Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nsaktion, selbst wenn die Steuerbefreiung von 5,88 Mrd. FRF faktisch eine Investitionsentscheidung seitens des Aktionärs Staat gewesen wäre, von einem besonnen handelnden Privatanleger, der über Informationen verfügt, die von den französischen Behörden vorgebracht werden, nicht durchgeführt worden wäre. (190) In dieser Hinsicht wird die unter Erwägungsgrund 71 genannte Stellungnahme von EDF, laut denen die Steuerbefreiung weder einen nachteiligen Effekt für den Wettbewerb gehabt hätte, noch einen Vorteil verschafft hätte, da EDF in jedem Fall eine gleichartige Finanzierung auf den Kapitalmärkten hätte finden können, von den Tatsachen widerlegt. Es steht fest, dass EDF keine Aktien auf den Märkten hätte ausgeben können, um sich diesen Betrag zu beschaffen. Selbst wenn EDF zweifellos einen Geldgeber hätte finden können, hätte die entsprechende Anleihe oder Obligationenanleihe vergütet werden müssen, aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem höheren Satz als derjenige, den der französische Staat für die Kapitalerhöhungen bei EDF für den Zeitraum 1997-2000 erwartete, und als derjenige der entsprechenden Refinanzierungskosten für Obligationen des Staates im Jahr 1997. Wenn EDF über einen entsprechenden Kapitalbetrag hätte verfügen können, wären die entstandenen Finanzierungskosten deutlich höher als die vermeintliche Investition gewesen. Selbst in diesem Kontext, ohne eine Kapitalrückerstattung zu berücksichtigen, zu der EDF in Bezug auf den Betrag der Steuerbefreiung oder den entsprechenden Betrag der Kapitalerhöhung 1997 nicht verpflichtet war, hätte die Maßnahme durch Senkung der Finanzkosten EDF einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (191) Selbst wenn das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers anwendbar wäre, lässt angesichts der von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen, die diesen zufolge die Rentabilitätsaussichten und die mit der vermeintlichen Investition in Form einer Steuerbefreiung verbunden Risiken erläuterten, die Anwendung der Prüfung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers darauf schließen, dass ein Privatanleger im Jahr 1997 keinen Betrag in Höhe der geschuldeten Steuer in eine Kapitalerhöhung von EDF investiert hätte. (192) Die Nichtentrichtung der 5,88 Mrd. FRF Körperschaftsteuer durch EDF erscheint bei Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers nicht als produktive Investition seitens des Aktionärs Staat. Sie erscheint eher als eine Ausnahmeregelung einer Ad hoc-Steuerbefreiung, die EDF einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, der dem Betrag der nicht entrichteten Steuer entspricht. Ein solcher Vorteil stärkt zwangsläufig die Position von EDF im Vergleich zu den Wettbewerbern, da der Betrag des Eigenkapitals neben anderen Faktoren die Leistungsfähigkeit und die externen Finanzierungsbedingungen eines Unternehmens festlegt, während zudem die so eingesparten Mittel für andere Zwecke verwendet werden konnten, wie vor allem die Investition in Frankreich oder andere Mitgliedstaaten, in denen Wettbewerber 1997 ihre Tätigkeit ausübten. (193) Der wirtschaftliche Vorteil schafft folglich eine Wettbewerbsverfälschung gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Der Vorteil ist selektiv, da die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen eine Ausnahme von der normalerweise auf eine solche Transaktion anwendbaren steuerlichen Behandlung darstellt und, im vorliegenden Fall, diese Ausnahme nur bei dem Unternehmen EDF angewendet wurde. 9.2.   STAATLICHE MITTEL (194) Der Begriff der Beihilfe deckt nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen ab, sondern auch sämtliche Interventionen der öffentlichen Behörden, welche die Lasten verringern, die normalerweise den Haushalt eines Unternehmens belasten, und die identische Auswirkungen haben wie Subventionen (40). Gemäß einer ständigen Rechtsprechung (41) entspricht die Nichterhebung einer Steuer durch den Staat, die hätte erhoben werden müssen, dem Verbrauch einer staatlichen Ressource. (195) Diese Nichterhebung der gesamten Körperschaftsteuer für das Geschäftsjahr 1997 ergibt sich direkt aus den steuerlichen Maßnahmen, die von den französischen Behörden ergriffen worden waren, um einen staatlichen Akt umzusetzen, nämlich das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997. 9.3.   WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (196) Seit der Gründung im Jahr 1946 und bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG genoss EDF auf dem französischen Markt eine Monopolstellung mit ausschließlichen Rechten für den Transport, die Verteilung sowie den Import und Export von Strom. Dennoch konkurrierte EDF bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG mit den Stromproduzenten der anderen Mitgliedstaaten. Obendrein herrschte auf den verwandten Märkten, die keinen ausschließlichen Rechten unterlagen, auf denen EDF bereits ihre Aktivitäten über die ausschließlichen Rechte hinaus diversifiziert hatte, sowohl in geografischer als auch in sektorieller Hinsicht, ein freier Wettbewerb. Es gab also bereits vor der in der Richtlinie 96/92/EG vorgesehenen Liberalisierung Auswirkungen auf den Wettbewerb. (197) Der Strom war Gegenstand eines bedeutenden und zunehmenden Handels zwischen den Mitgliedstaaten, an dem sich EDF aktiv beteiligte. Dieser Handel, der durch die Annahme der Richtlinie 90/547/EWG des Rates (42) verstärkt wurde, erfolgte auf der Grundlage von Handelsabkommen zwischen den verschiedenen Betreibern von Hochspannungsnetzen in den Mitgliedstaaten. In den europäischen Ländern der OECD haben sich die Stromimporte zwischen 1980 und 1990 um einen jährlichen Satz von durchschnittlich mehr als 7 % erhöht. Von 1981 bis 1989 hat EDF den Überschuss seiner Stromhandelsbilanz verneunfacht und Nettoexporte von 42 TWh erzielt, die 10 % der Gesamtproduktion ausmachen. 1985 exportierte EDF bereits 19 TWh in die anderen Mitgliedstaaten. (198) Selbst vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG im Februar 1999 hatten einige Mitgliedstaaten bereits im nationalen Alleingang Maßnahmen zur Öffnung ihres Strommarktes ergriffen. Insbesondere das Vereinigte Königreich hat 1990 seinen Markt zu 100 % für die großen Industriekunden geöffnet. Schweden hat seinen Markt 1996 zu 100 % geöffnet, Finnland hat 1995 mit der Marktöffnung begonnen und 1997 100 % erreicht, Deutschland hat den Markt 1998 zu 100 % geöffnet und die Niederlande haben ihn 1998 vollständig für die Industriekunden geöffnet. Unter diesen Bedingungen könnten die staatlichen Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die über ein Monopol in einem Mitgliedstaat verfügen, der aktiv am Handel innerhalb der EU teilnimmt, wie dies bei EDF der Fall ist, selbst vor dem Datum, das in der Richtlinie für die Öffnung für den Wettbewerb festgelegt ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. (199) In seinem Jahresbericht 1997 gibt EDF an, dass sich das Unternehmen „mit Investitionen von mehr als 13 Mrd. FRF außerhalb Frankreichs, einem Kraftwerkspark, dessen installierte Leistung fast 11 % der Leistung des französischen Parks ausmacht, und mehr als acht Millionen Kunden unter den führenden internationalen Marktteilnehmern der Strombranche“ befindet. In dem Bericht wird auch unterstrichen, dass EDF im Jahr 1997 „seine Investitionen in Europa vermehrt und verstärkt hat, indem es seine Präsenz auf Österreich und auf Polen ausgeweitet hat“ und dass es „mehr als 70 TWh in Europa exportiert“ hat. Diese Exporte wurden im Wettbewerb mit alternativen Lieferanten auf den betreffenden Märkten geliefert. (200) Der am 8. April 1997 zwischen dem Staat und EDF unterzeichnete Werkvertrag 1997-2000 sieht vor, dass EDF etwa 12-13 Mrd. FRF für seine internationalen Investitionen aufwenden wird, wobei die Regionen Europas zu den Prioritäten gehören werden. Zwischen 2000 und 2002 hat EDF ein Drittel des Kapitals des deutschen Unternehmens EnBW übernommen, die Produktions- und Verteilungskapazitäten seiner britischen Tochtergesellschaft London Electricity erhöht, die Direktkontrolle über das italienische Unternehmen Fenice übernommen und ist eine Partnerschaft mit Fiat für den Kauf von Montedison (später Edison) eingegangen. (201) Im Jahr 1997 hat SDS, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EDF, ihre Aktivitäten in Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für Einzelkunden, Unternehmen und lokale Behörden zusammengefasst. SDS war in den Bereichen Abfallbehandlung, Straßenbeleuchtung und anderen Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Energie tätig, mit einem Beitrag zum Jahresgeschäft im Gegenwert von 685 Mio. EUR im Jahr 1998 gegenüber 650 Mio. EUR im Jahr 1997. Im Jahr 2000 ist EDF eine Partnerschaft mit Veolia Environnement über die Gesellschaft Dalkia eingegangen, die europäischer Marktführer für Energiedienstleistungen an Unternehmen und Körperschaften ist. Dalkia bietet technische Dienste und Wartungsdienste im Energiebereich an, verwaltet Erhitzungsanlagen und technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Funktionieren der Gebäude und stellt die Nutzung der Fernwärmenetze, der Kraft-Wärme-Kopplungs-Netze, der gesamten Energieerzeugungsnetze und der Netze für Industrieflüssigkeiten sicher. (202) Das Unternehmen EDF weitete seine Tätigkeiten auch auf den Markt für erneuerbare Energien aus. Im Jahr 1997 hat die Holdinggesellschaft CHART, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EDF, ihre Aktivitäten im Bereich der erneuerbaren Energien wie Geothermik und Windkraft zusammengefasst. Ihr Beitrag zum konsolidierten Umsatz betrug damals 70 Mio. EUR. (203) Als Stromerzeuger und -versorger konkurrierte und konkurriert EDF schließlich sowohl auf dem nationalen Markt als auch auf den internationalen Märkten mit den Lieferanten anderer Ersatzenergiequellen wie Kohle, Erdöl und Gas. In Frankreich beispielsweise hat EDF mit Erfolg eine Kampagne zur Förderung der Nutzung von Strom zum Heizen eingeleitet. Das Unternehmen hat somit seinen Marktanteil gegenüber den Wettbewerbern, die Ersatzenergiequellen wie Erdöl oder Gas liefern, erhöht. Im Stahlsektor konkurrieren die Elektroöfen mit den Gas- und Ölöfen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme wie die, um die es im vorliegenden Fall geht, in der Lage ist, den Wettbewerb zu verfälschen, der mit alternativen Lieferanten, wie z. B. Gaz de France, stattfand. (204) EDF nimmt somit im Jahr 1997 einen bedeutenden Platz im Stromhandel zwischen den Mitgliedstaaten ein, während heutzutage der Strommarkt in Frankreich vollständig offen ist und zahlreiche europäische Lieferanten präsent sind. Es ist somit offensichtlich, dass EDF im Jahr 1997 auf bestimmten Märkten anderer Mitgliedstaaten bereits stark vertreten war und dass die Beihilfe, die sich daraus ergeben hat, dass EDF die Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig beeinträchtigen musste. (205) Die vorangehenden Erwägungen wurden in dem Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens dargelegt. Weder Frankreich noch EDF haben in ihren Stellungnahmen bestritten, dass die Beihilfe in der Lage ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (206) Somit stellt, soweit die vier in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien erfüllt sind, die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer seitens EDF für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, eine staatliche Beihilfe dar. Es ist nun die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu prüfen. 10.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT (207) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind Beihilfen, welche die in dem Artikel dargelegten Kriterien erfüllen, grundsätzlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem Mitgliedstaat, die Gründe und Elemente jeglicher Art geltend zu machen, wegen denen eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (43). Im vorliegenden Fall wurden von der Französischen Republik diesbezüglich keine Gründe geltend gemacht und keine Elemente angeführt. (208) Die in Artikel 107 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall wegen der Art der Beihilfe nicht anwendbar, weil die Beihilfe nicht die im besagten Absatz aufgeführten Ziele verfolgt. (209) Die in Rede stehende Beihilfe erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, die für die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete vorgesehen sind; dies gilt insbesondere, da die Maßnahme eine Betriebsbeihilfe darstellt, denn sie ist nicht an Investitionen oder an die Schaffung von Arbeitsplätzen geknüpft, wie es die Regionalbeihilfeleitlinien fordern (44). (210) Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sieht auch eine Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige vor, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall fällt die geprüfte Beihilfemaßnahme nicht unter diese Ausnahme. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ausnahme vom anwendbaren Steuerrecht, von der nur ein einziges Unternehmen profitiert, zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs bestimmt ist. Ihr einziges Ziel besteht in der Tat darin, ein Unternehmen zu stützen, indem dessen Betriebskosten gesenkt werden. (211) Was die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und d AEUV vorgesehenen Ausnahmen anbelangt, so ist die in Rede stehende Beihilfemaßnahme weder dazu bestimmt, Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im französischen Wirtschaftsleben zu beheben, noch die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. (212) Somit sind die Vereinbarkeitskriterien des Artikels 107 Absätze 2 und 3 AEUV nicht erfüllt. Im Hinblick auf den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen haben sich die französischen Behörden bezüglich des Steuervorteils nicht auf die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gestützt, aber sie haben die Tatsache unterstrichen, dass EDF Gemeinwohlaufgaben erfüllt. Die französischen Behörden haben jedoch keine Bewertung der Kosten vorgelegt, die EDF durch diese Aufgaben entstanden sind. Die Kommission kann also nicht feststellen, ob der zur Debatte stehende Steuervorteil die eventuellen zusätzlichen Kosten ausgleicht oder nicht, die im Zusammenhang mit diesen Gemeinwohlaufgaben entstehen, mit denen das Unternehmen betraut wurde. In jedem Fall ist, wenn die Nichtentrichtung der Steuer als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu betrachten ist, nicht erwiesen, dass dieser Ausgleich im Vorfeld nach transparenten und objektiven Kriterien festgelegt und in Anlehnung an die Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (213) Die Überprüfung der Einhaltung der im Altmark-Urteil (45) formulierten Voraussetzungen, die eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ermöglichen, sowie die Überprüfung der Kriterien für die Anwendbarkeit des Artikels 106 Absatz 2 AEUV, auf den sich die französischen Behörden zudem nicht stützen, sind also im vorliegenden Fall nicht möglich. (214) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen hat es den Anschein, dass die geprüfte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe darstellt, die eine Verstärkung der Wettbewerbsstellung von EDF gegenüber ihren Wettbewerbern bewirkt hat. Unter diesen Bedingungen wäre sie mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (215) Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die Verjährungsfrist entgegen der Behauptung der französischen Behörden im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Zugegebenermaßen hat EDF von 1987 bis 1996 Betriebsrücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildet. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass einerseits dem Nationalrat für Rechnungsführung zufolge die Korrekturen von Fehlern, die sich aufgrund ihrer Art selbst auf die Verbuchung vergangener Transaktionen beziehen, im Ergebnis des Geschäftsjahres verbucht werden müssen, in dem sie festgestellt werden, und dass andererseits das Gesetz, dem zufolge die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft werden, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen, vom 10. November 1997 stammt. Der Steuervorteil geht also auf das Jahr 1997 zurück, und die Verjährung ist nicht auf eine neue Beihilfe anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt wurde, da die erste Handlung der Kommission in Bezug auf diese Maßnahme am 10. Juli 2001 erfolgte. Zudem setzt gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 das Streitverfahren die Verjährungsfrist aus. 11.   SCHLUSSFOLGERUNG (216) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich die in Rede stehende Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Höhe von 5 882 849 762 FRF im Rahmen der durch das Gesetz Nr. 97-1026 vorgesehenen Neueinstufung der Betriebsrücklagen, die den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen des allgemeinen Versorgungsnetzes in Höhe von 14 119 065 335 FRF entsprechen, als Kapitalerhöhung eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstellt. (217) Gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV ist die Kommission, sobald sie feststellt, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, dazu befugt, dem Mitgliedstaat vorzuschreiben, die besagte Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 besagt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ (218) Die Kommission verpflichtet den betreffenden Mitgliedstaat zur Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe, um die frühere Lage wiederherzustellen (46). Der Gerichtshof ist diesbezüglich der Ansicht, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn die Empfänger die Beträge, die ihnen rechtswidrig als Beihilfe gewährt wurden, zurückerstattet haben und somit den Vorteil, den sie gegenüber ihren Wettbewerbern hatten, verloren haben. Auf diese Weise wird die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt (47). (219) Im vorliegenden Fall scheint es, dass die Rückforderung der festgestellten rechtswidrigen Beihilfe gegen keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstößt. Insbesondere wurden weder von Frankreich noch von den Beteiligten Argumente in diesem Sinne vorgebracht. (220) Daraus folgt, dass Frankreich alle erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die rechtswidrige Beihilfe in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer in Höhe von 5 882 849 762 FRF für die Neueinstufung eines Teils der Rücklagen in Höhe von 14 119 065 335 FRF als Kapital von EDF zurückzufordern. (221) Nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (48) müssen die französischen Behörden bei dieser Rückforderung zu dem Betrag der Beihilfe die Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die unvereinbare Beihilfe dem Unternehmen zur Verfügung stand, d. h. ab dem Tag der Fälligkeit der Körperschaftsteuer für das Steuerjahr 1997, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung hinzu addieren (49). (222) Im Rahmen der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die Frankreich im Rahmen des Rückforderungsverfahrens obliegt, ist dieser Betrag im Laufe des Verfahrens genauer festzulegen, und zwar auf der Grundlage von Informationen, die von den französischen Behörden übermittelt werden und die, unter anderem die Wechselkurse zwischen ECU/EUR und dem französischen Franc (FRF) berücksichtigen, die eventuell für die von EDF gezahlten Tranchen der Körperschaftsteuer im Jahr 1997 sowie für die Rückzahlung der Beihilfe an EDF nach der Aufhebung der ersten Negativentscheidung im Jahr 2009 galten. Im vorliegenden Fall sind keine Zinsen für den Zeitraum zu bezahlen, in dem die Beihilfe dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung stand, d. h. für den Zeitraum zwischen der tatsächlichen Rückforderung der Beihilfe durch Frankreich und der Rückzahlung an EDF. Eventuell von Frankreich an EDF gezahlte Zinsen sind dennoch zu berücksichtigen. (223) Die französischen Behörden müssen den vorgenannten Betrag innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückfordern. (224) Sofern ein Mitgliedstaat auf unvorhersehbare Schwierigkeiten oder Umstände stößt, die von der Kommission nicht vorhergesehen waren, können diese Probleme zusammen mit Vorschlägen für geeignete Änderungen nach geltender Rechtsprechung der Kommission mitgeteilt werden, damit diese sie beurteilt. In diesem Fall arbeiten die Kommission und der Mitgliedstaat nach Treu und Glauben zusammen, um unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen (50) des AEUV eine Lösung für diese Schwierigkeiten zu finden. (225) Die Kommission fordert Frankreich folglich auf, ihr unverzüglich alle Probleme mitzuteilen, mit denen sich Frankreich bei der Durchführung des vorliegenden Beschlusses konfrontiert sieht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Befreiung von der Körperschaftsteuer in Höhe von 5 882 849 762 FRF zugunsten von Electricité de France im Rahmen der Neueinstufung als Kapital der Rücklagen, die dem Gegenwert der konzessionierten Sachwerte des allgemeinen Versorgungsnetzes entsprechen, stellt eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (2)   Die in Absatz 1 genannte Beihilfe, die die Französische Republik rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 (1)   Die Französischen Republik fordert den Gegenwert in Euro der in Artikel 1 genannten Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Die Französische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Die Französische Republik übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Die Französische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt die Französische Republik unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Französische Republik ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.