Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.2.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 34/152 BESCHLUSS (EU) 2016/154 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4959) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch Entscheidung vom 16. Oktober 2002 („Einleitungsentscheidung“) hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf den Vorteil eingeleitet, der sich daraus ergeben hat, dass das staatliche Industrie- und Handelsunternehmen „Electricité de France (E.D.F.), Service National“ („EDF“, aus dem Ende 2004 die Aktiengesellschaft Electricité de France SA wurde) bei der Umstrukturierung seiner Bilanz im Jahr 1997 die fällige Körperschaftsteuer für einen Teil der Betriebsrücklagen nicht gezahlt hat, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes (réseau d'alimentation général, „RAG“) gebildet und neu als Kapital eingestuft wurden. (2) In ihrer der Kommission mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 übermittelten Stellungnahme haben die französischen Behörden bestritten, dass EDF von einem Steuervorteil profitiert hat, und machen insbesondere geltend, dass die zusätzliche Kapitalerhöhung eine Unterkapitalisierung berichtigt habe und daher gerechtfertigt gewesen sei. (3) Mit Schreiben vom 21. Januar 2003 übermittelte die Kommission Frankreich die einzige Stellungnahme, die sie von einem Beteiligten erhalten hatte, mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Frankreich äußerte sich nicht zu dieser Stellungnahme. (4) Am 12. Februar 2003 wurde eine technische Sitzung zwischen der Kommission und den französischen Behörden abgehalten, auf die am 4. Juli 2003 ein Auskunftsersuchen der Kommission folgte. (5) Am 11. November 2003 übermittelte Frankreich neue Informationen. Am 17. November 2003 wurde eine erneute technische Sitzung zwischen der Kommission, den französischen Behörden und Vertretern von EDF einberufen. Die französischen Behörden übermittelten am 20. November 2003 zusätzliche Informationen. (6) Durch Entscheidung vom 16. Dezember 2003 (3) erklärte die Kommission die Beihilfemaßnahme, die EDF gewährt worden war, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und forderte die Beihilfe mit Zinsen zurück. Die Beihilfe wurde im Februar 2004 zurückbezahlt. (7) Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt (4). Daraufhin zahlte Frankreich den Beihilfebetrag, der 2004 zurückbezahlt worden war, erneut an EDF aus. (8) Mit seinem Urteil vom 5. Juni 2012 hat der Gerichtshof das von der Kommission gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen (5). (9) Mit Beschluss vom 2. Mai 2013 hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren ausgeweitet („Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens“) (6). (10) Am 1. Juli 2013 haben die französischen Behörden ihre Stellungnahme an die Kommission übermittelt. (11) Mit Schreiben vom 13. August 2013 übermittelte die Kommission Frankreich die Stellungnahm eines einzigen Beteiligten, nämlich EDF, vom 29. Juli 2013, mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Am 11. Oktober 2013 äußerte sich Frankreich zu der Stellungnahme von EDF. (12) Am 18. Oktober 2013 übermittelte EDF der Kommission eine von einem Beratungsunternehmen (Oxera) angefertigte Studie vom 15. Oktober 2013. Am 22. Oktober 2013 übermittelte die Kommission diese Studie an Frankreich, mit der Bitte, hierzu Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung zur Stellungnahme war jedoch mit dem Vorbehalt versehen, dass die Studie mehr als zweieinhalb Monate nach der im Beschluss über die Ausweitung des Verfahrens festgelegten Frist übermittelt worden war und dass sie nach der Entscheidung, in EDF zu investieren, auf die sich Frankreich berief, erstellt worden war. Am 6. November 2013 nahm Frankreich zu der Studie Stellung. (13) Ein Treffen zwischen der Kommission und den französischen Behörden fand am 14. November 2013 statt. Am 15. November 2013 bat die Kommission um neue Informationen und Klarstellungen in Bezug auf die Stellungnahme Frankreichs, die am 23. Dezember 2013 übermittelt wurde. (14) Am 22. November 2013 übermittelte EDF der Kommission ein im Auftrag von EDF angefertigtes Rechtsgutachten als Ergänzung sowie zur Stützung der Stellungnahme vom 29. Juli 2013. (15) Auf Ersuchen von EDF fand am 12. März 2014 ein Treffen mit der Kommission in Anwesenheit der französischen Behörden statt. (16) Am 13. Mai 2014 ersuchte die Kommission Frankreich um Stellungnahme zu dem von EDF übermittelten Rechtsgutachten sowie um Klarstellungen und zusätzliche Informationen, die Frankreich mit Schreiben vom 19. Juni 2014 übermittelte. 1.   EINGEHENDE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 1.1.   DER BEIHILFEEMPFÄNGER: EDF, ENTWICKLUNG VON RECHTSFORM UND KAPITAL (17) EDF wurde durch das Gesetz Nr. 46-628 vom 8. April 1946 über die Verstaatlichung von Strom und Gas („Gesetz Nr. 46-628“) gegründet, das durch den Wortlaut des Artikels 1 die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Strom in Frankreich verstaatlicht hat. Dieses Gesetz übertrug die Verwaltung der verstaatlichten Elektrizitätsunternehmen einem staatlichen Industrie- und Handelsunternehmen mit dem Namen „Electricité de France (E.D.F.), Service National“. (18) Artikel 16 des Gesetzes Nr. 46-628 sah vor, dass der Nettobetrag der an EDF übertragenen Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten deren Kapital bildete, dem Staat gehörte, unveräußerlich war und, im Fall von Betriebsverlusten, aus den Ergebnissen der späteren Geschäftsjahre wieder aufzustocken war. Gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 56-493 vom 14. Mai 1956 über Kapitalerhöhungen bei EDF unterlagen diese den durch Artikel 16 des vorgenannten Gesetzes festgelegten Vorschriften. Gemäß Artikel 2 desselben Dekrets führen diese Erhöhungen zu Zins- und Dividendenzahlungen an den Staat. (19) Gemäß dem Gesetz Nr. 46-628 war EDF ab der Gründung und auch noch im Jahr 1997 ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen, das nicht den Bestimmungen unterlag, die für Aktiengesellschaften gelten. Ein staatliches Industrie- und Handelsunternehmen hat kein Gesellschaftskapital, im Gegensatz zu einer Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts, die von ihren Aktionären gehalten wird (7). Trotz der Begriffe „Kapital“ und „Kapitalerhöhung“, die in den einschlägigen Texten verwendet werden, verfügt EDF aufgrund ihrer Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über kein Gesellschaftskapital. Das Gesetz Nr. 2004-803 vom 9. August 2004 über die öffentliche Strom- und Gasversorgung und Unternehmen des Strom- und Gassektors („Gesetz Nr. 2004-803“) sah eine zukünftige Änderung dieser Rechtsform vor. Artikel 24 des Gesetzes Nr. 2004-803 legte fest, dass EDF, bei der mehr als 70 % des Kapitals vom Staat gehalten werden mussten, von den für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen geregelt wird, sofern keine gegenteiligen Rechtsvorschriften vorliegen. Artikel 47 dieses Gesetzes sieht ebenso die spätere Umwandlung des staatlichen Unternehmens EDF in eine Aktiengesellschaft vor, vorbehaltlich der Veröffentlichung eines Dekrets über die neue Rechtsform. Artikel 46 legte fest, dass die Bilanz der Gesellschaft EDF zum 31. Dezember 2004 auf Grundlage der Bilanz per 31. Dezember 2003 und der Ergebnisrechnung für das Geschäftsjahr 2004 des öffentlichen Unternehmens EDF erstellt wird. (20) Die Umwandlung von EDF in eine Aktiengesellschaft wurde in Umsetzung des Dekrets Nr. 2004-1224 vom 17. November 2004 über die Satzung der Aktiengesellschaft Electricité de France wirksam. Die Satzung im Anhang des Dekrets sah vor, dass EDF von nun an eine Aktiengesellschaft ist, die durch die für Handelsgesellschaften geltenden Gesetze und Verordnungen, und insbesondere das Handelsgesetzbuch, geregelt wird, sofern diesbezüglich nicht durch speziellere Bestimmungen, hierin eingeschlossen die Satzung selbst, etwas anderes festgelegt wird. (21) Artikel 6 der Satzung der EDF sieht vor, dass das anfänglich vollständig vom Staat gehaltene Gesellschaftskapital auf den Betrag von 8,129 Mrd. EUR festgesetzt wurde, aufgeteilt in 1 625 800 000 Aktien zu jeweils 5 EUR. Das Gesellschaftskapital der neuen Aktiengesellschaft EDF wurde im November 2004 auf den Betrag festgesetzt, der dem Kapital und den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen des staatlichen Industrie- und Handelsunternehmens EDF entsprach, d. h. auf 8,1 Mrd. EUR. Dieser aus Kapital und Kapitalerhöhungen bestehende Betrag wurde durch Umsetzung des Gesetzes Nr. 97-1026 vom 10. November 1997 über verschiedene Wirtschafts- und Handelsmaßnahmen („Gesetz Nr. 97-1026“) erreicht und ist seit 1997 unverändert geblieben. (22) Wie vom Gesetz Nr. 2004-803 und der Satzung von EDF festgelegt, musste — und muss — der Staat jederzeit mehr als 70 % des Gesellschaftskapitals halten. Im November 2005 wurden neue EDF-Aktien, die zur Notierung an der Euronext zugelassen waren, zu offenem Preis angeboten (Open Price Offer, „OPO“), wodurch das Kapital von EDF tatsächlich auch für andere Aktionäre als den Staat geöffnet wurde. 1.2.   BILDUNG VON BETRIEBSRÜCKLAGEN FÜR DIE ERNEUERUNG DES ALLGEMEINEN VERSORGUNGSNETZES (23) Das Gesetz Nr. 46-628 übertrug, gemäß den Bestimmungen in Artikel 36, der EDF die gesamten verstaatlichten Stromkonzessionen. Gemäß Artikel 37 des Gesetzes ist der Konzessionär im Hinblick auf diese Konzessionen zur Einhaltung eines Standard-Lastenhefts verpflichtet. Die auf diese Weise vom Staat an EDF übertragenen verschiedenen Konzessionen für die Stromübertragung wurden 1958 vereinheitlicht und in einer einzigen Konzession mit dem Namen „allgemeines Versorgungsnetz“ (RAG) zusammengefasst. (24) Da es für die Konzessionen keine eigenen Buchhaltungsvorschriften gab, betrachtete sich EDF von 1946 an als Eigentümer der zu dem RAG gehörenden Vermögensgegenstände und trug diese auf der Aktivseite der Bilanz ein. In Anwendung des Artikels 8 des durch das Dekret Nr. 56-1225 vom 28. November 1956 angenommenen Lastenhefts ist EDF dazu verpflichtet, auf eigene Kosten alle Wartungs- und Erneuerungsarbeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um die von der Konzession abgedeckten Anlagen in ordnungsgemäßem Betriebszustand zu erhalten. (25) Infolge einer Änderung des allgemeinen Kontenrahmens im Jahr 1982, die spezielle Vorschriften für Vermögensgegenstände, die am Ende der Konzession an den Staat zurückfallen, festlegte, hat EDF im Jahr 1987 die Buchhaltungspraxis für die Vermögenswerte des RAG geändert, die bisher als eigene Vermögensgegenstände betrachtet worden waren, und hat diese Vermögenswerte unter dem Bilanzposten „konzessionierte Vermögenswerte“ aufgeführt. EDF hat somit auf diese Vermögenswerte die Sonderbuchhaltungsvorschriften angewendet, die in Frankreich für die konzessionierten Vermögenswerte gelten, die am Ende der Konzession an den Staat zurückgegeben werden müssen, und hat im Rahmen der Steuerfreigrenze Rücklagen für die Erneuerung des RAG gebildet. (26) In einem Bericht des Jahres 1994 (8) war der Rechnungshof der Auffassung, dass es im Falle eines einzigen und dauerhaften Konzessionärs des Staates, der wie EDF per Gesetz betraut wurde, schwierig sei, die das RAG bildenden Vermögensgegenstände als Vermögenswerte zu betrachten, die am Ende der Konzession an den Staat zurückfallen müssen, im Gegensatz zu den eigenen, im Eigentum von EDF stehenden Vermögensgegenständen des RAG. Mit anderen Worten, die von EDF 1987 eingeführte buchhalterische Änderung, die sich durch die Bildung von Rücklagen im Rahmen der Steuerfreigrenze manifestierte, schien dem Rechnungshof nicht gerechtfertigt. Von dem Unternehmen und den zuständigen Verwaltungsbehörden wurden schnell Arbeiten zur Regelung der Situation von EDF aufgenommen. (27) Im Jahr 1997 verzeichnete EDF in seiner Rechnungslegung zwei Arten von Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden: die noch nicht verwendeten Rücklagen in Höhe von 38,5 Mrd. FRF und die Ansprüche des Abtretenden, die den bereits durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen entsprechen, in Höhe von 18,345 Mrd. FRF. 1.3.   NEUEINSTUFUNG DER BETRIEBSRÜCKLAGEN (28) Das Gesetz Nr. 97-1026 hat den Status der das RAG bildenden Vermögensgegenstände geklärt. Artikel 2 des Gesetzes verfügt: „I. Die Anlagen des allgemeinen Stromversorgungsnetzes bilden das Eigentum von Electricité de France seit dieser die Konzession für das Netz übertragen wurde. II. Für die Anwendung der Bestimmungen von Nummer I wird am 1. Januar 1997 der Gegenwert der konzessionierten Sachwerte des allgemeinen Versorgungsnetzes, der auf der Passivseite der Bilanz von Electricité de France steht, nach Abzug entsprechender Wertberichtigungen in den Posten ‚Kapitalerhöhungen‘ aufgenommen …“ (29) Bei allen das Kapital von EDF betreffenden Transaktionen ist auf das Gesetz zurückzugreifen. Denn in der im Jahr 1997 geltenden Fassung sah der Artikel 16 des Gesetzes Nr. 46-628 vor, dass das Kapital von EDF unveräußerlich war und dem Staat gehörte. Somit fallen die Kapitalerhöhungen von EDF, die aus der Neueinstufung der Rücklagen für die Erneuerung des RAG resultieren, im französischen Recht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (30) Durch das Gesetz Nr. 97-1026 wird das Eigentum an den Vermögenswerten der RAG festgelegt. Die Bilanz von EDF wurde folglich durch das Gesetz Nr. 97-1026 neu organisiert. Die Rücklagen, die von EDF zwischen 1987 und 1996 für die Erneuerung des RAG im Hinblick auf eine Rückgabe dieser Vermögenswerte an den Staat gebildet worden waren, wurden — unabhängig davon, ob sie verwendet wurden oder nicht — gegenstandslos, wenn das Eigentum an den Vermögensgegenständen des RAG als EDF zustehend betrachtet wurde. (31) In Anhang 1 eines an EDF gerichteten Schreibens des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, des Staatssekretärs für den Haushalt und des Staatssekretärs für Industrie vom 22. Dezember 1997 (nachstehend das „Schreiben des Wirtschaftsministers“) wird die Umstrukturierung des oberen Teils der Bilanz von EDF gemäß dem Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 erklärt: „— Neueinstufung der ‚Ansprüche des Abtretenden‘ (18 345 563 605 FRF): — Konsolidierung in Kapitalerhöhungen des Gegenwertes der konzessionierten Sachwerte des RAG in Höhe von 14 119 065 335 FRF. — Zusammenfassung der Wertberichtigungen des RAG von 1959 (2 425 Mio. FRF) und von 1976 (nicht abschreibungsfähiges Anlagevermögen: 97 Mio. FRF) mit dem Posten ‚Wertberichtigungen des RAG‘, dessen Betrag sich somit von 1 720 Mio. FRF auf 4 145 Mio. FRF erhöht. — Zusammenfassung der Pflichtrücklagen in Bezug auf die Neubewertung des abschreibungsfähigen Anlagevermögens von 1976 (1 704 Mio. FRF), wobei sich der Posten von 877 Mio. FRF auf 2 581 Mio. FRF erhöht. — Neueinstufung der Rücklagen für die Erneuerung, die ungerechtfertigt geworden sind (38 520 943 408 FRF), in den Vortrag auf neue Rechnung, in Anwendung der Stellungnahme des Nationalrates für Rechnungsführung (Conseil National de la Comptabilité) Nr. 97-06 vom 18. Juni 1997 in Bezug auf Rechnungslegungsänderungen“. (32) Im Rahmen der Neuorganisation der Bilanz von EDF sind die französischen Behörden der Stellungnahme Nr. 97-06 des Nationalrates für Rechnungsführung vom 18. Juni 1997 in Bezug auf Änderungen der Buchungsmethoden, Änderungen der Schätzungen, Änderungen der steuerlichen Optionen und Korrekturen von Fehlern (im Folgenden „die Stellungnahme des Nationalrates für Rechnungsführung“) gefolgt, in der festgestellt wird, dass die Korrekturen von Buchungsfehlern, die sich aufgrund ihrer Art selbst auf die Verbuchung vergangener Transaktionen beziehen, „im Ergebnis des Geschäftsjahres verbucht werden, in dem sie festgestellt werden“. (33) Gemäß dem Gesetz Nr. 97-1026 und dem Schreiben des Wirtschaftsministers wurden die Wertberichtigungen ohne steuerliche Belastung in die Rubrik „Eigenkapital“ übertragen, weil sie Mehrwerten durch Wertberichtigung entsprachen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze oder im Rahmen eines Systems der steuerlichen Neutralität im Anschluss an die Wertberichtigungsgesetze von 1959 und von 1976 erzielt wurden. 1.4.   STEUERLICHE BELASTUNG DER NEUEINSTUFUNG DER BETRIEBSRÜCKLAGEN (34) In Anhang 3 des Schreibens des Wirtschaftsministers werden außerdem die steuerlichen Auswirkungen der Neuorganisation der Bilanz von EDF aufgeführt. Mit der Neueinstufung der nicht verwendeten Rücklagen für die Erneuerung in Höhe von 38,5 Mrd. FRF in den Vortrag auf neue Rechnung wird eine Veränderung des Nettovermögens festgestellt, die der Körperschaftsteuer zu dem im Jahr 1997 anwendbaren Satz von 41,66 % unterliegt. Somit wurden die noch nicht verwendeten Rücklagen in Höhe von 38,5 Mrd. FRF von den französischen Behörden normal besteuert. Der ebenfalls im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildete und als Kapitalerhöhung konsolidierte Teil der Rücklagen, der den Ansprüchen des Abtretenden entspricht, wurde hingegen nicht besteuert. (35) Eine von den französischen Behörden an die Kommission gerichtete Anmerkung der Generaldirektion Steuern vom 9. April 2002 weist darauf hin, dass „die Ansprüche des Abtretenden in Bezug auf das RAG eine ungerechtfertigte Schuld darstellen, die die Einbeziehung in das Kapital auf ungerechtfertigte Weise von der Steuer befreit hat“ und dass „diese Reserve vor ihrer Einbeziehung in das Kapital von der Passivseite der Unternehmensbilanz, wo sie zu Unrecht aufgeführt war, auf ein Konto der Nettosituation hätte übertragen werden müssen, was somit eine positive Veränderung des zu versteuernden Nettovermögens in Anwendung von Artikel 38-2“ der Steuerordnung zur Folge gehabt hätte. Sie stellen fest, dass „der so [1997 von EDF] erhaltene Steuervorteil mit 5,88 Mrd. FRF bewertet werden kann (14,119 × 41,66 %)“. 2.   EINLEITUNGSENTSCHEIDUNG (36) In ihrer Einleitungsentscheidung gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die regelwidrige Bildung zusätzlicher Rücklagen zur Erneuerung des RAG im Zeitraum von 1987-1996 zu einer Begünstigung von EDF im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV geführt hat. Diese Maßnahme hatte EDF einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der sich aus der Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der nicht entrichteten Körperschaftsteuer für die Rücklagen während dieses Zeitraums und dem Betrag der von EDF in 1997 entrichteten Körperschaftsteuer infolge des Inkrafttretens von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97-1026 ergibt. (37) Obwohl EDF in Frankreich bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die den Strommarkt liberalisierte, in einer Reihe von mit Monopolrechten versehenen Märkten tätig war, ist die Kommission der Auffassung, dass die betreffenden Beihilfemaßnahmen zugunsten von EDF den Wettbewerb verfälscht haben oder diesen zu verfälschen drohten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigt haben. Dies ergab sich insbesondere aus der Tatsache, dass trotz der EDF für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Frankreich eingeräumten ausschließlichen Rechte in diesen Märkten dennoch ein bestimmtes Maß an Handel zwischen den Mitgliedstaaten herrschte. Zusätzlich bestand freier Wettbewerb in den damit verbundenen Märkten, in denen EDF ihre Tätigkeiten bereits über den Umfang ihrer ausschließlichen Rechte diversifiziert hatte, sowohl in geografischer Sicht als auch sektorbezogen. Diese Wirkungen waren bereits vor der Liberalisierung des Strommarktes zu spüren. (38) Die Kommission gelangte außerdem zu der Schlussfolgerung, dass es sich um eine neue Beihilfe handelte, so dass zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht angenommen werden konnte, dass die in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV genannten Bedingungen erfüllt waren. Die französischen Behörden haben sich zudem nicht auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 106 Absatz 2 AEUV gestützt. 3.   STELLUNGNAHME EINES BETEILIGTEN (39) Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 hat der Nationale Verband der unabhängigen Erzeuger von thermischem Strom (Syndicat National des Producteurs Indépendants d'Electricité Thermique, SNPIET) eine Stellungnahme im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens an die Kommission gerichtet. In Bezug auf die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer im Jahr 1997 für einen Teil der Rücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden, hat sich EDF dieser Stellungnahme zufolge im Rahmen ihrer Tätigkeiten nicht an die in den Industrie- und Handelsgesellschaften geltenden Vorschriften gehalten, im Gegensatz zu den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 46-628 vom 8. April 1946. 4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (40) Die französischen Behörden haben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 an die Kommission übermittelt. Sie bestreiten den Charakter der staatlichen Beihilfe der Nichtzahlung der Körperschaftsteuer im Jahr 1997 für einen Teil der Betriebsrücklagen, die im Rahmen der Steuerfreigrenze für die Erneuerung des RAG gebildet wurden. (41) Die französischen Behörden bestreiten zunächst einmal die von der Kommission angegebene Höhe der Rücklagen für die Erneuerung des RAG. Die französischen Behörden behaupten anschließend, dass EDF selbst bei nicht vorhandenen Rücklagen für die Erneuerung des RAG aufgrund hoher steuerlicher Verlustvorträge nicht in der Lage gewesen wäre, die Körperschaftsteuer von 1987 bis 1996 zu zahlen. Da der Staat darüber hinaus gleichzeitig Eigentümer von EDF und Konzessionsbehörde für das RAG ist, waren die französischen Behörden der Ansicht, dass die Ansprüche des Abtretenden für diesen keine tatsächlich fällige Schuld darstellten. Folglich haben sie bei der Umstrukturierung der Bilanz im Jahr 1997 diese Ansprüche des Abtretenden dem Eigenkapital von EDF zugewiesen, um deren Unterkapitalisierung zu berichtigen, ohne für diese jedoch eine Körperschaftsteuer zu entrichten. (42) Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass die 1997 vorgenommene Bilanzumstrukturierung als eine zusätzliche Kapitalerhöhung um einen Betrag betrachtet werden kann, der der teilweisen Steuerbefreiung entspricht, deren Ziel auch eine Berichtigung der Unterkapitalisierung war. EDF und der Staat hätten eine Zuweisung der Quasi-Eigenmittel an Kapital, abgesehen von der Körperschaftsteuer, gewünscht. Es wäre als wirksamer und neutraler beurteilt worden, die Ansprüche des Abtretenden unmittelbar in Höhe des Gesamtbetrags den Eigenmitteln zuzuweisen als die gleichartige Transaktion durchzuführen, die darin bestand, eine Kapitalzuweisung über einen Nettobetrag nach Körperschaftsteuer vorzunehmen, die Zahlung der Körperschaftsteuer durch EDF in Höhe der Veränderung des Nettovermögens zu beantragen und schließlich eine zusätzliche Kapitalerhöhung in Höhe der bezahlten Steuer vorzunehmen. (43) Die französischen Behörden sind der Auffassung, dass eine solche zusätzliche Kapitalerhöhung durch die von EDF im Jahr 1997 gebotenen Rentabilitätsaussichten gerechtfertigt war, die sich zudem in den folgenden Jahren konkretisierten. Unter vergleichbaren Umständen hätte gemäß den französischen Behörden ein marktwirtschaftlich handelnder Privatanleger eine solche Kapitalerhöhung vorgenommen. (44) Die französischen Behörden bestreiten außerdem, dass die Vergütung des Staates von 1987 b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.