Europäische Union

2006/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4436) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0323. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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über die deutsche Ökosteuer (25), in der die Kommission die gleichen Kriterien des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 wie in diesem Fall angewandt hat. Die Ausführungen der Mitgliedstaaten, der Begünstigten und der EAA im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, wonach der Wettbewerb nicht verfälscht wird, lassen außer Acht, dass es im Tonerde- und Aluminiumbereich Handel gibt, und stehen der Schlussfolgerung nach dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen nicht entgegen. 6.3.2   Vereinbarkeit der neuen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (78) Hinsichtlich der Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bezieht, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, stellt die Kommission fest, dass für den späteren Teil des Zeitraums, für den die Befreiungen gewährt wurden, die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 anwendbar sind. Nach Randziffer 4.15 dieser Leitlinien können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die unter die Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a fallen, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Nach Randziffer 4.17 der Leitlinien müssen Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. Diese Bedingungen werden im vorliegenden Fall nicht erfüllt. (79) Die Region Gardanne fällt nicht unter die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a, die daher nicht für die französische Befreiung gilt. Sardinien fällt unter die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a. Die Region Shannon fiel nur bis zur Überprüfung der Fördergebietskarte im Jahre 1999 unter die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a. Als Übergangsmaßnahme konnten regionale Betriebsbeihilfen in dieser Region ausnahmsweise bis Ende 2001 gestattet werden. (80) In den Beschlüssen der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (26) äußerte diese Zweifel, ob die Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnten. Die italienischen und irischen Behörden konnten diese Zweifel nicht ausräumen. Sie wiesen die Existenz und den Umfang besonderer Nachteile, die die Gewährung von Betriebsbeihilfen rechtfertigen, nicht nach. Hohe Energiepreise und Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern sind keine regionalen Nachteile. Selbst wenn die fehlende Verfügbarkeit von Erdgas ein besonderer regionaler Nachteil der betreffenden Regionen wäre, was nicht nachgewiesen wurde, haben Irland und Italien den Umfang dieses Nachteils nicht im Verhältnis zur Höhe der Beihilfe abgeschätzt. Die italienischen Rechtsvorschriften, die nach Angaben von Eurallumina zu Mehrkosten führen, könnten teilweise regionalen Charakter haben, da in Sardinien ein hohes Risiko einer Umweltkrise besteht, sind aber allgemein nicht als besonderer Nachteil für die Region zu betrachten. In jedem Fall sind die Befreiungen offenbar nicht, wie in den Leitlinien vorgeschrieben, zeitlich befristet oder degressiv gestaffelt. Die Beihilfen können daher nicht mit der Begründung, dass sie die Entwicklung bestimmter Gebiete fördern, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. (81) Für den Zeitraum, bevor die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Kraft traten, gilt das Gleiche. Insbesondere Irland erklärte 1983, es werde dafür Sorge tragen, dass die geltenden Begrenzungen im Rahmen der Koordinierungsgrundsätze für regionale Beihilferegelungen von 1978 (27) eingehalten werden. Die in diesem Dokument festgelegten Regeln können eine fortgesetzte Gewährung von Beihilfen bis in die 90er Jahre nicht begründen, und Irland hat keine Kontrollberichte vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfen unter den zu dieser Zeit geltenden Beihilfeintensitäten blieben. Diese Regeln bestätigen überdies die Auffassung der Kommission, dass Betriebsbeihilfen im Allgemeinen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Bei der Verabschiedung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Jahre 1998 schlug die Kommission auch zweckdienliche Maßnahmen vor, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen waren, um ihre Maßnahmen an die neuen Regeln anzupassen, und sie forderte die Mitgliedstaaten auf, eine Liste aller Maßnahmen vorzulegen, die weiter anwendbar sein werden. Keine der Maßnahmen, auf die sich diese Entscheidung bezieht, war in einer solchen Liste aufgeführt. 6.3.3   Vereinbarkeit der neuen Beihilfen nach Maßgabe anderer Vorschriften (82) Die Kommission hat geprüft, ob die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag für die neuen Beihilfen gelten. (83) Aufgrund der Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag könnten die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Die Beihilfen sind jedoch nicht sozialer Art und werden nicht einzelnen Verbrauchern gewährt, sie dienen nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und sie sind nicht zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich. Artikel 87 Absatz 2 ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. (84) Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b und d EG-Vertrag, die Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes betreffen, sind offensichtlich in diesem Fall nicht anwendbar. Irland, Italien und Frankreich haben nicht versucht, die Beihilfen durch einen dieser Gründe zu rechtfertigen. (85) Bezüglich des ersten Teils der Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, d. h. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, dienen die Beihilfen nicht Zielen wie Forschung und Entwicklung, Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen oder der Rettung und Umstrukturierung der Begünstigten oder anderen Zielen, die die Anwendung dieser Bestimmung begründen würden und aufgrund derer die Kommission die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären könnte. Der zweite Teil von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c, d. h. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, trifft auf die Region Gardanne zu, erlaubt den Mitgliedstaaten aber nicht die Gewährung von Betriebsbeihilfen (siehe Ziffer 4.15 der Leitlinien für Regionalbeihilfen). (86) Da es keine anderen Gründe gibt, um die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, kann nur der in Erwägungsgrund (75) genannte Teil der Beihilfen, der dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen entspricht, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. 6.4   Vorläufige Beurteilung der Maßnahmen für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 (87) Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG am 1. Januar 2004 ist die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen und es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie eine solche Verwendung besteuern oder nicht. Eine Befreiung einer solchen Verwendung von Energieerzeugnissen kann eine allgemeine Maßnahme darstellen, die keine staatliche Beihilfe ist, wenn sie der Art und Logik des Steuersystems entspricht. In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2003/96/EG wird ausgeführt, dass „für Energieerzeugnisse im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten sollten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen“. (88) Außerdem erklärten der Rat und die Kommission bei der Verabschiedung der Richtlinie 2003/96/EG gemeinsam (28): „Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Die Mitgliedstaaten können daraufhin Maßnahmen ergreifen, um die einzelnen Verwendungen zu besteuern oder nicht zu besteuern oder vollständig oder teilweise zu besteuern. In gleicher Weise verwendeter Strom sollte gleich behandelt werden. Ausnahmen oder systeminterne Differenzierungen, die durch die Natur oder den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt sind, stellen keine staatlichen Beihilfen dar.“ (89) In dem in Erwägungsgrund 63 genannten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen wird jedoch nicht nur der Begriff der allgemeinen Maßnahmen erläutert, sondern auch ausgeführt, dass „der Entwurf der Richtlinie über die Energiebesteuerung zahlreiche Wahlmöglichkeiten enthält, die es unmöglich machen, im voraus zu bestimmen, ob ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 darstellen wird oder nicht“. In Erwägungsgrund 32 und Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG werden die Mitgliedstaaten daran erinnert, dass sie nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verpflichtet sind, staatliche Beihilfen anzumelden. (90) In diesem Fall hat die Kommission auch nach Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG Zweifel, ob die fraglichen Befreiungen durch die Natur oder den inneren Aufbau der Steuersysteme der Mitgliedstaaten gerechtfertigt sind. Sie sind sehr selektiv und gelten nur für die Verwendung von schwerem Heizöl zur Herstellung eines einzigen Produkts (Tonerde). Außerdem gelten sie de facto jeweils nur für ein bestimmtes Unternehmen und eine Anlage in einer bestimmten Region. Die Maßnahmen können daher nach wie vor als staatliche Beihilfen eingestuft werden. (91) Die durch die Richtlinie 2003/96/EG geschaffene neue Rechtslage ist auch für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt von Bedeutung. Da die Besteuerung der Verwendung von Mineralölen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren nun nicht in den Anwendungsbereich harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften fällt, betreffen die Befreiungen nun inländische Steuern bei fehlender Gemeinschaftssteuer im Sinne von Randziffer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001. Nach dieser Bestimmung müssen die begünstigten Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Randziffer 51.1 Buchstabe b erster Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens, der Ermäßigungen einer harmonisierten Steuer zulässt, wenn die Begünstigten mehr als den gemeinschaftlichen Mindestbetrag zahlen, „damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun“. Dies gilt auch, wenn die nationale Steuer deutlich höher ist als vergleichbare Steuern in (einigen) anderen Mitgliedstaaten, wie in Italien. In der Praxis werden im allgemeinen 20 % oder der gemeinschaftliche Mindestbetrag für Energieerzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96/EG fallen (15 EUR pro Tonne), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, als wesentlicher Teil angesehen (29). Nach Ansicht der Kommission kann daher nur die über 20 % der inländischen Steuer oder 15 EUR pro Tonne, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, hinausgehende Befreiung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, während die Befreiung bis zu 20 % oder bis 15 EUR pro Tonne eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. (92) Da die Mitgliedstaaten und sonstige Interessierte keine Gelegenheit hatten, Bemerkungen zu der durch die Richtlinie 2003/96/EG geschaffenen Rechtslage vorzulegen, ist es nach Ansicht der Kommission angezeigt, das förmliche Prüfverfahren auf die Anwendung der Maßnahmen seit 1. Januar 2004 auszuweiten. 7.   RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFEN (93) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. (94) Es ist zu prüfen, ob in diesem Fall ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie der Grundsatz der berechtigten Erwartungen oder der Rechtssicherheit, angewandt werden kann, um die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern auszuschließen. 7.1   Rückforderung der bis 2. Februar 2002 gewährten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen (95) Hinsichtlich der Möglichkeit, dass sich Begünstigte auf berechtigte Erwartungen verlassen können, die der Rückforderung rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen entgegenstehen, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass „ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung der Vorschriften über die vorherige Genehmigung staatlicher Beihilfen gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde“ (30). (96) Alle in den Erwägungsgründen 1, 2 und 3 dieser Entscheidung genannten Entscheidungen des Rates beruhten auf einem Vorschlag der Kommission. Im allgemeinen würde man nicht erwarten, dass die Kommission dem Rat Vorschläge zur Genehmigung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten vorlegt, die mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags unvereinbar sein könnten, ohne auf diese Möglichkeit hinzuweisen, insbesondere wenn die Vorschläge wie in diesem Fall eine sehr spezielle Frage und eine kleine Zahl von Begünstigten betreffen und wenn diese Bestimmungen Wettbewerbsverfälschungen in der Gemeinschaft verhindern sollen. Abgesehen von diesen allgemeinen Erwartungen würde man sicherlich nicht erwarten, dass die Kommission vorschlägt, dass der Rat eine Verlängerung einer bestehenden Befreiung genehmigt, wenn sie der Ansicht wäre, dass etwaige Beihilfen im Rahmen der bestehenden Befreiung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden könnten. (97) Mit Ausnahme der Entscheidung 2001/224/EG wurde in keiner der in den Erwägungsgründen 1, 2 und 3 genannten Entscheidungen auf einen möglichen Widerspruch zu den Vorschriften für staatliche Beihilfen oder auf die Anmeldepflicht hingewiesen. Außerdem wird in der Einleitung der Entscheidung 92/510/EWG ausgeführt, dass „die Kommission wie auch alle Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass diese Befreiungen aufgrund besonderer politischer Zielsetzungen gerechtfertigt sind und nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs oder zu einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes führen“. Die gleiche Formulierung wird in den Entscheidungen 93/697/EG und 96/273/EG verwendet. In den Entscheidungen 97/425/EG, 99/255/EG und 99/880/EG wird darauf hingewiesen, dass „die Ermäßigungen und Befreiungen von der Kommission regelmäßig überprüft werden, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und anderen Zielen des Vertrages zu gewährleisten“ (Unterstreichung hinzugefügt). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass eines der Elemente der Definition staatlicher Beihilfen in Artikel 87 EG-Vertrag (die Verfälschung des Wettbewerbs) fehlt. Im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224/EG wird zum ersten Mal klargestellt, dass die fraglichen nationalen Maßnahmen unbeschadet der Ermächtigung durch den Rat im Rahmen der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (31) gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission anzumelden sind, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt. Angesichts der früheren Befreiungen und der Tatsache, dass die Entscheidung 2001/224/EG selbst auf Vorschlag der Kommission verabschiedet wurde, blieben für die Mitgliedstaaten und Begünstigten einige Unklarheiten, da die Kommission keine weiteren beihilferelevanten Schritte unternahm. (98) Grundsätzlich sind nach Ansicht der Kommission berechtigte Erwartungen bei Einzelbeihilfen nicht mehr gegeben, wenn die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet. Dieser Beschluss wird dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilt, der den Begünstigten davon in Kenntnis setzt. Die Umstände dieses Falls waren jedoch insofern außergewöhnlich als die Kommission dem Rat Vorschläge vorlegte und so Unklarheiten schuf und aufrechterhielt. Außerdem kann die Kommission nicht feststellen, ob und wenn ja, wann die einzelnen Begünstigten tatsächlich von den Mitgliedstaaten über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens informiert wurden. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass sich die Begünstigten bis zum 2. Februar 2002, als die Beschlüsse der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Befreiungen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, auf berechtigte Erwartungen verlassen konnten. Spätestens mit dieser Veröffentlichung wurde jede Ungewissheit beseitigt, dass die fraglichen Maßnahmen von der Kommission nach Artikel 88 EG-Vertrag genehmigt werden müssen, wenn sie staatliche Beihilfen darstellen. (99) Wenn die Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen für den Zeitraum bis 2. Februar 2002 angeordnet würde, würde dies unter den außerordentlichen Umständen dieses Falles auch den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen. Nach der Rechtsprechung wird dieser Grundsatz verletzt, wenn unsichere und unklare Umstände eine unklare Rechtslage schaffen, die die Kommission hätte klären müssen, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückforderung ergreifen durfte (32). Die Umstände dieses Falles führten nicht nur für die Begünstigten zu einer unklaren Rechtslage, sondern auch für die Mitgliedstaaten, die mit Recht annehmen konnten, dass sie sich auf die Entscheidungen 92/510/EWG, 93/697/EG, 96/273/EG, 97/425/EG, 1999/255/EG, 1999/880/EG und 2001/224/EG verlassen können. (100) Es würde daher gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen, wenn die Beihilfen aufgrund der bis 2. Februar 2002 gewährten Befreiungen von den Begünstigten zurückgefordert würden. Von Irland, Italien und Frankreich sollte folglich nicht verlangt werden, diese Beihilfen zurückzufordern. 7.2   Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen, die vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährt wurden (101) Wie in Erwägungsgrund 97 erläutert, ist die Kommission der Ansicht, dass die vorhergehenden Befreiungen und die Tatsache, dass die Entscheidung 2001/224/EG selbst auf Vorschlag der Kommission verabschiedet wurde, eine unklare Rechtslage geschaffen hat. Der Hinweis auf die Vorschriften für staatliche Beihilfen in der Entscheidung 2001/224/EG ist jedoch eindeutig und erinnerte die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden, damit diese eine Entscheidung nach diesen Vorschriften treffen kann. Außerdem hatte die Kommission Irland, Frankreich und Italien vor der Verabschiedung der Entscheidung 2001/224/EG wiederholt aufgefordert, die fraglichen Maßnahmen anzumelden. Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bestätigte schließlich ihre Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen von Beihilfen und deren Vereinbarkeit. Berechtigte Erwartungen und Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Tatsache, dass die fraglichen Maßnahmen von der Kommission nach Artikel 88 genehmigt werden mussten, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, bestanden spätestens am 2. Februar 2002 nicht mehr, nachdem die Beschlüsse der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Befreiungen im Amtsblatt veröffentlicht wurden. (102) Die Tatsache, dass Irland ab 1995 regelmäßig über die irische Maßnahme berichtete und dass die Beihilfe im Jahresüberblick der Kommission über staatliche Beihilfen aufgeführt war, begründet keine berechtigten Erwartungen für den Zeitraum ab 3. Februar 2002. Im Gegenteil, es bestätigt, dass den irischen Behörden bekannt war, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt und dass sie nie nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt wurde. Berichte über eine Maßnahme erfüllen nicht die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Im Jahresüberblick sind die Beträge staatlicher Beihilfen unabhängig davon aufgeführt, ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sind oder nicht. Außerdem werden Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen allgemein erörtert, aber es wird nicht speziell auf Beihilfen für die Tonerdegewinnung eingegangen. Der Hinweis auf die irische Maßnahme in der Notifikation an die Welthandelsorganisation begründet keine berechtigten Erwartungen, da diese Notifikationen in einem anderen rechtlichen Zusammenhang erfolgen und einem anderen Zweck dienen. (103) Vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 gewährte, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen sind daher von den Empfängern zurückzufordern, da dieser Rückforderung keine allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (104) Die bis zum 31. Dezember 2003 von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schwere Heizöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet werden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die von Irland vor dem 17. Juli 1990 gewährte Beihilfe stellt eine bestehende Beihilfe dar. Die zwischen dem 17. Juli 1990 und 2. Februar 2002 gewährten Beihilfen sind größtenteils mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Es ist jedoch nicht angemessen, die Rückforderung dieser unvereinbaren Beihilfen anzuordnen, da dies gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. (105) Hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 sind die Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da die Begünstigen keinen höheren Steuersatz als den gemeinschaftlichen Mindestsatz gezahlt haben. Dies bedeutet, dass der Teil der Befreiungen, der 13,01 EUR pro 1 000 kg überschreitet, für diesen Zeitraum als vereinbare Beihilfe gilt. Der andere Teil der Beihilfen stellt unvereinbare Beihilfen dar. (106) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Frankreich, Irland und Italien haben daher alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die nach dem 3. Februar 2002 gewährten, unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Frankreich, Irland und Italien haben die betreffenden Empfänger aufzufordern, die Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.