Europäische Union

2006/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4436) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0323. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieser Entscheidung zurückzuzahlen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (33) berechnet werden. (107) Frankreich, Irland und Italien haben der Kommission das entsprechende Formblatt vorzulegen, über Fortschritte bei der Rückforderung der Beihilfen zu berichten und im einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen sie zur sofortigen und tatsächlichen Rückforderung der Beihilfen ergriffen haben. Außerdem haben sie der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Unterlagen vorzulegen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern im Gang ist (beispielsweise Rundschreiben, Rückforderungsanordnungen usw.). (108) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der von Frankreich, Irland und Italien seit 1. Januar 2004 gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schwere Heizöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet werden, mit dem Binnenmarkt. (109) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates beschließt die Kommission daher, das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich des Zeitraums nach dem 31. Dezember 2003 auf diese Maßnahmen auszuweiten, und fordert die französischen, irischen und italienischen Behörden auf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Stellung zu nehmen und alle Informationen vorzulegen, die zur Beurteilung dieser Maßnahmen sachdienlich sein könnten. Die Bemerkungen können sowohl die Frage betreffen, ob es sich bei den Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, als auch ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. (110) Die Kommission fordert die französischen, irischen und italienischen Behörden auf, den Begünstigten der Maßnahmen unverzüglich eine Kopie dieser Entscheidung zu übermitteln. (111) Die Kommission erinnert Frankreich, Italien und Irland daran, dass Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag aufschiebende Wirkung hat, und macht sie darauf aufmerksam, dass nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können. (112) Die Kommission macht Frankreich, Italien und Irland darauf aufmerksam, dass alle Interessierten durch die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union informieren wird. Sie wird auch Interessierte in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieser Entscheidung von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Interessierten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Bekanntmachung Bemerkungen vorzulegen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die bis 31. Dezember 2003 von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schwere Heizöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet werden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Zwischen dem 17. Juli 1990 und 2. Februar 2002 gewährte Beihilfen werden, soweit sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, nicht zurückgefordert, da dies gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Artikel 3 Die zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 gewährten, in Artikel 1 genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar, soweit die Begünstigten mindestens einen Steuersatz von 13,01 EUR pro 1 000 kg schweres Heizöl zahlen. Artikel 4 Die zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 gewährten, in Artikel 1 genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag unvereinbar, soweit die Begünstigten nicht einen Steuersatz von 13,01 EUR pro 1 000 kg schweres Heizöl zahlten. Artikel 5 (1)   Frankreich, Irland und Italien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um von den Empfängern die in Artikel 4 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglicht wird. (3)   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet. (5)   Frankreich, Irland und Italien weisen die Empfänger der in Artikel 4 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, die rechtswidrig gewährten Beihilfen mit Zinsen zurückzuzahlen. Artikel 6 (1)   Frankreich, Irland und Italien teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie beabsichtigen und bereits ergriffen haben, um dieser nachzukommen. (2)   Sie machen Angaben über die Rückforderung auf dem Formblatt im Anhang. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die französische Republik, die Republik Irland und die italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 30 vom 2.2.2002, S. 17, S. 21 und S. 25. (2)   ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19. (3)   ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 16. (4)   ABl. L 182 vom 10.7.1997, S. 22. (5)   ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 73. (6)   ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 23. (7)   ABl. L 321 vom 23.12.1993, S. 29. (8)   ABl. L 102 vom 25.4.1996, S. 40. (9)   ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 26. (10)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (11)  Die Unterlagen sind unter www.wto.org zugänglich. Die letzte Notifikation ist vom 15. Dezember 2003 unter der Nummer 03-6591 und der Bezeichnung G/SCM/N/95/EEC/Add.8. (12)  Siehe Fußnote 1. (13)  Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission 2002/174/EG in der Rechtssache COMP/M.1693 — Alcoa/Reynolds, (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 25). (14)  Siehe www.glencore.com (15)  Siehe www.eurallumina.com, www.comalco.com und www.riotinto.com (16)  Siehe www.alcan.com (*1)  Im Vergleich dazu lag der durch die Richtlinie 92/82/EWG festgelegte Mindeststeuersatz bei 13 EUR pro Tonne. (*2)  Für schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt von unter 2 %. (17)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (18)   ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (19)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (20)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (21)  Entscheidung der Kommission in der Sache N 449/2001 — Deutschland — ökologische Steuerreform (ABl. C 137 vom 8.6.2002, S. 24). (22)  Siehe Rs. 120/73, Lorenz, Slg. 1973, S. 1471 und Rs. C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, S. I-1101. (23)  Siehe Rs. C-276/03 P, Urteil vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission, noch nicht veröffentlicht. (24)  Mitteilung über Umweltsteuern und -gebühren im Binnenmarkt, (KOM(97) 9 endg. vom 26.3.1997). (25)  Siehe Fußnote 21. (26)  Siehe Fußnote 1. (27)   ABl. C 31 vom 3.2.1979. (28)  Nachtrag zum Entwurf des Protokolls 14140/03 vom 24.11.2003, http://register.consilium.eu.int/pdf/fr/03/st14/st14140-ad01.fr03.pdf (29)  Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 30.6.2004 in der Sache C 42/2003 (ABl. L 165 vom 25.6.2005, S. 21), Entscheidung vom 13.2.2002 in der Sache N 449/01 (ABl. C 137 vom 8.6.2002, S. 24), Entscheidung vom 11.12.2002 in der Sache N74/A/2002 (ABl. C 104 vom 30.4.2003) und Entscheidung vom 11.12.2001 in den Sachen NN3A/2001 und NN4A/2001 (ABl. C 104 vom 30.4.2003). Diese Fälle sind besonders relevant, da sie auch Befreiungen von Energiesteuern betreffen. Einen Hinweis, was die Kommission als zu niedrig ansehen könnte, enthält die Entscheidung der Kommission zur teilweisen Erstattung der Abwassersteuer in Dänemark vom 3.4.2002 in der Sache NN30/A-C/2001 (ABl. C 292 vom 27.11.2002, S. 6). (30)  Rs. C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, S. I-3437, Rdnr. 14, und Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, S. I-135, Rdnr. 51; Rs. T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, S. II-3207, Rdnr. 121. (31)   ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. (32)  Urteil vom 1. Juli 2004 in der Rs. T-308/00, Salzgitter AG/Kommission, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 180. (33)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG INFORMATIONEN ZUR UMSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION C(2005) 4436 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1 Bitte machen Sie folgende Angaben zum Betrag der rechtswidrigen Beihilfe, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde: Datum(en) der Auszahlung (1) Betrag der Beihilfe (*1) Währung Name des Empfängers                         Bemerkungen: 1.2 Bitte erläutern Sie im Einzelnen, wie die Zinsen, die auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag zu zahlen sind, berechnet werden? 2.   Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Bitte erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden und welche Maßnahmen geplant sind, um eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfe zu erwirken. Bitte erläutern Sie auch, welche Alternativmaßnahmen nach nationalem Recht möglich sind, um die Rückzahlung zu erwirken? Bitte geben Sie gegebenenfalls auch die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen an. 2.2 Bis wann wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein? 3.   Bereits erfolgte Rückzahlung 3.1 Bitte machen Sie folgende Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen: Datum(en) (2) Zurückgezahlter Beihilfebetrag Währung Name des Empfängers                         3.2 Bitte fügen Sie Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Randziffer 3.1 angegebenen Beihilfebeträge bei. (1)   (°) Datum(en), an dem die (einzelnen Tranchen der) Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde(n) (falls eine Maßnahme in mehreren Tranchen gezahlt und zurückgezahlt wird, verwenden Sie getrennte Zeilen). (*1)  Betrag der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttobeihilfeäquivalenten). (2)   (°) Datum(en), an dem die Beihilfe zurückgezahlt wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.