Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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is 1996 infolge der Bildung der zur Debatte stehenden Rücklagen ungerechtfertigterweise verringert worden sei. Sie weisen darauf hin, dass, selbst wenn das Nettoergebnis höher war, die Vergütung des Staates nicht höher gewesen sei, da während dieses Zeitraums das Vergütungsniveau keinem vorher festgelegten Prozentsatz des Nettoergebnisses des Unternehmens entsprach. Dieses Niveau wurde frei vom Staat in absolutem Wert bestimmt und konnte nicht gemäß der finanziellen Situation des Unternehmens festgelegt werden. Darüber hinaus wurde diese Vergütung nicht obligatorisch auf die Nettogewinne jedes Geschäftsjahres erhoben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Verlustvorträge von EDF unterstreichen die französischen Behörden, dass der Staat schließlich von 1987 bis 1996 eine Dividende erhoben hat, deren Niveau in beträchtlichem Maße die Grenzen des Gesellschaftsrechts überstiegen hat. (45) Die französischen Behörden sind darüber hinaus der Meinung, dass, selbst wenn sich die Bildung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG durch einen Vorteil geäußert habe, dieser durch die Erhöhung der im Jahr 1997 gezahlten Körperschaftsteuer als aufgehoben betrachtet werden müsste. Sie sind außerdem der Auffassung, dass EDF für den Zeitraum 1987-1996 dem Staat insgesamt eine Summe ausgezahlt hat, die höher war als die Körperschaftsteuer, die eine Handelsgesellschaft gezahlt hätte, die keine Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet hätte und die ihrem Aktionär eine Dividende in Höhe von 37,5 % des Nettoergebnisses nach Steuer ausgezahlt hätte. (46) Überdies sind die französischen Behörden der Meinung, dass, falls das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils festzustellen wäre, es sich hierbei um eine bestehende Beihilfe handeln würde und nicht um eine neue Beihilfe aufgrund der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (10) vorgesehenen zehnjährigen Verjährung, die ab der Bewilligung der ersten Beihilfeelemente läuft. Wird berücksichtigt, dass das erste Auskunftsersuchen der Kommission am 10. Juli 2001 erfolgte, so wären die eventuellen Beihilfeelemente, die vor 1991 gewährt wurden, verjährt. Die französischen Behörden sind der Meinung, dass die Intervention des Gesetzgebers im Jahr 1997 diese Verjährung nicht unterbrochen hat, da lediglich Maßnahmen der Kommission diese Auswirkungen haben können. Die französischen Behörden sind schließlich der Ansicht, dass es sich in jedem Fall insofern um eine bestehende Beihilfe handeln würde, als sie vor der Liberalisierung des Strommarktes bewilligt wurde. (47) In ihrem Schreiben vom 20. November 2003 erinnern die französischen Behörden an ihre Argumente in Bezug auf die Wertberichtigungen, die im Betrag der Ansprüche des Abtretenden enthalten sind, der in den Gesellschaftsabschlüssen aufgeführt ist, und in Bezug auf die Anwendung der Verjährungsvorschrift. Darüber hinaus behaupten sie, dass der Körperschaftsteuersatz von 1996 (Satz von 36,67 %) und nicht von 1997 (Satz von 41,66 %) auf die Umstrukturierung der Bilanz von EDF hätte angewendet werden müssen. Sie sind tatsächlich der Meinung, dass diese Umstrukturierung im Rahmen einer am 23. Dezember 1997 abgegebenen Steuererklärung nach Abschluss des Geschäftsjahres 1996, jedoch vor Abschluss des Geschäftsjahres 1997 erfolgt ist. (48) Die französischen Behörden bestreiten somit die Behauptung der Kommission, nach der EDF im Jahr 1997 von einem Vorteil profitiert habe, der sich daraus ergeben habe, dass EDF die Körperschaftsteuer für einen Teil der Rücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden. 5.   DIE URTEILE DER GERICHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (49) In seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 für nichtig erklärt, mit der Begründung, dass es der Kommission obliege zu überprüfen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger eine Investition in vergleichbarer Höhe unter ähnlichen Umständen getätigt hätte. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob die Transaktion das Kriterium des Privatanlegers erfüllte. Das Gericht vertrat folglich die Ansicht, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen und Artikel 107 AEUV verletzt habe. (50) In seinem Urteil vom 5. Juni 2012 hat der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen. Der Gerichtshof war insbesondere der Auffassung, dass die von dem Gericht getroffene Feststellung, gemäß der die Pflicht der Kommission zur Prüfung, ob die Gelder von dem Staat unter den normalen Marktbedingungen entsprechenden Umständen zugeführt worden wären, unabhängig von der Form, in der die Gelder zugeführt worden waren, bestand, mit keinem Rechtsfehler behaftet war. Der Gerichtshof war zudem der Ansicht, dass die Bewertung des Gerichts, gemäß der das Kriterium des Privatanlegers auch in dem Fall anwendbar sei, in dem Mittel steuerlicher Art verwendet wurden, ebenfalls mit keinem Rechtsfehler behaftet ist. 6.   BESCHLUSS ÜBER DIE AUSWEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENs (51) Als Folge der Aufhebung der Entscheidung vom 16. Dezember 2003 muss die Kommission einen neuen Beschluss gemäß Artikel 266 AEUV und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 annehmen, um das Verfahren abzuschließen, und sich dabei an die durch das Urteil des Gerichtshofs endgültig festgelegten Rechtsaspekte halten. Da die Entscheidung vom 16. Dezember 2003 für nichtig erklärt worden war, musste die Kommission die Angelegenheiten in Bezug auf die Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung erneut prüfen. (52) Zum einen waren weder der Gerichtshof noch das Gericht der Auffassung, dass die Einleitungsentscheidung eine Unregelmäßigkeit aufwies. Sie kann folglich die Grundlage für einen neuen abschließenden Beschluss bilden. Zum anderen hat der Gerichtshof Kriterien für die Anwendbarkeit und die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers festgelegt. Diese Kriterien stützen sich insbesondere auf das Vorliegen von objektiven und prüfbaren Elementen, die zeigen, dass der Mitgliedstaat eine gute Entscheidung getroffen hat, eine Investition in ein staatlich geführtes Unternehmen vorzunehmen, und sich auf wirtschaftliche Bewertungen zu stützen, die vergleichbar mit denjenigen sind, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger vor einer Investition hätte erstellen lassen, um deren zukünftige Rentabilität festzulegen (11). (53) In dem Beschluss über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens merkte die Kommission an, dass in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens kein Beweis, Nachweis oder Dokument die Behauptung der französischen Behörden stützen konnte, gemäß der die Buchhaltungsreform von 1997 einer zusätzlichen Kapitalerhöhung um einen Betrag, welcher der teilweisen Steuerbefreiung entspricht, gleichkäme. Im Gegensatz zu den Stellungnahmen der französischen Behörden war ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine solche Kapitalerhöhung keine Beihilfe, sondern eine Investition sei, die ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger unter vergleichbaren Umständen getätigt hätte und die durch die von EDF im Jahr 1997 gebotenen Rentabilitätsaussichten gerechtfertigt war, die sich zudem in den folgenden Jahren konkretisierten. (54) Demzufolge präzisierte die Kommission in ihrem Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Unterlagen ihre vorläufige Ermittlung eines möglichen wirtschaftlichen Vorteils aufgrund der Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer durch EDF im Jahr 1997 für den Teil der Rücklagen, die den 14,119 Mrd. FRF der Ansprüche des Abtretenden, die unter Kapitalerhöhungen neu eingestuft wurden, entsprechen. (55) In diesem Zusammenhang schien die umfassende Bewertung des Sachverhalts darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahme unter die öffentliche Staatsgewalt fiel und daher die Anwendbarkeit des Prinzips des Privatanlegers ausschloss. Denn die französischen Behörden hatten zur Stützung ihrer Behauptungen weder Informationen vorgelegt noch einen entsprechenden Geschäftsplan vor oder parallel zu der Entscheidung, keine Steuer in Bezug auf EDF zu erheben, wodurch die Rentabilität einer solchen Maßnahme belegt würde. In materieller Hinsicht merkte die Kommission im Hinblick auf die von dem Gerichtshof dargelegten Kriterien an, dass Frankreich ordnungsgemäß das Datum der gelieferten Unterlagen beibringen sollte sowie den Beweis, dass diese von den zuständigen Ministern und Beamten und den Versammlungen des Parlaments vor der Verabschiedung der streitigen Entscheidung geprüft worden waren. (56) Dagegen hat Frankreich anscheinend, bei Fehlen dieser Elemente, in Ausübung der steuerlichen Zuständigkeit, eine abweichende steuerliche Behandlung angewendet in Bezug auf die Umstrukturierung des oberen Teils der Bilanz von EDF betreffend die Neueinstufung der Rücklagen der Ansprüche des Abtretenden gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026. Keine ausdrückliche Haushaltsbestimmung sieht eine Vor-Zuweisung dieser Steuereinnahme zugunsten von EDF vor, ebenso wurden keine Vorschriften oder Kontrollen in Bezug auf Investitionen umgesetzt, um eine rechtliche Grundlage für diese angebliche Investition zu liefern. (57) Weiterhin merkte die Kommission im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens ergänzend an, dass, selbst wenn das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers anwendbar gewesen wäre, die Anwendung des Prinzips in diesem Stadium zu der Schlussfolgerung geführt hätte, dass ein Privatanleger im Jahr 1997 keine 5,88 Mrd. FRF in eine Kapitalerhöhung von EDF investiert hätte. In Ermangelung der von den französischen Behörden übermittelten Elemente, schien ausgeschlossen, dass ein privater Aktionär unter normalen Marktbedingungen die vermeintliche Investition vorgenommen hätte, ohne zuvor objektive und zuverlässige Studien geprüft zu haben, die vorzugsweise von einem neutralen dritten Investitionsberater erstellt wurden, als z. B. von dem begünstigten Unternehmen, und die vor allem die Rendite in Bezug auf das investierte Kapital, die Ertragsaussicht dieser Investition und die eigentlichen Risiken insgesamt sowie in Bezug auf die mit einer solchen Investition verbundenen Vergütungsmodalitäten zeigten. (58) In diesem Zusammenhang fügte die Kommission noch hinzu, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger vor dem Anlegen seiner Gelder die Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und die Entwicklung der Belastungen durch die Finanzierung von Renten, die EDF im Jahr 1997 in Anwendung des speziellen Systems zu tragen hatte, geprüft hätte, sowie die Bewertung, die ein Anleger zu dieser Zeit daraus entnehmen konnte. (59) Unter diesen Bedingungen erschien die teilweise Befreiung von der Körperschaftsteuer im Jahr 1997 nicht als produktive Investition seitens des Aktionärs Staat sondern eher als eine Ausnahmeregelung steuerlicher Art, die EDF einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben konnte. (60) Es erschien zudem, dass die Nichterhebung der von EDF geschuldeten Körperschaftsteuer staatliche Mittel ins Spiel brachte und in der Lage war, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, sodass die anderen Bedingungen für die Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt waren. (61) In Ermangelung einer rechtlichen Grundlage, welche die Vereinbarkeit einer die Position von EDF gegenüber den Wettbewerbern stärkenden Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt belegen könnte, brachte die Kommission in ihrem Beschluss vom 2. Mai 2013 Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt zum Ausdruck. Ähnliche Zweifel wurden bereits bei der Einleitungsentscheidung vorgebracht. 7.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (62) Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 hat EDF eine Stellungnahme zum Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens übermittelt. EDF formuliert drei wesentliche Kritikpunkte im Hinblick auf die in dem Beschluss vorgebrachte Argumentation: i) der Beschluss ignoriert die Erkenntnisse des Gerichtsurteils und verkennt die tatsächliche Art der von dem Staat eingeleiteten Rekapitalisierung von EDF, ii) der Beschluss ist zu formalistisch und postuliert zu Unrecht die Notwendigkeit eines Geschäftsplans in Zusammenhang mit der Investition, wohingegen die Rekapitalisierung das Ergebnis einer ausgereiften und geplanten Überlegung ist, wie zahlreiche Unterlagen dieser Zeit belegen und iii) der Beschluss postuliert, ohne dies zu belegen, dass kein Anleger, der sich in einer Situation befindet, die dem Staat so nahe wie möglich kommt, eine vergleichbare Investition getätigt hätte, im Gegensatz zu den Tatsachen, die EDF zur Stützung ihrer Stellungnahme liefert. (63) Für EDF setzt die Kommission somit die Prüfung der von dem französischen Staat im Jahr 1997 ergriffenen Maßnahme durch das alleinige Prisma von deren angeblichen steuerlichen Auswirkungen fort, während das Gericht diesen Ansatz eindeutig verworfen hat. Wie das Gericht bestätigt hat, stellt die von dem Staat durchgeführte Maßnahme, wenn er eine Neueinstufung der Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen vorgenommen hat, eine Rekapitalisierung von EDF dar, die dazu dient, das Ungleichgewicht der Bilanz von EDF unter der Perspektive der Öffnung der Energiemärkte für den Wettbewerb zu korrigieren. Das Schreiben des Ministers für Wirtschaft vom 22. Dezember 1997 enthält keine andere steuerliche Entscheidung als das Gesetz von 1997, dient aber dazu, dessen steuerliche Auswirkungen festzustellen. Es ist einzig und allein diese Maßnahme der Rekapitalisierung, die geprüft werden sollte, und nicht die angeblichen steuerlichen Auswirkungen, die in dem Beschluss über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens künstlich davon abgetrennt werden. (64) Gemäß EDF fordert die Rechtsprechung keinen speziellen Geschäftsplan für die Investition und legt diesbezüglich keine Formalitäten fest, sondern verlangt frühere oder aktuelle, objektive und überprüfbare Elemente in Bezug auf die geprüfte Maßnahme. Im Übrigen wäre ein solcher Geschäftsplan für den Staat 1997 nicht erforderlich gewesen. Dieser verfügte über fünf Vertreter im Verwaltungsrat von EDF, hielt seit 1946 das gesamte Kapital von EDF und kannte in dem relevanten Zeitraum das Unternehmen bestens und war in dessen Geschäftsführung und Festlegung seiner strategischen Ausrichtungen mit langfristiger Perspektive eingebunden. EDF zufolge wäre eine solche langfristige Perspektive im Fall von EDF wegen der Kapitalintensität von deren Geschäftstätigkeit und der Anlagenlebensdauer von mehreren Jahrzehnten, die in bestimmten Fällen 30 bis 75 Jahre beträgt, besonders relevant. (65) Für EDF hat der Staat, wie es aus zahlreichen Unterlagen dieser Zeit hervorgeht, als Aktionär und nicht als öffentliche Gewalt eine Investition auf der Grundlage von genauen prospektiven Analysen und Bewertungen vorgenommen. So wären seit 1995 Maßnahmen in Gang gesetzt worden, bei denen die EDF und die zuständigen Ministerien eingebunden wurden, um die Konsequenzen aus der unter Erwägungsgrund 26 genannten Stellungnahme des Rechnungshofes zu ziehen. Diese Maßnahmen erstreckten sich somit insbesondere auf die Neuorganisation der Bilanz des Unternehmens und die Rentabilität des Kapitals. Sie führten am 8. April 1997 zu der Unterzeichnung eines Werkvertrags für den Zeitraum 1997-2000 zwischen dem Staat und EDF sowie gleichzeitig am 2. April 1997 zu der Einbringung eines Gesetzentwurfs mit verschiedenen wirtschaftlichen und finanziellen Bestimmungen, dessen Artikel 45 die Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 genau wiedergibt. Die Vorbereitungen der Nationalversammlung und des Senats und sogar das Gesetz selbst zeigten laut EDF, dass die Art der Intervention des Staates die eines Aktionärs ist: eine Kapitalerhöhung zur Rekapitalisierung von EDF. (66) Wie es rund 40 Dokumente aus dieser Zeit, die EDF den Aufzeichnungen beifügte, belegen, wurde der Staat bei seinen Analysen und Erwägungen von vier wesentlichen Anliegen geleitet: — Berücksichtigung der neuen Wettbewerbsbedingungen durch die schrittweise Öffnung der Märkte infolge der Richtlinie 96/92/EG; — Normalisierung der finanziellen Beziehungen mit EDF auf den Grundlagen des allgemeinen Rechts zur Beendigung von Zweideutigkeiten, die in der Vergangenheit existierten; — Beseitigung des bedeutenden Ungleichgewichts in Bezug auf die Bilanzstruktur von EDF durch Stärkung der Eigenmittel; — Vereinfachung des internationalen Vergleichs zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit des Unternehmens in der Finanzwelt. (67) Schließlich ist für EDF das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers nicht nur wegen der dargelegten Erwägungen anwendbar, sondern es ist außerdem in diesem Fall erfüllt, da der Staat gehandelt hat, wie es ein Privatanleger getan hätte. Für EDF geht es gemäß dem Gerichtshof (Randnummern 78 und 89 des Urteils) darum zu ermitteln, ob EDF unter normalen Marktbedingungen denselben Vorteil hätte erlangen können wie den Vorteil, der ihm durch die Mittel des Staates verschafft worden war, und ob dieser wegen seiner Auswirkungen in der Lage ist, den Wettbewerb zu verfälschen oder zu drohen, ihn zu verfälschen. (68) Diesbezüglich würde durch zahlreiche Unterlagen aus der Zeit belegt, dass der Staat die Rentabilität seiner Investition sehr wohl geprüft und berechnet hat, wie es ein alleiniger Anlegeraktionär des Unternehmens getan hätte, und dabei eine langfristige Perspektive entwickelt hatte. Auf dieser Grundlage wurde die Vergütung des Staates in dem Werkvertrag 1997-2000 der EDF festgelegt, eine Vergütung, die zu der Zeit den Vergütungen von Aktionären vergleichbarer Gesellschaften entsprach. Die Schätzungen der Beträge, die EDF von 1997 bis 2000 an den Staat zu bezahlen hätte, wurden von diesem vor Vertragsabschluss überprüft. (69) Überdies nahm EDF in ihrer Stellungnahme vom Juli 2013 eine bei Oxera in Auftrag gegebene Studie vorweg, die noch nicht abgeschlossen war, als EDF die Stellungnahme vorlegte. EDF führte an, dass die Oxera-Studie die erwartete interne Rendite der Investition des Staates im Jahr 1997 mit der von den Kapitalmärkten für eine vergleichbare Investition geforderten Rendite vergleichen und aufzeigen würde, dass ein Privatanleger die Investition gemäß den in dem Werkvertrag 1997-2000 festgelegten Bedingungen getätigt hätte. (70) EDF übermittelte der Kommission am 18. Oktober 2013 kommentarlos diese vom 15. Oktober 2013 (12) datierende Oxera-Studie. Wie EDF in der Stellungnahme vom Juli 2013 vorwegnahm, kam die Oxera-Studie zu der Schlussfolgerung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger in die Aufstockung des Betrags der Kapitalerhöhungen bei EDF investiert hätte. Diese Schlussfolgerung geht aus der Tatsache hervor, dass die Rentabilität (interner Zinsfuß), die ein solcher Anleger 1997 erwarten konnte, sich in einer Spanne zwischen 35 % und 15 % belief und 27 % im Durchschnitt über einen Zeithorizont von fünf Jahren betrug, d. h. in allen Fällen über der Rentabilität von 12,7 % lag, die ein solcher Anleger gefordert hätte. Die Rendite wurde unter Berücksichtigung des Wertes, am Anfang und Ende des Zeitraumes, der Veräußerung der von dem Staat gehaltenen Rechte an EDF berechnet. (71) EDF ist der Ansicht, dass abgesehen von der Schwäche der Eigenmittel die wirtschaftlichen Grundlagen von EDF im Jahr 1997 gesund waren, wie dies die Analysten der damaligen Zeit belegten, die zum Zeitpunkt, als der Staat die Investition tätigte, keinen Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit oder den wirtschaftlichen Perspektiven aufkommen ließen. Die Bonitätseinstufung von EDF war ausgezeichnet (Aaa bei Moody's zwischen 1992 und 1997, AAA bei Standard & Poor's von 1996-1997) und wäre es auch geblieben, selbst wenn sie um ein oder zwei Stufen hätte gesenkt werden müssen, um der staatlichen Garantie Rechnung zu tragen, die EDF als staatliches Industrie- und Handelsunternehmen genoss. Es geht aus mehreren Unterlagen dieser Zeit hervor, dass die Höhe der Vergütung, die der französische Staat von EDF erhielt, vergleichbar zu der Dividendenrendite der Gesellschaften des CAC40 (4,5 % bis 5 % des Kapitals) sowie der im Energiesektor in Europa tätigen Unternehmen (4,7 % und 5,27 %, so die jeweiligen Schätzwerte für 1996 und 1997) war. Dies würde zudem belegen, dass EDF denselben Kapitalbetrag auf dem Kapitalmarkt hätte erhalten können, sodass die Maßnahme nicht wegen ihrer Auswirkungen in der Lage war, den Wettbewerb zu verfälschen. (72) EDF ist insbesondere der Ansicht, dass ein Privatanleger, der das Gesamtkapital einer Tochtergesellschaft hält, in der Lage gewesen wäre, unter vergleichbaren Bedingungen eine vergleichbare Investition in die besagte Tochtergesellschaft zu tätigen, indem eine an dieser gehaltene Forderung, egal welcher Art, in Kapital umgewandelt wurde. Diese Analyse wurde von einem im Auftrag von EDF angefertigten Rechtsgutachten bestärkt. In dem Versuch, einer nicht im richtigen Verhältnis stehenden Finanzstruktur aufgrund der Eigenkapitalschwäche im Vergleich zu der finanziellen Verschuldung abzuhelfen, hätte der Staat dem Unternehmen auch ermöglicht, mit anderen großen Wirtschaftsteilnehmern des Sektors in der Union in Wettbewerb zu treten. Dieser Aktionär hätte folglich nicht wissentlich ein deutliches Ungleichgewicht in der Bilanz seiner Tochtergesellschaft mit gesunden wirtschaftlichen Grundlagen bestehen lassen, während er über ein bequemes Mittel verfügte, um diesem Ungleichgewicht abzuhelfen, in dem er eine Forderung in Kapital umwandelte. (73) Für EDF besteht folglich Grund zu der Annahme, dass ein Privatanleger in einer Situation, die der des Staates so nahe wie möglich kommt, d. h. ein Aktionär, der 100 % an dem Unternehmen hält, in Entwicklung einer langfristigen Perspektive in einem stark kapitalistischen Markt, der vor der Öffnung für den Wettbewerb steht, dieselbe Investition getätigt hätte. 8.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZU DEM BESCHLUSS ÜBER DIE AUSWEITUNG DES VERFAHRENS (74) Die französischen Behörden sind in erster Linie der Auffassung, dass der Staat als marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger gehandelt hat, als er, im Rahmen der Körperschaftsteuerfreigrenze, die Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen von EDF neu einstufte. Sie sind der Ansicht, dass im Gegensatz zu der Darstellung, die in der Einleitungsentscheidung vom 16. Oktober 2002 und dem Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens vom 2. Mai 2013 erfolgte, die von der Kommission zu prüfende Maßnahme eine einmalige Maßnahme zur Rekapitalisierung von EDF über den Weg der Annahme des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 9-1026 ist, und keine Maßnahme der Bewilligung einer Steuerfreigrenze für die Neueinstufung der Ansprüche des Abtretenden unter Kapitalerhöhungen, die von dem Wortlaut des besagten Gesetzes zu trennen wäre. Sie stützen sich auf die Informationen aus mehreren der Stellungnahme beigefügten Unterlagen aus den Jahren 1996 und 1997, die ihnen zufolge diese Behauptung untermauern und bekräftigen. Diese Unterlagen sind in den Erwägungsgründen 87 bis 108 genannt. Für die französischen Behörden bestärken zudem weitere von EDF vorgelegte Unterlagen die Stellungnahme Frankreichs. (75) Zudem erinnern die französischen Behörden daran, dass sie den Betrag der Beihilfe anfechten, und bekräftigen ihre Stellungnahme vom 20. November 2003, gemäß der der für die Steuer anzuwendende Steuersatz derjenige von 1996 und nicht derjenige von 1997 sein müsste, wie unter Erwägungsgrund 47 dargelegt. Zu der Anwendbarkeit des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers (76) Die französischen Behörden bestreiten, dass die strittige Steuerbefreiung unter die öffentliche Staatsgewalt Frankreichs fiel, wodurch das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers unanwendbar wird. Sie sind der Auffassung, dass das Gericht von dem Mitgliedstaat nicht verlang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.