reform des Rentensystems des IEG-Sektors a)   Selektiver Vorteil und Wettbewerbsverzerrung (73) Die Anlehnung des Rentensystems der IEG-Branche an die Systeme des bürgerlichen Rechts stellt keinen Vorteil dar, insofern als die Möglichkeit einer solchen Anlehnung jedem Rentensondersystem offen steht, das dies wünscht, und insofern als seine Finanz-, Bewertungs- und Zeitplanmodalitäten für die Aufnahmesysteme und für den Staat finanziell neutral sind. (74) Im vorliegenden Fall müssen die technischen Modalitäten der Anlehnung im Rahmen der aktuellen Verhandlungen zwischen der Branche und den Aufnahmesystemen noch bestimmt werden. Die französischen Behörden haben sich dennoch mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 formell dazu verpflichtet „sicherzustellen, dass die Vereinbarungen, die zwischen der Strom- und Gaswirtschaft und den Systemen des bürgerlichen Rechts (Aufnahmesysteme) getroffen werden, sowie alle sonstigen Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, für alle Parteien und für den Staat finanziell neutral sind“. (75) Die Kommission ist der Ansicht, dass, sofern diese Verpflichtung effektiv respektiert wird, die Anlehnung des Rentensystems der IEG-Branche an die Systeme des bürgerlichen Rechts keinen Vorteil darstellt. Falls dies nicht der Fall wäre, müsste die Maßnahme selbstverständlich erneut geprüft werden. Die Kommission unterstreicht in dieser Hinsicht, dass die französischen Behörden der Kommission die Maßnahme formell mitteilen müssen, sobald ihre endgültigen Modalitäten nicht mit dem Grundsatz der finanziellen Neutralität übereinstimmen. (76) Aufgrund dieser Verpflichtung der französischen Behörden ist die Kommission der Ansicht, dass die Anlehnung des Rentensystems der IEG-Branche an die Systeme des bürgerlichen Rechts kein Element für eine staatliche Beihilfe umfasst, insofern als diese Anlehnung für die Unternehmen, für die Aufnahmesysteme und für den Staat finanziell neutral ist. (77) Dagegen entlastet die bekannt gegebene Reform die Unternehmen der IEG-Branche von der Zahlung eines Teils der Rentenverpflichtungen, die bereits erworbenen Ansprüchen zum Zeitpunkt der Reform durch die Arbeitnehmer entsprechen, die im Bereich des Transports und der Verteilung von Strom und Gas tätig sind. Diese Ansprüche werden in der Tat durch den bereits erwähnten Tarifbeitrag finanziert. Die Unternehmen der IEG-Branche werden somit von der Zahlung eines Teils der Rentenansprüche aus der Vergangenheit entlastet, was einen Vorteil für den IEG-Sektor darstellt. (78) Der Strom- und Gassektor profitiert somit von einem Vorteil, der keinem anderen Sektor der französischen Wirtschaft, und insbesondere den direkt konkurrierenden Sektoren (wie der Erdöl- und Kohlesektor), bewilligt wurde. Es handelt sich also um einen selektiven sektoriellen Vorteil. (79) Der französische Strom- und Gassektor konkurriert mit den identischen Sektoren der anderen Mitgliedstaaten. Jede staatliche Beihilfe, die die Stellung eines Sektors gegenüber den konkurrierenden Sektoren im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, führt zu einer Wettbewerbsverzerrung. Die Nichtzahlung eines Teils der Rentenlasten aus der Vergangenheit durch die Unternehmen der Branche stellt einen Vorteil für den französischen IEG-Sektor dar, der notwendigerweise seine Stellung gegenüber der der konkurrierenden Sektoren der anderen Mitgliedstaaten verstärkt. Dieser Vorteil führt somit zu einer Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Artikel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.