Europäische Union

2010/358/: Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/08 (ex N 426/05), die Deutschland der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 172) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0358. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ien der KMU-Definition erfüllt sind, oder aus denen die eindeutige Absicht hervorgeht, die Unternehmensstruktur zu verändern, sobald die Gewährung eines KMU-Aufschlags sichergestellt ist, kann nicht argumentiert werden, dass diese Informationen für die Prüfung des KMU-Status des betreffenden Joint Venture nicht zumindest relevant bzw. kein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor gewesen seien. (78) Da der Kommission diese Unterlagen (Heads of Agreement, Satzung, MJVA1 und MJVA2) nicht übermittelt worden waren, war ihr Bild von der entsprechenden Sachlage zum damaligen Zeitpunkt lückenhaft, so dass ihre ursprüngliche Positiventscheidung über den KMU-Aufschlag für Sovello auf unvollständigen und somit unrichtigen Informationen beruhte. (79) Nach Auffassung der Kommission war Deutschland verpflichtet, sämtliche zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren und für die Entscheidung N 426/05 relevanten Informationen zu übermitteln. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Deutschland übermittelten Informationen unvollständig und somit unrichtig waren. Folglich ist Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anwendbar, der ein objektives Verfahren vorsieht, wonach die Kommission falsche Entscheidungen widerrufen kann. (80) Nach deutschem Recht war Deutschland verpflichtet zu prüfen, ob eine Umgehung der KMU-Definition vorlag. In der deutschen Regelung (26), auf deren Grundlage der KMU-Aufschlag gewährt wurde, wird der KMU-Status — selbst bei Erfüllung der formalen Kriterien der KMU-Definition — in Fällen, in denen Großunternehmen faktisch die Kontrolle haben, sowie bei wirtschaftlichen Einheiten, die unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht als KMU angesehen werden können, ausdrücklich ausgeschlossen. 6.3.2.   Zulässigkeit „zusätzlicher Kriterien“ für die Würdigung des KMU-Status (81) Deutschland macht geltend, dass, da in der KMU-Empfehlung abgesehen von den formalen Schwellenwertkriterien keine anderen Kriterien klar definiert sind, die formalen Kriterien für die Untersuchung des KMU-Status eines Unternehmens maßgeblich sein müssten, damit die Rechtssicherheit und die Berechenbarkeit der Beihilfenkontrollpolitik der Kommission gewährleistet seien. Deutschland argumentiert weiter, dass etwaige zusätzliche Kriterien nur im Rahmen einer Anpassung der KMU-Definition und nicht im Kontext von Einzelfällen eingeführt werden könnten. (82) Für die Definition von Partnerunternehmen sieht die Kommissionsempfehlung in der Tat kein anderes Kriterium vor als den Schwellenwert von 25 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte. Sie enthält auch kein spezifisches Umgehungsverbot. Bei der Beihilfenkontrolle verfügt die Kommission aber über einen gewissen Ermessensspielraum, damit der Binnenmarkt gegen nicht zu rechtfertigende Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden kann. (83) Die Kommission räumt ein, dass bei der Anwendung der Beihilfevorschriften Rechtssicherheit und Transparenz notwendig sind. Daher sollten Prüfungen, die über die Anwendung der formalen Kriterien hinausgehen, unbedingt auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen eindeutig von einer Umgehung ausgegangen werden kann. (84) Allerdings wendet die Kommission neben der KMU-Definition keine „zusätzlichen Kriterien“ an, sondern geht lediglich über die rein formale Analyse hinaus, was möglich sein muss, wenn die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung über eine Einzelbeihilfe befinden soll. Auf diese Weise stellt die Kommission sicher, dass nur echten KMU, deren Größe sie tatsächlich vor Schwierigkeiten stellt, KMU-Aufschläge gewährt werden und nicht Unternehmen, die durch verbundene Unternehmen und/oder Partnerunternehmen Zugang zu finanziellen Mitteln und Unterstützung haben, die für Wettbewerber gleicher Größe nicht verfügbar sind. Damit gewährleistet ist, dass nur echte KMU in Betracht kommen, muss es einen Weg geben, rechtliche Gebilde auszuschließen, mit denen die KMU-Definition umgangen wird. Dieser Ansatz steht mit der Rechtsprechung in den Fällen Solar Tech und Pollmeier (siehe oben Fußnoten 20 und 21) im Einklang, in denen die Gerichte der Europäischen Union haben, dass die Kommission die Gewährung eines KMU-Aufschlags nicht genehmigt, wenn eine Umgehung vorliegt. Somit sieht die KMU-Definition implizit vor, dass sie nicht anwendbar ist, wenn ein solches Risiko besteht und die Kriterien nur formal eingehalten werden. (85) Das Argument Deutschlands, die Sachlage im Fall Sovello unterscheide sich von jener in den Fällen Solar Tech und Pollmeier, und die Rechtsprechung beruhe auf der KMU-Empfehlung von 1996 und sei deshalb nicht auf die derzeitige KMU-Definition übertragbar, ist nicht stichhaltig. Die wichtigsten Kriterien der KMU-Empfehlung von 1996 für ein Partnerunternehmen (Kapitalbeteiligung bzw. Stimmrechte von 25 % oder mehr) wurden in der KMU-Empfehlung 2003/361/EG wiederaufgenommen und lediglich präzisiert. Da aber immer die Gefahr besteht, dass auch die umfassendsten und präzisesten Kriterien umgangen werden, muss es in jedem Fall möglich sein, versuchten Umgehungen der geltenden KMU-Definition entgegenzuwirken. In diesem Sinne haben die Gerichte auch einen recht allgemeinen Grundsatz — keine Umgehung — bestätigt. 6.3.3.   Unternehmensdokumente und Sachlage (86) In den Unternehmensdokumenten (Heads of Agreement, Satzung von Sovello vom 13. Januar 2005 und MJVA1) gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass die ursprüngliche Unternehmensstruktur absichtlich in dem Bestreben aufgebaut wurde, einen KMU-Aufschlag zu erlangen. Nummer 5 der Heads of Agreement sieht diesbezüglich ganz ausdrücklich vor: „The Parties understand that, in order to qualify for maximum grants, it is in the interest of JVCo that Q restricts its equity portion of JVCo until such time that either E or JVCo are no longer categorised as ‚small or medium enterprises‘ under the rules for investment grants usw., or that this restriction becomes null and void. As such, Q’s ownership of JVCo must be less than 25 % in order to qualify for certain German government subsidies. [Mit Blick auf einen möglichst umfassenden Förderanspruch liegt es nach Auffassung der Parteien im Interesse von JVCo, dass Q seine Beteiligung an JVCo so lange begrenzt, bis entweder E oder JVCo gemäß den Vorschriften über Investitionszuschüsse usw. nicht mehr als „kleines oder mittleres Unternehmen“ eingestuft wird oder diese Beschränkung hinfällig wird. In diesem Zusammenhang muss das Eigentum von Q an JVCo weniger als 25 % ausmachen, damit in Deutschland bestimmte staatliche Beihilfen in Anspruch genommen werden können.] (Hervorhebung der Kommission)“  (27) (87) Diese klare Absicht wird durch Artikel 2.5 Buchstabe c des MJVA1 bestätigt: „The Parties shall use reasonable best efforts to obtain the Government Investment Grant Approval as soon as reasonably practicable following the Closing Date, including, but not limited to, making changes to the overall structure of the joint venture, this Agreement, the shareholdings in VentureCo, the Articles of Association and the Concurrent Agreements in order to ensure that the maximum amount of Government Investment Grants available for small and medium size enterprises will be secured by VentureCo; and to obtain the funds necessary to fund to VentureCo the amounts specified in Section 2.4 (b) and 2.4 (c) when due.“ [Die Parteien unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um sobald wie möglich nach Fristende die Genehmigung der staatlichen Investitionszuschüsse zu erhalten; dies umfasst auch, aber nicht nur Änderungen an der Gesamtstruktur des Joint Ventures, an diesem Vertrag, den Beteiligungen an VentureCo, der Satzung und den sonstigen relevanten Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass der höchstmögliche Betrag an staatlichen Investitionszuschüssen für kleine und mittlere Unternehmen von VentureCo in Anspruch genommen werden kann; und dass VentureCo bei Fälligkeit die für seine Finanzierung notwendigen Mittel gemäß Abschnitt 2.4 Buchstaben b und c erhält.] (Hervorhebung der Kommission) (88) Mehrere Elemente deuten darauf hin, dass Evergreen und Q-Cells von Beginn an beabsichtigten, beiden Partnern die gleichen Rechte einzuräumen, sobald die Gewährung des KMU-Aufschlags sichergestellt war: — In Artikel 3 Absatz 6 des MJVA1 ist festgelegt, dass, wenn Q-Cells gemäß den geltenden Fördermittelbestimmungen seine Beteiligung an EverQ auf 50 % erhöhen können sollte, ohne dass dies dazu führen könnte, dass die zuständigen Behörden einem Antrag auf staatliche Investitionszuschüsse nicht (…) stattgeben (…), wird Q-Cells angeboten, sich an EverQ in der gleichen prozentualen Höhe zu beteiligen wie Evergreen. In diesem Kontext wird ein Vorzugspreis angewandt. — In Artikel 3 Absatz 6 des MJVA1 ist sogar ein Notfallplan vorgesehen, nach dem Q-Cells erforderlichenfalls seinen Eigentumsanteil auf andere Weise als über die Anteilsbeteiligung erhöhen kann: „If at the time of an Additional Financing request the Grant Impunity Notice cannot be obtained, the Parties shall enter into discussions as to whether Q can participate in the Additional Financing to the extent necessary to enable it to increase its ownership in VentureCo to 50 %, as provided herein, in a manner other than by share subscription.“ [Kann bei Anforderung einer Zusätzlichen Finanzierung eine Fördermittelunbedenklichkeitsbescheinigung nicht erwirkt werden, nehmen die Parteien Gespräche darüber auf, ob sich Q an der Aufbringung der Zusätzlichen Finanzmittel in dem Umfang beteiligen kann, wie dies erforderlich ist, um ihren Eigentumsanteil an der VentureCo auf andere Weise als durch Zeichnung von Gesellschaftsanteilen auf 50 % zu erhöhen.] (Hervorhebung der Kommission) (28) (89) Nach Auffassung der Kommission verleihen die Bestimmungen der Satzung, der Heads of Agreement und des MJVA1 Q-Cells Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsentscheidungen von Sovello, die über jene hinausgehen, von denen ein Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 24,9 % nach herkömmlichem Gesellschaftsrecht ausgehen kann (in einem Joint-Venture-Vertrag ist dies allerdings nicht unbedingt ungewöhnlich). Die Heads of Agreement sehen vor: „The Governance of JVCo will generally be structured and balanced to take into account each Party’s relative economic interest in JVCo and the fact that E needs initially to have a higher degree of control of JVCo as a result of the materiality of the operations of JVCo relative to E’s operations on a consolidated basis. At the same time, the JVCo governance structure will include provisions that ensure that both E and Q have a shared voice in major actions of JVCo.“ [Die Führung von JVCo wird generell so strukturiert und aufgeteilt, dass den jeweiligen wirtschaftlichen Interessen der Partner am JVCo und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass E infolge der entscheidenden Bedeutung der Geschäftstätigkeit von JVCo für die Geschäftstätigkeit von E auf konsolidierter Grundlage zunächst ein größeres Maß an Kontrolle über JVCo ausüben können muss. Gleichzeitig wird die Führungsstruktur von JVCo Bedingungen unterliegen, die gewährleisten, dass sowohl E als auch Q an wichtigen Geschäftsentscheidungen von JVCo teilhaben.] (Hervorhebung der Kommission) (90) Ferner heißt es in den Heads of Agreement, dass die Partner übereinkommen, in einer gemeinsam beschlossenen Weise festzulegen, dass bestimmte wichtige Geschäftsentscheidungen der Zustimmung beider Parteien bedürfen. (91) Die ursprüngliche Satzung von Sovello sieht Folgendes vor: — Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern (zwei Mitglieder werden von Evergreen ernannt, darunter auch der Vorsitzende, der für Q-Cells „annehmbar“ sein soll; ein Mitglied (gleichzeitig der stellvertretende Vorsitzende) wird von Q-Cells ernannt und abberufen). — Verschiedene wichtige Geschäftsentscheidungen (Genehmigung von Jahresplan und Bilanz; strategische Entscheidungen über Zeitplanung und Menge der Produktion, Kapazitätserweiterungen, Verkauf von Wafern/Zellen zusätzlich zu Modulen; Bestimmung von Marken und Markennamen; Vereinbarungen im Bereich geistiges Eigentum usw.) bedürfen der Zustimmung von jeweils mindestens einem der von Evergreen und Q-Cells bestellten Führungsmitglieder. (92) Da Q-Cells also über wesentliche Entscheidungsbefugnisse verfügt, ist das Argument Deutschlands, Evergreen habe zum Schutz seiner Interessen eine Beteiligung von mehr als 75 % benötigt (und die Beteiligung von Q-Cells von 24,9 % sei auf andere als Umgehungsbestrebungen zurückzuführen) nicht stichhaltig. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Evergreen zunächst tatsächlich eine Mehrheitsbeteiligung an Sovello anstrebte (vgl. Nummer 5 der Heads of Agreement: „E will be required to own a majority interest in the equity of JVCo in the near term“ [E muss in absehbarer Zeit im Besitz einer Mehrheitsbeteiligung am Stammkapital von JVCo sein]), eine solche Mehrheit prozentual aber auch anders (zwischen 51 % und 75 %) gegeben wäre. (93) Dass Q-Cells Einfluss auf strategische Entscheidungen nehmen konnte, wird auch durch den Evergreen-Jahresbericht 2004 bestätigt, in dem es heißt: „the strategic partnership is highly dependent on Q-Cells’s expertise “ [die strategische Partnerschaft hängt in hohem Maße vom Knowhow von Q-Cells ab], (Hervorhebung der Kommission) und „although initially a minority shareholder in the strategic partnership, Q-Cells will have the ability to influence the strategic direction of the strategic partnership and other material decisions of the strategic partnership; as a result, we may be unable to take certain actions that we believe would be in our best interests, which, given the expected materiality of the strategic partnership to our combined operations, could significantly harm our business; further, we may be liable to third parties for the material decisions and actions of Q-Cells in the strategic partnership, which actions may harm the strategic partnership and our business.“ [trotz Q-Cells anfänglicher Stellung als Minderheitsgesellschafter in der strategischen Partnerschaft wird Q-Cells Einfluss auf die strategische Zielsetzung der strategischen Partnerschaft und andere maßgebliche Entscheidungen der strategischen Partnerschaft nehmen können; infolgedessen werden wir unter Umständen bestimmte Entscheidungen, die unserer Auffassung nach in unserem Interesse liegen, nicht treffen können, was angesichts der voraussichtlichen Bedeutung der strategischen Partnerschaft für unsere gemeinsame Tätigkeit unserer Geschäftstätigkeit sehr abträglich sein könnte; ferner könnten wir gegenüber Dritten haftbar sein für die maßgeblichen Entscheidungen und Maßnahmen von Q-Cells in der strategischen Partnerschaft, und die Maßnahmen von Q-Cells können der strategischen Partnerschaft und unserer Geschäftstätigkeit schaden.] (Hervorhebung der Kommission). (94) Die folgenden Auszüge aus den Heads of Agreement zeigen, dass die Rolle von Q-Cells bei Sovello für die Betriebsfähigkeit des Joint Ventures maßgeblich war:   „It is anticipated that because the facility will be located in Germany near Q’s current operations, that Q will be a major source of transferred and seconded employees for JVCo. In addition, initially Q will take primary responsibility for recruiting new employees for the facility.“ [Voraussichtlich wird Q, aufgrund des Standorts der Anlage in Deutschland in der Nähe seiner jetzigen Betriebsstätten, eine wichtige Quelle übergeleiteter und entsandter Mitarbeiter für JVCo sein. Außerdem wird Q anfänglich die Hauptverantwortung für die Einstellung neuer Mitarbeiter für die Betriebsstätte übernehmen.]   „JVCo may outsource to a Party on a permanent or temporary basis, certain services (Infrastructure, management, operational and technology support and development usw.) that can be provided by a party to JVCo on a more cost effective basis than if JVCo were to provide such services itself. In particular for the early phases of JVCo, both Parties commit to enter into agreements to supply necessary services to JVCo for a period of at least 2 years, until JVCo is in a position to function cost effectively without this support from its owner entities.“ [JVCo kann bestimmte Dienstleistungen (Infrastruktur, Management, betriebliche und technologische Unterstützung und Entwicklung usw.), die kostengünstiger durch einen Partner erbracht werden können als durch JVCo selbst, dauerhaft oder vorübergehend an einen Partner vergeben. Beide Partner verpflichten sich, insbesondere in der Anlaufphase von JVCo Vereinbarungen über die Erbringung der benötigten Dienstleistungen an JVCo für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu schließen, bis JVCo in der Lage ist, ohne diese Unterstützung durch seine Eigentümer kostenwirksam tätig zu sein.]   […„For example, it is anticipated that because of the proximity of the JVCo facility to Q, that Q will be in a position to effectively provide JVCo with infrastructure services until such time as JVCo is able to provide such services independently.“ [So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass Q aufgrund seiner geografischen Nähe zur Betriebsstätte von JVCo in der Lage sein wird, Infrastrukturdienste für JVCo zu erbringen, bis JVCo solche Dienste selbst übernehmen kann.] (95) Im MJVA1 ist ebenfalls eine ganze Reihe von Dienstleistungen aufgeführt, die für Sovello (durch die beiden Partner Q-Cells und Evergreen) erbracht werden können: allgemeine Beratung in Managementfragen, Unterstützung bei der Beantragung des staatlichen Investitionszuschusses, Unterstützung bei der Beantragung der Genehmigungen in Deutschland, Unterstützung bei der Auswahl und Einstellung deutschen Managementpersonals, Unterstützung in Steuerfragen, Beratung in Fragen der Geschäfts- und Betriebsstruktur, Beratung und Unterstützung bei der Kapitalbeschaffung, Vermittlung der Zulieferer der Partner, Beratung im Zusammenhang mit dem Transfer der Technologien der Partner, technologische Unterstützung, Unterstützung bei dem Erwerb lokaler Infrastrukturen, Humanressourcen und Einstellung von Mitarbeitern (Artikel 9.9 des MJVA1). Es trifft zwar zu, dass in diesen Dokumenten festgelegt ist, dass diese Dienstleistungen zu Marktpreisen oder auf Kosten-Plus-Grundlage erbracht werden, dennoch zeugt all dies von einer engen Beziehung zwischen Sovello und Q-Cells. (96) In einer Presseerklärung der Partner vom 24. Januar 2005 heißt es, dass „die geplante Anlage voraussichtlich auf einem Grundstück in der Nähe der bereits bestehenden Solarzellenfabriken von Q-Cells gebaut wird und daher in den Genuss beträchtlicher Synergien mit der Tätigkeit von Q-Cells kommen dürfte.“ (97) Zudem erwarb Q-Cells die Mantelgesellschaft, um Sovello zu gründen, und bei den Führungskräften dieser Gesellschaft handelte es sich um den Vorstandsvorsitzenden und den Finanzvorstand von Q-Cells, wobei der Geschäftsführer von Q-Cells Zeichnungsvollmacht hatte. (98) Q-Cells stellte eine Führungskraft von Sovello, und ungeachtet des Arguments Deutschlands, wonach dies nur vorübergehend der Fall war und dass Evergreen ebenfalls eine Führungskraft stellte, ist dies ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beziehungen zwischen Q-Cells und Sovello zumindest zu Beginn des Joint Ventures sehr eng waren. (99) Deutschland machte geltend, dass Evergreen mit anderen potenziellen Joint-Venture-Partnern auf der Grundlage einer Beteiligung von mehr als 75 % verhandelt habe, übermittelte aber keine entsprechenden schriftlichen Beweise. Deutschland bot in einigen Schreiben zwar an, eidesstattliche Versicherungen von Vertretern von Evergreen und Q-Cells über die Erwägungen hinter der Beteiligung von 24,9 % zu übermitteln, tat dies letztlich aber nicht. (100) Aus diesen Gründen kann die Kommission dem Argument, dass die Beteiligung von Q-Cells von 24,9 % zwangsläufig aus der Anwendung des deutschen Gesellschaftsrechts resultiert und nicht auf die Absicht, einen KMU-Aufschlag zu erlangen, zurückzuführen ist, nicht folgen. (101) Die Kommission ist von dem Argument Deutschlands nicht überzeugt, dass die im MJVA1 festgelegte Möglichkeit für Q-Cells, seine Beteiligung auf 50 % zu erhöhen, nicht nur davon abhinge, dass die staatliche Förderung aufrechterhalten bliebe, sondern auch von einer Entscheidung beider Partner über einen Ausbau der Produktionskapazität auf der Grundlage des wirtschaftlichen Erfolges von Sovello1, denn Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c des MJVA1 lautet folgendermaßen: „Zusätzliche Finanzmittel. Sollte die VentureCo, sei es im Hinblick auf eine Kapazitätserweiterung oder in einem anderen Zusammenhang, bei E und Q schriftlich über das ‚Aggregate Equity Funding‘ (Gesamt-Eigenkapitalausstattung) und das ‚Alternative Funding‘ (Weitere Kapitalausstattung) hinausgehende zusätzliche Finanzmittel (die ‚Zusätzlichen Finanzmittel‘) anfordern und sollten die Gesellschafter eine entsprechende Kapitalerhöhung unter Beachtung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags billigen (das ‚Ersuchen um Zusätzliche Finanzmittel‘) gilt folgendes: i) Wenn es die bestehenden Fördermittelbestimmungen zulassen — und dies von der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich bestätigt wird (‚Fördermittelunbedenklichkeitsbescheinigung‘) — dass Q ihre Beteiligung an der VentureCo auf 50 % erhöht, ohne dass dies dazu führen kann, dass ein Antrag auf Gewährung von staatlichen Investitionszuschüssen von den zuständigen Behörden ganz oder teilweise abgelehnt wird oder dass bereits erhaltene staatliche Investitionszuschüsse von diesen ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wird Q schriftlich angeboten, Zusätzliche Finanzmittel in der Höhe zur Verfügung zu stellen, die Q in die Lage versetzen, sich an der VentureCo in der gleichen prozentualen Höhe wie E zu beteiligen (…) (ohne den Anteil von E zu überschreiten. (…)“ (Hervorhebung der Kommission) (102) Nach sorgfältiger Prüfung von verschiedenen Unternehmensdokumente ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die formale Eigentums- und Entscheidungsstruktur von Sovello, einschließlich der Beteiligung von Q-Cells in Höhe von 24,9 % und des erheblichen Einflusses von Q-Cells auf die Entscheidungsfindung von Sovello, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung tatsächlich absichtlich und von Grund auf so festgelegt war, dass Sovello den KMU-Aufschlag erlangen konnte, während die beiden strategischen Partner von vornherein darauf abzielten, eine gleichberechtigte Partnerschaft zu gründen, nachdem der KMU-Aufschlag erlangt war. (103) Deutschland macht ferner geltend, dass die Beteiligung von Q-Cells auf dem deutschen Gesellschaftsrecht basiert. Im Einzelnen argumentierte Deutschland, dass die erfolgreiche Entwicklung des Joint Venture Sovello für den wirtschaftlichen Erfolg von Evergreen so wichtig war, dass Evergreen ein Höchstmaß an Entscheidungsbefugnissen und Einfluss auf Sovello behalten wollte und aus diesem Grund für die erste Phase der Entwicklung von Sovello nicht akzeptierte, höchstens 75 % des Stammkapitals und der Stimmrechte zu halten. Dieses Argument kann nur so interpretiert werden, dass Evergreen nicht bereit war, Q-Cells 25 % oder mehr der Anteile und Stimmrechte zu überlassen. (104) Um diese Argumentation nachvollziehen und deren Glaubwürdigkeit beurteilen zu können, analysierte die Kommission die Bestimmungen des deutschen GmbH-Gesetzes und damit des geltenden nationalen Rechts, weil die Sovello AG damals als EverQ GmbH firmierte und unter das GmbH-Gesetz fiel. (105) Im deutschen GmbH-Gesetz sind insbesondere in den §§ 50, 61, 66 und 53 bestimmte gesetzliche Minderheitsrechte verankert. Die §§ 50, 61 und 66 betreffen Recht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.