Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hebung oder Nichterhebung der Steuer bei EDF fällt jedoch gemäß dem Artikel 34 der Französischen Verfassung nicht unter den Bereich des Gesetzes und das Gesetz Nr. 97-1026 konnte in dieser Frage nicht gültig entscheiden. Dieser Artikel begrenzt die legislativen Kompetenzen des Parlaments in Steuersachen auf die Festlegung der Bemessungsgrundlage, des Satzes und der Bestimmungen für die Einziehung der Steuern aller Arten. Somit hat EDF im Rahmen derselben durch das Gesetz vorgenommenen Neueinstufung Körperschaftsteuer für einige Betriebsrücklagen entrichtet, für andere aber nicht. (147) Die von den französischen Behörden übermittelten, unter dem Erwägungsgrund 104 genannten vorbereitenden Unterlagen belegen überdies, dass der Staatsrat 1997 der Ansicht war, dass Bestimmungen ohne gesetzgeberischen Charakter aus dem Text des Gesetzentwurfs ausgeklammert werden mussten; weiterhin wurde auch ein Änderungsentwurf zu dem Gesetzentwurf der Regierung verworfen, der die Erhebungen, die der Staat kraft Gesetz bei EDF durchführen konnte, begrenzen sollte. Die verantwortlichen Minister waren im April 1997 der Ansicht, dass die ausführlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Umstrukturierung von EDF im buchhalterischen und im steuerlichen Bereich das Thema zusätzlicher Austausche zwischen den zuständigen Behörden und dem Unternehmen sein mussten (Erwägungsgrund 98). (148) Diese Elemente, die in dem von den zuständigen Ministern an EDF gerichteten Schreiben über die Umsetzung vom 22. Dezember 1997, nach der Verabschiedung des Gesetzes (Erwägungsgrund 31), präzisiert und quantifiziert wurden, geben an, dass die steuerlichen Aspekte der Umsetzung von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 zu trennen sind. Diese Minister erläutern in ihrem an EDF gerichteten Schreiben die Umstrukturierung des oberen Teils der Bilanz von EDF durch die Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 und scheinen stillschweigend über die steuerlichen Auswirkungen der Umstrukturierung zu entscheiden, ohne dass es um eine rentable Investition oder bindende Bestimmungen in dem Gesetz ging. (149) Was den Kontext der Maßnahme betrifft, den der Gerichtshof als Element anführt, das neben anderen für die Bewertung der eventuellen Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers relevant ist, belegen die vorbereitenden Treffen und die stützenden Unterlagen für den betreffenden Zeitraum, die zu dem am 8. April 1997 unterzeichneten Werkvertrag zwischen dem Staat und EDF geführt haben, dass die Neueinstufung der Rücklagen in Zusammenhang mit der Perspektive auf eine teilweise Liberalisierung der Elektrizitätsmärkte in der Union erfolgte, die seit 1996 beschlossen war. Auch das Anliegen, die Geschäftstätigkeit von EDF internationaler zu gestalten ist in dem Werkvertrag 1997-2000 und den vorbereitenden Unterlagen, ebenso wie in den parlamentarischen Unterlagen, vorhanden. Der Werkvertrag selbst setzt voraus, dass für seine Durchführung eine gesetzgeberische Maßnahme zur Regelung — wie die von dem Gesetz Nr. 97-1026 vorgesehene Maßnahme — erforderlich ist, und bildet somit einen faktischen Zusammenhang zwischen den Zielen des Vertrags und denen des Gesetzgebers. Jedoch nehmen weder der im April 1997 abgeschlossene Werkvertrag noch die vorbereitenden Unterlagen und Austausche mit den für EDF zuständigen Behörden zu dem genauen Steuerbetrag Stellung. (150) Dieser anhand der von Frankreich in seiner Stellungnahme vorgebrachten Elemente rückverfolgte Kontext erlaubt jedoch nicht mit Sicherheit festzulegen, dass die Maßnahme aus einem Verhalten eines Aktionärs, der eine Investition tätigt, hervorgegangen ist. Denn die Notwendigkeit, die von dem Rechnungshof im Oktober 1994 festgestellten Regelwidrigkeiten zu beseitigen, gehört auch zu diesem Kontext. Während es einerseits darum geht, eine buchhalterische Regelwidrigkeit zu beseitigen, die EDF ermöglicht hatte, über Jahre keine Körperschaftsteuer zu entrichten, betonten die französischen Behörden, dass die Verfügung nicht das Monopol von EDF in Frage stellte (Erwägungsgrund 105) und dass der durch die Liberalisierung des Marktes ermöglichte stabile Rahmen beibehalten werden musste (Erwägungsgrund 95). Es ist wahr, dass die Liberalisierung Expansionsperspektiven auf den nationalen Märkten anderer Mitgliedstaaten eröffnet und dass in dem Werkvertrag 1997-2000 einige Maßnahmen vorgesehen waren, damit EDF internationaler wird. Gleichwohl beschränkt sich das Anliegen der öffentlichen Behörden, die nationalen Unternehmen durch Maßnahmen einer finanziellen Unterstützung zu Beginn einer Liberalisierung zu begünstigen, nicht auf die öffentlichen Unternehmen, noch charakterisiert es das Verhalten eines umsichtigen Aktionärs eines öffentlichen Unternehmens. (151) Der Gerichtshof führt schließlich an, dass die Prüfung der Regeln, denen die strittige Maßnahme unterworfen ist, relevant ist, um deren Charakter einer Investition durch den Aktionär Staat oder eines Vorrechts der öffentlichen Gewalt zu ermitteln. Die Einstufung der Maßnahme in die eine oder andere Kategorie kann folglich die Einhaltung der geltenden Regeln, denen sie unterliegt, berücksichtigen. Es empfiehlt sich, die Regeln zu prüfen, die für eine Investition von Steuermitteln in Unternehmen wie EDF bestehen. Ohne die betreffende Maßnahme wäre der Ertrag der nicht erhobenen Körperschaftsteuer den allgemeinen Einnahmen des Haushalts des französischen Staates 1997 zugewiesen worden. Wie in Artikel 18 der zur Zeit des Sachverhalts geltenden gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-2 vom 2. Januar 1959 über ein Organgesetz zu den Haushaltsgesetzen vorgesehen ist, werden alle die Durchführung der gesamten Ausgaben gewährleistenden Einnahmen, alle Einnahmen und alle Ausgaben des Staates einem einzigen Konto mit der Bezeichnung Gesamthaushalt zugeschrieben. Somit werden Steuereinnahmen dem Haushalt und dem Gewinn des Staates zugewiesen und nicht dem der öffentlichen Unternehmen. (152) Der Haushalt unterliegt dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Vollständigkeit, gemäß dem alle Einnahmen und alle Mittel in zwei verschiedenen Sparten eingetragen werden, ohne dass eine besondere Verbindung, z. B. zwischen einer Körperschaftsteuereinnahme und einer Anlage, wie einer Kapitalerhöhung zugunsten eines öffentlichen Unternehmens wie EDF, hergestellt wird. Sicher ist die Vor-Zuweisung einer Steuereinnahme an eine andere juristische Person als den Staat als Subvention oder als Investition im französischen Recht möglich, sofern die Zuweisung Gegenstand ausdrücklicher Bestimmungen ist. Artikel 18 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59-2 sah vor, dass abgesehen von Darlehen und Vorschüssen die Zuweisung von Einnahmen des Staates eine Ausnahme darstellt und nur durch eine haushaltsgesetzliche Bestimmung auf Regierungsinitiative erfolgen kann. (153) Nun, das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 war kein Haushaltsgesetz und konnte daher keine Steuerquelle zugunsten des Kapitals von EDF zuweisen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass spezielle Bestimmungen auf Regierungsinitiative bei dem für den Haushalt von 1997 geltenden Haushaltsgesetz verabschiedet wurden, um eine Vor-Zuweisung des Ertrags der von EDF geschuldeten Steuern zu den Ausgaben des französischen Staates im Rahmen einer Investition in das Kapital von EDF innerhalb desselben Haushalts vorzunehmen. Diese Regel, die eine Investition einer festgelegten Steuereinnahme zugunsten des Staates an eine andere juristische Person als den Staat, wie EDF, ermöglicht, scheint folglich nicht angewendet worden zu sein. (154) Die große Mehrheit der vorstehenden Elemente gibt klar an, dass Frankreich nicht vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils durch die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer die Entscheidung getroffen hat, durch die Steuerbefreiung eine Investition in EDF zu tätigen. Aus diesem Grund scheint das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers auf diese Maßnahme nicht anwendbar zu sein. Die nun folgenden Erwägungen zu der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers haben folglich einen subsidiären Charakter. 9.1.3.   Zu der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers (155) In seinem Urteil vom 5. Juni 2012 war der Gerichtshof in dem vorliegenden Fall der Ansicht, dass durch Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers festgestellt werden können müsse, ob ein privater Anteilseigner unter ähnlichen Umständen dem Kapital eines Unternehmens, das sich in einer vergleichbaren Lage wie EDF befindet, einen Betrag in Höhe der geschuldeten Steuer zugeführt hätte (Randnummer 95 des Urteils). Der etwaige Unterschied zwischen den von einem Privatanleger getragenen Kosten und jenen, die dem Aktionär Staat entstehen, kann auch bei der Beurteilung, ob die durch dieses Prinzip festgelegten Bedingungen erfüllt sind, berücksichtigt werden (Randnummer 96 des Urteils). (156) Die Beurteilung erfolgt anhand von objektiven und nachprüfbaren Elementen sowie den Bewertungen, die im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung vorhersehbar waren (Randnummern 102 und 105 des Urteils). Bei dieser Beurteilung sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger von öffentlicher Gewalt knüpfen (Randnummer 79 des Urteils). (157) In Anbetracht der Situation und der Merkmale des Unternehmens EDF, das seit mehr als 50 Jahren als vollständig vom französischen Staat kontrolliertes staatliches Unternehmen besteht, empfiehlt es sich, als Bezugsgröße einen Anleger, der das Ziel einer langfristigen Rentabilität verfolgt, zu nehmen und insbesondere die von Frankreich übermittelten Informationen zu prüfen, die unter den Erwägungsgründen 87 bis 108 dargelegt wurden. Denn es sind diese Elemente, auf die sich die französischen Behörden als Grundlage ihrer Entscheidung im Jahr 1997 berufen. (158) Zunächst ist die Rentabilität zu prüfen, die EDF 1997 seinem Aktionär bot. Diese Rentabilität muss mit Bezugswerten verglichen werden. Im Jahr 1997 lag der durchschnittliche Vergütungssatz von langfristigen Obligationen (30 Jahre) Frankreichs bei 6,35 %. Auch für kürzere Laufzeiten (zehn Jahre), die unter dem Lebensdauerzyklus der Anlagen von EDF lagen, betrug der durchschnittliche Zinssatz für die Obligationen des französischen Staates 5,58 % (31). Diese Werte spiegeln zugleich die Rendite für Finanzanlagen mit geringem Risiko und die langfristigen Finanzierungskosten des französischen Staates in der betreffenden Zeit wider. Eine Investition in ein Unternehmen wie EDF im Jahr 1997 stellte eine risikoreichere Investition als das Halten von Staatsobligationen in der betreffenden Zeit dar. Aus diesem Grund hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger eine größere Rentabilität als die der Staatsobligationen gefordert. (159) Die Prüfung der laufenden Rentabilität, die der französische Staat 1996-1997 erwarten konnte, lässt, so wie es aus den von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen hervorgeht, nicht darauf schließen, dass die Investition der Prüfung des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers standhält. (160) Die französischen Behörden haben die veranschlagte Ergebnisrechnung von EDF für den Zeitraum nach der Umstrukturierung der Bilanz übermittelt, die 1997 von den betreffenden Behörden geprüft wurde (Erwägungsgrund 92, Aufstellung 1). Die Schätzungen der Aufstellung werden durch andere Unterlagen aus dieser Zeit belegt (Erwägungsgründe 96-97, 103). Diese Schätzungen des Bezugsszenarios von EDF für den kommenden Zeitraum wurden von den Behörden des Staates validiert (Erwägungsgrund 97). Ausgehend von der Ergebnisrechnung und den erwarteten Beträgen der von dem Staat in EDF investierten Mittel (Erwägungsgrund 100, Aufstellung 2) ist es möglich, die Rentabilität zu berechnen, die der Staat gemäß der Aufstellung 4 jeweils in Bezug auf die Kapitalerhöhungen, das Gesamtkapital (ursprüngliches Kapital und Erhöhungen) und das Eigenkapital von EDF (Gesamtkapital, Wertberichtigungen, ordnungsgemäße Rücklagen, Vortrag auf neue Rechnung) (32) erwarten konnte. Aufstellung 4 Voraussichtliche Vergütung des Kapitals in der Bilanz von EDF 1997-2000 (Mrd. FRF)   1997 1998 1999 2000 1997-2000 Fester Teil mit 3 % 1,5 1,5 1,5 1,5 6,0 Variabler Teil 0,6 1,0 0,9 0,9 3,4 Fester und variabler Teil 2,1 2,5 2,4 2,4 9,4 Eigenkapitalrentabilität (79,8 Mrd. FRF) (%) 2,63 3,13 3,01 3,01 2,94 Rentabilität Kapitalerhöhungen (53,3 Mrd. FRF) (%) 3,94 4,69 4,50 4,50 4,41 Rentabilität Kapitalerhöhungen (50,7 Mrd. FRF) (%) 4,14 4,93 4,73 4,73 4,64 Quelle: Berechnungen Kommission anhand der Aufstellungen 1 und 2. (161) Aus den genannten und von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen geht hervor, dass sich 1997 die Vergütung, die der Aktionär Staat von EDF für den vollständigen Zeitraum 1997-2000 zu erwarten hatte, auf 9,4 Mrd. FRF — davon 6 Mrd. als Teil zu dem Festsatz von 3 % und 3,4 Mrd. für den gesamten Zeitraum als zusätzlicher Teil — belief, nach der durch das Gesetz Nr. 97-1026 vorgenommenen Neueinstufung. Ausgehend von validierten Schätzungen der betreffenden Zeit betrug die künftige laufende Rentabilität, die der Aktionär Staat erwarten konnte, im Durchschnitt 2,94 % auf den Gesamtbetrag des festliegenden Eigenkapitals, 4,41 % auf das von dem Staat in EDF investierte Kapital und 4,64 % auf den Betrag der Kapitalerhöhungen. Diese Vergütung, die auf den Betrag der als Kapitalerhöhung neu eingestuften Steuerbefreiung anzuwenden war, lag deutlich unter den 6,35 %, die für Obligationen bezahlt wurden, die der Staat 1997 im Hinblick auf seine eigene langfristige Finanzierung ausgab. Ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger hätte gefunden, dass die angenommene laufende Rentabilität für einen Betrag von 5,88 Mrd. FRF, welcher der Steuerbefreiung entsprach, unzureichend war, um die Investition zu rechtfertigen. (162) Zudem war der Gerichtshof unter Randnummer 96 seines vorgenannten Urteils vom 5. Juni 2012 der Ansicht, dass es im Rahmen der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers möglich ist, den Unterschied zwischen den von einem Privatanleger getragenen Kosten und jenen, die dem Staat entstehen, zu berücksichtigen. Das ist, als würde man die Rentabilität, die gemäß den französischen Behörden die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden in Höhe der Steuerbefreiung rechtfertigte, mit derjenigen vergleichen, die ein privater Aktionär erhalten hätte, der dieselbe Rekapitalisierung in einem in allen Punkten mit EDF vergleichbaren Unternehmen durchführt, mit Ausnahme des einem Privatanleger nicht zugänglichen Vorrechts, die Kapitalerhöhung von der Körperschaftsteuer zu befreien. (163) Ein solches Unternehmen, von dem der Aktionär über 5,88 Mrd. FRF verfügt hätte, im Hinblick auf deren Rekapitalisierung unter gleichen Bedingungen wie bei EDF, hätte eine Renditeaussicht von jährlich 4,64 % auf das zusätzliche von dem Aktionär investierte Kapital gehabt, d. h. 272 Mio. FRF pro Jahr, ohne Berücksichtigung der Körperschaftsteuer. Bei Anwendung des 1997 geltenden Körperschaftsteuersatzes von 41,66 % wäre die Renditeaussicht bei 159 Mio. FRF pro Jahr für dieselbe Kapitaleinlage gelegen, d. h. bei einer nominalen Jahresrendite von 2,7 %. Ein solcher Satz für eine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen mit den damit verbundenen Investitionsrisiken ist mit den 6,35 %, die für Obligationen Frankreichs seinerzeit bezahlt wurden, zu vergleichen. Die schwache Rendite hätte demzufolge einen Privatanleger, der nicht über die steuerlichen Vorrechte des Staates verfügt, abgeschreckt. Mit so geringen Rentabilitätsaussichten für das investierte Kapital scheint ausgeschlossen, dass ein besonnen handelnder Privatanleger, dessen Unternehmen Körperschaftsteuer auf die Kapitalerhöhungen zu entrichten hat, sich an der Stelle von Frankreich an der Kapitalerhöhung von EDF 1997 beteiligt hätte. (164) Es empfiehlt sich also zu prüfen, ob die von Frankreich übermittelten Elemente und Informationen aus der Zeit der Entscheidung, die Rücklagen ohne Steuererhebung neu einzustufen, zusätzliche Anhaltspunkte enthalten, die einen besonnen handelnden Privatanleger überzeugt hätten, die vermeintliche Investition trotz der offensichtlich schwachen Rentabilität zu tätigen. Diese Anhaltspunkte können sich insbesondere auf die Kapazität von EDF, i) das Erwerbseinkommen langfristig zu steigern, ii) die Betriebsergebnisse durch Effizienzsteigerungen zu verbessern, iii) den Nettowert der produktiven Vermögenswerte des Unternehmens zu erhöhen oder iv) eine konstante und ausreichende Vergütung an den Aktionär zu bezahlen, beziehen. Dies sind für den Aktionär bei positiven Aussichten langfristig potenziell wertschöpfende Faktoren, die bei negativen Aussichten aber wertmindernd sind. (165) Diesbezüglich enthält kein von den französischen Behörden übermitteltes Dokument eine Quantifizierung oder gar eine qualitative Bewertung einer eventuellen Wertschöpfung für den Aktionär, die von den französischen Behörden für den Zeitraum 1997-2000 oder darüber hinaus geprüft und berücksichtigt worden wäre. Nur allgemeine Bezugnahmen auf eine bessere Berücksichtigung der Interessen des Aktionärs Staat sind zu finden. Dies würde darauf hinweisen, dass der Wertzuwachs des Unternehmens als Investition für den Aktionär Staat bei der vermeintlichen Investitionsentscheidung nicht berücksichtigt wurde. In jedem Fall lässt die Prüfung von vier für den Aktionär potenziell wertschöpfenden Faktoren nicht auf ein voraussichtliches Wachstum basierend auf den im Jahr 1997 verfügbaren Daten — insbesondere das voraussichtliche Betriebsergebnis 1997-2000 von EDF und die von den zuständigen Behörden festgehaltenen Prognosen des Finanzszenarios (Erwägungsgrund 92, Aufstellung 1, Erwägungsgrund 96) — schließen. (166) In Bezug auf die Gesamteinnahmen von EDF konnte der Aktionär Staat ein sehr schwaches Wachstum erwarten, nämlich 0,64 %. Diese Quasi-Stagnation lässt sich durch das von dem Staat festgelegte Ziel erklären, einen Beitrag „zu der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Industrie und einer Zunahme der Kaufkraft der Verbraucherhaushalte“ zu leisten, was sich durch eine durchschnittliche Senkung um […] % der Tarife von EDF über vier Jahre zeigte (Erwägungsgründe 89, 95-96), d. h. eine jährliche Senkung um […] %. EDF übte den wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit in Frankreich aus, denn für den Zeitraum 1997-2000 war vorgesehen, dass mehr als 89 % der Einnahmen von EDF aus dem französischen Markt stammten. Demzufolge hing der wesentliche Teil der Einnahmen von den Entscheidungen des Staates in Bezug auf die Festlegung der Stromtarife ab. Ein besonnen handelnder Privatanleger hätte nicht versäumt, auf den für seine Vermögensinteressen nachteiligen Charakter einer Festlegung von Zielen der öffentlichen Politik hinzuweisen, die mit seinen Interessen als Aktionär unvereinbar sind. Kein besonnen handelnder Privatanleger hätte eine Senkung der Vergütung seiner Investition akzeptiert, um die Wettbewerbsfähigkeit der französischen Unternehmen zu fördern. (167) Der Posten in dem voraussichtlichen Betriebsergebnis 1997-2000, der die Ergebnisse der Haupttätigkeit von EDF wiedergibt, sollte in diesem Zeitraum auch um 29 % sinken, von 9,3 Mrd. FRF im Jahr 1997 auf 6,6 Mrd. FRF im Jahr 2000. Die Betriebsausgaben sollten um 2,2 % steigen, insbesondere wegen des Anstiegs der laufenden Betriebsausgaben, da die finanziellen Belastungen, Abschreibungen und Zinsen, abgesehen von der Vergütung des Kapitals, sinken sollten. Durch Hinzurechnen der Kapitalerhöhungen zu den Abschreibungen und finanziellen Belastungen bei den Ergebnissen der Haupttätigkeit, war die für den Zeitraum 1997-2000 prognostizierte Entwicklung ebenfalls negativ, da dieser Komplex von 62,6 Mrd. FRF auf 53,9 Mrd. FRF zurückgehen sollte, d. h. ein Rückgang um 13,9 %. Es ist aber die Entwicklung des Ergebnisses der laufenden Geschäftstätigkeit vor Abschreibungen und Zinsen, die über die Zeit die Kapazität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, Werte und positiven Cashflow zu generieren, bestimmen. Zusätzlich zu dem vorgesehenen Rückgang im Rahmen der Fortsetzung von Zielen wirtschaftspolitischer oder regulierungspolitischer Art hatte der Staat EDF das Ziel vorgegeben, eventuelle Effizienzsteigerungen und Produktivitätsgewinne des Unternehmens für eine zusätzliche Senkung der Tarife zu verwenden, und zwar vorrangig vor einer Verbesserung der Vergütung des Aktionärs (Erwägungsgrund 95). Daraus ergibt sich, dass die laufende Geschäftstätigkeit von EDF, die durch wirtschaftspolitische Ziele des Staates geblockt war, keine Aussicht auf eine zufriedenstellende zukünftige Vergütung geboten hätte. (168) Wie die Kommission in ihrem Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens darlegte, hätte ein besonnen handelnder Privatanleger die Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und die Entwicklung der Belastungen durch die Finanzierung von Renten berücksichtigt, die EDF im Jahr 1997 in Anwendung des speziellen für die Strom- und Gaswirtschaft geltenden Systems zu tragen hatte. Im Fall von EDF 1997 stellten die Belastungen durch Renten und a fortiori die damit verbundenen nicht bilanzwirksamen Verpflichtungen eine Belastung dar, die zusätzliche Entnahmen antizipierte und das bereits schwache Nettoergebnis des Unternehmens verringerte. (169) Während sich die Masse der Rentenzahlungen von EDF im Jahr 1997 auf 12,2 Mrd. FRF belief, musste die Masse der Renten bei ungeänderter Gesetzgebung in den folgenden Jahren bedeutend steigen, um dann für die gesamte Sparte (einschließlich GDF und nicht verstaatlichte Unternehmen) bei 20 Mrd. FRF im Jahr 2010 und 25 Mrd. FRF im Jahr 2020 (33) zu liegen. Durch Anwendung eines Verteilungsschlüssels von 78,4 % auf EDF, der das Gewicht der Lohnsumme innerhalb dieser Wirtschaftsbranche widerspiegelte, hätte der EDF zufallende Teil 15,7 Mrd. FRF im Jahr 2010 und 19,6 Mrd. FRF im Jahr 2020 betragen und dies, ohne Berücksichtigung einer eventuellen Rückstellung kommender Verpflichtungen bei ungeänderter Gesetzgebung (34). Das voraussichtliche Steigen der Rentenbelastungen war folglich bedeutender als das Nettoergebnis, nach Vergütung an den Staat und Steuern, das für den Zeitraum 1997-2000 erwartet wurde, wie in der Aufstellung 1 dargestellt. Folglich hätte die Bewertung, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger 1997 daraus hätte ableiten können, der, wie der französische Staat, fundierte Kenntnisse über die Unternehmenssituation gehabt hätte, diesen veranlasst, die zukünftigen Belastungen des Unternehmens höher anzusetzen und die Rentabilitätsaussichten der Investitionen somit herabzusetzen. (170) Zudem konnte der besonnen handelnde Privatanleger eine deutliche Senkung der Schulden von EDF erwarten, die innerhalb von vier Jahren von […] FRF auf […] FRF abgebaut werden sollten (Erwägungsgründe 91 und 95). Dennoch steht fest, dass EDF die Bonitätseinstufung Aaa der Rating-Agentur Moody's zwischen 1992 und 1996 mit einer Schuldenquote von 480 % behalten hat. Die französischen Behörden erwähnen auch vage eine Generierung von Mitteln in Höhe von 70 Mrd. FRF durch EDF in dem Zeitraum 1997-2000 (Erwägungsgrund 84). Dennoch sollte sich die Entschuldung von EDF und deren mechanischer Effekt auf den Wert des Nettovermögens des Unternehmens nicht in einer Verbesserung der Vergütung des französischen Staates innerhalb desselben Zeitraums manifestieren, sondern — im Gegenteil — durch einen deutlichen Rückgang im Vergleich zu dem Zeitraum zwischen 1991 und 1996 (Erwägungsgrund 134). (171) Wie von EDF darlegt, hätte das Unternehmen auch bei einer eventuellen Sen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.