Europäische Union

2006/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4436) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0323. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

4.5.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 119/12 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4436) (Nur der französische, englische und italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/323/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß dem genannten Artikel (1) abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung des Steuerrechts (1) Irland befreite schweres Heizöl, das zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon verwendet wird, ab 1983 von den inländischen Verbrauchsteuern. Italien und Frankreich gewährten ähnliche Befreiungen für Brennstoff, der in Anlagen auf Sardinien und in der Region Gardanne verwendet wird, ab 1993 bzw. 1997. In Artikel 6 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (2) wurde ein Verbrauchsteuermindestsatz auf schweres Heizöl festgelegt, den die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1993 anzuwenden hatten. Der Rat ermächtigte Irland jedoch durch folgende Entscheidungen, Mineralöle zur Tonerdegewinnung in der Region Shannon von der Verbrauchsteuer zu befreien (nachstehend „die irische Befreiung“): — Entscheidung 92/510/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, beizubehalten (3); — Entscheidung 97/425/EG des Rates vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (4); — Entscheidung 1999/880/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (5); — Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (6); (2) Die Entscheidungen 97/425/EG, 1999/880/EG und 2001/224/EG sowie die Entscheidung 93/697/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, zu gewähren oder beizubehalten (7), die Entscheidung 96/273/EG des Rates vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten (8) und die Entscheidung 1999/255/EG des Rates vom 30. März 1999 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 92/81/EWG für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen anzuwenden und beizubehalten, und zur Änderung der Entscheidung 97/425/EG (9), sahen ähnliche Befreiungen für Mineralöle vor, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien, Italien, verwendet werden (nachstehend „die italienische Befreiung“). (3) Die Entscheidungen 97/425/EG, 1999/255/EG, 1999/880/EG und 2001/224/EG sahen auch Befreiungen für Mineralöl vor, das als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der französischen Region Gardanne verwendet wird (nachstehend „die französische Befreiung“). (4) Der fünfte Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224/EG sieht folgendes vor: „Diese Entscheidung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor, die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden. Sie enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.“ Durch die Entscheidung 1999/880/EG werden die Befreiungen bis 31. Dezember 2000 genehmigt. Durch die Entscheidung 2001/224/EG werden die Befreiungen bis 31. Dezember 2006 genehmigt. (5) Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (10) hob die Richtlinie 92/82/EWG ab 31. Dezember 2003 auf. Nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/96/EG gilt die Richtlinie nicht für eine Reihe von Energieverwendungen wie insbesondere Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 2 ist die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie als zweierlei Verwendungszweck anzusehen. Ab 31. Dezember 2003, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie, galt somit keine Mindestverbrauchsteuer für zur Tonerdegewinnung verwendetes schweres Heizöl mehr. Schriftwechsel zwischen der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten (6) Bereits 1970, als in Irland noch keine Tonerde gewonnen wurde, erörterten die irische Industrial Development Authority und Aughinish Alumina Ltd (nachstehend „Aughinish“) die Möglichkeit der Erstattung von Abgaben auf Rohstoffe, die zur Herstellung von Exportgütern verwendet werden, nach den damals geltenden Rechtsvorschriften. Es wurde vereinbart, dass diese Befreiung in Kraft treten werde, wenn Aughinish eine Anlage in Irland errichtet. 1975 trat eine wesentliche Änderung der Rechtsvorschriften in Kraft. Aughinish begann seine Investition 1978 und nahm die Produktion 1982 auf. Die irische Befreiung trat 1983 in Kraft. (7) Mit Schreiben vom 28. Januar 1983 teilte Irland der Kommission die Aughinish gegebene Zusage und deren geplante Umsetzung mit. Mit Schreiben vom 22. März 1983 antwortete die Kommission, wenn die Beihilfe erst jetzt umgesetzt werde, könne sie das Schreiben vom 28.1.1983 als Anmeldung im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 87 Absatz 3] EG-Vertrag ansehen. Irland bestätigte mit Schreiben vom 6. Mai 1983, dass dies der Fall sei. Nach diesem Schriftwechsel wurde keine Entscheidung getroffen. (8) Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 (D/52247) und 2. Juni 1998 (D/52261) erbat die Kommission Auskünfte von Italien und Frankreich, um zu prüfen, ob die italienische und französische Befreiung unter Artikel 92 und 93 (jetzt Artikel 87 und 88 EG-Vertrag fällt. Die Kommission erinnerte Italien mit Schreiben vom 16. Juni 1998 (D/52504) an ihr Auskunftsverlangen. Italien antwortete mit Schreiben vom 20. Juli 1998 (das am 23. Juli 1998 unter der Nummer A/35747 registriert wurde). Frankreich, das mit Schreiben vom 10. Juli 1998 (das am 13. Juli 1998 unter der Nummer A/35402 registriert wurde) um eine Verlängerung der Antwortfrist gebeten hatte, die mit Schreiben vom 24. Juli 1998 (D/53163) gewährt wurde, antwortete mit Schreiben vom 7. August 1998 (das am 11. August 1998 unter der Nummer A/36167 registriert wurde). (9) Irland berichtete über die geschätzten Beihilfebeträge im Rahmen der Steuerbefreiung für die Zeit ab 1995 in seinen Jahresberichten an die Kommission über alle staatlichen Beihilfen und diese Beträge sind in den Jahresüberblicken über staatliche Beihilfen enthalten. Die irische Befreiung wurde auch in den Berichten der Europäischen Union an die Welthandelsorganisation (WTO) gemäß Artikel XVI:1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000, 2001/2002 und 2003/2004 (11) aufgeführt. (10) Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 (D/53854, D/53855 und D/53856) forderte die Kommission Frankreich, Irland und Italien auf, die Befreiungen anzumelden. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 4. September 2000 (das am 5. September 2000 unter der Nummer A/37220 registriert wurde). Die Kommission erinnerte Irland und Italien an ihre Aufforderung und bat diese Mitgliedstaaten ebenso wie Frankreich mit Schreiben vom 27. September 2000 (D/54915, D/54911 und D/54914) um weitere Auskünfte. Irland antwortete mit Schreiben vom 18. Oktober 2000 (das am 20. Oktober 2000 unter der Nummer A/38674 registriert wurde). Die Kommission erinnerte Italien und Frankreich mit Schreiben vom 20. November 2000 (D/55707 und D/55708) an ihre Aufforderung. Italien antwortete mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 (das am 13. Dezember 2000 unter der Nummer A/40512 registriert wurde). Frankreich antwortete mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 (das am 11. Dezember 2000 unter der Nummer A/40419 registriert wurde). Die Sachen wurden unter den Nummern NN22/2001 IR, NN 26/2001 IT bzw. NN23/2001 FR registriert. Die Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (11) Mit Beschluss K(2001) 3296, K(2001) 3300 und K(2001) 3295 vom 30. Oktober 2001 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Befreiungen ein. Diese Beschlüsse wurden Irland, Italien und Frankreich mit Schreiben vom 5. November 2001 (D/291995, D/291999 und D/292000) übermittelt. Die Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Februar 2002 veröffentlicht (12). Folgende Bemerkungen Interessierter wurden der Kommission vorgelegt: a) Aughinish: Schreiben vom 26. Februar 2002 (das am 1. März 2002 unter der Nummer A/31598 registriert wurde), in dem auf frühere Schreiben vom 24. Januar 2002 und 1. März 2002 (am gleichen Tag unter der Nummer A/31617, A/31618 und A/31625 registriert) verwiesen wurde; b) Eurallumina SpA (nachstehend „Eurallumina“), der italienische Begünstigte: Schreiben vom 28. Februar 2002 (die am 28. Februar 2002 und 4. März 2002 unter der Nummer A/31559, A/31656 bzw. A/31772 registriert wurden); c) Alcan Inc. (nachstehend „Alcan“), der französische Begünstigte: Schreiben vom 1. März 2002 (am 4. März 2002 unter der Nummer A/31657 registriert); d) European Aluminium Association (nachstehend „EAA“): Schreiben vom 26. Februar 2002 (am 1. März 2002 unter der Nummer A/31598 registriert), in dem auf ein früheres Schreiben vom 24. Januar 2002 verwiesen wurde. (12) Alle Interessierten mit Ausnahme von Alcan legten Bemerkungen im Rahmen aller drei Verfahren vor. Die Bemerkungen wurden Irland, Italien und Frankreich mit Schreiben vom 26. März 2002 (D/51349) und 9. April 2002 (D/51555 und D/51559) übermittelt. (13) Nachdem Irland mit Fax vom 1. Dezember 2001 (am 3. Dezember 2001 unter der Nummer A/39535 registriert) eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, die mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 (D/55104) gewährt wurde, legte es mit Schreiben vom 8. Januar 2002 (am 11. Januar 2002 unter der Nummer SG(2002)A/490 registriert) Bemerkungen zur Entscheidung der Kommission vor. Mit Schreiben vom 18. Februar 2002 (D/50686) erbat die Kommission weitere Auskünfte. Nachdem es mit Fax vom 19. März 2002 eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, antwortete Irland mit Schreiben vom 26. April 2002 (am 29. April 2002 unter der Nummer A/33141 registriert). (14) Frankreich, das mit Schreiben vom 21. November 2001 (am 23. November 2001 unter der Nummer A/39207 registriert) eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, die mit Schreiben vom 29. November 2001 (D/54945) gewährt wurde, legte mit Schreiben vom 12. Februar 2002 (am 13. Februar 2002 unter der Nummer A/31100 registriert) Bemerkungen zur Entscheidung der Kommission vor. (15) Italien legte mit Schreiben vom 6. Februar 2002 (am 12. Februar 2002 unter der Nummer A/31091 registriert) Bemerkungen zur Entscheidung der Kommission vor. 2.   EINGEHENDE BESCHREIBUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHMEN (16) Tonerde ist ein weißes Pulver, das vor allem zur Aluminiumherstellung verwendet wird. Es wird aus Bauxiterz durch Raffinierung gewonnen, deren letzter Schritt die Kalzinierung ist. Über 90 % der kalzinierten Tonerde wird zur Verhüttung von Aluminiummetall verwendet. Der Rest wird weiter verarbeitet und in chemischen Anwendungen verwendet. In verschiedenen Fusionsentscheidungen (13) hat die Kommission festgestellt, dass es zwei getrennte sachlich relevante Märkte gibt: Schmelz-Aluminiumoxid (nachstehend „SGA“) und reines Aluminiumoxid (nachstehend „CGA“). CGA ist ein viel hochwertigeres Produkt als SGA. Während der räumliche Markt für SGA der Weltmarkt ist, geht der für CGA nicht über Europa hinaus. (17) Die Maßnahmen, auf die sich diese Entscheidung bezieht, bestehen in einer vollständigen Befreiung industriellen schweren Heizöls von der Verbrauchsteuer. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen eine Befreiung für zur Tonerdegewinnung verwendetes Heizöl im Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vor. Mindestens bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG mussten Irland, Frankreich und Italien jedoch gewährleisten, dass der Vorteil nur in den Regionen gewährt wird, die in den in den Erwägungsgründen 1, 2 und 3 genannten Entscheidungen des Rats aufgeführt wurden. Durch die Entscheidung 2001/224/EG wurden die Befreiungen bis Ende 2006 genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nicht angegeben, ob sie die Befreiung über 2006 hinaus verlängern wollen. Da die Richtlinie 2003/96/EG nicht für zur Tonerdegewinnung verwendetes schweres Heizöl gilt, wäre für eine solche Verlängerung keine Genehmigung des Rates erforderlich. 1999 beliefen sich die normalerweise in Irland, Frankreich und Italien anwendbaren Verbrauchsteuersätze auf 13,45 EUR, 16,78 EUR bzw. 46,48 EUR pro Tonne schweren Heizöls, aber die beiden letztgenannten Steuersätze wurden seitdem erhöht. (18) In den betroffenen Mitgliedstaaten gibt es jeweils nur einen Tonerdehersteller. (19) Der Begünstigte der irischen Befreiung ist Aughinish. Dieser hat seinen Sitz in der Region Shannon und gehört heute zur Glencore-Gruppe, einem diversifizierten Rohstoffanbieter, der weltweit in den Bereichen Bergbau, Verhüttung, Raffinierung, Verarbeitung und Vermarktung von Mineralien und Metallen, Energieerzeugnissen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist. Der Umsatz von Glencore im Geschäftsjahr 2003 betrug 54 700 Mio. USD (14). (20) Der Begünstigte der italienischen Befreiung ist Eurallumina mit Sitz auf Sardinien. Seit Ende 1997 war Eurallumina ein Gemeinschaftsunternehmen von Comalco Ltd (56,2 %) und Glencore (43,8 %). Comalco verkauft über 820 000 Tonnen Primäraluminiumerzeugnisse jährlich und sein Umsatz im Jahre 2002 betrug 256 Mio. USD. Eine seiner vier Aluminiumfabriken befindet sich in der Gemeinschaft (in Anglesey im Vereinigten Königreich). Comalco ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Rio-Tinto-Gruppe, die weltweit im Bereich der Prospektion, Gewinnung und Verarbeitung von Mineralien tätig ist (15). Die Anlage auf Sardinien stellt Tonerde für die am Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Unternehmen her, die die Produktion im Verhältnis zu ihrem Anteil am Konsortium abnehmen. Ein Teil der gewonnenen Tonerde (ca. 25 %) wird in der nahe gelegenen Primäraluminiumfabrik verwendet, für die Eurallumina der einzige Lieferant ist. (21) Der Begünstigte der französischen Befreiung ist Alcan, der 2003 Pechiney und seine Aluminiumoxidraffinerie in der Region Gardanne übernahm. Alcan ist weltweit der zweitgrößte Hersteller von Primäraluminium mit einem Umsatz von 25 700 Mio. USD im Jahre 2003 (16). (22) Für das Jahr 1999 wurden folgende Daten vorgelegt:   Aughinish Eurallumina Pechiney Zahl der Beschäftigten 450 450 500 SGA-Produktion in Tonnen 1 396 000 897 761 280 000 CGA-Produktion in Tonnen 54 000 75 239 280 000 Tonerdeumsatz in Mio. EUR 245 135 128 Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl in EUR pro Tonne (*1) (MwSt.) 13,46 (12,5  %) 46,48 (10  %) 16,78  (*2) (19,6  %) Verbrauch von schwerem Heizöl in Tonnen 336 000 262 114 32 047 Beihilfebetrag in Mio. EUR 4,5 16,4 0,6 (23) Alle drei Unternehmen haben ihren Sitz in Gebieten, in denen für Investitionen Regionalbeihilfen gewährt werden können: in den Regionen Gardanne und Shannon können Investitionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gefördert werden, während auf Sardinien Investitionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a gefördert werden können. Bis 31. Dezember 1999 konnten Investitionen in der Region Shannon gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (24) In ihren Beschlüssen zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (17), insbesondere den Vorschriften dieser Leitlinien für Betriebsbeihilfen. (25) Die Kommission hatte auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 1994 (18) und 2001 (19). 4.   BEMERKUNGEN DRITTER Aughinish (26) Aughinish erklärt, dass der Rat bei der Verabschiedung der Entscheidung 2001/224/EG dem Aspekt staatlicher Beihilfen Rechnung getragen hat und sich davon überzeugt hat, dass die Befreiungen nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. (27) Die Fortsetzung der Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 ist gerechtfertigt und von entscheidender Bedeutung für das Überleben. (28) Die Kommission hat wichtige Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (20) nicht beachtet. (29) Die Aluminiumoxid-Produktionsanlage von Aughinish befindet sich in einem unterentwickelten ländlichen Gebiet. Die Anlage hat einen erheblichen Anteil an Produktion, Beschäftigung und Steuereinnahmen der Region. Über die Hälfte des durch die Shannon-Mündung beförderten Bruttogewichts entfällt auf Aughinish. Es trägt ca. 20 % zum Gesamtaufkommen der Vermögenssteuer des Limerick County Council bei. Die Produktionsanlage gibt jährlich 70 Mio. EUR für Waren und Dienstleistungen in Irland aus, davon 70 % vor Ort. Eine Schließung wäre eine Katastrophe für die örtliche Wirtschaft. (30) Ursprünglich wurde die Befreiung als wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit angesehen, da in der Region keine natürlichen Energiequellen oder Alternativen zu schwerem Heizöl wie Erdgas vorhanden sind. Aughinish entwickelt derzeit seine eigene Kraft-Wärme-Koppelungsanlage (KWK), die mit Erdgas betrieben wird. Vor allem wegen Verzögerungen bei der Errichtung der erforderlichen Infrastruktur zur Beförderung von Gas und Strom verfügt Aughinish bis 2006 nicht über eine alternative Energiequelle zu schwerem Heizöl. Ohne die Befreiung wäre die Anlage unwirtschaftlich und könnte zur Schließung gezwungen sein. Ohne die ursprünglichen Zusagen Irlands wäre die Investition nicht in Irland oder in der Gemeinschaft getätigt worden. (31) Die Befreiung wurde 1983 als staatliche Beihilfe angemeldet und ist zu einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates geworden. (32) Der Rat hat die Entscheidung 2001/224/EG auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einstimmig angenommen und die Befreiungen bis Dezember 2006 genehmigt. (33) Die Kommission muss den berechtigten Erwartungen der Begünstigten Rechnung tragen. (34) Durch Vorschlag und Verabschiedung der Entscheidung 2001/224/EG haben die Kommission und der Rat bereits festgestellt, dass die Maßnahmen unter Wettbewerbsaspekten annehmbar sind. Dies ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Entscheidung und dem Wortlaut von Artikel 8 der Richtlinie 92/81/EWG, auf den sie sich stützt. (35) Es gibt keine Wettbewerbsverfälschungen. Selbst mit der Befreiung hat Aughinish Wettbewerbsnachteile gegenüber seinen Wettbewerbern in Europa und anderen Teilen der Welt. Da es Schmelz-Aluminiumoxid herstellt, gibt es keine Wettbewerbsverfälschungen gegenüber Anlagen in Europa, die reines Aluminiumoxid herstellen. Außerdem verwendet die deutsche Anlage Erdgas, das auch unter eine für andere industrielle Erdgasverbraucher in Deutschland geltende Befreiung von der Verbrauchsteuer fällt. Grundsätzlich ist Aughinish nie davon ausgegangen, dass es in direktem Wettbewerb mit anderen Aluminiumoxidherstellern der Gemeinschaft steht. Die Hersteller der Gemeinschaft stehen vielmehr im Wettbewerb mit Herstellern in anderen Teilen der Welt, wie vor allem Australien. Europa verfügt nicht über preisgünstiges Erdgas, das in Australien und anderen Ländern verfügbar ist. Erdöl ist in der Gemeinschaft teurer, da die Verwendung von Mineralöl mit niedrigem Schwefelgehalt (unter 3 %) vorgeschrieben ist. Seit 1. Januar 2003 ist Mineralöl mit einem Schwefelgehalt von 1 % vorgeschrieben, was die Heizölpreise und Herstellerkosten weiter in die Höhe treibt. (36) Aughinish verweist auch auf den Widerspruch zur Genehmigung der Verlängerung einer Reihe von Ermäßigungen der Steuern, die andernfalls im Rahmen der deutschen Ökosteuer zu zahlen gewesen wären, durch die Kommission (21). Eurallumina (37) Eurallumina beruft sich auch auf berechtigte Erwartungen und erklärt, dass es auf der Grundlage der Entscheidung 2001/224/EG eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen ist und Investitionen in seine Aluminiumoxid-Produktionsanlage getätigt hat. Insbesondere wurden Aufträge erteilt und Ausgaben getätigt, um eine neue Tonerdeladevorrichtung und eine neue Kaustifizierungsanlage zu errichten und das Prozessrückständelager auszuweiten, die Bauxitverarbeitungsanlage zu verbessern und andere kleinere Arbeiten auszuführen. Verschiedene Verpflichtungen gegenüber ortsansässigen Unternehmen wurden eingegangen. (38) Ohne die Befreiung wäre die Anlage nicht wirtschaftlich und müsste geschlossen werden. Die Schließung würde die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten nicht verändern oder verbessern, da alle anderen Anlagen in der Gemeinschaft mit voller Kapazität arbeiten. (39) Bei der Verabschiedung der Entscheidung 2001/224/EG trug der Rat den Wirtschafts- und Wettbewerbsaspekten Rechnung. Die Umstände haben sich seit der Verabschiedung dieser Entscheidung nicht geändert. Lex specialis auf der Grundlage von Artikel 93 EG-Vertrag hat Vorrang vor dem Verfahren lex generalis auf der Grundlage von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag. (40) Falls die Maßnahme erneut überprüft werden sollte, würde sie als mit dem Gemeinschaftsinteresse und den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar eingestuft. Es gibt keine Wettbewerbsverfälschungen und das Funktionieren des Binnenmarkts wird nicht beeinträchtigt. Für die französische und irische Anlage gilt eine ähnliche Befreiung, die deutsche Anlage verwendet Erdgas, das auch von Verbrauchsteuern befreit ist, und die Anlagen in Spanien und Griechenland stehen nicht in nennenswertem Maß im Wettbewerb mit der Anlage auf Sardinien, da der größte Teil ihrer Produktion in einer nahe gelegenen Aluminiumfabrik verwendet wird und die übrige Produktion vor allem aus reinem Aluminiumoxid besteht, das einen getrennten Markt darstellt. Die griechische Anlage verwendet vor Ort gewonnenes Bauxit, so dass k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.