Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t, einen tatsächlichen Geschäftsplan für die strittige Maßnahme vorzulegen. (77) In dieser Hinsicht erinnern sie erstens daran, dass EDF im Jahr 1997 ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen war, das unter Aufsicht des Staates stand, der aus diesem Grund eine gute Kenntnis von dem Unternehmen sowie von seiner industriellen Strategie und seinen finanziellen Perspektiven hatte. Sie sind folglich der Auffassung, dass die vorgelegten Informationen und Bewertungen, über die der Staat vor dem Ergreifen der strittigen Maßnahme verfügte, welche die Rentabilität der Investition belegen, zulässig sind. Die Kommission muss eine umfassende Analyse durchführen, die insbesondere diese Elemente sowie alle anderen relevanten Details einschließt. (78) Zweitens sind die französischen Behörden unter Berücksichtigung der Natur und des Gegenstands von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 der Ansicht, dass der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär gehandelt habe, indem er eine Steuerbefreiung für die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden gewährte. So war diesem Gesetz am 8. April 1997 die Unterzeichnung des Werkvertrags für den Zeitraum 1997-2000 zwischen dem Staat und EDF vorangegangen, dessen Durchführung die Verabschiedung von gesetzgeberischen Maßnahmen für die Umstrukturierung der Bilanz voraussetzte. Zuvor hatten die zuständigen Behörden EDF in einem Schreiben vom 12. Juli 1996 mitgeteilt, dass dieser Vertrag für EDF ein ehrgeiziges Ziel in Bezug auf die Vergütung des Staates festlegen musste. Titel III des Vertrags sah also eine Vergütung des Staates vor, die sich aus zwei Elementen ergab: i) eine Vergütung der Kapitalerhöhungen zu einem Festsatz von 3 % und ii) eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 40 % des buchhalterischen Nettoergebnisses von EDF, wobei jedoch der kombinierte Betrag beider Elemente 6 % des Betrags der Kapitalerhöhungen nicht überschreiten durfte. (79) Der Staat habe diese Vergütung in Form von Dividendenperspektiven geprüft, die zusätzliche Vergütung habe er mit einem Betrag von 3,5 Mrd. FRF beziffert, der innerhalb des Zeitraums bis zu 6 Mrd. FRF erreichen konnte, wie es ein Schreiben vom 22. April 1997 der zuständigen Behörden an EDF belegt. Diese Schätzung basierte auf den wirtschaftlichen und finanziellen Perspektiven, die EDF am 19. Februar 1997 an die Dienststellen des Ministeriums für Finanzen übermittelt hatte, sowie auf den Hypothesen des Werkvertrags. Der Bericht über das Gesetz Nr. 97-1026 des Berichterstatters im Senat von September 1997 schloss auch Analysen der Dienststellen des Ministeriums über die erwartete Auswirkung auf die Vergütung des Aktionärs Staat für 1998 ein, nämlich 2,6 Mrd. FR, davon 1,5 Mrd. FRF feste Zinsen und 1,1 Mrd. FRF zusätzliche Vergütung. Der Staat habe folglich die zukünftigen Vergütungsaussichten geschätzt, bevor er die betreffende Maßnahme verabschiedete, wie jeder Aktionär, der an einer Kapitalerhöhung seines Unternehmens beteiligt sein möchte. (80) Drittens sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden und, im weiteren Sinne, die Umstrukturierung der Bilanz von EDF und die Stärkung der Eigenmittel die Schwäche der Finanzstruktur des Unternehmens beseitigten. Hätte diese Schwäche fortbestanden, wäre EDF wahrscheinlich mit einer Erhöhung des Schuldzinssatzes und Schwierigkeiten mit den Geschäftspartnern wegen eines negativen Bildes des Kontrahentenrisikos konfrontiert worden. Diese Besorgnis des Aktionärs Staat ginge aus der Begründung des Artikels 4 des Gesetzentwurfs zu dem Gesetz Nr. 97-1026 sowie aus der Rede des zuständigen Ministers, der den Gesetzentwurf am 2. Oktober 1997 vor dem Senat vorstellte, hervor. (81) Die Berichte des Abgeordneten und des Senators, die jeweils vor der Nationalversammlung bzw. dem Senat über den Gesetzentwurf Bericht erstatteten, betonten zudem die positive Auswirkung der Umstrukturierung der Bilanz von EDF auf die Schuldenquoten im Vergleich zum Eigenkapital: Der erste Bericht beurteilte diese (24,2 Mrd. FRF) als unzulänglich im Vergleich zu den aufgenommenen Schulden (131,9 Mrd. FRF) und dem Nettovermögen (696,4 Mio. FRF); die Stärkung des Eigenkapitals verschaffe EDF eine Bilanzstruktur, die mehr der Vermögensrealität entspreche und ermögliche passendere Vergleiche mit den europäischen Wettbewerbern; der zweite Bericht betonte zusätzlich den positiven Effekt einer größeren Glaubwürdigkeit in der Finanzwelt und bei potenziellen Partnern. Für die französischen Behörden entspricht die Stärkung der Finanzstruktur eines Unternehmens einem Anliegen eines marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers, der sich in einer vergleichbaren Situation befindet. (82) Daraus ginge den französischen Behörden zufolge hervor, dass das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers sehr wohl anwendbar sei, da der Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär gehandelt habe, indem er ohne Abzug von Steuern die Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen von EDF neu einstufte. Zu der Anwendung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers (83) Zunächst erinnern die französischen Behörden daran, dass der Werkvertrag zwischen dem Staat und EDF eine Vergütung des Staates vorsah, die sich aus zwei Elementen ergab: i) eine Vergütung der Kapitalerhöhungen zu einem Festsatz von 3 % und ii) eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 40 % des buchhalterischen Nettoergebnisses von EDF, was belege, dass dem Staat Informationen über die zu erwartende Rendite des investierten Kapitals vorlagen. Wie es zudem der vorgenannte Bericht des Abgeordneten der Nationalversammlung bestätige, hatte die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden als Kapital, unter Berücksichtigung der Existenz eines Festsatzes bei den Kapitalerhöhungen, den Effekt einer Erhöhung des Absolutwertes der Vergütung des Staates aufgrund der breiteren Bemessungsgrundlage. (84) Weiterhin sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Rentabilität der Investition in EDF im Jahr 1997 in Anbetracht der zukünftigen Zahlungen an den Staat und des Wertzuwachses des Unternehmens mit einer langfristigen Perspektive zu erwägen war. Zu den positiven Nettoergebnissen nach Steuern und Vergütungen an den Staat (1,4 Mrd. außer den 2,5 Mrd. FRF Vergütung an den Staat in 1998) kämen in dem Zeitraum 1997-2000 eine Generierung bedeutender Mittel von beinahe 70 Mrd. FRF hinzu, wie dies der Werkvertrag vorsah. Wie in dem Schreiben von EDF vom 19. Februar 1997 betont, hatte der Staat sehr wohl ein Ziel für den Zuwachs des Vermögenswertes des Unternehmens festgelegt, der mit diesem Betrag beziffert war und sich aus der Entschuldung, der Bildung von Vermögen und den Entwicklungsinvestitionen ergab, die Perspektiven auf einen Zuwachs des Kapitalwertes von EDF gaben. (85) Schließlich habe der Aktionär Staat bei der Bewertung der Investitionsrisiken die Merkmale der überwiegenden Geschäftstätigkeit von EDF berücksichtigt, die hauptsächlich in Frankreich stattfindet und auf einem Prinzip geregelter Tarife zur Deckung der Kosten des Unternehmens beruht. Diese Merkmale verringerten das mit der Investition verbundene Risiko und folglich die Anforderung an die Rentabilität. Eine am 15. September 1997 an den Senat übermittelte Anmerkung von EDF vom 27. Juli 1996 belege überdies, dass die Vergütungen der Aktionäre in ausländischen Unternehmen sich je nach dem institutionellen und rechtlichen Umfeld des Sektors in jedem Land deutlich unterscheiden. (86) Daraus ginge gemäß den französischen Behörden hervor, dass der Staat ein Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers gezeigt habe, als er ohne Abzug von Körperschaftsteuer die Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen neu einstufte. Diese Schlussfolgerung werde außerdem durch die Stellungnahme von EDF, einschließlich der Studien und Analysen, auf die sie sich stützt und auf die in den Erwägungsgründen 62 bis 73 eingegangen wird, bestärkt. Insbesondere in Bezug auf die von EDF übermittelte Wirtschaftsstudie von Oxera vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass die Kommission dieselbe Analyse durchführen muss, um zu ermitteln, ob die Rekapitalisierung von EDF durch den Staat im Jahr 1997 einer umsichtige Investition darstellt oder nicht. Von Frankreich übermittelte Unterlagen zur Stützung seiner Stellungnahme (87) Zur Stützung ihrer Erwiderung auf den Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens haben die französischen Behörden in der Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2013 neun Dokumente an die Kommission übermittelt. Diese neun Dokumente werden zur Stützung ihrer bereits in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 enthaltenen Behauptung vorgelegt, gemäß der eine zusätzliche Kapitalerhöhung in Höhe des Ertrages der nicht erhobenen Steuer durch die von EDF im Jahr 1997 gebotenen Rentabilitätsaussichten gerechtfertigt war, die sich zudem in den folgenden Jahren konkretisierten. Unbeschadet der von Frankreich in seiner Stellungnahme vorgebrachten Elemente sollte eine systematische Analyse der Hauptelemente in diesen Unterlagen vorgenommen werden. (88) Die Unterlagen betreffen entweder die Vorbereitung oder Durchführung des Werkvertrags zwischen dem Staat und EDF für den Zeitraum 1997-2000 oder die Diskussion des Gesetzentwurfs zu dem Gesetz Nr. 97-1026. Es handelt sich um Unterlagen aus den Jahren 1996 und 1997, die folglich aus der Zeit der vermeintlichen Investitionsentscheidung stammen. Genauer gesagt, handelt es sich bei diesen Unterlagen um den Werkvertrag 1997-2000 (13), die Schreiben der zuständigen Minister an das Unternehmen (14), die Schreiben des Unternehmens an die Verwaltungen des Ministeriums oder des Senats (15) und um Unterlagen und zwei Berichte der Nationalversammlung und des Senats in Vorbereitung der Diskussion über den Gesetzentwurf (16). Der Inhalt der Unterlagen wird nachstehend genauer dargelegt. (89) In einem Schreiben an den Vorstand von EDF vom 12. Juli 1996 äußern die zuständigen Minister ihre Zufriedenheit über die Ergebnisse des Planvertrags 1993-1996 zwischen EDF und dem Staat und leiten angesichts des Vertragsablaufs am 31. Dezember 1996 die Vorbereitung des Planvertrags 1997-2000 ein. Außerdem wird in dem Schreiben angegeben, dass die Festlegung der finanziellen Gleichgewichte des Planvertrags 1997-2000 in einem neuen Rahmen erfolgen musste, der die buchhalterische und steuerliche Situation infolge der seit 1995 durchgeführten Maßnahmen normalisierte. Das Schreiben forderte dazu auf, Aktionen und Gespräche zwischen den verantwortlichen Stellen in Gang zu setzen, und teilte dem Unternehmen die drei erstrangigen Ziele mit, die bei dem zukünftigen Vertrag zu berücksichtigen waren: — An erster Stelle forderten die Minister, dass: „Die von dem Unternehmen erzielten Produktivitätsgewinne diesem ermöglichen mussten, seine Politik der Tarifsenkung fortzusetzen, was zu der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Industrie und einer Zunahme der Kaufkraft der Verbraucherhaushalte beiträgt“; — EDF musste zudem gleichzeitig sein Bestreben der Entschuldung aufrechterhalten und sich ein ehrgeiziges Ziel in Bezug auf die Vergütung des Staates setzen, mit einem Mechanismus, der für EDF einen Anreiz darstellte, die Ergebnisse zu verbessern; — und schließlich musste der Planvertrag auch strategische Ausrichtungen der Entwicklung von EDF im internationalen Bereich mit einer entsprechenden Staffelung nach Prioritäten festlegen. (90) Infolge der Vorbereitungsarbeiten des Vertrags übermittelte der Finanzdirektor von EDF am 19. Februar 1997 an den Direktor des Schatzamtes eine Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997. Die Anmerkung enthielt die wesentlichen Hypothesen des Finanzszenarios in Zusammenhang mit dem Werkvertrag für den Zeitraum 1997-2000 zwischen EDF und dem Staat und schloss insbesondere die jährlichen Ergebnisrechnungen und die veranschlagten Finanzaufstellungen für den Zeitraum ein. (91) Die Anmerkung sah eine jährliche Tarifsenkung (– […] (*1) %, – […] %, – […] %, – […] %), industrielle Entwicklungsinvestitionen in Höhe von […] FRF, davon […] FRF im internationalen Bereich, sowie Investitionen in Höhe von […] FRF in die Haupttätigkeit für den Zeitraum 1997-2000 vor. Eine steuerlich abzugsfähige Vergütung der Kapitalerhöhungen in Höhe von 3 % in Bezug auf eine geschätzte Bemessungsgrundlage von 50 Mrd. FRF nach Umstrukturierung der Bilanz sowie von 40 % des Ergebnisses nach dem festen Vergütungsanteil und der Körperschaftsteuer wird auch angesprochen. Die Schulden am Jahresende, die sich Ende 1996 auf […] FRF beliefen, sollten Ende 2000 […] FRF betragen. Ebenso sollte der Saldo der Schulden abzüglich Vermögenswerten, der Ende 1996 […] FRF betrug, Ende 2000 […] FRF betragen. (92) Unter den Unterlagen, die von den französischen Behörden im Anhang zu ihrer Stellungnahme übermittelt wurden, ist die Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997, die am folgenden Tag an die zuständigen Behörden übermittelt wurde, das einzige Dokument, das systematische Vorhersagen und Prognosen sowie Zahlen der betrieblichen Wirtschafts- und Finanzergebnisse von EDF enthält. Auf der Grundlage dieser Prognosen von Februar 1997 konnte der Aktionär Staat eine Vergütung für das investierte Kapital in Höhe von 2,1 Mrd. FRF im Jahr 1997, 2,5 Mrd. FRF im Jahr 1998, 2,4 Mrd. FRF im Jahr 1999 und 2,4 Mrd. FRF im Jahr 2000 erwarten, d. h. durchschnittlich 2,35 Mrd. FRF pro Jahr. Die in der Anmerkung angegebene veranschlagte Ergebnisrechnung von EDF 1997-2000 gab Folgendes an: Aufstellung 1 Veranschlagte Ergebnisrechnung von EDF 1997-2000 (Mrd. FRF (jeweiliger Kurs))   1997 1998 1999 2000 Einnahmen 186,3 184,2 185,7 187,5 Ausgaben 177,0 177,2 179,1 180,9 davon Brennstoffe und Beschaffung von Energie 36,9 36,8 37,8 38,5 davon Betriebsausgaben 88,3 91,2 93,6 95,7 Ergebnis der Haupttätigkeit 9,3 7,0 6,6 6,6 Ergebnis vor Vergütung an den Staat 6,8 6,5 6,1 6,1 Vergütung der Kapitalerhöhungen 1,5 1,5 1,5 1,5 Zusätzliche Vergütung 0,6 1,0 0,9 0,9 Körperschaftsteuer 3,9 2,6 2,4 2,3 Nettoergebnis 0,9 1,4 1,3 1,4 Quelle: Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997„Werkvertrag — Wirtschafts- und Finanzperspektiven“. (93) Wie in der Anmerkung von EDF angegeben, war die dem Staat bezahlte Vergütung steuerlich abzugsfähig. Dies stellt eine Abweichung von dem Prinzip dar, gemäß dem die Körperschaftsteuer auf das Ergebnis des Unternehmens nach Abschreibungen und Zinsen erhoben wird, was das Nettoergebnis und folglich den Betrag, der für die eventuelle Auszahlung von Dividenden bestimmt ist, verringert. Diese Ad hoc-Abweichung stellte eine potenzielle Erhöhung der an den Aktionär Staat bezahlten Vergütung dar, verringerte aber ebenso die an den einziehenden Staat zu entrichtende Steuer. In ihrer Erwiderung vom 23. Dezember 2013 geben die französischen Behörden an, dass die Vergütung der Kapitalerhöhungen ab 2001 einer Dividende nach allgemeinem Recht gleichgestellt wurde und demzufolge die steuerliche Abzugsfähigkeit abgeschafft wurde. Diese Regel der Gleichsetzung wurde für den auf den Vertrag 1997-2000 folgenden Konzernvertrag zwischen EDF und dem Staat für den Zeitraum 2001-2003 angewendet. (94) Am 8. April 1997 wurde der Werkvertrag für den Zeitraum 1997-2000 zwischen dem Staat und EDF abgeschlossen und von den zuständigen Ministern sowie dem Vorstand und Generaldirektor von EDF unterzeichnet. Der Vertrag legte die Hauptausrichtungen fest, die EDF mittelfristig umsetzen sollte, enthielt die jeweiligen Verpflichtungen der Unterzeichneten und erinnerte daran, dass diese Verpflichtungen unter Zugrundelegung umfangreicher Hypothesen eingegangen wurden und nur bei einer bedeutenden Änderung in Bezug auf das Umfeld des Unternehmens in Frage gestellt werden konnten. Der Vertrag enthielt in drei Titeln verschiedene Verpflichtungen: Die wesentlichen Aufgaben eines staatlichen Unternehmens stärken (Titel I), bereits heute die Zukunft des Unternehmens vorbereiten (Titel II) und das Unternehmen in einen neuen finanziellen und institutionellen Rahmen einbetten (Titel III). Zwei Anhänge zu dem Vertrag gaben Details zu den bei der Durchführung überwachten Leistungsindikatoren (Anhang I) und den jährlich vorgesehenen Tarifbewegungen zwischen 1997 und 2000 (Anhang II) an. (95) Die in dem Vertrag festgehaltenen wesentlichen Verpflichtungen und Ausrichtungen in Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind nachstehend aufgeführt, und zwar: — Der Staat bekräftigte seinen Willen, den Status des Unternehmens aufrechtzuerhalten, das, neben anderen Elementen, seine Leistungsfähigkeit bewiesen hatte und eine stabile Bezugsgröße in der künftigen Entwicklung bleiben musste, wie dies die europäische Richtlinie über die Organisation des Elektrizitätsbinnenmarktes ermöglichte (17). EDF hingegen musste sich an Raumordnung und nationaler Solidarität beteiligen, vor allem durch Umsetzung einer ehrgeizigen Politik zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung, indem man sich in den Dienst der Körperschaften stellt, um diese bei der Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen, und indem man die Lage der bedürftigsten Kunden verbessert (Titel I); — die Entwicklung von EDF musste die „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der französischen Unternehmen“ fördern; so mussten die Produktivitätsgewinne, zu denen das Unternehmen sich verpflichtete, vorrangig für die Senkung des Durchschnittsniveaus der Preise verwendet werden. Die Tarifanpassungen mussten zu durchschnittlichen Senkungen in konstanten Franc von […] % im April 1997, […] % im April 1998, sowie anschließend […] % im April 1999 und […] % im April 2000 führen. Gleichzeitig musste die Entwicklung von EDF auf die Erschließung neuer Märkte ausgerichtet sein, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf Europa gelegt wurde (Titel II); — die Bilanz von EDF musste umstrukturiert werden, mit dem doppelten Ziel, die Nettoergebnisse des Unternehmens zu stärken und die finanzielle Beziehung zu dem Staat auf dem allgemeinen Recht näheren Grundlagen zu stabilisieren; die Regierung verpflichtete sich, dem Parlament eine gesetzgeberische Maßnahme zur Umstrukturierung der Bilanz von EDF im Jahr 1997 zu unterbreiten, mit einem Datum des Inkrafttretens der Umstrukturierung zum 1. Januar 1997. Der Vertrag sah eine Vergütung des Aktionärs Staat vor, die aus zwei Elementen bestand: eine Vergütung der Kapitalerhöhungen mit einem Zinssatz von 3 % und eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 40 % des buchhalterischen Nettoergebnisses, mit einer Begrenzung des Betrags aus diesen Komponenten auf 6 % des Betrags der Kapitalerhöhungen, ohne eine geschätzte Zahlenangabe in Form eines Absolutwertes der veranschlagten Beträge einzuschließen. Zudem verpflichtete sich EDF für den Zeitraum 1997-2000 insbesondere dazu, […] FRF für industrielle Investitionen im internationalen Bereich aufzuwenden, die Bruttoschulden durch Verringerung um […] FRF auf […] FRF Ende 2000 zu senken, um einen Weg einzuschlagen, mit dem eine Nullverschuldung bis zu der Erneuerung der Produktionsanlagen erreicht werden kann. Schließlich sah der Vertrag vor, dass eine eventuelle Überschreitung der Ziele, die einem Mittelüberschuss entspricht, „vorrangig für eine zusätzliche Tarifsenkung“ zu verwenden waren, vor einer Vergütung des Aktionärs Staat oder einer Beteiligung der Arbeitnehmer des Unternehmens (Titel III). (96) Ein Schreiben der mitunterzeichneten Minister des Werkvertrags an den Vorstand von EDF vom 22. April 1997 bestätigt den einvernehmlichen und endgültigen Charakter der Hypothesen und Finanzprognosen in der Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997, die dem Werkvertrag 1997-2000 zugrunde liegen. Das Schreiben bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die vorherige Abstimmung zwischen EDF und den öffentlichen Behörden bei der Ausarbeitung des Finanzszenarios. Es übernimmt das Ziel einer durchschnittlichen Senkung der Tarife von EDF um […] % über vier Jahre. (97) Das Schreiben vom 22. April 1997 erwähnt die Bestimmungen des Dekrets vom 14. Mai 1956 in geänderter Fassung und die in Titel III des Werkvertrags festgelegten Bestimmungen für die an den Staat bezahlte Vergütung. Übereinstimmend mit diesen Bestimmungen gibt das Schreiben an, dass „aus dem Bezugsszenario ein zusätzlicher Vergütungsbetrag hervorgeht, in Höhe von 3,5 Mrd. FRF für den Zeitraum“ 1997-2000 und dass diese Bedingungen es möglich machten, einen Gesamtbetrag der Zahlungen an den Staat in Höhe von 5,1 Mrd. FRF im Jahr 1997 zu erreichen, hierin eingeschlossen der Festzins und der Abschlag auf die Körperschaftsteuer. Diese Beträge entsprechen denjenigen in der Anmerkung von EDF vom 18. Februar 1997. Die Übereinstimmung der Beträge der anhand der Unternehmensergebnisse berechneten zusätzlichen Vergütung bestätigt, dass alle Arten von Beträgen (Einkünfte, Ausgaben, Nettoergebnis usw.), die in dem voraussichtlichen Betriebsergebnis von EDF für den Zeitraum 1997-2000 angeführt sind, geprüft, validiert und von den zuständigen Behörden vorgemerkt waren. (98) Das Schreiben der zuständigen Minister vom 22. April 1997 hebt zudem hervor, dass die grundlegenden Gleichgewichte des Vertrags in Zusammenhang mit dem buchhalterischen und steuerlichen Rahmen der Umstrukturierung der Bilanz von EDF standen, die unter dem Vorbehalt der notwendigen rechtlichen Bestimmungen am 1. Januar 1997 in Kraft treten sollte. In diesem Hinblick führt das Schreiben an, dass „die ausführlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Umstrukturierung im buchhalterischen und im steuerlichen Bereich das Thema zusätzlicher Austausche — auf der Grundlage des von nun an festgelegten Schemas — zwischen den zuständigen Behörden und dem Unternehmen sein werden“. (99) Tatsächlich hatte die Regierung kurz vor diesem Schreiben der Nationalversammlung einen am 5. April 1997 im Ministerrat verabschiedeten Gesetzentwurf mit verschiedenen wirtschaftlichen und finanziellen Bestimmungen vorgelegt, dessen Artikel 45 die Neueinstufung der Betriebsrücklagen von EDF vorsah. Die Begründung dieses Entwurfs erläuterte, dass die vorgesehenen buchhalterischen Anpassungen EDF ermöglichen würden, eine Bilanz vorzuweisen, die besser der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entsprach, mit einem dem Volumen der Geschäftstätigkeit angepassten Eigenkapitalniveau. Der Gesetzentwurf wurde wegen der Auflösung der Nationalversammlung am 21. April 1997 nicht mehr geprüft. (100) Nach der Übermittlung des später als Gesetz Nr. 97-1026 verabschiedeten Gesetzentwurfs mit dringenden Maßnahmen steuerlicher und finanzieller Art an das Parlament ernannten die Nationalversammlung und der Senat ihre Berichterstatter. Der Bericht Nr. 204 der Nationalversammlung beschreibt die zugrunde liegende Historie der Notwendigkeit, den vermögensrechtlichen Status der Stromübertragungsanlagen von EDF festzulegen, wodurch die von dem Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 1993 über die Konzessionen von EDF vom 10. Oktober 1994 beanstandeten buchhalterischen Praktiken hinfällig würden. Er erläutert die notwendigen buchhalterischen Änderungen und beziffert die geschätzten Auswirkungen auf die verschiedenen Bilanzposten wie folgt: Aufstellung 2 Auswirkungen der Neuorganisation der Eigenmittel von EDF gemäß dem Artikel 4 des MUFF-Gesetzes auf die Bilanz von 1996 (Mrd. FRF)   Ende 1996 Auswirkung des Artikels Eigenkapital 24,2 79,8 davon (Passivposten):     Kapital 2,6 2,6 Kapitalerhöhungen 36,6 50,7 Wertberichtigungen 2,1 6,2 Ordnungsgemäße Rücklagen 0,15 0,15 Vortrag auf neue Rechnung (18) 20,2 18,3 Betriebsergebnis nach Vergütung an den Staat 1,9 1,9 Quelle: Ministerium für Wirtschaft und Finanzen. (101) Der Bericht der Nati

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.