Europäische Union

1999/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über eine von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 327) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0690 1999/690/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über eine von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 327) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 272 vom 22/10/1999 S. 0016 - 0025 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999 über eine von Deutschland geplante staatliche Beihilfe zugunsten der Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 327) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/690/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem die Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln zur Stellungnahme aufgefordert wurden, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Verfahren Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 notifizierte Deutschland der Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten Graphischer Maschinenbau GmbH, Berlin, (nachfolgend GMB). Ergänzende Informationen gingen der Kommission mit Schreiben vom 17. März, 30. April und 18. Juni 1998 zu. Mit Schreiben vom 17. August 1998 informierte die Kommission Deutschland über ihren Beschluß, in bezug auf diese Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht; die Kommission forderte die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen auf. Bei der Kommission sind keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen. 2. Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen Das Land Berlin bietet GMB eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form einer Zuwendung in Höhe von 9,31 Mio. DEM (4,76 Mio. EUR), die verteilt über den Zeitraum von 1998 bis 2000 gewährt wird. Die Gesamtkosten des Umstrukturierungsprozesses werden mit 22,93 Mio. DEM (11,72 Mio. EUR) veranschlagt, wobei auch Maßnahmen im Hinblick auf Qualifizierung, räumliche und organisatorische Umstrukturierung der Produktion, Veränderung der Produktpalette und Erhöhung der Fertigungstiefe sowie die bis dato aufgelaufenen und in den kommenden Jahren erwarteten Verluste Berücksichtigung finden. GMB ist Hersteller von Zeitungsdruckmaschinenteilen und ansässig in Berlin-Spandau (West), einem regionalen Fördergebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Die Zahl der Mitarbeiter liegt derzeit bei 99 (gegenüber 144 im Jahre 1996). GMB ist eine Tochtergesellschaft von Koenig & Bauer-Albert AG, Würzburg, (nachfolgend KBA), die vorwiegend im Druckmaschinenbau tätig ist. KBA ist ein Großunternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(2). Aus diesem Grund muß auch GMB als Großunternehmen angesehen werden, da es das Unabhängigkeitskriterium von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs der genannten Empfehlung nicht erfuellt. Aus dem Zahlenmaterial, das für die Jahre 1996 und 1997 einen ständigen Abwärtstrend im Umsatz sowie betriebsbedingte Verluste belegt, geht eindeutig hervor, daß sich die Firma in Schwierigkeiten befindet. Das von KBA aufgestellte Umstrukturierungsprogramm mit Datum vom 24. Februar 1997 und abgeschlossen am 1. September 1997 umfaßt den Zeitraum 1998-2000. Während dieser Zeit sollen die vorgesehenen Maßnahmen zur optimalen Betriebsgröße, Verbesserung der Organisation und Senkung von Kosten sowie vor allem zur Umstrukturierung von GMB mit eigner Fertigungskompetenz innerhalb des KBA-Konzerns für bisher fremdbezogene Maschinenteile (Rollenwechsler) führen. Da GMB über keine eigene Entwicklungsabteilung verfügt, werden Konstruktion und Entwicklung dieser Teile von der Muttergesellschaft in Würzburg übernommen. Die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe ist zudem an die Verpflichtung von GMB gebunden, die Zahl von 99 Beschäftigten bis zum Jahr 2006 beizubehalten. KBA wird sich am Umstrukturierungsprogramm mit Eigenmitteln in Höhe von 12,25 Mio. DEM beteiligen, und zwar in Gestalt der Übernahme betriebsbedingter Verluste, die bei GMB in der Vergangenheit angefallen sind und für 1998 und 1999 erwartet werden, worunter auch Sozialplanaufwendungen für 1997, Wertberichtigung aufgrund Bestandsbereinigung und während der Teilschließung 1997 entstandene Kosten fallen. Mit den Umstrukturierungsmaßnahmen soll in den Jahren 1998 und 1999 ein Rückgang der Verluste bewirkt werden, wohingegen für das Jahr 2000 bereits ein Gewinn von 520000 DEM erwartet wird. Darüber hinaus soll ab dem Jahr 2000 eine Erhöhung des Jahresumsatzes auf 36. Mio. DEM erreicht werden. Bei der Prüfung des Falles auf Grundlage der Notifizierung hatte die Kommission dahingehend Zweifel, ob die vorgesehene Beihilfe mit der Ausnahmeregelung in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar ist. In diesem Stadium der Untersuchung war aus folgenden Gründen nicht klar erkennbar, ob die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(3) der Gemeinschaft (nachfolgend Gemeinschaftsleitlinien) zugunsten GMB zur Anwendung gebracht werden könnten: - Die Annahme, daß die langfristige Überlebensfähigkeit wiederhergestellt werden kann, wird weder durch die vorläufigen Bilanzen von GMB bis zum Jahr 2000 noch durch klare Absatzperspektiven in dem betreffenden Sektor zufriedenstellend gestützt. - Die von KBA in Würzburg prognostizierten Kosten der Entwicklung spezieller Maschinenteile fallen sehr hoch aus und sind, gemessen am erwarteten Jahresumsatz von GMB ab dem Jahr 2000, nicht gerechtfertigt. - Die Muttergesellschaft KBA ist in erster Linie daran interessiert, daß die Herstellung von Spezial-Maschinenteilen im Konzern selbst erfolgt, weshalb keine Notwendigkeit besteht, das Know-how an GMB zu verkaufen, das die neuen Produkte - wie innerhalb eines Konzerns üblich - auf Lizenzbasis fertigen könnte. - Es ist kein Beleg dafür erbracht worden, daß die Entwicklung neuer Produkte für die Umstrukturierung von GMB absolut notwendig wäre. - Der Beitrag von KBA, der Muttergesellschaft, besteht vorwiegend in der Übernahme der seit 1996 aufgelaufenen Verluste bis zum Erreichen des "Break-even"-Punkts durch GMB im Jahre 2000. KBA ist jedoch aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zur Übernahme der Verluste von GMB verpflichtet, weshalb die vor der Notifizierung aufgelaufenen und bereits durch KBA ausgeglichenen Verluste nicht als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung von GMB akzeptiert werden können. Darüber hinaus steht die geplante Umstrukturierungszuwendung in Höhe von 9,31 Mio. DEM in keinem Verhältnis zu den förderfähigen Kosten und kommt möglicherweise nicht ausschließlich einer Firma in Schwierigkeiten im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien zugute, sondern auch der Muttergesellschaft. 3. Stellungnahme der deutschen Seite Mit Schreiben vom 25. September 1998 übermittelte Deutschland seine Stellungnahme zu den Gründen für die Einleitung des Verfahrens. Vor der Umstrukturierung diente das Tochterunternehmen GMB als verlängerte Werkbank innerhalb des KBA-Konzerns und seiner verschiedenen Betriebsstätten in Frankenthal, Radebeul, Trennfeld und Kusel(4). Keines der Produkte wurde exklusiv in Berlin gefertigt, sondern auch in anderen KBA-Betriebsstätten. Diese Kapazitätsüberschneidung innerhalb des KBA-Konzerns machte GMB bereits ab 1993, als die Nachfrage im Druckmaschinensektor drastisch zurückging, zu einem krisenanfälligen Unternehmen. Personalüberhänge und die sinkende Nachfrage führten zu rasch anwachsenden Verlusten, die die Lebensfähigkeit von GMB in Frage stellten. Die Muttergesellschaft KBA hatte bereits im November 1996 beabsichtigt, GMB am 30. Juni 1997 zu schließen, entschied sich aber letztlich, einen Teil der Produktionsanlagen in Berlin weiterlaufen zu lassen, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Schwerpunkt des Umstrukturierungsplans ist die Schaffung einer Fertigungskompetenz für bestimmte Maschinenteile (Rollenwechsler, Kühlwalzen, Einzugswerke) innerhalb des KBA-Konzerns. Die genannten Maschinenteile sind unabhängige Module sämtlicher Rollen-Offset-Maschinen und machen weniger als 10 % des Gesamtpreises der jeweiligen Druckmaschine aus. Rollenwechsler, Kühlwalzen und Einzugswerke stuenden im direkten Wettbewerb mit den Produkten anderer Firmen, möglicherweise auch mit denen, die von KBA vertrieben werden. Voraussetzung für den Erfolg des Programms ist die Bereitstellung konkurrenzfähiger, wirtschaftlicher und innovativer Produkte und ihre rasche Markteinführung. Mit seiner gegenwärtigen Struktur ist GMB außerstande, derartige Produkte kurzfristig zu entwickeln. So sieht der Umstrukturierungsplan auch die Inanspruchnahme der Entwicklungs- und Konstruktionskapazitäten von KBA in Würzburg vor, wohingegen zukünftige Änderungen und Feinabstimmungen in Berlin erfolgen sollen. Deutschland unterstreicht jedoch, daß wegen des Fehlens der entsprechenden Kapazitäten in Berlin die in Würzburg durchgeführte Entwicklungstätigkeit ausschließlich GMB als selbständigem Profit Center und unabhängigem Anbieter der o.g. Module zugute kommen würde. Ab 1999 wird GMB nur noch verbesserte Produkte herstellen und die Fertigung sämtlicher vor der Umstrukturierung des Unternehmens bisher hergestellten Produkte einstellen. Zusätzlich zu den bisher vorgelegten vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnungen bis zum Jahre 2000 übermittelte Deutschland im Rahmen des Verfahrens die Planbilanzen für GMB von 1997 bis 2000. Die darin enthaltenen Zahlen weisen einen leichten Rückgang der Bilanzsumme bei allgemein solider Finanzlage aus. Um diese Annahmen zu untermauern, legte Deutschland Marktstudien für die Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 vor, und zwar zu den Weltmarktumsatzanteilen von KBA und GMB bei Rollen-Offset-Zeitungsdruckmaschinen, gewerblichen Rollen-Offset-Druckmaschinen, Rotations-Rollen-Tiefdruckmaschinen sowie Rollenwechslern/Rollen-Offset-Druckmaschinen. Die Zahlen weisen für GMB im Bereich der Rollenwechsler einen ständig steigenden Umsatz aus, der sich 1997 auf 85 Mio. DEM, 1998 auf 110 Mio. DEM, 1999 auf 140 Mio. DEM und im Jahr 2000 auf 160 Mio. DEM belaufen soll. Prozentual soll der Anteil von GMB an der Herstellung dieses Produkts im gesamten KBA-Konzern von 61 % im Jahre 1997, über 74 % 1998 und 87,5 % 1999 auf schließlich 90 % im Jahre 2000 steigen. Zum Absatz der anderen beiden Module, d.h. der Einzugswerke und Kühlwalzen, die von GMB weiterhin im eigenen Werk hergestellt und weiterentwickelt werden sollen, wird keine Vorhersage getroffen. Im Hinblick auf die für die Entwicklung konkurrenzfähigerer Produkte geschätzten 6,075 Mio. DEM hält Deutschland die Zweifel der Kommission hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Kosten und dem erwarteten GMB-Jahresumsatz von 36 Mio. DEM ab dem Jahr 2000 für unbegründet. Erfahrungsgemäß beträgt die Lebensdauer neu entwickelter Produkte normalerweise 7 Jahre. Die Aufwendungen müssen daher auch über eben diesen Zeitraum verteilt werden, was zu einer jährlichen Belastung von 868000 DEM führen würde. Gemessen am o.g. erwarteten Umsatz im Jahre 2000 ergäbe sich hieraus ein Anteil von 2,4 % jährlich bzw. ein Anteil von 3,5 %, wenn man die Kosten der analytischen Überarbeitung zum genannten Schätzbetrag hinzuaddiert. Ein derartiges Verhältnis wird in der Maschinenbaubranche als extrem niedrig angesehen. Obwohl gegenüber der Kommission bisher von der "Schaffung neuer Produkte" gesprochen wurde, stellen die in Würzburg durchgeführten Aktivitäten weder angewandte Forschung und Entwicklung noch industrielle Grundlagenforschung dar, wie sie in Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen definiert sind(5). Die Arbeit basiert auf dem im KBA-Konzern vorhandenen technischen Erkenntnisstand, wobei die Verwendung von Rollen in Standardgrößen für Papierrollen unterschiedlicher Breite sowie die Nutzung neuer, wirtschaftlich günstiger und leicht handhabbarer Maschinenteile im Mittelpunkt des Interesses steht. Schwerpunkt des Umstrukturierungsprogramms ist die zukünftige unabhängige Fertigungskompetenz von GMB innerhalb des KBA-Konzerns im Bereich der Rollenwechsler, Einzugswerke und Kühlwalzen. Die Aufwendungen für diese neu entwickelten Produkte, insbesondere Rollenwechsler, kommen ausschließlich GMB zugute, das das entsprechende Know-how von KBA kaufen wird. Deutschland hält die Frage für irrelevant, ob das Know-how käuflich erworben oder die neuen Produkte auf Lizenzbasis hergestellt werden sollten. Es argumentiert, daß im letzteren Fall eine Lizenzgebühr errechnet werden müßte, bei der sowohl sämtliche in der Phase der Entwicklung und Konstruktion entstandenen Kosten erfaßt sind als auch eine realistische Lebensdauer der Produkte zugrunde gelegt wurde. Jegliche Zweifel an der Liquidität von GMB werden mit dem Argument zurückgewiesen, daß die notifizierte Beihilfe nicht auf die Beseitigung von Liquiditätsproblemen abzielt, sondern die Umstrukturierung des Unternehmens erleichtern soll. Was die Beteiligung von KBA mit Eigenmitteln und insbesondere die Übernahme der seit 1996 und 1997 aufgelaufenen Verluste betrifft, verpflichtet der zwischen KBA und GMB bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zur Übernahme der Verluste von GMB. Allerdings ist im Vertrag keine Kündigungsfrist festgelegt. Vom Zeitpunkt der Krisensitzung im Februar 1996 an hätte KBA den Vertrag also sofort vorzeitig beenden können. Hinzu kommt, daß ein Anspruch auf Geltendmachung der Übernahme der Verluste zum Zeitpunkt der Vorlage der Bilanz entsteht. Die Bilanz für das Haushaltsjahr 1996 wurde am 22. April 1997 vorgelegt und damit eindeutig nach der Festlegung des Umstrukturierungsprogrammes im Rahmen des im Februar 1997 unterzeichneten Bündnisses für Arbeit. Deutschland geht davon aus, daß der Frage, warum und in welchem Umfange die Verluste des Unternehmens zustandegekommen sind, mehr Gewicht beizumessen ist als der nach der Verpflichtung zur Übernahme der Verluste. Wäre GMB wie ursprünglich geplant am 30. Juni 1997 stillgelegt worden, was die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen KBA und GMB zur Folge gehabt hätte, hätte KBA die in den Jahren 1996 und 1997 entstandenen Verluste, d. h. die Kosten für die Sozialmaßnahmen und die Stillegung, nicht in ihrer Gesamtheit übernehmen müssen. Das Gros der Kosten ist aufgrund der Umstrukturierung und der Ausfallzeit wegen der Produktionsumstellung entstanden. Diese Kosten übersteigen in erheblichem Maße jene, die bei der geplanten Stillegung von GMB am 30. Juni 1997 zu Buche geschlagen wären(6). Bei der Würdigung der vorgesehenen Beihilfe von 9,31 Mio. DEM zugunsten GMB und deren Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die förderfähigen Kosten sollten sowohl der Beitrag des Unternehmens aus Eigenmitteln als auch die spezielle Situation Westberlins bedacht werden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung, GMB zu schließen, und angesichts der erheblichen Umstrukturierungskosten einerseits und unter Berücksichtigung der spezifischen regionalen Situation Westberlins und insbesondere der Situation im verarbeitenden Gewerbe andererseits geht Deutschland davon aus, daß der Eigenbeitrag von KBA im angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten steht. Zudem würde die beabsichtigte Umstrukturierungsbeihilfe nicht KBA selbst zugute kommen. Ohne die Zusage der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe wäre GMB zum 30. Juni 1997 stillgelegt worden. In der Nachfolge der Entscheidung, die Geschäftstätigkeit von GMB trotz dessen signifikanter Verluste fortzusetzen, ist KBA ein erhebliches Risiko eingegangen und hat Kosten übernommen, die über den Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe hinausgehen. Vom Standpunkt der KBA bestand keine Notwendigkeit, in Berlin eine kleine Betriebsstätte mit einer speziellen Kompetenz innerhalb von KBA zu erhalten. Jede Betriebsstätte des KBA-Konzerns wäre in der Lage gewesen, die Kompetenz zur Herstellung der betreffenden Produkte zu erlangen. Außerdem wären die erforderlichen Ausgaben dann wesentlich niedriger gewesen als die für GMB anfallenden Umstrukturierungskosten. Die für die Beihilfe erbrachte Sicherheit durch eine Grundschuld in Höhe von 9,31 Mio. DEM ist bestätigt. Die notarielle Urkunde ist dem Schreiben Deutschlands als Beleg beigefügt. Der Mitteilung Deutschlands zufolge kann die vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe die Handelsbedingungen allenfalls minimal beeinträchtigen und dürfte den Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälschen. GMB wird der mit Abstand kleinste Anbieter von Rollenwechslern sein. Die anderen Anbieter sind internationalen und finanzstarken Konzernen angeschlossen. Stork-Contiweb, Hauptkonkurrent im Rollenwechslersektor, ist über die Heidelberger Druckmaschinen AG eine Tochter von RWE. Ein weiterer Mitbewerber, Vits Maschinenbau GmbH, Langenfeld, gehört zur Deutschen Babcock AG. Die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe würde es GMB gestatten, als kompetenter und konkurrenzfähiger Anbieter auf dem Markt für Rollenwechsler, Einzugswerke und Kühlwalzen zu agieren. Die Marktposition von GMB würde zu einer Intensivierung des Wettbewerbs in dem betreffenden Marktsegment führen, wo keine Überkapazitäten vorhanden sind. Die notifizierte Umstrukturierungsbeihilfe zielt auf die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit von GMB ab und wird weder innerhalb von GMB noch von KBA zur Schaffung von Überkapazitäten führen. 4. Würdigung der Beihilfe Die Umstrukturierungsbeihilfe für GMB erfolgt aus staatlichen Mitteln und dient dem Ziel, eine in Schwierigkeiten befindliche Firma am Markt zu halten. Sie könnte sich daher nachteilig auf die Position von Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten auf dem Druckmaschinenmarkt auswirken. Dieser Markt trägt internationalen Charakter, und Gemeinschaftshersteller stehen miteinander im Wettbewerb um Kunden inner- und außerhalb der Gemeinschaft. Mithin kann die staatliche Unterstützung den Wettbewerb verfälschen oder Gefahr laufen, dies zu tun, und den Geschäftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die geplante staatliche Unterstützung stellt insofern eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil sie der begünstigten Firma eine Umstrukturierung ermöglicht, ohne daß sie wie jede andere, den normalen Marktbedingungen ausgesetzte Firma die dafür anfallenden Kosten in voller Höhe tragen muß. Die staatliche Beihilfe ist nicht durch genehmigte oder laufende Hilfsprogramme abgedeckt und muß daher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln notifiziert werden. Deutschland hat sich an diese Notifzierungsanforderung gehalten. In Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag ist grundsätzlich festgelegt, daß Beihilfen, die die darin aufgeführten Merkmale aufweisen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. In Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag werden die Ausnahmevoraussetzungen aufgeführt, unter denen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anerkannt werden können. Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag beschriebenen Ausnahmebestimmungen sind hier nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Beihilfe sozialer Art für einzelne Verbraucher handelt, sie nicht dazu dient, durch Naturkatastrophen verursachte Schäden zu beseitigen und sie auch nicht für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt wird. Ebensowenig können die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) enthaltenen Ausnahmebestimmungen Anwendung finden, weil die Beihilfe nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dient, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Auch die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) vorgesehene Ausnahme kann hier nicht herangezogen werden, weil die Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates gedacht ist. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d), weil die Beihilfe nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient. Beihilfen zur Umstrukturierung lassen sich nur im Sinne der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einstufen, d. h. wenn derartige Hilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beitragen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und sofern die in den Gemeinschaftsleitlinien festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Gemäß diesen Voraussetzungen muß die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Rahmenbedingungen und Leitlinien geprüft werden, mit denen die Kommission ihre Interpretation der vorliegenden Ausnahmeregelung eindeutig zum Ausdruck brachte. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsgrundlage sind die Gemeinschaftsleitlinien, in denen festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Umstrukturierungshilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Gemäß diesen Leitlinien muß die Umstrukturierung Bestandteil eines realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen sein. Die Umstrukturierungspläne berücksichtigen unter anderem die Umstände, die den Schwierigkeiten des Unternehmens zugrunde liegen, Angebot und Nachfrage auf dem Markt der betreffenden Erzeugnisse sowie deren voraussichtliche Entwicklung und die besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Sie ermöglichen einen planmäßigen Übergang des Unternehmens zu einer langfristig tragfähigen neuen Struktur, die das Unternehmen in die Lage versetzt, aus eigener Kraft ohne weitere staatliche Unterstützung fortzubestehen. In der Regel bedeutet Umstrukturierung die Neuordnung und Rationalisierung der Tätigkeit des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was normalerweise den Rückzug aus Tätigkeitsbereichen bedeutet, die nicht mehr rentabel sind oder bereits Verluste verursachen, Umstrukturierung derjenigen Tätigkeitsbereiche, die wieder wettbewerbsfähig werden können, und möglicherweise Ausbau von oder Diversifizierung zu neuen rentablen Aktivitäten. Die physische Umstrukturierung muß in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung einhergehen. Gemäß Abschnitt 3 der Gemeinschaftsleitlinien hat die Kommission zu prüfen, ob die Umstrukturierung folgende Voraussetzungen erfuellt. Als erstes muß sie dazu führen, daß die langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederhergestellt wird. Zweitens muß gewährleistet sein, daß die Beihilfe nicht zu einer unzumutbaren Wettbewerbsverfälschung führt. Drittens muß die Beihilfe im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen. Viertens muß der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt werden, und fünftens muß der Kommission jährlich ein ausführlicher Bericht vorgelegt werden, anhand dessen sie die Durchführung des Umstrukturierungsplans in ihren einzelnen Abschnitten und Ergebnissen kontrolliert. 4.1. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität Mit Schreiben vom 21. Januar 1998 legte Deutschland ein von KBA ausgearbeitetes Umstrukturierungsprogramm vor, mit dessen Hilfe GMB am Markt gehalten werden soll. Mit Schreiben vom 17. März und 30. April 1998 legte Deutschla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.