Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015R1186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ter, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; f) die Anzeige des Etiketts wird mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht. 5. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. ANHANG VIII Messungen und Berechnungen 1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 4 einzuhalten. 2. Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen a) Einzelraumheizgeräte werden mit dem bevorzugten Brennstoff geprüft, um den Energieeffizienzindex sowie die direkte und indirekte Wärmeleistung zu ermitteln. b) Die für die direkte und indirekte Wärmeleistung angegebenen Werte sowie der Energieeffizienzindex werden auf die erste Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. 3. Allgemeine Bedingungen für den Energieeffizienzindex und den Verbrauch von Einzelraumheizgeräten: a) Soweit anwendbar, werden die Werte ηth,nom , ηth,min für den Brennstoff-Wirkungsgrad sowie die Werte Pnom , Pmin für die direkte und indirekte Wärmeleistung gemessen. b) Der Energieeffizienzindex (EEI) wird berechnet als der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand ηS,on , wobei bei Einzelraumheizgeräten, die mit Biomasse als bevorzugtem Brennstoff betrieben werden, ein Korrekturfaktor angewandt wird, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem bevorzugtem Brennstoff um einen erneuerbaren Energieträger handelt; zudem werden Korrekturfaktoren für die Beiträge der Temperaturregelungen, des Hilfsstromverbrauchs und des Energieverbrauchs der Pilotflamme angewandt. Der Energieeffizienzindex (EEI) wird als Zahl ausgedrückt, die der jeweiligen Prozentzahl entspricht. 4. Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad a) Der Energieeffizienzindex (EEI) aller Einzelraumheizgeräte ist folgendermaßen definiert: Dabei gilt: — ηS,on ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b; — BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der bei Biomasse-Einzelraumheizgeräten 1,45 und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelraumheizgeräten 1 beträgt; — F(2) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können; — F(3) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können; — F(4) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Hilfsstromverbrauchs zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt; — F(5) ist ein Korrekturfaktor in %, der dem negativen Beitrag des Energieverbrauchs der Pilotflamme zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt. b) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand errechnet sich wie folgt: ηS,on= ηth,nom Dabei gilt: — ηth,nom ist der Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung auf der Grundlage des Heizwerts. c) Der Korrekturfaktor F(2), der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte sich gegenseitig ausschließen oder nicht miteinander addiert werden können, errechnet sich wie folgt: Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(2) abhängig von den Eigenschaften der Regelung einem der in Tabelle 4 aufgeführten Werte. Dabei kann nur ein Wert ausgewählt werden. Tabelle 4 Korrekturfaktor F(2) Ausstattung des Produkts (es kann nur eine Option ausgewählt werden): F(2) Brennstoffbetriebene Einzelraumheizgeräte Einstufige Wärmeleistung, keine Raumtemperaturkontrolle 0,0 % zwei oder mehr manuell einstellbare Stufen, keine Temperaturkontrolle 1,0 % Raumtemperaturkontrolle mittels eines mechanischen Thermostats 2,0 % mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle 4,0 % mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Tageszeitregelung 6,0 % mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagsregelung 7,0 % Ab dem 1. Januar 2022 ist F(2) bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gleich null, wenn deren Emissionen in der Einstellung für die Mindestwärmeleistung höher sind als die in Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission (1) aufgeführten Emissionen. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung höchstens 50 % der Nennwärmeleistung betragen. Ist F(2) ungleich null, muss die technische Dokumentation ab dem 1. Januar 2022 die einschlägigen Informationen über die Emissionen bei der Mindestwärmeleistung enthalten. d) Der Korrekturfaktor F(3), der dem positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex Rechnung trägt, der auf die angepassten Beiträge raumtemperaturgeführter Regelungen zurückgeht, deren Werte miteinander addiert werden können, errechnet sich folgendermaßen: Bei allen Einzelraumheizgeräten entspricht der Korrekturfaktor F(3) abhängig von den Eigenschaften der Regelung der Summe der in Tabelle 5 aufgeführten Werte. Tabelle 5 Korrekturfaktor F(3) Ausstattung des Produkts (es können mehrere Optionen ausgewählt werden): F(3) Brennstoffbetriebene Einzelraumheizgeräte Raumtemperaturkontrolle mit Präsenzerkennung 1,0 % Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster 1,0 % mit Fernbedienungsoption 1,0 % Ab dem 1. Januar 2022 ist F(3) bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gleich null, wenn deren Emissionen in der Einstellung für die Mindestwärmeleistung höher sind als die in Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/1185 aufgeführten Emissionen. In dieser Einstellung darf die Wärmeleistung höchstens 50 % der Nennwärmeleistung betragen. Ist F(3) ungleich null, muss die technische Dokumentation ab dem 1. Januar 2022 die einschlägigen Informationen über die Emissionen bei der Mindestwärmeleistung enthalten. e) Der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch F(4) errechnet sich wie folgt: Dieser Korrekturfaktor trägt dem Hilfsstromverbrauch im Ein-Zustand sowie im Bereitschaftszustand Rechnung. Bei allen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor für den Hilfsstromverbrauch wie folgt: Dabei gilt: — elmax ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung in kW; — elmin ist die elektrische Leistungsaufnahme bei Mindestwärmeleistung in kW. Bietet das Produkt keine Mindestwärmeleistung, so ist der Wert für die elektrische Leistungsaufnahme bei Nennwärmeleistung zu verwenden; — elsb ist die elektrische Leistungsaufnahme des Produkts im Bereitschaftszustand in kW; — Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW. f) Der Korrekturfaktor F(5) zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs einer Pilotflamme errechnet sich wie folgt: Dieser Korrekturfaktor spiegelt den Leistungsbedarf der Pilotflamme wider. Bei allen Einzelraumheizgeräten errechnet sich der Korrekturfaktor wie folgt: Dabei gilt: — Ppilot ist die Leistungsaufnahme der Pilotflamme in kW; — Pnom ist die Nennwärmeleistung des Produkts in kW. (1)  Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). ANHANG IX Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht Zur Kontrolle der Übereinstimmung mit den in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Anforderungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Nachprüfungsverfahren an: 1. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen Brennstoff, der vergleichbare Eigenschaften aufweist wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang VIII eingesetzt wurde. Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen den in der technischen Dokumentation angegebenen Werten entsprechen und b) bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert, c) bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert, d) bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der Energieeffizienzindex (EEI) höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert. 2. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird eines der unter Nummer 2 Buchstaben b bis d geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertige Produkte aufgeführt werden. Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen der drei zusätzlichen Geräte den in der technischen Dokumentation angegebenen Werten entsprechen, b) bei Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert, c) bei Einzelraumheizgeräten für flüssige Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert, d) bei Einzelraumheizgeräten für gasförmige Brennstoffe der durchschnittliche EEI der drei zusätzlichen Geräte höchstens 8 % geringer ist als der angegebene Wert. Werden die unter Nummer 2 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VIII aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.