Europäische Union

2006/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4436) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0323. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eine Rohstofftransportkosten entstehen. Die spanische Anlage wurde vor kurzem an Alcoa verkauft und man kann davon ausgehen, dass beim Kaufpreis den geltenden Verbrauchsteuersätzen Rechnung getragen wurde. Die britische Anlage stellt nur reines Aluminiumoxid her. (41) Die italienische Verbrauchsteuer ist sehr hoch, viel höher als die harmonisierten Steuersätze und die in anderen Teilen der Gemeinschaft geltenden Verbrauchsteuern. (42) Die Befreiung gleicht die Nachteile der sardinischen Anlage gegenüber dem Weltmarkt nur teilweise aus. (43) Die Anlage befindet sich in einer benachteiligten Region, wo Betriebsbeihilfen nach Randziffer 4.16 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genehmigt werden können. Aufgrund seiner Lage hat Eurallumina keinen Zugang zu Methan (dem Hauptbestandteil von Erdgas) und ist daher auf schweres Heizöl angewiesen. Es besteht keine Möglichkeit der Kraft-Wärme-Koppelung, was die Kosten um ca. 10 Mio. EUR jährlich senken würde. Das italienische Umweltrecht verursacht außerdem zusätzliche Kosten von ca. 8 Mio. EUR jährlich. (44) Die Anlage wurde auf Initiative der italienischen Behörden mit Beteiligung der Gemeinschaft errichtet. Ursprünglich wurde sie durch Kredite und Beihilfen gefördert, die alle genehmigt wurden, später entwickelte sich die Tätigkeit ohne nennenswerte staatliche Beihilfen der italienischen Behörden oder der Gemeinschaft. (45) In jüngster Zeit wurden erhebliche Investitionen getätigt, um strengste Normen und regionale Umweltschutzvorschriften einzuhalten. (46) Da die nahe gelegene Alcoa-Fabrik nur Tonerde von Eurallumina verwendet, würde die Schließung der Aluminiumoxid-Anlage auch zur Schließung der Aluminiumfabrik führen, so dass insgesamt 1 900 Arbeitsplätze verloren gehen würden. Alcan (47) Alcan weist auf die weltweite Wettbewerbslage hin und erinnert daran, dass der Grund für die Befreiung vor allem die Energieintensität der Branche war. (48) Die Investitionen haben langfristigen Charakter und sind sehr kapitalintensiv und riskant. Verlässliche steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen sind daher notwendig. (49) Alcan hat ein mehrjähriges umfangreiches Investitionsprogramm eingeleitet. Die kontinuierlichen Anstrengungen zur Modernisierung der Anlagen und zur Vorbereitung auf die Zukunft haben es ermöglicht, 500 direkte Arbeitsplätze in einer wirtschaftlich benachteiligten Region zu erhalten. Die Entscheidung 2001/224/EG unterstützt die Anstrengungen der Anlage, im Wettbewerb zu bestehen. Die Aufhebung der Befreiung würde die Position gegenüber dem starken internationalen Wettbewerb schwächen. European Aluminium Association (50) Die EAA ist entschieden gegen jede Maßnahme, die ungünstige Auswirkungen auf den Aluminiummetallmarkt der Gemeinschaft hätte. Die Aluminiumoxid-Anlagen in der Gemeinschaft arbeiten mit voller Kapazität. Obwohl sie zu den energieeffizientesten Anlagen in der Welt zählen, sind die Produktionskosten höher als in anderen westlichen Aluminiumoxid-Anlagen. Die Befreiungen gleichen die Nachteile der europäischen Anlagen gegenüber ihren internationalen Wettbewerbern bezüglich der Rohstoffe, Transportkosten, Energiekosten und Umweltschutzvorschriften nur teilweise aus. Die europäischen Tonerdehersteller decken die innereuropäische Nachfrage nicht, und die Aufhebung der Befreiungen würde zu verstärkten Einfuhren aus anderen Teilen der Welt führen. Die europäischen Aluminiumhersteller hätten keine andere Wahl als Tonerde aus außereuropäischen Quellen zu beziehen, was zu einer geringeren Versorgungssicherheit für die Grundstoffindustrie führen würde. 5.   BEMERKUNGEN DER FRANZÖSISCHEN, IRISCHEN UND ITALIENISCHEN BEHÖRDEN Frankreich (51) Frankreich erklärt, dass der Beschluss zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag überflüssig ist und einer Rechtsgrundlage entbehrt. Die Art und rechtliche Bedeutung von Entscheidungen des Rats kann nicht davon abhängen, ob sie auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag oder auf der Richtlinie 92/81/EWG beruhen. In jedem Fall ist Frankreich der Ansicht, dass es sich bei der Befreiung nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (52) Frankreich hält es für bezeichnend, dass keine Beschwerde wegen Wettbewerbsverfälschungen eingereicht wurde, obwohl die Befreiungen vier Jahre lang gewährt wurden. Irland (53) Irland erinnert an die Vorgeschichte der Befreiung und vertritt die Ansicht, dass sie als bestehende Beihilfe betrachtet werden muss. In den Entscheidungen des Rats und den Vorschlägen der Kommission für diese Entscheidungen wurde den Wettbewerbsaspekten Rechnung getragen. Außerdem war die Region Shannon bis 1999 Teil eines Ziel-1-Gebiets. Die Begünstigten sollten in der Lage sein, sich auf berechtigte Erwartungen zu verlassen. (54) Die irische Regierung beantragte die Abweichung von der Mindestverbrauchsteuer 1992, weil die Anlage in einem relativ unterentwickelten Gebiet liegt und wegen der Verwendung von schwerem Heizöl als Energiequelle nicht mit Anlagen in anderen Ländern mit niedrigeren Brennstoffsteuern konkurrieren kann, die möglicherweise auch Erdgas oder andere Energiequellen verwenden, die niedrigeren Steuern oder keinen Steuern unterliegen. (55) Irland bestätigte, dass eine neue Erdgasleitung zur Anbindung der Region Shannon bis Oktober 2002 verlegt wird und dass Aughinish in eine KWK-Anlage investieren werde, um dieses neue Erdgasangebot zu nutzen. Italien (56) Italien erklärt, dass Eurallumina jährlich 300 Mio. LIT (150 000 EUR) für die Nutzung des Kais an seinem Standort zahlt. Es zahlt auch etwa 500 Mio. LIT (250 000 EUR) jährlich an Abfallgebühren (600 LIT pro Tonne Rotschlamm). Außerdem haben die Regionalbehörden seit 1974 die Einleitung von Rückständen in das Mittelmeer verboten, während dies in Frankreich und Griechenland noch zulässig ist. Dieses Verbot führte zu hohen Kosten für Eurallumina von 6 000 Mio. LIT (3 Mio. EUR). Wegen strenger Emissionsbeschränkungen (25 % unter dem italienischen Grenzwert für SOx) musste das Unternehmen 44 000 Mio. LIT (22 Mio. EUR) in eine neue Entschwefelungstechnik investieren, und darüber hinaus fallen jährliche Betriebskosten von 6 000 Mio. LIT (3 Mio. EUR) einschließlich der Amortisierung an. Trotz dieser Investitionen muss das Unternehmen weitere 1 100 Mio. LIT (0,55 Mio. EUR) jährlich an Emissionsgebühren zahlen. 6.   WÜRDIGUNG (57) Da das Gemeinschaftsrecht zur Energiebesteuerung seit den Beschlüssen der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag durch die Richtlinie 2003/96/EG erheblich geändert wurde, beschränkt sich diese endgültige Entscheidung auf den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/96/EG. 6.1   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bis zum 31. Dezember 2003 (58) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (59) Offenbar sind die Befreiungen aus staatlichen Mitteln finanziert, da der Staat auf einen bestimmten Betrag verzichtet, den er andernfalls einnehmen würde. (60) Die Befreiungen von der Verbrauchsteuer senken einen wichtigen Kostenfaktor und verschaffen den Begünstigten daher einen finanziellen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die Mineralöle in anderen Branchen oder Regionen verwenden. (61) In ihren Bemerkungen erklärten die Begünstigten und Frankreich, dass die Befreiungen nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führen oder das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen, weil die Gemeinschaft ein Nettoeinfuhrland von Tonerde ist, weil die EU-Hersteller auf dem Weltmarkt bestehen müssen und durch hohe Energiepreise benachteiligt sind und weil die Aufhebung der Befreiungen die Marktsituation für Tonerde in der Gemeinschaft nicht verbessern und die Sicherheit der Versorgung mit Rohstoffen zur Aluminiumherstellung verringern würde. Nach ihrer Ansicht wird die Tatsache, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird, dadurch bestätigt, dass keine Wettbewerber Bemerkungen zum Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt haben. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung in Erwägungsgrund 60. Im Gegenteil, es bestätigt, dass die Verbrauchsteuersenkungen explizit dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigten gegenüber ihren Wettbewerbern durch Senkung ihrer Kosten zu stärken. Die Kommission stellt fest, dass Tonerde auch in Griechenland, Spanien, Deutschland und Ungarn gewonnen wird (auch wenn Ungarn erst seit 1. Mai 2004 EU-Mitglied ist). (62) Tonerde (SGA und CGA) wird zwischen Mitgliedstaaten gehandelt. Das gleiche gilt für Aluminium, dessen Markt eng mit dem Tonerdemarkt verbunden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, auch wenn ein erheblicher Teil der Tonerdeproduktion in nahe gelegenen Aluminiumfabriken verwendet wird. (63) Maßnahmen, die nicht bestimmte Unternehmen begünstigen, fallen nicht unter die Definition staatlicher Beihilfen in Artikel 87 Absatz 1, müssen aber, wenn sie nicht selektiv sind, als allgemeine Maßnahmen betrachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften müssen allgemeine Maßnahmen tatsächlich allen Unternehmen gleichermaßen offen stehen, und sie dürfen nicht de facto in ihrem Anwendungsbereich beispielsweise durch den Ermessensspielraum des Staates oder durch andere Faktoren, die ihre praktische Wirkung beschränken, eingeschränkt sein. Die Kommission hat den Begriff der allgemeinen Maßnahmen u. a. in einem Arbeitspapier erläutert, das in der Sitzung der Arbeitsgruppe des Rates vom 14. November 2002 erörtert wurde. Im Arbeitspapier wird außerdem dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen in Form von steuerlichen Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Im Protokoll der Ratstagung vom 27. Oktober 2003, auf der die Richtlinie 2003/96/EG verabschiedet wurde, wird ausdrücklich auf die Erläuterungen in der Sitzung der Arbeitsgruppe des Rates vom 14. November 2002 hingewiesen. Im vorliegenden Fall gelten die Befreiungen jedoch nur für Unternehmen, die Tonerde gewinnen, und in der Praxis gibt es in jedem Mitgliedstaat nur ein Unternehmen, das unter die Befreiung fällt: Aughinish in der Region Shannon, Eurallumina auf Sardinien und Alcan in der Region Gardanne. Während der Geltungsdauer der Entscheidungen des Rats waren die Befreiungen regional selektiv, da diese Entscheidungen nur Befreiungen in bestimmten Regionen zuließen und potenzielle Investoren in die Tonerdegewinnung in anderen Regionen nicht sicher sein konnten, dass für sie eine ähnliche Befreiung gilt. Die Auswahl der Regionen steht nicht im Zusammenhang mit der inneren Logik der Steuersysteme der betreffenden Mitgliedstaaten. (64) Bevor die Richtlinie 2003/96/EG in Kraft trat, schrieb das Gemeinschaftsrecht vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich Verbrauchsteuern auf Mineralöle zu erheben hatten, so dass auf bestimmte Produkte und bestimmte Regionen beschränkte besondere Ausnahmen nicht als durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt betrachtet werden konnten. Die Gründe, die Irland, Frankreich und Italien für die auf die Tonerdegewinnung beschränkte Befreiung anführen, betreffen die Besonderheiten der Märkte und die Umstände der Tonerdegewinnung in den betreffenden Regionen. Diese Gründe leiten sich nicht aus der Natur und dem inneren Aufbau der inländischen Steuersysteme ab, da diese den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen müssen. Daher sind die Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG gewährt wurden, nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt und stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 6.2   Neue Beihilfen, keine bestehenden Beihilfen (65) Die Beihilfen, die von Frankreich und Italien gewährt wurden, stellen keine bestehenden Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates dar, und die von Irland gewährten Beihilfen stellen nur in begrenztem Umfang bestehende Beihilfen dar. Erstens bestanden die Beihilfemaßnahmen nicht vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in den betreffenden Mitgliedstaaten. Dies ist im Falle Frankreichs und Italiens offensichtlich. Im irischen Fall wurde die Beihilfe nicht vor dem Beitritt gewährt. 1970 schrieb die Industrial Development Authority (IDA) an Alcan, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden irischen Rechtsvorschriften a) die zollfreie Einfuhr von Betriebsstoffen und b) die Befreiung von Rohstoffen zur Verarbeitung und Ausfuhr von inländischen Steuern vorsahen. Außerdem wurde in dem Schreiben ausgeführt, (Unterstreichung hinzugefügt) es könne zwar keine verbindliche Zusage gegeben werden, dass die Rechtsvorschriften nicht geändert würden, aber angesichts der großen Bedeutung des Exports für die irische Wirtschaft bestehe nicht die Möglichkeit, dass die Rechtsvorschriften in absehbarer Zukunft zum Nachteil des Alcan-Projekts geänderten werden. Die IDA verweist auch auf die Reputation der irischen Regierung. Eine solche Formulierung ist nicht mit verbindlichen Zusagen zu verwechseln. Weitere Zusagen wurden in einem Schreiben vom 14. Januar 1974 (d. h. nach dem Beitritt Irlands) gemacht. Die 1970 geltenden Steuervorteile wurden jedoch nach dem Beitritt erheblich geändert oder abgeschafft und 1980 waren mindestens 1,53 IEP pro Hektoliter auf schweres Heizöl, das zu anderen Zwecken als die Verbrennung in Kfz-Motoren verwendet wird, zu entrichten. Die geltende Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Heizöl, das zur Tonerdegewinnung verwendet wird, unterscheidet sich in Art, Form und Anwendungsbereich erheblich von den 1970 geltenden Rechtsvorschriften, sie wurde erst am 12. Mai 1983 eingeführt und gilt für Heizöl, das von einer Raffinerie oder einem Freilager seit dem 13. Mai 1983 importiert oder ausgeliefert wird. Sie wurde daher deutlich nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in Irland eingeführt. Außerdem hat Irland in seinem Schreiben vom 6. Mai 1983 der Auffassung der Kommission zugestimmt, dass die Beihilfe anzumelden ist. (66) Zweitens wurden die Maßnahmen nie von der Kommission oder dem Rat nach den Regeln für staatliche Beihilfen genehmigt. (67) Drittens können die Beihilfen nicht als gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates genehmigt gelten. Frankreich und Italien haben die Maßnahmen nie angemeldet. In seinem Schreiben vom 6. Mai 1983 hat Irland bestätigt, dass die Beihilfe erst zu diesem Zeitpunkt angewandt wurde und dass sein Schreiben an die Kommission als Anmeldung im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3] EG-Vertrag angesehen werden kann. Irland hat die Kommission jedoch nie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates offiziell von seiner Absicht, die Beihilfemaßnahme durchzuführen, in Kenntnis gesetzt. Im Gegenteil, es hat die Maßnahme nur eine Woche nach dem Schreiben vom 6. Mai 1983, in dem die Kommission aufgefordert wurde, die Beihilfe als angemeldet zu betrachten, in Kraft gesetzt. Nach Ansicht der Kommission muss die Beihilfe daher als rechtswidrig im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates betrachtet werden. Die französischen und italienischen Beihilfen wurden im Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt, ohne die Genehmigung der Kommission abzuwarten. Die Mitgliedstaaten können sich in Bezug auf diese Beihilfen nicht auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen. Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates trat zwar erst 1999 in Kraft, aber bereits vor diesem Termin galten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ähnliche Vorschriften (22). (68) Viertens können die Beihilfen nur teilweise als bestehende Beihilfen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates betrachtet werden. Nach diesem Artikel gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wird. Im Falle Italiens und Frankreichs wurde diese Frist durch die Schreiben der Kommission vom 29. Mai 1998 und 2. Juni 1998 unterbrochen (23). Im Falle Irlands wurde dieser Zeitraum durch das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 2000 unterbrochen. Dies bedeutet, dass nur die irische Befreiung bezüglich des Zeitraums vor dem 17. Juli 1990 als bestehende Beihilfe betrachtet werden kann. (69) Schließlich ist Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 in diesem Fall nicht anwendbar. (70) Keiner der Fälle in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gilt daher für die französischen und italienischen Befreiungen und die Beihilfen müssen als neue Beihilfen betrachtet werden. Die irische Befreiung muss nur ab 17. Juli 1990 als neue Beihilfe betrachtet werden. Die Kommission hat somit die Verpflichtung und Befugnis, die Vereinbarkeit der neuen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 88 EG-Vertrag zu prüfen. Weder die in Erwägungsgrund 1, 2 und 3 genannten Entscheidungen des Rates noch die Richtlinien 92/81/EWG und 2003/96/EG, die nur die Steuerharmonisierung betreffen, ändern etwas an dieser Verpflichtung und Befugnis. Diese Rechtsakte können der Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Kriterien in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht vorgreifen. 6.3   Vereinbarkeit der bis zum 31. Dezember 2003 gewährten neuen Beihilfen 6.3.1   Vereinbarkeit gemäß den Vorschriften für Umweltschutzbeihilfen (71) Die Kommission hat geprüft, ob die von Irland, Frankreich und Italien gewährten neuen Beihilfen für eine Befreiung vom Beihilfeverbot nach Artikel 87 Absatz 1 in Betracht kommen, insbesondere aufgrund der Vorschriften für Umweltschutzbeihilfen. Die nach dem 3. Februar 2001 gewährten Beihilfen müssen anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 gemäß Randziffer 82 Buchstabe a dieses Gemeinschaftsrahmens geprüft werden. Die zwischen dem 10. März 1994 und 3. Februar 2001 gewährten Beihilfen müssen anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 geprüft werden. Für den Zeitraum vor dem 10. März 1994 ist die Praxis der Kommission, die weitgehend im Gemeinschaftsrahmen festgeschrieben wurde, maßgeblich. (72) Nach Abschnitt 3.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 können Betriebsbeihilfen nur ausnahmsweise genehmigt werden, wenn sie Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten ausgleichen. Außerdem kann „die vorübergehende Befreiung von neuen Umweltabgaben dort genehmigt werden, wo ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit — insbesondere auf internationaler Ebene — ausgeglichen werden muss. Darüber hinaus ist die von den betreffenden Unternehmen erbrachte Gegenleistung in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen“. Erstens beschränkten sich die Maßnahmen nicht auf Produktionsmehrkosten. Zweitens hatten sie keinen vorübergehenden oder degressiven Charakter. Die Befreiungen waren auch nicht direkt von Maßnahmen der Begünstigten zur Herabsetzung der Verschmutzung und insbesondere des Energieverbrauchs abhängig. Die Beihilfen können daher nicht gemäß dem Gemeinschaftsrahmen von 1994 oder der Praxis der Kommission vor dem 10. März 1994 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. (73) Für den Zeitraum nach dem 3. Februar 2001 enthält Abschnitt E.3.2, Randziffern 47 bis 52 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 auf alle Betriebsbeihilfen in Form von Steuernachlässen und -befreiungen anwendbare Vorschriften. Ursprünglich waren Verbrauchsteuern auf Mineralöle nicht als Instrument der Umweltschutzpolitik gedacht. Ein Merkmal, nachdem eine Abgabe als Umweltschutzabgabe betrachtet werden kann, ist jedoch, dass die Besteuerungsgrundlage der Abgabe eindeutig negative Auswirkungen auf die Umwelt hat (24). Da die Verwendung von Mineralölen eindeutig negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, können Verbrauchsteuern auf Mineralöle als Umweltsteuern betrachtet werden. (74) In allen drei Mitgliedstaaten, an die diese Entscheidung gerichtet ist, bestanden Verbrauchsteuern auf Mineralöle vor der Einführung der fraglichen Befreiungen und müssen daher als bestehende Steuern im Sinne von Randziffer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 betrachtet werden. Die Verbrauchsteuern haben jedoch eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz im Sinne von Randziffer 51.2 Buchstabe a, da sie einen erheblichen Anreiz für Produzenten zur Senkung ihres Mineralölverbrauchs darstellen. Mit den betreffenden Verbrauchsteuern wurden ursprünglich keine Umweltziele verfolgt, und die Befreiungen wurden vor vielen Jahren beschlossen, insbesondere im Falle Irlands und Italiens, und in jedem Fall in allen drei Mitgliedstaaten lange vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens von 2001. Sie können also so behandelt werden, als ob sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verbrauchsteuer bereits feststanden. Folglich können nach Randziffer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens die Vorschriften unter Randziffer 51.1 auf die in dieser Entscheidung zu beurteilenden Befreiungen angewandt werden. (75) In ihren Bemerkungen haben die Begünstigten erklärt, dass sie als Gegenleistung für die Befreiungen erhebliche Umweltschutzinvestitionen getätigt haben. Es gibt jedoch keinen Nachweis, dass die Begünstigten sich gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet haben, während der Dauer der Befreiungen Umweltschutzziele zu erreichen. Die Steuerbefreiungen waren auch nicht an Bedingungen geknüpft, die die gleiche Wirkung wie Vereinbarungen und Verpflichtungen gewährleisten würden. Außerdem gingen die Umweltschutzinvestitionen offenbar nicht über das hinaus, was notwendig war, um diesbezügliche Rechtsvorschriften einzuhalten, oder was unter geschäftlichen Gesichtspunkten machbar und wirtschaftlich war. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Randziffer 51.1 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 nicht erfüllt, und nur die Vorschriften unter Randziffer 51.1 Buchstabe b sind in diesem Fall anwendbar. (76) Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2003 betreffen die Befreiungen eine Gemeinschaftssteuer, die gemäß der Richtlinie 92/82/EWG harmonisiert wurde. Somit ist Randziffer 51.1 Buchstabe b erster Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 anwendbar. Danach kann eine Herabsetzung genehmigt werden, wenn der von den Begünstigten effektiv gezahlte Betrag auch nach der Herabsetzung über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt. Bei allen drei Befreiungen handelte es sich jedoch um vollständige Befreiungen. Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 73 dieser Entscheidung genannten positiven Wirkung auf den Umweltschutz können die fraglichen Maßnahmen nur soweit für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden wie die Begünstigten einen höheren Steuersatz als den gemeinschaftlichen Mindestsatz der Richtlinie 92/82/EWG zu zahlen haben, der sich für diesen Zeitraum auf 13 EUR pro 1 000 kg belief. Daher kann nur die über einen Steuersatz von 13,01 EUR hinausgehende Befreiung als mit dem Markt vereinbar betrachtet werden, während die Befreiung bis 13,01 EUR eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. (77) Im Gegensatz zu den Ausführungen von Aughinish steht diese Einschätzung nicht im Widerspruch zur Entscheidung der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.