Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

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nd 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Mit dem AEUV wurden auch terminologische Änderungen eingeführt, zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“, von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ und von „Gericht erster Instanz“ durch „Gericht“. In diesem Beschluss wird durchgängig die Terminologie des AEUV verwendet. (2)   ABl. C 280 vom 16.11.2002, S. 8. (3)   ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9. (4)  Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009 in der Rechtssache T-156/04, EDF/Kommission, Slg. 2009, II-04503. (5)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318. (6)   ABl. C 186 vom 28.6.2013, S. 73. (7)  Antwort der französischen Behörden vom 23. Dezember 2013, Randnummern 71 und 72. (8)  Sonderbericht über die Konzessionen von EDF Nr. 1993 vom 10. Oktober 1994. (9)  Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20). (10)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (11)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 84. (12)   „ Does the 1997 recapitalisation of EDF by the French State meet the private investor test? “. Abschlussbericht vom 15. Oktober 2013. (13)  Werkvertrag Staat/EDF 1997-2000, unterzeichnet am 8. April 1997. (14)  Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen sowie des Ministers für Industrie, Post und Telekommunikation an den Vorstand von EDF vom 12. Juli 1996, Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, des für den Haushalt zuständigen Ministers und des Ministers für Industrie, Post und Telekommunikation an den Vorstand von EDF vom 22. April 1997. (15)  Schreiben des Finanzdirektors von EDF an den Leiter der Dienststelle für Finanzierungen und Beteiligungen der Staatskasse vom 19. Februar 1997; Anmerkung zur Analyse seitens EDF vom 27. Juli 1996 über die Vergütung des Aktionärs, die am 15. September 1997 an den Senat übermittelt wurde. (16)  Begründung des Artikels 45 des am 5. April 1997 verabschiedeten Gesetzentwurfs mit verschiedenen wirtschaftlichen und finanziellen Bestimmungen; von dem Abgeordneten Didier MIGAUD vorgelegter Bericht des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Planung der Nationalversammlung vom 10. September 1997 über den Gesetzentwurf Nr. 201 mit dringenden Maßnahmen steuerlicher und finanzieller Art; am 24. September 1997 vorgelegter Bericht des Senators Alain Lambert über den Gesetzentwurf mit dringenden Maßnahmen steuerlicher und finanzieller Art; Rede des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie zur Vorstellung des Gesetzentwurfs mit dringenden Maßnahmen steuerlicher und finanzieller Art (mesures urgentes à caractère fiscal et financier, MUFF) vor dem Senat am 2. Oktober 1997. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (17)  Der Vertrag bezieht sich auf die Richtlinie 96/92/EG. Diese Richtlinie, wie auch die nachfolgenden Richtlinien, sah keine Vorschriften in Bezug auf den Gesellschaftsstatus der Erzeuger, Lieferanten und Verteiler von Strom im Binnenmarkt vor. (18)  Die Änderungen in Bezug auf den Vortrag auf neue Rechnung gehören nicht zu den Auswirkungen des Artikels im strengen Sinn, aber sie sind eine sich daraus ergebende logische Konsequenz. (19)  Die Rentabilität für den Aktionär Staat erklärt sich durch die Schwäche der Bemessungsgrundlage der Kapitalerhöhungen von 36 Mrd. FRF (Nenner des Quotienten) und durch die Bedeutung der Betriebsrücklagen. Nach deren Verbuchung wurde bis 1996 das jährliche Nettoergebnis von EDF negativ. Der negative Vortrag auf neue Rechnung der Ergebnisrechnung wirkte sich in Form eines Verzehrs der Eigenmittel in der Bilanz aus, die mit 24,2 Mrd. FRF angesetzt waren (vgl. Aufstellung 2, Spalte „Ende 1996“, die zeigt, wie die Eigenmittel von EDF durch einen negativen Vortrag auf neue Rechnung in Höhe von 20,2 Mrd. FRF beschnitten wurden, vor der durch den Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 eingeführten Änderung). Da keine Steuer auf die negativen Ergebnisse erhoben wurde, ging die stark positive Rentabilität für den Aktionär Staat zu Lasten des steuereinziehenden Staates. (20)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 82. (21)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 83. (22)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 84. (23)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 104. (24)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 86. (25)  Urteil Kommission/EDF, C-124/10P, EU:C:2012:318, Rn. 95. (26)  Oxera-Studie, Nummern 3.3, 3.24-3.25. (27)  Oxera-Studie, Aufstellung A2.2. (28)  Oxera-Studie, Nummer 3.3. (29)  Oxera-Studie, Nummern 3.3, 3.15, Aufstellung 3.2, Aufstellung 3.8 für den Beta-Koeffizient und Anhang 5. (30)  Oxera-Studie, Nummer 3.5, 3.13, 3.20 bis 3.23. (31)  Jahresdurchschnitt des Tageszinssatzes der französischen Staatsanleihen mit 30 und 10 Jahren, Quelle Banque de France: Referenzsätze der französischen Schatzanweisungen und Staatsschuldverschreibungen (obligations assimilables du trésor, OAT), http://www.banque-france.fr/economie-et-statistiques/changes-et-taux. (32)  Die Beweiskraft einer Rentabilitätsberechnung auf den Gesamtbetrag des festliegenden Eigenkapitals eines Unternehmens in Bezug zu demjenigen Kapital, das in Form von Kapitalerhöhungen investiert wurde, wird durch die Tatsache bestätigt, dass in dem Vertrag zwischen dem Staat und EDF für den Zeitraum 2001-2003 die mit einem Prozentwert (37,5 %) des Nettoergebnisses bezifferte Vergütung des Staates in eine Spanne zwischen einem Minimum (1,5 %) und einem Maximum (4,5 %) der Bemessungsgrundlage des Eigenkapitals eingereiht wurde. Antwort der französischen Behörden vom 23. Dezember 2013, Randnummer 53. (33)  Jahresbericht EDF 1997, S. 103. (34)  In Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 (K(2003) 4637 endg. (ABl. L 49 vom 22.2.2005, S. 9) hat die Kommission entschieden, keine Einwendungen gegen die Reform des für die Strom- und Gaswirtschaft geltenden Rentensystems zu erheben, dem EDF unterstand. Diese Reform führte dazu, dass die Belastungen und Verpflichtungen der Rentenbelastungen des speziellen Systems für das Personal von EDF und der anderen daran beteiligten Unternehmen an das allgemeine Sozialversicherungssystem übertragen wurden. (35)  Dieses Modell bewertet die Zielrentabilität, die ein Anleger in das Kapital eines Unternehmens (k) als Ergebnis einer Erhöhung der Rentabilität einer risikolosen oder risikoarmen Finanzanlage fordert, i. e. eine Staatsobligation in dem Referenz-Finanzmarkt (rf), wobei eine Marktrisikoprämie den risikoreicheren Charakter einer Investition in Aktien widerspiegelt (Km – rf), die mit einem speziellen Risikokoeffizienten der Aktie des betroffenen Unternehmens (ß) multipliziert wird, der vorzugsweise der des Unternehmens selbst oder, andernfalls, der vergleichbarer Unternehmen, die als Bezugsgröße verwendet werden, sein kann. Der Parameter ß muss bei einem nicht verschuldeten Unternehmen geschätzt werden (gearing), um das inhärente Risiko (der Aktie) des Unternehmens in Bezug auf den Markt zu messen. Die Modellformel lautet k = rf + β × (Km – rf). Die Kommission hat das CAPM-Modell zur Schätzung der erforderlichen Rentabilität von Kapitalinvestitionen in ein Unternehmen angewendet, welche von dem Gericht der Europäischen Union gebilligt wurde: Urteil Spanien/Kommission, „Ciudad de la Luz“, T-319/12, EU:T:2014:604, Rn. 48 bis 66. Für eine ausführlichere Beschreibung, vgl. Vernimmen et al. „Corporate Finance“ John Wiley & Sons ed. 2nd edition, 2009, ch. 22, zu den Ergebnissen von Untersuchungen zur Häufigkeit der Verwendung von Bewertungsmethoden, vgl, S. 460. Die theoretischen Grundlagen und eine zahlenmäßige Anwendung des CAPM auf den vorliegenden Fall sind auch in der von Oxera im Auftrag von EDF durchgeführten Studie enthalten (Erwägungsgrund 70), insbesondere in Anhang I. (36)  Vernimmen et al. „Corporate Finance“ John Wiley & Sons ed. 2nd edition, 2009, S. 433-4. (37)  Das DDM-Modell stellt den Wert des Unternehmens basierend auf der (letzten) bezahlten Dividende (Dt), der Dividendenwachstumsrate (ɗD) und der Zielvergütung oder den Opportunitätskosten des Kapitals (K) gemäß der Formel Vr = Dt (1 + ɗD)/(K – ɗD) dar. Das DDM-Modell wird auch in der Oxera-Studie im Auftrag von EDF verwendet (Nummern 3.27-3.31, Aufstellung 3.4), aber mit anderen und teilweise sehr unrealistischen Werten. Die Oxera-Studie geht von einer Dividendenwachstumsrate von 9,3 % pro Jahr aus. Dividendenwachstumsraten sind, in einer unbefristeten Berechnung wie der des DDM-Modells, mit dem Wachstum des Unternehmens verknüpft. Wachstumsraten von 9,3 %, die deutlich höher als die Inflation und die langfristige Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts („BIP“) sind, implizieren, dass EDF sich im Laufe der Zeit das gesamte BIP Frankreichs aneignen würde. (38)  Ein negativer Nettogegenwartswert für einen gegebenen Zinssatz (Diskontierung — Finanzierung) gibt an, dass die Investition bei diesem Zinssatz nicht rentabel ist. Ein positiver interner Zinsfuß (positiver IRR) gibt den effektiven Zinssatz an, zu dem die erwarteten Finanzströme eine Investition vergüten. (39)  Die Hypothese, dass die Dividende von EDF um 4,51 % steigen würde (Sensitivität 1, Aufstellung 6.2) erscheint optimistisch; sie entsteht durch eine Glättung der Wachstumsrate für die vier Jahre der Prognose 1997-2000. Da außerdem in der geläufigen Praxis das berücksichtigte Wachstum der Dividenden dasjenige am Ende des Zeitraums ist (zentrales Szenario), mussten die von EDF zu bezahlenden Dividenden faktisch 1997-2000 im Vergleich zu 1991-1996 sowie 1999 und 2000 im Vergleich zu 1998 sinken. In jedem Fall ist ein unbefristeter Satz von 4,51 % als absoluter Wert hoch. Die Hypothese (Sensitivität 2, Aufstellung 6.3) der Aufstockung durch den Aktionär — oder der Bezahlung durch den Käufer — (eines Anteils) der Quasi-Eigenmittel von EDF, wie diese 1997 bei dem objektiven Wert von EDF, so wie dieser berechnet wurde, eingeschätzt wurden, berücksichtigt nicht den ordnungsgemäßen Charakter einiger Eigenmittel (Rücklagen). Diese Hypothese in Kombination mit dem DDM-Modell ist ebenso optimistisch, denn sie bedeutet, dass dem Aktionär (ein Anteil von 11 %) der Quasi-Eigenmittel (außer gezeichnetes Kapital) zugewiesen wird, was dem Unternehmen ermöglicht, eventuelle Verluste zu absorbieren und langfristig in der Lage zu sein, eine regelmäßige Dividende und Vergütung an den Aktionär zu bezahlen. Sie setzt voraus, dass die 1997-2000 festgelegten Quasi-Eigenmittel von EDF unbefristet verfügbar bleiben, während in dem DDM-Modell andere Vergütungsquellen als Dividenden nicht berücksichtigt werden. Dies ist somit eine wenig vertretbare Hypothese. Die Kumulierung beider Hypothesen (Sensitivität 3, Aufstellung 6.4) bündelt deren jeweilige Nachteile oder Schwächen und macht die Ergebnisse der Berechnung noch unwahrscheinlicher und gewagter. (40)  Urteil Gezamenlijke Steenkolenmijnen/Hohe Behörde, 30/59, EU:C:1961:2; Urteil Banco de Crédito Industrial, C-387/92, EU:C:1994:100; Urteil SFEI, C-39/94, EU:C:1996:285; Urteil Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353; Urteil FFSA/Kommission, T-106/95, EU:T:1997:23. (41)  Siehe insbesondere das Urteil Ladbroke/Kommission, T-67/94, EU:T:1998:7, Rn. 109. (42)  Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 30). (43)  Urteil Italien/Kommission, C-364/90, EU:C:1993:157, Rn. 20. (44)  Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1). (45)  Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415. (46)  Urteil Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C- 280/92, EU:C:1994:325, Rn. 75. (47)  Urteil Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 64-65. (48)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (49)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der (vorgenannten) Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (50)  Urteil Kommission/Deutschland, C-94/87, EU:C:1989:46, Rn. 9, und Urteil Kommission/Italien, C-348/93, EU:C:1995:95, Rn. 17.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.