Europäische Union

2010/358/: Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/08 (ex N 426/05), die Deutschland der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 172) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0358. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Deutschland, dass die neue KMU-Definition keinen Spielraum für freies Ermessen oder ungeschriebene Auflagen bietet. 5.1.3.   Solar Tech- und Pollmeier-Fall nicht vergleichbar mit Sovello-Fall (43) Deutschland macht ferner geltend, dass weder die Gesellschafterstruktur noch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen, auf die in den Rechtssachen Solar Tech und Pollmeier Malchow GmbH & Co. KG/Kommission (21) Bezug genommen wird (Urteile auf der Grundlage der früheren KMU-Empfehlung von 1996), mit jenen von Sovello vergleichbar seien. (44) Im Fall Solar Tech befanden sich nur 24 % der Anteile des Beihilfeempfängers im Eigentum des Permasteelisa-Konzerns (eines Großunternehmens), aber der Gründer und Mehrheitsgesellschafter dieses Konzerns, der gleichzeitig auch Manager von Solar Tech war, besaß 46 % des Kapitals und der Konzernchef und ein Mitglied des Boards von Permasteelisa hielten je 15 % des Kapitals. Angesichts dieser finanziellen Abhängigkeiten, des möglichen Einflusses von Permasteelisa-Gesellschaftern und der wirtschaftlichen und strukturellen Beziehungen zu Permasteelisa zog die Kommission den Schluss, dass Solar Tech nicht mit den KMU-typischen Schwierigkeiten konfrontiert war und folglich das Unabhängigkeitskriterium nicht erfüllte. Deutschland merkt an, dass die beiden Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens Sovello hingegen unabhängig voneinander waren und der Minderheitsgesellschafter Q-Cells keinen größeren Einfluss auf Sovello hatte als ein Gesellschafter, der 24,9 % der Anteile hält (vgl. Abschnitt 5.3). (45) Im Fall Pollmeier stand der Beihilfeempfänger Pollmeier über eine Zwischengesellschaft zu 100 % im Eigentum einer natürlichen Person. Sämtliche anderen, von dieser natürlichen Person kontrollierten Unternehmen waren in denselben oder in parallelen Wirtschaftssektoren tätig. Die Kommission ging davon aus, dass die Unternehmen im Eigentum dieser natürlichen Person eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und kumulierte die finanziellen Daten und Mitarbeiterzahlen, die damit die KMU-Schwellenwerte überstiegen. Deutschland merkt an, dass die beiden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Gründung von Sovello voneinander unabhängig waren und verschiedene Geschäftsziele verfolgten (Forschung und Entwicklung im Bereich Solartechnologie im Falle von Evergreen und Produktion von Solarzellen im Falle von Q-Cells). Die KMU-typischen Schwierigkeiten von Sovello konnten somit nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe großer Unternehmen aufgefangen werden. 5.1.4.   Keine Ausnahme für Gemeinschaftsunternehmen (46) Deutschland zufolge hat die Kommission ihre Befugnisse in der Einleitungsentscheidung vom 17. Juni 2008 (siehe Randnummer 5) insofern überschritten, als sie offensichtlich davon ausgegangen ist, dass ein Beihilfeempfänger und seine Joint-Venture-Partner automatisch als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln und daher die finanziellen Daten und Mitarbeiterzahlen sämtlicher Joint-Venture-Partner bei der Berechnung der KMU-Schwellenwerte stets kumuliert zugrunde zu legen sind. (47) Deutschland erklärt, dass sich die Kommission auf diese Weise anmaßt, eine gesamte Kategorie von Unternehmen (nämlich Gemeinschaftsunternehmen) von der Anwendung der rechtsverbindlichen KMU-Definition auszunehmen und für diese Kategorie von Unternehmen spezielle KMU-Kriterien anzuwenden. Deutschland bestreitet, dass sich diese Befugnis aus der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte auf der Grundlage der KMU-Empfehlung von 1996 oder der bisherigen Praxis der Kommission ableiten lässt. 5.2.   KMU-typische Schwierigkeiten von Sovello (48) Deutschland bekräftigt, dass Sovello zum Zeitpunkt der Anmeldung mit seiner begrenzten Mitarbeiterzahl und beschränkten finanziellen Mitteln hinsichtlich der Finanzierung des Investitionsvorhabens, der Vermarktung der Produktion und der Geschäfts- und Betriebsorganisation mit für KMU-typischen Schwierigkeiten konfrontiert war. Deutschland räumt die Synergieeffekte der Zusammenarbeit mit Evergreen und Q-Cells zwar ein, bestreitet aber, dass diese die KMU-typischen Schwierigkeiten von Sovello abfedern konnten. 5.2.1.   KMU-typische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung (49) Deutschland zufolge hätte sich Sovello ohne öffentliche Förderung keine externe Finanzierung für sein Investitionsvorhaben in Thalheim beschaffen können. Der Anteil der externen Investitionen für das Vorhaben von Sovello (8 Mio. EUR bzw. 13 % der Investitionen insgesamt) sei für KMU typisch. Ferner seien, so Deutschland, nur […] der […] angesprochenen Banken an einer Finanzierung des Vorhabens interessiert gewesen und eine davon wollte lediglich […] EUR Betriebskapital und Überbrückungsmittel bis zu 50 % der öffentlichen Förderung zur Verfügung stellen. Dieser Sachverhalt sei für KMU typisch, nicht aber für große Unternehmen. (50) Deutschland gibt an, dass der Darlehensvertrag über die externe Finanzierung erst am […] November 2005 geschlossen wurde. Wegen des […]-Ratings von Sovello und der […] finanziellen Beteiligung der Gesellschafter (sowie der […] finanziellen Lage von Sovello) sei es nicht möglich gewesen, günstige Darlehenskonditionen auszuhandeln. Sovello hatte Schwierigkeiten, hinreichende Sicherheiten für das Darlehen anzubieten (da das Unternehmen noch nicht Eigentümer des Grundstücks war, die Maschinen und Anlagen noch nicht geliefert waren, die Gebäude noch im Bau und noch keine Lagerbestände vorhanden waren). Die Gesellschafter konnten auch […] Sicherheiten bieten. (51) Deutschland macht geltend, dass die Gesellschafter nur sehr begrenzte Eigenmittel einbringen konnten. Bis 2006 habe nur Evergreen über seine Kapitalbeteiligung und Kapitalrücklagen hinaus finanzielle Mittel bereitgestellt. Q-Cells war zu einer Bereitstellung solcher finanziellen Mittel nicht […], weil seine […] Ressourcen […] in seinen eigenen Investitionsvorhaben gebunden waren. (52) Deutschland macht geltend, dass das Investitionsvorhaben ohne staatliche Beihilfe einschließlich KMU-Aufschlag nicht hätte durchgeführt werden können. 5.2.2.   KMU-typische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vermarktung (53) Deutschland bringt vor, dass Sovello mit erheblichen kommerziellen Risiken konfrontiert war, weil das Unternehmen erst beweisen musste, dass sich mit der String-Ribbon-Technologie kommerziell absatzfähige Produkte herstellen ließen. Die Tatsache, dass Sovello mit Evergreen eine Abnahmevereinbarung geschlossen hatte, minderte dieses Risiko nicht wirklich, weil Evergreen ebenfalls ein KMU war und den deutschen Markt nicht kannte. Der andere Gesellschafter, Q-Cells, hatte keine Erfahrung mit dem Verkauf von Solarmodulen, weil er ausschließlich Solarzellen herstellte. Außerdem war auch Q-Cells ein KMU (22) und musste seine Anstrengungen auf die Vermarktung seiner eigenen Produktion konzentrieren. 5.2.3.   KMU-typische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Geschäfts- und Betriebsorganisation (54) Deutschland macht geltend, dass die Kosten, die Sovello für die Geschäfts- und Betriebsorganisation zu tragen hatte, höher waren als jene großer Unternehmen. Sovello musste z. B. […]. 5.3.   Einfluss von Q-Cells auf Sovello (55) Deutschland bestreitet, dass die Möglichkeiten Q-Cells zur Einflussnahme auf Sovello zum Zeitpunkt der Anmeldung über das Maß hinausgingen, über das ein Gesellschafter mit 24,9 % der Anteile an Sovello normalerweise verfügt hätte. Vielmehr sei ein solcher Anteil nicht ungewöhnlich bei vergleichbaren Vorhaben von Start-up-Unternehmen in Hochtechnologiebranchen. (56) Deutschland führt aus, dass die Initiative, mit dem Vorhaben zu beginnen, von Evergreen ausging. Über 10 Jahre hatte Evergreen mehr als […] Mio. USD in die Entwicklung der String-Ribbon-Technologie investiert, ohne deren Wirtschaftlichkeit zu erreichen. Der Preis der Evergreen-Aktien sank von ca. 20 USD im Jahr 2000 auf rund 2 USD in den Jahren 2003-2004. Evergreen musste die größtmögliche Kontrolle über das Investitionsvorhaben behalten, um im Erfolgsfall eine möglichst hohe Rendite für seine Aktionäre sicherzustellen, konnte ohne die finanzielle Beteiligung eines Geschäftspartners aber nicht genug Kapital beschaffen. Q-Cells war ein geeigneter Kandidat, weil das Unternehmen außer finanziellen Mitteln auch seine Erfahrung mit dem Bau von Betriebsstätten im Fotovoltaiksektor und seine Kenntnisse in der Solarzellentechnologie einbringen konnte. Deutschland führt ferner aus, dass Evergreen sich aus diesen Gründen für Q-Cells als Joint-Venture-Partner entschied und nicht für das Unternehmen […], das zwar ein stärkerer Finanzpartner war, aber auch mehr Einflussmöglichkeiten haben wollte. (57) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des MJVA1 mit Evergreen hatte Q-Cells bereits in ein großes Vorhaben zur Produktion konventioneller Solarzellen investiert. Deshalb konnte das Unternehmen nur noch begrenzt in andere Vorhaben investieren. Deutschland zufolge wollte Q-Cells durch die Beteiligung an Sovello zum einen Knowhow über neue Technologien für die Produktion von Solarwafern, -zellen und -modulen erwerben und zum anderen seine Erfahrung mit der Entwicklung von Solarzellenproduktionsstätten anwenden. (58) Aus diesen Gründen erklärte sich Q-Cells zu einer Minderheitsbeteiligung von 24,9 % bereit. Deutschland führt aus, dass dies auch der Hintergrund für die vergleichbare Minderheitsbeteiligung von Q-Cells (21,19 %) an der CSG Solar AG (23) war, einem Unternehmen, das Solarmodule auf der Grundlage der Dünnfilmtechnologie herstellt. Der Umfang der Beteiligung beruhe nicht nur auf der möglichen finanziellen Beteiligung, sondern auch auf dem technologischen Input. (59) Deutschland hebt hervor, dass die Anteile der Gesellschafter von Sovello an dessen Stammkapital die tatsächlichen Absichten und den tatsächlichen Einfluss beider Joint-Venture-Partner in vollem Umfang widerspiegelten und dass die Stimmrechte entsprechend verteilt waren. Dies habe faktisch dazu geführt, dass Evergreen — im Gegensatz zu Q-Cells — wichtige Geschäftsentscheidungen alleine treffen konnte. (60) Deutschland bringt vor, dass eine mögliche künftige Erhöhung der Beteiligung von Q-Cells zwar abgesprochen war, aber nur unter bestimmten Bedingungen und bei Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel erfolgen konnte. Eine der im MJVA1 genannten Bedingung war, dass eine solche Erhöhung der Beteiligung die Beihilfe für Sovello nicht gefährden dürfe. Deutschland weist darauf hin, dass die Beihilfemaßnahme den Ausschlag dafür gab, das Investitionsvorhaben in Deutschland und nicht in den USA durchzuführen, und dass dies keinen Verstoß gegen die Beihilfevorschriften darstelle. Deutschland fügt hinzu, dass Q-Cells keinen Einfluss auf diese Entscheidung hatte und dass die Beihilfevorschriften weder verletzt noch umgangen würden, wenn die Joint-Venture-Partner sich darum bemühten, die Finanzierung von Sovello sicherzustellen. (61) Deutschland ist der Ansicht, dass zwischen dem Einfluss, der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben war, und einem möglichen künftigen Einfluss, der auf einer etwaigen Erhöhung der Beteiligung von Q-Cells beruht, zu differenzieren ist. Deutschland unterstreicht, dass keineswegs feststand, ob die Beteiligung überhaupt erhöht werden würde, und dass beide Partner wussten, dass eine Erhöhung nicht unmittelbar bevorstand und mit Sicherheit nicht erfolgen würde, bevor sich die neue Technologie bewährt hatte. Tatsächlich ist die im MJVA1 genannte Erhöhung auf bis zu 50 % nie erfolgt. Die Beteiligung von Q-Cells wurde im Gegenteil auf der Grundlage des zweiten Vertrags (MJVA2) vom 22. November 2005 auf 21 % gesenkt. Laut Deutschland zeigt dies eindeutig, dass es keinen „Automatismus“ gebe, der den Schluss rechtfertige, es sei bereits zu Beginn vereinbart gewesen, dass Q-Cells mehr als 24,9 % der Anteile an Sovello halten würde. (62) Deutschland macht ferner geltend, die Tatsache, dass Q-Cells eine Führungskraft von Sovello gestellt habe, sei nur eine Übergangsregelung gewesen (Dezember 2004 bis April 2005), die die Einflussmöglichkeiten von Evergreen, das vom Beginn des Joint-Venture an ebenfalls eine Führungskraft gestellt hatte, nicht geschmälert habe. Außerdem sei Evergreen aufgrund seiner Mehrheit im Aufsichtsrat befugt gewesen, jede Führungskraft sowohl zu bestellen als auch abzuberufen. (63) Deutschland bestreitet, dass die Formulierung in den Heads of Agreement, denen zufolge die Beteiligung von Q-Cells an Sovello weniger als 25 % betragen muss, um für bestimmte Fördermaßnahmen Deutschlands in Betracht zu kommen, dazu geführt habe, dass die Möglichkeiten von Q-Cells zur Einflussnahme über das Maß hinausgehe, das dem Unternehmen aufgrund seiner Beteiligung von 24,9 % eigentlich zustehe. Deutschland legt vielmehr dar, dass die Formulierung lediglich das widerspiegele, was später Eingang in den MJVA1 gefunden habe, nämlich das Bestreben der beiden Partner, nicht gegen staatliche Förderungsauflagen zu verstoßen. Deutschland weist ferner auf eine weitere Klausel in den Heads of Agreement hin, wonach Sovello einen Großteil der Produktionskapazität von Evergreen beanspruchen würde und Evergreen folglich in absehbarer Zeit eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital von Sovello halten muss. Deutschland stellt abschließend fest, dass es sich bei den Heads of Agreement lediglich um eine Arbeitsgrundlage für die beiden Partner handelte, die nicht rechtsverbindlich war. (64) Deutschland bestreitet, dass Q-Cells über seine Beteiligung von 24,9 % hinaus Einfluss hatte, der sich aus Vereinbarungen mit Sovello ableiten ließe. Sämtliche Vereinbarungen seien zu Marktbedingungen geschlossen worden, und zwischen Q-Cells und Sovello hätten keine weitergehenden Beziehungen wirtschaftlicher, finanzieller, organisatorischer oder sonstiger Art bestanden. (65) Deutschland macht abschließend geltend, dass die Änderungen der Beteiligungen nach der Gründung von Sovello nicht auf dem ursprünglichen MJVA1 beruhten, sondern mit dem Eintritt von REC in das Gemeinschaftsunternehmen im Zusammenhang stünden, da REC als Gegenleistung für eine Beteiligung von 15 % an dem Joint-Venture zugesagt hatte, Sovello mit großen Mengen Silizium zu beliefern (wie im MJVA2 vereinbart). Nach dem Eintritt von REC gaben Evergreen 11,1 % und Q-Cells 3,9 % von ihren Beteiligungen ab. Deutschland zufolge ist dies ein Beweis für die Absicht Q-Cells, ein Minderheitsgesellschafter zu bleiben. Erst später, als REC noch größere Siliziumliefermengen zugesagt hatte, und nachdem der technologische Erfolg von Sovello1 feststand, wurden die Beteiligungen der drei Gesellschafter auf je 33,3 % gebracht (Änderung des MJVA2 vom 29. September 2006, gültig ab 19. Dezember 2006). 5.4.   Beteiligung von Q-Cells auf der Grundlage des deutschen Gesellschaftsrechts (66) Deutschland macht geltend, dass die Q-Cells in dem Gemeinschaftsunternehmen eingeräumten Entscheidungsbefugnisse für junge Technologie-Joint-Ventures wie Sovello nicht unüblich seien und jenen entsprächen, die Venture-Capital-Investoren mit Minderheitsbeteiligungen zustünden. Der Einfluss von Q-Cells geht über jenen eines Minderheitsgesellschafters nicht hinaus. Das Unternehmen brachte neben 24,9 % des Kapitals auch sein Knowhow in der Solarzellenfertigung ein und beanspruchte daher einen gewissen Einfluss auf Entscheidungen im Zusammenhang mit den Verträgen über die Joint-Venture-Kooperation. Deutschland macht geltend, dass dieses Recht auf Einflussnahme auf bestimmte Geschäftsentscheidungen zum Schutz Q-Cells notwendig war, weil andernfalls nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass Evergreen seinen Einfluss auf die Führung von Sovello vorrangig zum eigenen Vorteil ausüben konnte. Ferner sei es allgemein üblich, Minderheitsgesellschaftern die Benennung eines Aufsichtsratmitglieds zu gestatten. (67) Zur Untermauerung des Arguments, dass die Beteiligung von Q-Cells nicht in der Absicht, einen KMU-Aufschlag zu erlangen, auf 24,9 % festgesetzt wurde, verweist Deutschland auch auf das deutsche Gesellschaftsrecht. Erstens entspreche der Einfluss von Q-Cells den Vorschriften über den Schutz von Minderheitsgesellschaftern. In diesem Zusammenhang verweist Deutschland auf §§ 50, 61 und 66 GmbH-Gesetz. Diese Paragrafen räumten Gesellschaftern einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von 10 % bestimmte, z. B. die Einberufung von und die Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen sowie die Auflösung einer Gesellschaft usw. betreffende Minderheitenrechte ein. Deutschland zufolge geht der Einfluss von Q-Cells nicht über den Einfluss hinaus, der einem Minderheitsgesellschafter mit mindestens 10 % des Stammkapitals nach deutschem Gesellschaftsrecht zusteht. Ferner führt Deutschland als weiteren Grund für die weitreichenden Mitentscheidungsbefugnisse von Q-Cells die Tatsache an, dass Q-Cells mit seiner Beteiligung von nur 24,9 % nicht über die gesetzliche Sperrminorität von mehr als 25 % verfügte. Daher seien anstelle des fehlenden gesetzlichen Schutzes von Q-Cells die entsprechenden Mitentscheidungsbefugnisse durch die Verträge eingeräumt worden. 5.5.   Zusammenfassung (68) Deutschland erhebt Einwände gegen die Rechtsgründe, aufgrund derer die Kommission das Verfahren eröffnet hat, und macht geltend, dass es zum Zeitpunkt der Anmeldung vollständige und richtige Informationen übermittelt habe und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 demnach nicht anwendbar sei. Deutschland behauptet ferner, dass die Kommission ihre Bewertung des KMU-Status eines Unternehmens nur anhand der formalen Kriterien (Mitarbeiterzahl und finanzielle Schwellenwerte) der KMU-Definition vornehmen könne und nicht zusätzlich „ungeschriebene Kriterien“ heranziehen dürfe, um festzustellen, ob ein Unternehmen mit KMU-typischen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Deutschland bestreitet, dass Sovello der KMU-Aufschlag unter Verstoß gegen die Beihilfevorschriften gewährt wurde, und behauptet, dass die Mutmaßungen der Kommission bezüglich einer möglichen Manipulation nicht stichhaltig seien. (69) Deutschland zufolge erfüllte Sovello zum Zeitpunkt der Anmeldung die Kriterien der KMU-Definition: Q-Cells hielt nur eine Minderheitsbeteiligung von 24,9 % an Sovello und war weder ein Partnerunternehmen noch ein verbundenes Unternehmen von Sovello im Sinne der KMU-Definition. Daher dürfen bei der Berechnung der KMU-Schwellenwerte die Daten von Q-Cells nicht berücksichtigt werden. Deutschland bestreitet, dass Q-Cells auf Sovello zum Zeitpunkt der Anmeldung größeren Einfluss ausübte, als dies ein Investor im Besitz von 24,9 % der Anteile an Sovello getan hätte. Außerdem vertritt Deutschland die Auffassung, dass Sovello durchaus mit KMU-typischen Schwierigkeiten konfrontiert war und dass das Investitionsvorhaben ohne die staatliche Beihilfe einschließlich des KMU-Aufschlags nicht durchgeführt worden wäre. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1.   Vorbemerkungen (70) Am 7. Juni 2006 genehmigte die Kommission einen (zusätzlich zu einer Regionalbeihilfe gewährten) KMU-Aufschlag von 15 % BSÄ für Sovello. Später fand die Kommission Anhaltspunkte dafür, dass diese erste Entscheidung möglicherweise auf unrichtigen Informationen beruhte, die im Zuge der ursprünglichen Anmeldung übermittelt worden waren; da jene Informationen unter Umständen für das Untersuchungsergebnis ausschlaggebend waren, entschied die Kommission am 17. Juni 2008, bezüglich der in Rede stehenden Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen, um die Entscheidung N 426/05 zu widerrufen und einen neuen Beschluss zu erlassen. (Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum 1. Dezember 2009 können neu erlassene Rechtsakte der Kommission in der deutschen Fassung nicht mehr „Entscheidung“ genannt werden, sondern heissen „Beschluss“.) 6.2.   Anmeldepflicht, Rechtsgrundlage und anwendbares Recht (71) Deutschland meldete den KMU-Aufschlag für Sovello mit Schreiben vom 29. August 2005 an, dessen Eingang am 1. September 2005 registriert wurde. (72) Der KMU-Aufschlag für Sovello wurde am 21. April 2005 (vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission) zusätzlich zu einer rechtmäßig auf der Grundlage der deutschen GA-Regelung gewährten Regionalbeihilfe bewilligt. Diese Regelung beinhaltet eine ausdrückliche Bestimmung (24), nach der Deutschland alle KMU-Aufschläge, die die in der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte Schwelle für die Anmeldepflicht für Einzelbeihilfen übersteigen, einzeln anmelden muss. Nach der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden KMU-Gruppenfreistellungsverordnung sind Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU mit einer Beihilfeintensität von 7,5 % Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) für mittlere Unternehmen und von 15 % NSÄ für kleine Unternehmen überall in der EU zulässig. Ist der Beihilfeempfänger in einem Fördergebiet ansässig, sind nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung Beihilfen auch bis zu dem gemäß den Regionalbeihilfeleitlinien 1998 zulässigen Betrag plus zusätzlichem KMU-Aufschlag freigestellt. Die KMU-Gruppenfreistellungsverordnung sieht jedoch keine Freistellung für bestimmte Vorhaben mit beihilfefähigen Aufwendungen von mehr als 25 Mio. EUR bzw. für Vorhaben, für die Beihilfen von mehr als 15 Mio. EUR brutto gewährt werden, vor. Diese Beihilfen müssen einzeln angemeldet werden. (73) Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen ein KMU ist, wendet die Kommission die KMU-Empfehlung an. 6.3.   Prüfung des KMU-Status von Sovello 6.3.1.   Anwendbarkeit von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (74) In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es: „Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine (…) Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4. (…)“. (75) Deutschland bestreitet, zu irgendeinem Zeitpunkt der vorläufigen Untersuchung unrichtige bzw. unvollständige Informationen übermittelt zu haben, weil a) es alle nach der Kommissionsmitteilung über die Mustererklärung verlangten Informationen vorgelegt habe, und weil b) keine der in der Kommissionsempfehlung vorgesehenen einschlägigen Prüfungen und Bestimmungen die Übermittlung zusätzlicher Informationen über den strukturellen Aufbau eines Joint Venture bzw. die Satzung eines Unternehmens erforderten. (76) Nach der Kommissionsmitteilung über die Mustererklärung ist die Verwendung der Mustererklärung jedoch nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern sie ist lediglich als Vorlage gedacht, und die Prüfungen und Untersuchungen nach mitgliedstaatlichem und EU-Recht bleiben von diesen Erklärungen unberührt. Während der vorläufigen Untersuchung hatte die Kommission Deutschland aufgefordert, entweder eine eidesstattliche Versicherung von Q-Cells vorzulegen, wonach dieser Gesellschafter keines der Kriterien von Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis d des Anhangs zur KMU-Empfehlung (25) erfüllte, oder, falls dies nicht möglich wäre, eine Kopie der Satzung von Sovello zu übermitteln. Am 28. Oktober 2005 übermittelte Deutschland eine solche eidesstattliche Versicherung von Q-Cells. Da sich die Gesellschafterstruktur von Sovello während der vorläufigen Untersuchung der angemeldeten Beihilfe durch Aufnahme eines dritten Joint-Venture-Partners (REC) änderte, übermittelte Deutschland (am 4. April 2006) auch von diesem neuen Gesellschafter eine eidesstattliche Versicherung. Die Entscheidung N 426/05 ist nach Abschluss der vorläufigen Untersuchung auf der Grundlage dieser von Deutschland übermittelten Informationen ergangen. (77) Die Kommission musste prüfen, ob der Beihilfeempfänger ein KMU war. Wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen Untersuchung Unterlagen existieren, in denen ausdrücklich schriftlich festgehalten ist, dass die Gesellschafterstruktur eines Joint Venture so angelegt wurde, dass die Kriter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.