Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bersteigt, darstellen. Folglich ist die Analyse im Vergleich zu dem Betrag der geschuldeten Körperschaftsteuer durchzuführen. (130) In dieser Hinsicht stellt sich das Fehlen von Studien, Bezugnahmen oder speziellen Analysen zu der Rentabilität der Investition über den Betrag der Steuerbefreiung als schwierig dar, um die Auswirkungen der angeführten Investition aus den von Frankreich oder von EDF übermittelten Informationen herauszuarbeiten. Diese Schwierigkeit ist nicht unüberwindbar, da für die Analyse bei den meisten relevanten Faktoren zur Prüfung der Anwendbarkeit und der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers angenommen wird, dass die Erhöhung der Kapitaleinlage von EDF um den nicht erhobenen Steuerbetrag durch Rechte, die mit dem Paket der Kapitalerhöhungen verbunden waren, begünstigt wurde. Wenn die Erhöhungen mit einem bestimmten Satz vergütet wurden, musste somit dieser Satz auf den Betrag der nicht erhobenen Steuer angewendet werden und wurde faktisch auch angewendet. In den Fällen dagegen, in denen es die marginale oder inkrementelle Wirkung ist, die betrachtet wird, kann mit den von Frankreich oder von EDF übermittelten Informationen nicht auf den ersten Blick die Auswirkung belegt werden, dass der Betrag der Kapitalerhöhung in Höhe des Betrags der nicht erhobenen Steuer erhöht wurde. (131) Die Nichterhebung der Steuer hatte zur Folge, dass die Kapitalerhöhung von EDF und folglich die Eigenmittel von EDF in Höhe von zusätzlichen 5,88 Mrd. FRF zu einem Gesamtbetrag von 14,119 Mrd. FRF der neu eingestuften Rücklagen aufgestockt wurden. Diese Rücklagen, die keiner vorherigen Einlage von frischem Geld durch den Aktionär Staat entsprachen, wurden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft, indem sie in den entsprechenden Posten des oberen Teils der Bilanz von EDF verschoben wurden, unter die anderen Eigenkapitalposten (Kapital, Kapitalerhöhungen usw. — Aufstellung 2). Ohne Steuerbefreiung hätten die Eigenmittel von EDF, die im Jahr 1997 79,8 Mrd. erreichen mussten, gemäß den seinerzeit geprüften Unterlagen 72,1 Mrd. FRF erreicht (Erwägungsgrund 100, Aufstellung 2). Anstatt bei 50,7 Mrd. FRF wären die Kapitalerhöhungen von EDF durch den Staat bei 44,8 Mrd. FRF gelegen. Vermeintliche Investitionsentscheidung: Analyseelemente (132) Erstens wurde, wie von den französischen Behörden betont wird, aufgrund der Tatsache, dass die Einbindung des Betrags der nicht entrichteten Steuer die Bemessungsgrundlage der Kapitalerhöhungen erhöhte und diese mit einem Festsatz (3 %) vergütet wurde, der Absolutwert der Vergütung des Staates durch die Steuerbefreiung oder Nichterhebung der Steuer erhöht (Erwägungsgrund 83). Jedoch führte die der Steuerbefreiung entsprechende Aufstockung der Kapitalerhöhung nicht zu einer relativen Erhöhung der Vergütung des Staates. Es steht diesbezüglich fest, dass die Vergütung der durch den Staat getätigten Kapitalerhöhungen bei EDF seit dem Dekret Nr. 56-1360 vom 30. Dezember 1956 vorgesehen ist (Erwägungsgründe 18 und 103). Unterschiedliche Vergütungen wurden somit in den Werkverträgen vor und nach dem für den Zeitraum 1997-2000 geltenden Werkvertrag vorgesehen, wie unter den Erwägungsgründen 93 und 102 dargelegt. Das Prinzip einer Vergütung existierte vor der vermeintlichen Entscheidung und wurde auch nach dieser beibehalten. (133) Zudem zeigt die Prüfung des Sachverhalts, dass die in Rede stehende Steuerbefreiung geeignet war, eine Verringerung der Vergütung der Investition für den Staat zu bewirken. Der Bericht der Nationalversammlung vom September 1997 zeigt unmissverständlich, dass die Aufstockung des Gesamtbetrags der Kapitalerhöhung zu einer Senkung von deren Vergütung geführt hat, um nicht „die Steuerlast für EDF zu erhöhen“ (Erwägungsgrund 103). Der Bericht des Senats bestätigt diese von den Behörden gewollte Senkung (Erwägungsgrund 108). (134) Zwischen 1991 und 1996 hat EDF dem Staat eine bessere Vergütung auf eine geringere Bemessungsgrundlage der Kapitalerhöhungen bezahlt, verglichen mit derjenigen, die zwischen 1997 und 2000 für eine höhere Bemessungsgrundlage vorgesehen war. Die durchschnittliche jährliche Vergütung mit einem Absolutwert von 3,41 Mrd. FRF für den Zeitraum 1991-1996, in dem der Betrag der Kapitalerhöhungen 36,6 Mrd. FRF betrug, ist deutlich höher als der Betrag von 2,35 Mrd. FRF, der für eine auf 50,7 Mrd. FRF aufgestockte Bemessungsgrundlage im Zeitraum 1997-2000 vorgesehen war (Erwägungsgründe 92 und 102-103, Aufstellung 3). Daraus folgt, dass die vom Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär für den Zeitraum 1997-2000 erhoffte laufende Marginalrendite der Aufstockung des Betrags der Kapitalerhöhung um 5,88 Mrd. FRF folglich im Hinblick auf den Zeitraum 1991-1996 als negativ bewertet werden konnte. (135) Wie die Berichte der Nationalversammlung und des Senats unmissverständlich belegen, sorgten die französischen Behörden dafür, dass die relative und absolute Vergütung, die im Rahmen der Kapitalerhöhung an den französischen Staat bezahlt wurde, umso geringer war, je breiter die Bemessungsgrundlage wurde. Daraus folgt, dass durch die Aufstockung des Betrags der Kapitalerhöhung insgesamt bei geringerer Vergütung als der vor dem Gesetz Nr. 97-1026 existierenden Erhöhung die Entscheidung der Gewährung einer Steuerbefreiung nicht zwangsläufig als Investition anzusehen ist. (136) Zweitens ist die Art der Planung und Festlegung der Vergütung der Aufstockung der Kapitalerhöhungen nicht die Art, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger hätte in Betracht ziehen können. (137) Denn wie es die Bezugnahmen in den unter den Erwägungsgründen 97, 103 und 106 erwähnten Schreiben der zuständigen Minister sowie in den parlamentarischen Berichten belegen, wurden im Jahr 1997 bei der Prüfung der Vergütung des französischen Staates nach der Umstrukturierung der Bilanz von EDF von den französischen Behörden zugleich die dem Staat stricto sensu zufallende Vergütung der Kapitalerhöhungen und die erhofften Steuerbeträge berücksichtigt, die der Staat ab 1997 nach mehreren Jahren steuerlicher Verlustvorträge einnehmen würde, welche dem bei der Erhebung der Steuer als öffentliche Gewalt handelnden Staat zufallen. Wie es unter dem Erwägungsgrund 93 dargelegt wird, war die Vergütung der Kapitalerhöhungen ihrerseits, in Abweichung vom allgemeinen Recht, von der Körperschaftsteuer abzugsfähig. (138) Das von den französischen Behörden 1997 geprüfte und validierte Konzept war somit das einer Gesamterhebung bei EDF, bei der Steuer und Vergütung des Aktionärs kumuliert waren. Der Betrag der bei EDF erhobenen Gesamtsteuer — auch abgesehen von der strittigen Befreiung, die steuerliche Vorrechte aufdeckt — und die an den Staat als Aktionär bezahlte Vergütung geraten in den von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen durcheinander. Gemäß diesen belegen diese Unterlagen jedoch das Vorhandensein einer Investitionsentscheidung. Die dauerhafte Berücksichtigung der Entrichtung der fälligen Steuern durch EDF an den einziehenden Staat, einschließlich durch Berichtigung und Bereinigung der nicht erhobenen Steuer vor dem Gesetz Nr. 97-1026 zum Zweck der Prüfung und Festlegung der Vergütung des Aktionärs Staat, weist dagegen darauf hin, dass die strittige Steuerbefreiung von dem als öffentliche Gewalt handelnden Staat und nicht von dem als Anleger handelnden Staat bewilligt wurde. (139) Dieser Hinweis wird zudem durch die Art der Ziele bestärkt, die EDF 1997 von dem Staat — unter Berücksichtigung der Anliegen und Ziele der öffentlichen Gewalt und nicht des Aktionärs — vorgegeben wurden. Diese Anliegen werden bei der Festlegung der Tarife von EDF deutlich, so wie diese in dem Werkvertrag für den Zeitraum 1997-2000 vereinbart wurden, von dem die Vergütung des Aktionärs Staat abhängt. Der Staat forderte EDF nämlich auf, zu der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Industrie und der Stärkung der Kaufkraft der französischen Haushalte beizutragen. Dies sind viele Überlegungen, die nicht nur nichts mit denjenigen Überlegungen zu tun haben, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger in Betracht gezogen hätte, sondern sogar zu den finanziellen Interessen dieses hypothetischen Anlegers im Widerspruch stehen. Dasselbe gilt für das EDF in dem Werkvertrag 1997-2000 vorgegebene Ziel, eine ehrgeizige Politik zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung umzusetzen, indem man sich in den Dienst der Körperschaften stellt (Erwägungsgründe 89 und 95). Wirtschaftliche Bewertungen zur Ermittlung der Rentabilität der vermeintlichen Investition (140) Der am 8. April 1997 unterzeichnete Werkvertrag zwischen dem Staat und EDF beinhaltete vorherige Bewertungen des Finanzszenarios, in die sich Ertragsprognosen für die Investition in Kapitalerhöhungen von EDF für den Aktionär Staat eingliederten (Erwägungsgrund 92). Diese Unterlagen und die von den französischen Behörden vorgelegten Analysen beziehen sich auf die Auswirkungen, die durch die Neueinstufung aller von EDF gebildeten Rücklagen erwartet wurden, unabhängig davon, ob diese besteuert wurden oder nicht bzw. ob sie das Ergebnis der Umsetzung des Gesetzes Nr. 97-1026 waren oder nicht. Die einzige von den französischen Behörden vorgelegte systematische Bewertung, die in der Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997 enthalten ist (Erwägungsgrund 92), ist allgemeiner Art und auf die ordnungsgemäße Vergütung begrenzt, die auf die Kapitalerhöhungen, einschließlich jener vor der Umstrukturierung der Bilanz von EDF, angewendet wurde, ohne beispielsweise die Vergütung des Kapitals mit Ausnahme der Erhöhungen oder die Vergütung der Eigenmittel einzubeziehen. (141) Kein von Frankreich oder von EDF übermitteltes Dokument belegt, dass die angeblich getroffene Investitionsentscheidung, nämlich eine größere Kapitalerhöhung bei EDF vorzunehmen und keine Steuer auf die Neueinstufung zu erheben, Gegenstand von Prüfungen, Studien oder speziellen Analysen gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der betreffenden Beträge hätte jedoch ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger wahrscheinlich eine Finanz- und Wirtschaftsanalyse der Investition durchführen lassen, bevor er entschieden hätte, ob unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Rentabilität der Kapitalerhöhungen der Betrag von 5,88 Mrd. FRF der Steuerbefreiung notwendig war, damit das Unternehmen die langfristige Rentabilität seiner Gesamtinvestition garantiert und damit der Aktionär zu diesem Zweck eine ausreichende Vergütung erhält. Diese Art vorheriger Wirtschaftsstudie, die der Gerichtshof unter der Randnummer 84 seines Urteils bei den Elementen nennt, die einen positiven Rückschluss auf die Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers ermöglichen, fehlt. (142) Es ist insbesondere bemerkenswert festzustellen, dass abgesehen von der Vergütung, die dem Staat für den Zeitraum 1997-2000 bewilligt wurde, keine Studie über die Vergütung oder langfristige Rendite durchgeführt wurde, während Frankreich gerade behauptet, eine langfristige Investition getätigt zu haben. Ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger hätte nicht unterlassen, eine Rentabilitätsanalyse einer Investition für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 durchzuführen. (143) Wenn vernunftgemäß anzunehmen ist, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger die Auswirkungen der Senkung der Schuldenquote von EDF berücksichtigt hätte, ist festzustellen, dass der Vorteil für EDF, wegen einer verbesserten Schuldenquote in Bezug auf die Eigenmittel zu geringeren Kosten Kapital aufzunehmen, in allgemeinen Worten in einigen Unterlagen erwähnt wird, die von Frankreich (Erwägungsgründe 101 und 105) und von EDF vorgelegt wurden. Kein Element weist jedoch auf die Vorteile und die Rentabilität für den Aktionär Staat hin, die durch eine Senkung der Fremdkapitalkosten von EDF oder eine niedrigere Schuldenquote entstehen. Gemäß den unter dem Erwägungsgrund 101 dargelegten Bezifferungen sollte die Quote Nettoschulden/Eigenkapital von EDF mit der vollständigen neuen Kapitalerhöhung, die sich auf 50,7 Mrd. FRF — hierin einbegriffen die 5,88 Mrd. FRF der strittigen Befreiung — belief, 148 % erreichen. Ohne die Steuerbefreiung, hätte die Quote bei etwa 163 % gelegen, d. h. ungefähr dreimal geringer als die Quote von 480 % vor dem Gesetz Nr. 97-1026. Getrennt von den anderen Auswirkungen der Neueinstufung verschiedener Rücklagen betrachtet, ist der Beitrag der Steuerbefreiung zu der Verbesserung dieser Quote unbedeutend und seine konkrete Mitwirkung im Hinblick auf die Senkung der Fremdkapitalkosten bei EDF sehr zweifelhaft (Erwägungsgründe 170 bis 172). In jedem Fall werden in den von den französischen Behörden vorgelegten Unterlagen weder die aus einer Quote von 148 % resultierende Vergütung für den Aktionär noch, a fortiori, die aus einer Quote von 163 % resultierende Vergütung als eine Investition erwähnt oder analysiert. Es gibt diesbezüglich keine vorherigen wirtschaftlichen Bewertungen, die mit jenen vergleichbar sind, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger hätte erstellen lassen, wie von dem Gerichtshof unter Randnummer 84 seines Urteils ausgeführt. (144) In dieser Hinsicht belegt die von EDF zur Stützung ihrer Stellungnahme übermittelte Wirtschaftsstudie (Erwägungsgründe 69-70) nicht, dass Frankreich als Anleger und nicht als öffentliche Gewalt gehandelt habe. Die Studie wurde nach der in 1997 getroffenen vermeintlichen Investitionsentscheidung angefertigt und wurde von den für das Treffen einer solchen Entscheidung zuständigen Behörden nicht geprüft. Aus diesem Grund allein ist die Studie, gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs (Erwägungsgrund 126, Randnummer 104 des Urteils vom 5. Juni) nicht als Beweis zulässig. Dass die Studie auf der Grundlage derzeit verfügbarer authentischer Daten angefertigt wurde, vermag diese Schlussfolgerung nicht zu entkräften. Die Studie wurde für sachdienliche Zwecke infolge der Ausweitung des Verfahrens im Mai 2013 in Auftrag gegeben und die Schlussfolgerungen, zu denen sie kommen würde, waren EDF im Juli 2013 offensichtlich bekannt, während die Studie aus dem Oktober 2013 stammt. Weitere Gründe entkräften zudem die zahlenmäßigen Ergebnisse, zu denen die Studie kommt und berauben demnach die Schlussfolgerungen, die EDF zur Stützung ihrer Stellungnahme zieht, einer Grundlage, nämlich: — Die Studie stützt sich auf Grunddaten beinahe aller Zeiten und in ihr werden methodologische Ansätze, die für die Bewertung des Wertes von Unternehmen allgemein anerkannt sind, unter den nachstehend formulierten bedeutenden Vorbehalten, angewendet. Deswegen liefert sie trotzdem eine sehr komplexe wirtschaftliche Bewertung, nach einer recht gründlichen Datenrecherche, für deren Durchführung und Validierung ungefähr drei Monate erforderlich waren. Diese Aufbereitung enthält fortwährende und zahlreiche und manchmal beanstandbare Wahlen von Methoden. Ohne diese Aufbereitung ist es vollständig unmöglich, ausgehend von zerstreuten Grunddaten unterschiedlicher Herkunft einen zusammenfassenden Überblick oder eine mögliche Prognose der quantifizierten Ergebnisse in Bezug auf die Rentabilität zu erhalten, die der französische Staat im Jahr 1997 angeblich erwarten konnte, welche die Studie vorweist. Der Gerichtshof fordert, dass sich die Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers auf Bewertungen stützt, die im Zeitpunkt der Entscheidung vorhersehbar waren (Randnummer 105 des Urteils vom 5. Juni 2012). Im Gegensatz zu den Behauptungen von EDF liefert die Tatsache, dass die zuständigen Dienststellen des französischen Staates, auf Grundlage der 1996-1997 verfügbaren Daten, weder selbst eine Studie dieses Umfangs und dieser Komplexität durchgeführt noch in Auftrag gegeben haben, einen Hinweis darauf, dass die alleinige Rentabilität für den Aktionär der vermeintlichen Investition für die französischen Behörden vor dem Treffen der Entscheidung nicht der relevante Gesichtspunkt war. — Die Studie analysiert das Verhalten des französischen Staates im Hinblick auf das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers anhand von Informationen und Hypothesen, die deutliche Unterschiede zu denjenigen, die unter den Erwägungsgründen 87 bis 108 dargelegt sind, aufweisen und die laut den französischen Behörden die angeblich getroffene Entscheidung begründen und rechtfertigen. Die Investitionsentscheidung wurde nicht von EDF getroffen und, dem Gerichtshof zufolge (Randnummern 82 und 83 des Urteils vom 5. Juni 2012), obliegt es Frankreich, die Details vorzulegen, aus denen die Art und der Zusammenhang der getroffenen Entscheidung ersichtlich sind. Da sich Frankreich darauf beruft, dass die Entscheidung im Hinblick auf die vorgelegten Informationen und Daten getroffen wurde, treten die Studie und somit EDF faktisch an die Stelle des genannten Anlegers und behaupten, die Erwägungen und Informationen, die tatsächlich die bereits getroffene Entscheidung motiviert haben, sowie die in Betracht gezogenen Hypothesen besser als der französische Staat zu kennen. Aus diesem Grund stützt sich die Studie auf Spekulationen und Mutmaßungen über die Daten, Informationen und Hypothesen, die von den französischen Behörden — unter anderen, die nicht auszuschließen sind — im Jahr 1997 hätten berücksichtigt werden können, und hat folglich im Jahr 2015 (oder im Oktober 2013, als sie angefertigt wurde) keinerlei Beweiskraft, um die 1997 tatsächlich von den französischen Behörden getroffene Entscheidung zu erläutern und zu belegen, die diese Behörden anhand von anderen Daten und Hypothesen begründen. — Diese Beweiskraft fehlt umso mehr, da sich die Studie, um zu den unter dem Erwägungsgrund 70 dargelegten Ergebnissen zu kommen, auf Hypothesen stützt, die entweder willkürlich oder gewagt sind oder nicht durch die Tatsachen belegt werden oder widersprüchlich zu den Informationen sind, die sich aus den von den französischen Behörden übermittelten Unterlagen ergeben und die, diesen zufolge, die Anwendbarkeit und positive Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers in dem vorliegenden Fall belegen. So mutmaßt die Studie erstens, dass nach dem Jahr 2000 die Vergütung an den Aktionär Staat nicht durch das Dekret geregelt und durch einen Werkvertrag zwischen dem Staat und EDF niedergelegt worden sei, sondern gemäß Dividenden, die andere Unternehmen des Sektors 1996-1997 bezahlten, festgelegt worden sei (26). Nun, die Vergütung der Kapitalerhöhungen von EDF wurde seit 1956 durch ein Dekret geregelt (Erwägungsgrund 102) und wurde in den mehrjährigen Werkverträgen vor und nach 1997 ordnungsgemäß festgelegt und wiedergegeben, in Abhängigkeit von Erwägungen, die in keinem Zusammenhang mit den Dividenden standen, die Unternehmen des Sektors bezahlten, die in anderen Märkten als in Frankreich tätig waren (Erwägungsgründe 94 und 95). Zweitens lässt die Studie ohne Rechtfertigung in die Ergebnisrechnung von EDF wieder Rücklagen aus den Gesellschaftsabschlüssen von EDF in Höhe von 11,6 Mrd. FRF (ohne Steuer) und 7,3 Mrd. FRF (nach Steuer) (27) einfließen und erhöht somit künstlich den Wert von EDF, ohne die 1997 verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen im Hinblick auf die Verpflichtungen von EDF bezüglich des Altersversorgungssystems ihres Personals (Erwägungsgründe 168-169) zu berücksichtigen. — Drittens ist auch das Wachstum des Wertes von EDF, das aus dem Wachstum der Erträge und Ergebnisse resultiert, in der Studie basierend auf „Markterwartungen“ im Jahr 1997 berechnet (28). Die französischen Behörden verfügten über spezielle und bezifferte Prognosen über die Einkünfte und Ergebnisse von EDF für die Jahre 1997 bis 2000, die im Rahmen der Ausarbeitung des Werkvertrags für diesen Zeitraum validiert wurden, und behaupten, sich auf diese Prognosen und Informationen gestützt zu haben, um ihre Entscheidung zu treffen (Erwägungsgründe 78-79, 90, 94, 96), wobei sie 1997 eine gute Kenntnis von dem Unternehmen und seinen finanziellen Perspektiven hatten (Erwägungsgrund 77). Das Zurückgreifen auf „Markterwartungen“, die von Drittpersonen formuliert worden waren, um in fine einen geschätzten Wert von EDF festzulegen, ist unter diesen Bedingungen weder bewiesen noch kohärent zu den Argumenten, die Frankreich vorbringt, um die Entscheidung, die von den französischen Behörden angeblich getroffen wurde, zu erläutern und zu untermauern. Und zwar umso weniger, da die französischen Behörden anführen, dass die überwiegende Geschäftstätigkeit von EDF in Frankreich im Jahr 1997 zu geregelten Tarifen erfolgte (Erwägungsgrund 85). Zudem waren diese Tarife im Hinblick auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Industrie sowie der Kaufkraft der französischen Haushalte auf ein geringes Niveau festgelegt (Erwägungsgründe 89 und 95). Die Studie hat Unrecht zu erläutern, bzw. mehr noch fundiert zu rechtfertigen, warum die Vergütung, die Dividenden und die Betriebsergebnisse von an der Börse notierten Aktiengesellschaften, die in Frankreich keine bedeutende Präsenz hatten und in Märkten mit unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen und rechtlichen Bedingungen tätig waren (z. B. Endesa, Gas Natural und Union Fenosa in Spanien, RWE, EON und Verbund in Deutschland, Fluxys in Belgien usw.) die Ergebnisse, die Vergütung und die Dividenden von EDF festlegen konnten, was in den Hypothesen steht, von denen die unter dem Erwägungsgrund 70 vorgelegten Ergebnisse abhängen (29). — Viertens schließlich postuliert die Studie ohne jegliche Rechtsfertigung, dass eine Aufstockung der Kapitalerhöhung von EDF im Jahr 1997, zumindest potenziell, dem Erwerb einer liquiden Finanzanlage gleichkam (30). EDF war jedoch 1997 ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen ohne Gesellschaftskapital (Erwägungsgrund 19), von dem die französischen Behörden und EDF seinerzeit bestätigten, dass es denselben Status zukünftig behalten werde (Erwägungsgründe 95, 105). Der gewagte Charakter dieses Postulats, von dem jedoch die Ergebnisse der Studie entscheidend abhängen, wird unter den Erwägungsgründen 179 bis 181 deutlicher aufgezeigt. Natur und Gegenstand der Maßnahme, Kontext, in den sie eingebettet ist und Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist (145) Der Gerichtshof betont, dass die Natur der getroffenen Maßnahme zu den erheblichen Anhaltspunkten gehört, die zu berücksichtigen sind, um einen positiven Rückschluss auf die Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers zu ziehen (Randnummer 86 des Urteils). Die Entscheidung, die Kapitalerhöhung bei EDF um einen zusätzlichen Betrag aufzustocken und keine Steuer auf die Neueinstufung der regelwidrigen Rücklagen für das RAG zu erheben, ist zugleich eine buchhalterische Entscheidung der Neuzuweisung innerhalb der Bilanzposten von EDF (Erwägungsgründe 100 und 105) und eine steuerliche Entscheidung, da die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass die Körperschaftsteuer vor der Neueinstufung erhoben werden musste (Erwägungsgrund 35), selbst wenn für andere neu eingestufte Betriebsrücklagen die Steuer entrichtet wurde. Entgegen den Behauptungen der französischen Behörden ist nicht nachgewiesen, dass diese zwei buchhalterischen und steuerlichen Teile untrennbar in einer einzigen Maßnahme verknüpft sind, die durch das Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 eingeführt wurde. (146) Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes sieht vor, dass der Gegenwert der konzessionierten Sachwerte des RAG, der auf der Passivseite der Bilanz von EDF steht, nach Abzug entsprechender Wertberichtigungen in den Posten „Kapitalerhöhungen“ aufgenommen werden musste (Erwägungsgrund 28). Daraus ließe sich ableiten, dass das Gesetz vorsah, dass abgesehen von eventuellen Bewertungsunterschieden, keine buchhalterische oder steuerliche Bereinigung den Betrag des Gegenwertes beschneiden sollte, der als Kapitalerhöhung von EDF zu verbuchen war. Die Entscheidung der Er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.