Europäische Union

1999/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über eine von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 327) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen, die die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Beihilfe ist daher in der genannten Höhe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Dementsprechend ist Deutschland befugt, GMB eine Beihilfe in Höhe von 4,435 Mio. DEM (2,268 Mio. EUR) zur Verfügung zu stellen HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland vorgesehene staatliche Beihilfe zugunsten der Firma Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin, in Form einer Zuwendung in Höhe von 9,31 Mio. DEM vorgesehene staatliche Beihilfe ist nur in Höhe von 4,435 Mio. DEM im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der 4,435 Mio. DEM übersteigende Betrag der geplanten Beihilfe darf nicht gewährt werden. Artikel 2 Deutschland legt der Kommission jährlich ausführliche Berichte vor, um die ordnungsgemäße Durchführung des Umstrukturierungsprogramms zu belegen. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu deren Umsetzung getroffen wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. Februar 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 336 vom 4.11.1998, S. 13. (2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (3) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (4) KBA in Zahlen, http://.kba-print.de. (5) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (6) Laut Bilanz für 1997 belaufen sich die für die Teilstillegung angefallenen Kosten auf 2,518 Mio. DEM und die Kosten für die Sozialmaßnahmen auf 1,5 Mio. DEM. (7) Panorama der EU-Industrie. Europäische Kommission, Band 2, 1997. (8) VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.), 9.7.1998. (9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein (*) gekennzeichnet. (10) Die Bilanz für 1996 wurde wie üblich im April (1997) vorgelegt, d. h. nachdem auf der Grundlage des Umstrukturierungsprogramms im Februar 1997 das Bündnis für Arbeit geschlossen worden war.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.