Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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onalversammlung hebt die Auswirkungen des Gesetzentwurfs hervor, damit die Vergleiche mit den Schuldenquoten anderer europäischer Wettbewerber (Österreich, Großbritannien, Schweden, Spanien, Deutschland) angemessener sind: nach Umstrukturierung der Bilanz sinkt die Quote Nettoschulden/Eigenkapital von EDF von 480 % auf 148 %. (102) Außerdem betont der Bericht der Nationalversammlung die Veränderungen bei den finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und EDF. Er erläutert die rechtlichen Regelungen und die Vergütung der Kapitalerhöhungen bei EDF, die durch das Dekret Nr. 56-493 vom 14. Mai 1956, geändert durch das Dekret Nr. 86-1360 vom 30. Dezember 1986, geregelt werden. Diese Regelungen sehen eine Vergütung zu einem festen Satz mit einer Obergrenze von 8 % sowie eine zusätzliche Vergütung auf das Ergebnis von EDF nach Steuern und Festzins vor. Die in dem Bericht aufgeführten, von EDF für den Zeitraum von 1991 bis 1996 geleisteten Zahlungen erreichten in diesem Zeitraum im Durchschnitt 3,41 Mrd. FRF pro Jahr; in Bezug zu dem Eigenkapital Ende 1996 wiesen diese Zahlungen eine durchschnittliche laufende Rentabilität von 14,1 % für den Aktionär Staat aus (19); diese Zahlungen sind in der nachstehenden Aufstellung zusammengefasst: Aufstellung 3 Finanzielle Beziehungen zwischen dem Staat und EDF (in Mio. FRF (jeweiliger Kurs))   1991 1992 1993 1994 1995 1996 Zinsen auf die Kapitalerhöhungen (GH — Zeile 407) 1 816 1 816 1 816 1 816 1 816 1 816 Zusätzliche Vergütung der Kapitalerhöhungen (GH — Zeile 116) 500 665 965 1 938 1 500 4 002 Gesamtbetrag 2 316 2 481 2 781 3 754 3 316 5 818 Quelle: Bericht Nationalversammlung S. 77, Berechnungen Kommission zu dem „Gesamtbetrag“. (103) Der Bericht der Nationalversammlung führt in Bezug auf die in der Bilanz von EDF vorgesehenen Änderungen an, dass „da die Kapitalerhöhungen die Bemessungsgrundlage des Festzinses sind, deren durch den vorliegenden Artikel eingeleitete Erhöhung die Steuerlast für EDF zu erhöhen droht. Folglich ist in dem am 8. April 1997 unterzeichneten Vertrag 1997-2000 zwischen Staat und Unternehmen eine Änderung der Vergütungsbedingungen vorgesehen. Der Festzinssatz wird auf 3 % gesenkt, um die Wirkung der Bemessungsgrundlage zu kompensieren.“ Der Bericht weist außerdem darauf hin, dass EDF trotz der Gewinne seit dem Jahr 1990 keine Körperschaftsteuer entrichtet hatte und dass der Anstieg der Rücklagen in Zusammenhang mit der RAG-Konzession die Bereinigung der aufgelaufenen buchhalterischen und steuerlichen Verlustvorträge auf neue Rechnung ermöglichte. Aus diesem Grund beruft sich der Bericht darauf, dass das staatliche Unternehmen (EDF) gemäß dem zuständigen Ministerium 3 Mrd. FRF im Jahr 1997 und 2,5 Mrd. FRF im Jahr 1998 im Rahmen der Körperschaftsteuer zu entrichten habe. (104) Der Bericht der Nationalversammlung erinnert an die Prüfung eines vorgelegten parlamentarischen Änderungsantrags zu dem Wortlaut des Gesetzes, der im Ausschuss abgelehnt worden war. Der Änderungsantrag sollte festlegen, dass die freigegebenen Betriebsrücklagen durch eine Buchung, die nicht in die Ergebnisrechnung von EDF einfließen sollte, in Eigenkapital umgewandelt werden mussten, um zu vermeiden, dass ein bedeutender Gewinn ausgewiesen wurde, den der Staat teilweise einziehen könnte. Hierfür sah der Änderungsantrag vor, das buchhalterische Vorgehen in das Gesetz zu integrieren und festzulegen, dass keine zusätzliche Steuererhebung bei EDF durch den Staat anlässlich der Eigentumsübertragung an den Vermögensgegenständen des RAG erfolgen durfte. Der Bericht hält fest, dass „die Einbindung des buchhalterischen Vorgehens zur Umwandlung der Rücklagen in Eigenkapital in das Gesetz auf Aufforderung des Staatsrates verworfen wurde, da es keinen gesetzgeberischen Charakter hatte“; bei der Debatte führt der Bericht mehrere parlamentarische Meinungen an, gemäß denen der Staat weitere Steuererhebungen bei EDF durchführen können sollte, das Unternehmen müsse die Steuer im Rahmen seiner Gewinne entrichten und die eigentliche Frage sei „zu wissen, wie viel die Regierung in Bezug auf EDF erhebe und in welcher Weise“. (105) Der im Hinblick auf die Debatte des Gesetzentwurfs abgefasste Bericht des Senats seinerseits führt den ungerechtfertigten Charakter der Bildung von Betriebsrücklagen für die Erneuerung des RAG seit 1987 an. Die Rede des verantwortlichen Ministers vor dem Senat am 2. Oktober 1997 anlässlich der Vorstellung des Gesetzentwurfs unterstreicht die aus steuerlicher Sicht „fiktive“ Natur der Verluste von EDF und der Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer, die mit diesen Rücklagen verknüpft sind. Der Minister beruhigte den Senat in seiner Rede über die Tatsache, dass die Verfügung keineswegs das Monopol, über das EDF verfügte, in Frage stellte. Der Senat stellte die Auswirkungen des geprüften Artikels auf die Posten der Bilanz von EDF — vor und nach Neueinstufung der Rücklagen — dar, mit Zahlenangaben, die analog zu den in dem Bericht der Nationalversammlung geprüften und in der vorstehenden Aufstellung 2 aufgeführten Zahlen sind. Der Bericht legt dar, dass die Nachbesserung der Bilanz den Vergleich mit den Bilanzen der Wettbewerber von EDF leichter machen würde; dies gebe EDF eine größere Glaubwürdigkeit in der Finanzwelt, was besonders wichtig ist, weil die Kosten für die Neuaushandlung der Schulden insbesondere von der Quote Nettoschulden/Eigenkapital abhängen. (106) Im Rahmen der „Klärung“ der finanziellen Beziehungen zwischen EDF und dem Staat führt der Bericht des Senats an, dass „im Gegenzug zu den Steuereinnahmen, die das staatliche Unternehmen dem Staat künftig verschafft, in dem am 8. April 1997 unterzeichneten Werkvertrag für die Jahre 1997-2000 eine leichte Kürzung der Zahlungen von EDF an den Staat vorgesehen ist“. Als Folge der positiven Steuerveranlagung der Rücklage für die Erneuerung in Höhe von 38,5 Mrd. FRF, auf die EDF Körperschaftsteuer zu entrichten hat, so legt der Bericht des Senats dar, „wurden die finanziellen Beziehungen zwischen dem Staat und EDF nach unten korrigiert“. (107) Die sonstigen von Frankreich vorgelegten Unterlagen umfassen ein Schreiben der Leitung Finanzen von EDF zur Übermittlung an die Senatsverwaltung vom 15. September 1997. Dem Schreiben von EDF sind eine Aufstellung mit der Bezifferung der Auswirkungen des Artikels 4 des Gesetzentwurfs und den Auswirkungen auf die Bilanz, eine Kopie der Anweisung vom 27. Juli 1993 über die Konzessionen der Stromverteilung und eine interne Anmerkung von EDF mit Erwägungen zu den ausländischen Erfahrungen bezüglich der Vergütung für Aktionäre im Stromsektor vom 27. Juli 1996 beigefügt. Das letztgenannte Dokument erläutert die wesentlichen bei der Vergütung des Aktionärs anzuwendenden Prinzipien, die Unterschiede und die Rentabilitätszahlen bei gewissen Unternehmen des Sektors: 60-80 % Gewinne in den Vereinigten Staaten, 40 % bei National Power und Power Gen, 78 % bei Union Fenosa und 30 % bei Endesa, was dem spanischen Staat eine Rentabilität von 28 % im Zeitraum 1991-1996 verschafft hatte, unter Berücksichtigung der Dividenden und der Bewertung des Aktienkurses. (108) Trotz zwei anderen, von EDF in dem Schreiben vom 15. September 1997 an den Senat übermittelten Dokumenten wurden die in der Anmerkung vom 27. Juli 1996 aufgeführten Prinzipien, die Zahlenangaben und deren Anwendung im Hinblick auf die Vergütung für den Aktionär seitens EDF in dem Bericht des Senats weder analysiert noch angegeben. Dagegen legt der Bericht des Senats — wie auch derjenige der Nationalversammlung — dar, dass die vorgesehene Kürzung der von EDF an den Staat zu leistenden Zahlungen im Rahmen der von dem Aktionär Staat vorgenommenen Kapitalerhöhungen durchgeführt wurde: „um die Aufstockung der Kapitalerhöhungen zu berücksichtigen, die der vorliegende Artikel auslösen sollte“. 9.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN: VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE (109) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist festgelegt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Die Anwendung dieser kumulativen Bedingungen auf die Steuerbefreiung, die Frankreich EDF bewilligte, wird nachstehend geprüft. 9.1.   SELEKTIVER VORTEIL FÜR EIN UNTERNEHMEN (110) Da das Gesetz Nr. 97-1026 festlegte, dass EDF als Eigentümer des RAG angesehen wird, dessen Konzession EDF erteilt worden war, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob dieses Gesetz nicht eine Eigentumsübertragung des RAG impliziert. (111) Gemäß den von den französischen Behörden übermittelten Informationen kann EDF, vor dem Inkrafttreten des besagten Gesetzes, vernünftigerweise als Eigentümer des RAG angesehen werden. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die folgenden Elemente: die Merkmale der verschiedenen Arten von Konzessionsverträgen im französischen Recht, die besonderen Merkmale der ursprünglichen Konzession an EDF, die keine präzise Rückabtretungsklausel enthielt, das Verfahren zum Erwerb der betreffenden Vermögenswerte, für die EDF eine ähnliche Gebühr bezahlen musste wie eine Enteignungsentschädigung, und die Finanzierungsbedingungen für die Instandhaltung und Entwicklung des RAG auf Kosten von EDF. Folglich scheint die „Klärung“ der Eigentumsfrage des RAG, die durch das Gesetz Nr. 97-1026 erfolgt, in sich keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von EDF darzustellen. (112) Es muss folglich untersucht werden, ob das Gesetz Nr. 97-1026 sämtliche steuerlichen Konsequenzen aus dieser Klärung in Bezug auf die Eigentumsfrage des RAG gezogen hat und ob es, unter der Annahme, dass dies nicht der Fall wäre, keinen steuerlichen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von EDF gegeben hat. 9.1.1.   Der Verzicht auf die Erhebung der von EDF geschuldeten Steuer stellt prima facie einen selektiven Vorteil dar. (113) Während des Zeitraums 1987-1996 hat EDF Rücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet, deren Regelwidrigkeit von dem Rechnungshof betont wurde. Durch den Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026, der EDF als Eigentümer des RAG ansieht, wurden diese Rücklagen gegenstandslos und mussten folglich unter anderen Bilanzposten eingestuft werden. (114) Das Schreiben des Ministers für Wirtschaft, in dem die steuerlichen Auswirkungen der Umstrukturierung der Bilanz von EDF festgestellt werden, zeigt, dass die französischen Behörden auf die nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung des RAG den 1997 geltenden Körperschaftsteuersatz von 41,66 % angewendet haben. (115) Dagegen wurde der Teil dieser Rücklagen, der den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen entspricht, der auch als die Ansprüche des Abtretenden bezeichnet wird, unter Kapitalerhöhungen in Höhe von 14,119 Mrd. FRF neu eingestuft. Auf diese Neueinstufung der Rücklagen wurde keine Körperschaftsteuer erhoben. Die Steuerbehörde erkennt selbst die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme an, wie aus einer an die Kommission gerichteten Anmerkung der Generaldirektion Steuern vom 9. April 2002 hervorgeht, die unter Erwägungsgrund 35 angeführt wird. (116) Gemäß der Stellungnahme des Nationalrates für Rechnungsführung müssen die Korrekturen von Fehlern im Ergebnis des Geschäftsjahres, in dem sie festgestellt werden, verbucht werden. Wenn andererseits für die nicht verwendeten Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze in Höhe von 38,5 Mrd. FRF gebildet worden waren, eine Körperschaftsteuer zu einem Satz von 41,66 % im Jahr 1997 erhoben wurde, gibt es keinen objektiven Grund dafür, dass der andere Teil der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Rücklagen nicht zum gleichen Satz besteuert wurde. (117) Die Ansprüche des Abtretenden hätten gleichzeitig und zum gleichen Satz wie die anderen im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen besteuert werden müssen. Dies bedeutet, dass die 14,119 Mrd. FRF an Ansprüchen des Abtretenden den 38,5 Mrd. FRF an nicht verwendeten Rücklagen hätten hinzugefügt werden müssen, um dann zu dem Satz von 41,66 % besteuert zu werden, der für die Umstrukturierung der Bilanz von EDF angewendet wurde. Indem EDF nicht die gesamte, bei der Umstrukturierung der Bilanz fällige Körperschaftsteuer entrichtet hat, hat EDF im Rahmen der fälligen Steuer 5 882 849 762 FRF gespart. (118) Die steuerliche Maßnahme hatte Auswirkungen, durch die EDF 1997 begünstigt wurde, denn der in dem Betrag von 14,119 Mrd. FRF enthaltene Betrag der Steuerbefreiung von 5,88 Mrd. FRF wurde in der Bilanz von EDF als Ansprüche des Abtretenden verbucht, die von dem Staat bei der Umsetzung des Gesetzes Nr. 97-1026 mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 1997 neu eingestuft wurden. Die steuerlichen Auswirkungen des Gesetzes sind in dem Schreiben des Ministers für Wirtschaft, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erläutert. (119) Die französischen Behörden behaupten, dass EDF selbst bei nicht vorhandenen Rücklagen für die Erneuerung des RAG aufgrund steuerlicher Verlustvorträge nicht in der Lage gewesen wäre, die Körperschaftsteuer von 1987 bis 1996 zu zahlen. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Der Steuervorteil stammt aus dem Jahr 1997 und nicht aus den früheren Jahren. Zudem haben die regelwidrigen Rücklagen teilweise zu den steuerlichen Verlustvorträgen geführt. Die steuerlichen Verlustvorträge wären von 1987 bis 1996 schrittweise verschwunden, sodass im Jahr 1997 der Betrag der von EDF geschuldeten Steuer deutlich über dem tatsächlichen Betrag gelegen hätte, selbst ohne Berücksichtigung der Nichtentrichtung der Steuer für die Neueinstufung der Ansprüche des Abtretenden. (120) Die französischen Behörden sind außerdem der Meinung, dass, wenn sich die Bildung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG durch einen Vorteil geäußert habe, dieser durch die Erhöhung der im Jahr 1997 gezahlten Körperschaftsteuer als aufgehoben betrachtet werden müsste. Wie die französischen Behörden dies in ihrer unter Erwägungsgrund 35 zitierten Anmerkung vom 9. April 2002 selbst angeben, wurden die nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung normal besteuert, wohingegen die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, ohne der Körperschaftsteuer zu unterliegen. Die von EDF im Jahr 1997 gezahlte Steuer ist somit niedriger als die normalerweise geschuldete Steuer. (121) Die französischen Behörden behaupten außerdem, dass EDF für den Zeitraum 1987-1996 dem Staat insgesamt eine Summe ausgezahlt hat, die höher war als die Körperschaftsteuer, die eine Handelsgesellschaft gezahlt hätte, die keine Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet hätte und die ihrem Aktionär eine Dividende in Höhe von 37,5 % des Nettoergebnisses nach Steuer ausgezahlt hätte. Überdies hätte der Körperschaftsteuersatz von 1996 und nicht von 1997 auf die Umstrukturierung der Bilanz von EDF angewendet werden müssen. (122) Einerseits ist der Nationalrat für Rechnungsführung, wie unter den Erwägungsgründen 32 und 116 erläutert, der Ansicht, dass die Buchungsfehler im Laufe des Geschäftsjahres, in dem sie festgestellt wurden, korrigiert werden müssen. Die Rücklagen für die Erneuerung des RAG, die infolge des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 gegenstandslos geworden sind, müssten im Laufe des Geschäftsjahres 1997 neu eingestuft werden und somit zu dem in diesem Geschäftsjahr anwendbaren Körperschaftsteuersatz besteuert werden. Andererseits haben die französischen Behörden selbst den Körperschaftsteuersatz von 1997 auf den Teil der Rücklagen, der besteuert wurde, angewendet, wie unter Erwägungsgrund 34 dargelegt wurde. (123) Die Nichtentrichtung von 5 882 849 762 FRF Körperschaftsteuer durch EDF im Jahr 1997 stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für dieses Unternehmen dar. EDF konnte diesen Betrag zur Erhöhung des Eigenkapitals verwenden, ohne externe Finanzierungsmittel in Anspruch zu nehmen. Wenn die geschuldete Steuer tatsächlich bezahlt worden wäre und die Erhöhung des Eigenkapitals durch die Betriebsergebnisse des Unternehmens finanziert worden wäre, hätte dieses seine Kosten senken, seine Einkünfte erhöhen oder auf Investitionsausgaben verzichten müssen. Indem EDF über Beträge verfügte, die im Rahmen der Körperschaftsteuer an den französischen Staat zu bezahlen gewesen wären, wurde EDF durch eine nur auf sie angewendete Maßnahme begünstigt, die EDF im Vergleich zu französischen Unternehmen in vergleichbarer Situation einen Vorteil verschaffte, welche die Körperschaftsteuer auf Neueinstufungen unberechtigter Rücklagen in Anwendung des Artikels 38-2 der 1997 geltenden der Steuerordnung zu entrichten hatten, wie unter Erwägungsgrund 35 erläutert wurde. (124) In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 hat Frankreich jedoch die Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers geltend gemacht. Wie die Gerichte der Europäischen Union in Erinnerung rufen, insbesondere in ihren unter den Erwägungsgründen 7 und 8 erwähnten Urteilen, hätte in dem vorliegenden Fall eine zusätzliche Kapitalerhöhung zugunsten von EDF, die der geschuldeten Steuer entspricht, dem dadurch begünstigten Unternehmen keine Vergünstigungen gebracht, indem es ihm einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft, wenn nämlich festgestellt wurde, dass ein hypothetischer privater Aktionär in EDF, unter vergleichbaren Bedingungen und in ähnlicher Situation, unter Berücksichtigung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers, einen gleichen Betrag investiert hätte. (125) Der Gerichtshof hat unter Randnummer 99 seines vorgenannten Urteils vom 5. Juni 2012 dargelegt, dass das Gericht durch das angefochtene Urteil weder über die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers im vorliegenden Fall noch über das Ergebnis einer eventuellen Anwendung dieses Kriteriums eine Vorentscheidung getroffen hatte. Folglich empfiehlt es sich, nacheinander die Anwendbarkeit und die Anwendung dieses Prinzips auf den Sachverhalt zu prüfen und hierbei insbesondere die von dem Gerichtshof dargelegten Kriterien zu berücksichtigen. 9.1.2.   Zu der Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers (126) Um die Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers zu ermitteln, empfiehlt es sich, im Rahmen einer allgemeinen Bewertung festzustellen, ob die Steuerbefreiung von der Französischen Republik in der Eigenschaft als Aktionär oder in der Eigenschaft als öffentliche Staatsgewalt bewilligt wurde. Der Gerichtshof hält in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 mehrere bei dieser allgemeinen Bewertung zu berücksichtigende Elemente fest. Diese Elemente, die nachstehend im Hinblick auf die Umstände des Falles umfassender geprüft werden, sind Folgende: — Ein Mitgliedstaat muss im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (20); aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betroffene Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils die Entscheidung getroffen hat, mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Kapital in das von ihm kontrollierte öffentliche Unternehmen zu investieren (21); — insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen (22); die Kommission kann sich weigern, Beweise zu prüfen, die aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen (23); — es können hierbei insbesondere die Natur und der Gegenstand dieser Maßnahme, der Kontext, in den sie eingebettet ist, sowie das verfolgte Ziel und die Regeln, denen diese Maßnahme unterworfen ist, von Bedeutung sein (24); — durch Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers muss festgestellt werden können, ob ein privater Anteilseigner unter ähnlichen Umständen dem Kapital eines Unternehmens, das sich in einer vergleichbaren Lage wie EDF befindet, einen Betrag in Höhe der geschuldeten Steuer zugeführt hätte (25). (127) In ihrer unter Erwägungsgrund 42 erwähnten Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 machen die französischen Behörden geltend, dass es als wirksamer und neutraler für EDF beurteilt worden wäre, die Ansprüche des Abtretenden unmittelbar in Höhe des Gesamtbetrags den Eigenmitteln zuzuweisen, ohne die Körperschaftsteuer zu entrichten. Jedoch wird in keinem Dokument aus einer früheren Zeit oder aus der betreffenden Zeit der vermeintlichen Entscheidung, das von Frankreich oder von EDF zur Stützung ihrer Stellungnahme zum Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens übermittelt wurde, direkt oder indirekt die vermeintliche Investitionsentscheidung, ihre Auswirkungen, Vorteile und Nachteile oder die vergleichbare Entscheidung, den Betrag der Kapitalerhöhungen durch Nichterhebung der Steuer zu erhöhen, erwähnt. Die von den französischen Behörden übermittelten, unter den Erwägungsgründen 87 bis 108 genannten Unterlagen erwähnen und, a fortiori, analysieren nicht die dem Staat entstehenden Vorteile und Nachteile in Zusammenhang mit der Entscheidung, keine Körperschaftsteuer auf den Teil der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden zu erheben, der gemäß dem Gesetz Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 unter Kapitalerhöhungen von EDF neu eingestuft wurde. (128) Frankreich muss bei Zweifeln bezüglich der Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers, so wie sie von der Kommission vorgebracht wurden, eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass die durchgeführte Maßnahme in der Eigenschaft als Aktionär getroffen wurde. Nun, angesichts der vorgelegten Elemente hat es den Anschein, dass die Entscheidung, eine Investition zu tätigen und auf die Erhebung der im Prinzip von EDF geschuldeten Steuer zu verzichten, als stillschweigend getroffene Entscheidung angesehen werden muss, ohne eine begründete Rechtshandlung, durch die der genaue Inhalt dieser Entscheidung, die Gründe und die Rechtsgrundlage, die diese stützt, sowie durch welche zuständige Behörde und an welchem Datum sie getroffen wurde, erkannt oder nachgeprüft werden können. Angesichts der Elemente, die von dem Gerichtshof zur Prüfung der Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers vorgebracht wurden, nämlich insbesondere die Notwendigkeit, über objektive und nachprüfbare Elemente, eine tatsächlich umgesetzte Maßnahme oder vorherige wirtschaftliche Bewertungen zu verfügen, muss das Fehlen von Bezugnahmen oder materiellen Beweisen als erster Hinweis für die Nicht-Anwendbarkeit dieses Prinzips betrachtet werden. (129) Da keine Unterlagen vorliegen, in denen die angegebene Entscheidung rückverfolgbar wird, empfiehlt sich eine Beschreibung der eventuellen Investitionsmaßnahme, die der französische Staat durchgeführt hätte. Im vorliegenden Fall war der Gerichtshof der Auffassung, dass anhand des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers festgestellt werden können muss, ob ein privater Aktionär unter ähnlichen Umständen dem Kapital eines Unternehmens, das sich in einer vergleichbaren Lage wie EDF befindet, 5,88 Mrd. FRF zugeführt hätte. Eine Investition durch Frankreich würde den Verzicht auf die Einziehung dieses Betrages im Hinblick auf die Erzielung eines Gewinns, der die ursprünglich aufgewendeten Mittel ü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.