Europäische Union

2010/358/: Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 27/08 (ex N 426/05), die Deutschland der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 172) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32010D0358. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e von Gesellschaftern mit Stimmrechten von mehr als 10 % und sind daher für diese Würdigung nicht relevant, da Q-Cells im Besitz eines solchen Anteils ist. Lediglich § 53 sieht ein Minderheitsrecht vor, dass Q-Cells aufgrund seiner Beteiligung von 24,9 % gesetzlich nicht zusteht. Nach § 53 GmbH-Gesetz können Minderheitsgesellschafter mit mehr als 25 % der Stimmrechte eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags der GmbH blockieren. Folglich fielen Evergreen als Mehrheitsgesellschafter mit mehr als 75 % der Stimmrechte kraft Gesetz alle wichtigen Geschäftsentscheidungen, auch über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, zu. Wenn die Bestimmungen über die Entscheidungsbefugnisse in der Satzung und im MJVA keine zusätzlichen Entscheidungsbefugnisse für Q-Cells vorsähen, wäre das von Deutschland vorgebrachte Argument, dass Evergreen einen Anteil von mehr als 75 % benötigte, stichhaltig, und die Beteiligung von Q-Cells in Höhe von 24,9 % könnte als Folge der strikten Anwendung gesetzlich verankerter Rechte gerechtfertigt sein, so dass nicht davon ausgegangen werden müsste, dass sie eine künstliche, auf die Umgehung der KMU-Definition abzielende Unternehmensstruktur widerspiegelt. (106) Nach deutschem Gesellschaftsrecht und ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gilt allerdings Vertragsfreiheit, und die Satzung des Unternehmens enthält unter Umständen Schutzbestimmungen, die über die gesetzlichen Schutzbestimmungen hinausgehen. (107) Exakt dies ist der Fall bei Sovello, da die Partner in der Satzung festgelegt haben, dass bei allen wichtigen Entscheidungen und insbesondere bei einer Abänderung der Satzung die Zustimmung beider Partner erforderlich ist. Falls — wie im vorliegenden Fall — Einstimmigkeit vereinbart wurde, gilt die vorgenannte Regel nicht, da sie die Rechte eines Minderheitsgesellschafters lediglich schützen, aber nicht einschränken würde. Andererseits hätte es den Partnern selbstverständlich völlig freigestanden, dieselbe Klausel auch in der Satzung aufzunehmen, wenn sie nicht einen Anteil von 24,9 %, sondern in anderer Höhe für Q-Cells vereinbart hätten. Daher ist das Argument bezüglich der Vetorechte von Minderheitsgesellschaftern im vorliegenden Fall nicht relevant. Die von Deutschland vorgebrachten Argumente sind daher widersprüchlich; dass ein Mehrheitsgesellschafter mit einer Mehrheit von über 75 % über gesetzliche Rechte verfügt, ist bedeutungslos, wenn die aufgrund der Mehrheit gegebenen maßgeblichen Entscheidungsbefugnisse vertraglich eingeschränkt werden. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zieht die Kommission den Schluss, dass nach deutschem Gesellschaftsrecht kein Grund für die Festlegung eines Anteils von 24,9 % gegeben ist. Dass die Beteiligung von Q-Cells nach dem Einstieg von REC in das Joint Venture vorübergehend verringert wurde, wobei diese Verringerung nach der ursprünglichen Genehmigung des KMU-Aufschlags durch die Kommission lediglich für weitere drei Monate aufrechterhalten wurde, ändert nichts an diesem Untersuchungsergebnis. (108) Deutschland hat geltend gemacht, dass im November 2005 (mit dem Einstieg von REC durch den Erwerb von 15 % der Aktien) und somit vor dem Erlass der Entscheidung N 426/05 über den KMU-Aufschlag erstens der MJVA1 aufgehoben und durch den MJVA2 ersetzt und zweitens die Beteiligung von Q-Cells auf 21 % verringert wurde. (109) Im Allgemeinen würdigt die Kommission einen Fall auf Grundlage der Tatsachen zum Anmeldungszeitpunkt, sofern der Mitgliedstaat die Anmeldung nicht ausdrücklich ändert. In einem Fall, in dem ein Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung kein KMU ist (selbst wenn die KMU-Schwellenwerte formal eingehalten wurden), und vor dem Hintergrund einer möglichen Umgehung der KMU-Definition richtet die Kommission allerdings besonderes Augenmerk auf spätere Veränderungen, von denen sie nach der ursprünglichen Anmeldung in Kenntnis gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ändern die Änderungen der Gesellschafterstruktur, von der die Kommission nach der ursprünglichen Anmeldung unterrichtet wurde, nichts an der rechtlichen Würdigung. Die mutmaßliche Absicht, den Anteil von Q-Cells künstlich unter 25 % zu halten, wurde von den späteren Veränderungen der Unternehmensstruktur (vor der Entscheidung N 426/05 über den KMU-Aufschlag) nicht berührt, und der starke Einfluss von Q-Cells im Joint Venture Sovello wird im MJVA2 aufrechterhalten. (110) Die Tatsache, dass der Einfluss von Q-Cells im ursprünglichen Joint Venture über seinen Anteil von 24,9 % hinausgeht, wird auch durch den MJVA2 bestätigt, der vorsieht, dass die drei Partner, falls ein Teil der Zuschüsse zurückgezahlt werden muss, Sovello ein Darlehen in Höhe des zurückzuzahlenden Betrags gewähren, wobei REC einen Darlehensanteil gewährt, der proportional zu seinem Anteil ist, während der verbleibende Darlehensbetrag zu gleichen Teilen zwischen Evergreen und Q-Cells aufgeteilt wird. (111) Die nach dem Eintritt von REC geltende Regelung ist im MJVA2 festgelegt. Der MJVA2 sieht vor, dass Q-Cells auf ein Ersuchen um Zusätzliche Finanzmittel hin, sei es im Hinblick auf eine Kapazitätserweiterung oder in einem anderen Zusammenhang, seine Beteiligung bis zur Höhe der Beteiligung von Evergreen erhöhen kann (Artikel 3.5 Buchstabe c). Vorbehaltlich des Abschlusses eines weiteren, bis zum […] geschlossenen Siliziumliefervertrags kann REC seine Beteiligung durch Übernahme von 6 % von Evergreen auf 21 % erhöhen (Artikel 3.4). Im Falle eines Ersuchens um Zusätzliche Finanzmittel und ebenfalls vorbehaltlich eines weiteren Siliziumliefervertrags kann REC seine Beteiligung an Sovello auf 33,3 % (Artikel 3.5 Buchstabe d) und damit bis zur Höhe der Beteiligung von Evergreen und Q-Cells erhöhen. Die unternehmensinterne Entscheidung über den Ausbau der Produktionskapazität wurde Ende Juni 2006 gefällt. Die Beteiligung der drei Partner zu gleichen Teilen wurde rund drei Monate nach der ursprünglichen Genehmigung des KMU-Aufschlags durch die Kommission vereinbart, als Q-Cells und REC ihre Beteiligung auf je 33,3 % erhöhten (geänderter MJVA2). (112) Die Bestimmungen über die Bestellung der Direktoren und die Entscheidungsverfahren im Aufsichtsrat wurden im Wesentlichen beibehalten: Gemäß MJVA2 haben sowohl Q-Cells als auch REC das Recht, einen Direktor zu bestellen (zwei, sobald ihre Beteiligung 30 % übersteigt), und Entscheidungen bedürfen der Mehrheit der Direktoren, wobei die Zustimmung von mindestens zwei der drei Eignerunternehmen erforderlich ist. Auch dies geht über die Entscheidungsbefugnisse hinaus, die ein Minderheitsgesellschafter in einer normalen Unternehmenssituation erwarten kann (obgleich unter Umständen in einem Joint Venture weniger ungewöhnlich). (113) Außerdem brachte Q-Cells REC in das Joint Venture ein. Q-Cells hatte enge Abnehmer- und Zulieferbeziehungen mit REC und seinen Töchtern ScanModule AB, Glava, Schweden (nachstehend „ScanModule“ genannt), ScanCell AS, Narvik, Norwegen (nachstehend „ScanCell“ genannt) und ScanWafer ASA, Høvik, Glomfjord, Porsgrunn, Norwegen. REC lieferte Silizium an Q-Cells und war der wichtigste Waferlieferant für Q-Cells, und Q-Cells verkaufte einen erheblichen Teil seiner Solarzellenproduktion an ScanModule. Die von ScanCell hergestellten Zellen wurden von Q-Cells vertrieben. Außerdem schlossen Q-Cells und REC 2004 eine mündliche Vereinbarung über die Absatz- und Marketingunterstützungsdienstleistungen von Q-Cells in Norwegen. Ferner bestehen auch eindeutige Verknüpfungen über Herrn Brenninkmeijer, der Mitglied im Aufsichtsrat sowohl von Q-Cells als auch von REC war und die Position des Managing Director von Good Energies bekleidete, des Unternehmens, das 16 % der Anteile von Q-Cells und 39 % der Anteile von REC hielt (vgl. Abschnitt 2.2). Für das Unternehmen CSG Solar wurde ein ähnliche Struktur eingerichtet; sowohl Q-Cells als auch REC waren Minderheitsgesellschafter, und der Vorstandsvorsitzende von Q-Cells und Herr Brenninkmeijer waren Mitglieder des Aufsichtsrats. (114) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die formale Eigentums- und Entscheidungsstruktur von Sovello sowohl zum Anmeldungszeitpunkt als auch bei Erlass der Entscheidung N 426/05 absichtlich so gestaltet war, dass Sovello den KMU-Aufschlag erlangen konnte (indem die Beteiligung von Q-Cells unter 25 % gehalten wurde), während die beiden bzw. später drei strategischen Partner (REC gewährleistete die Versorgung mit Silizium) gleichzeitig stets das Ziel verfolgten, die Partnerschaft zu gleichen Teilen zu etablieren, sobald der KMU-Aufschlag erlangt war. In der Praxis wurden die Beteiligungen der drei Partner drei Monate nach der Genehmigung des KMU-Aufschlags durch die Kommission im Wege einer Änderung des MJVA2 aneinander angeglichen (je 33,3 %). 6.3.4.   Berechnung der KMU-Schwelle unter Zugrundelegung einer Beteiligung von Q-Cells in Höhe von 25 % (115) Nach Artikel 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung handelt es sich bei kleinen und mittleren Unternehmen um Unternehmen, — die weniger als 250 Personen beschäftigen und — die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder — deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. (116) Wie diese Schwellen berechnet werden, hängt von der Struktur des betreffenden Unternehmens ab (eigenständiges Unternehmen oder Partnerunternehmen/verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung). Nach Artikel 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung beziehen sich die Angaben, die im Zuge der Prüfung des KMU-Status des Beihilfeempfängers für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Nach Artikel 6 des Anhangs zur KMU-Empfehlung müssen die Daten von verbundenen Unternehmen/Partnerunternehmen bei der Berechnung der KMU-Schwellen hinzugerechnet werden (zu 100 % für verbundene Unternehmen und anteilsmäßig für Partnerunternehmen, d.h. mindestens zu 25 %). (117) Infolge aller vorstehenden Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Q-Cells in der ursprünglichen Entscheidung als Partnerunternehmen von Sovello (d.h., als ob Q-Cells eine Beteiligung von 25 % an Sovello hielt) hätte eingestuft werden sollen, wenn der Kommission alle relevanten Informationen vorgelegen hätten. Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission die in der KMU-Empfehlung festgelegten KMU-Schwellen für Sovello neu. (118) Aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung war Evergreen ein mit Sovello verbundenes Unternehmen. Daher müssen seine Daten bei der Berechnung der KMU-Schwellen zu 100 % miteingerechnet werden. Die für Evergreen zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf das Jahr 2004 (215 Mitarbeiter, Jahresumsatz von 18,9 Mio. EUR und Jahresbilanzsumme von 36,5 Mio. EUR). Im selben Jahr hatte Sovello weder Mitarbeiter noch einen Umsatz, aber eine Bilanzsumme von 0,025 Mio. EUR. Ende 2004 hatte Q-Cells 350 Mitarbeiter, einen Jahresumsatz von 128,7 Mio. EUR und eine Jahresbilanzsumme von 105,6 Mio. EUR. (119) Die Kommission berechnetet die KMU-Schwellen für Sovello neu, indem sie die Mitarbeiterzahl, den Umsatz und die Bilanzsumme von Sovello (mit der Anmeldung übermittelte Angaben) zu 100 %, die Daten von Evergreen (verbundenes Unternehmen, Stand der mit der Anmeldung übermittelten Daten 2004) ebenfalls zu 100 % und die Daten von Q-Cells zu 25 % zugrunde legte. Auf der Grundlage dieser Berechnung sind alle KMU-Schwellen überschritten, so dass Sovello der KMU-Status nicht zuerkannt würde und das Unternehmen folglich für einen KMU-Aufschlag nicht in Betracht käme. (120) Deutschland macht geltend, dass die Kommission anscheinend davon ausgehe, dass ein Joint Venture zusammen mit seinen Joint-Venture-Partnern automatisch als wirtschaftliche Einheit zu behandeln sei, und sie daher für Joint Ventures besondere KMU-Kriterien entwickele und anwende. Die Kommission merkt hierzu an, dass die Würdigung in der vorliegenden Sache zeigt, dass dies Argument nicht stichhaltig ist. Im Einklang mit Artikel 6 der KMU-Empfehlung hat die Kommission die Daten von Q-Cells bei der Berechnung nur anteilmäßig (25 %) berücksichtigt, da sie davon ausgeht, dass die Beteiligung von Q-Cells künstlich unter dieser Schwelle gehalten wurde. 6.4.   Fehlende Notwendigkeit des KMU-Aufschlags (121) Da die KMU-Schwellen überschritten sind, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob Sovello tatsächlich mit KMU-typischen Schwierigkeiten konfrontiert war und ob die Gewährung des KMU-Aufschlags aus diesem Grund notwendig war. Deutschland zählte dennoch verschiedene „KMU-typische Schwierigkeiten“ auf, mit denen Sovello angeblich konfrontiert war (vgl. Abschnitt 5.2). Hinsichtlich des begrenzten Zugangs zu finanziellen Mitteln und des von Deutschland vorgebrachten Arguments, dass das Investitionsvorhaben ohne KMU-Aufschlag nicht durchgeführt worden wäre, merkt die Kommission an, dass im MJVA1 Möglichkeiten für „Alternative Funding“ [Weitere Kapitalausstattung] vorgesehen waren, falls die staatliche Förderung ausblieb. Im MJVA2 ist ein Ausgleich von Zuschussrückzahlungsverpflichtungen durch die drei Joint-Venture-Partner (durch ein Darlehen an Sovello, vgl. Randnummer 110) vorgesehen. Die Kommission ist daher nicht davon überzeugt, dass die Investition ohne KMU-Aufschlag nicht getätigt worden wäre. Das kommerzielle Risiko wird nach Ansicht der Kommission dadurch abgefedert, dass Sovello sich auf die Erfahrung seiner drei Partner Evergreen (Absatz und Vertrieb), Q-Cells (Präsenz auf dem deutschen Markt) und REC (Tätigkeit auf dem Markt für Solarmodule über seine Tochtergesellschaften) stützen konnte (vgl. Randnummer 113). Die Kommission weist das Argument Deutschlands zurück, wonach Sovello höhere Betriebs- und Geschäftskosten tragen musste als große Unternehmen, da dass Unternehmen, wie in den Randnummern 94 und 95 dargelegt, bedeutende Unterstützung von Q-Cells erhielt und seine Siliziumversorgung durch REC sichergestellt war (2005 bestand ein ernster Versorgungsengpass in der Solarindustrie). (122) Nach Auffassung der Kommission zeigt ihre Würdigung auf der Grundlage der neuen Informationen, dass Sovello durch seine in derselben Branche tätigen Joint-Venture-Partner potenziell Zugang zu finanziellen Mitteln und Hilfe hatte, die für Wettbewerber gleicher Größe, die nicht von verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen unterstützt wurden, nicht verfügbar waren. Die Kommission gelangt daher entgegen der Argumentation Deutschlands zu dem Schluss, dass der Sovello gewährte KMU-Aufschlag nicht notwendig war, um die Finanzierung des Investitionsvorhabens sicherzustellen. 6.5.   Schlussfolgerung (123) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Sovello der KMU-Aufschlag von 15 % nicht gewährt werden durfte und dass die Gewährung des KMU-Aufschlags mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist. (124) Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss die Kommission grundsätzlich die Rückforderung nicht vereinbarer Beihilfen vom Beihilfeempfänger anordnen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die am 7. Juni 2006 in der Beihilfesache N 426/05 erlassene Entscheidung wird widerrufen. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 9 130 995 EUR in Preisen von 2007, die Deutschland unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Sovello rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 (1)   Deutschland fordert die in Artikel 2 genannte Beihilfe vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die für den Zeitraum ab der Auszahlung der Beihilfe an den Empfänger bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (29), nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Deutschland stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird unverzüglich und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe durchgeführt wird. Artikel 5 (1)   Deutschland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Beihilfeempfänger zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Beihilfeempfänger Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung dieses Beschlusses bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Beihilfeempfänger bereits zurückgezahlt hat. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 27. Januar 2010 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 253 vom 4.10.2008, S. 23. (2)  Am 24. November 2008 wurde die EverQ GmbH in die Aktiengesellschaft Sovello AG umgewandelt. Zum besseren Verständnis des Beschlusses wird der derzeitige Name „Sovello AG“ auch für den vor der Änderung des Firmennamens liegenden Zeitraum verwendet. (3)   ABl. C 270 vom 7.11.2006, S. 2. (4)  Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 (ABl. L 237 vom 9.9.2009, S. 15). (5)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6)  Siehe Fußnote 1. (7)  Bei der String-Ribbon-Technologie handelt es sich um ein kontinuierliches Verfahren, bei dem lange Drähte von Spulen abgewickelt und durch flüssiges Silizium geführt werden, wobei sie ein langes Siliziumband („Ribbon“) aus dem Schmelzbad ziehen. Das Band wird in regelmäßigen Abschnitten entnommen und in kleinere Einheiten (Solarwafer) zerschnitten. Die Wafer werden dann gereinigt und durch weitere Fertigungsschritte (POCl3-Diffusion, Nassätzung, SiN-Antireflexbeschichtung, Metallisierung und Konditionierung) zu Solarzellen verarbeitet. Beim letzten Fertigungsschritt werden die Zellen zu Solarmodulen (Panelen) zusammengesetzt. (8)  Ein Megawatt-Peak (MWp) entspricht 1 000 000 Watt-Peak (Wp). Watt-Peak ist eine Maßeinheit für die Leistungsfähigkeit (Nennleistung) von Solarzellen und Solarmodulen. Diese Maßeinheit ist der in der Fotovoltaik übliche Vergleichsmaßstab der technischen Leistungsfähigkeit von Solarmodulen und bezeichnet die Nennleistung der Module unter Standard-Testbedingungen. (9)  Sitz in Thalheim, Sachsen-Anhalt, Deutschland. Vormals Q-Cells AG. (10)  Der MJVA1 kann im Internet unter folgender Adresse aufgerufen werden: http://www.secinfo.com/dsvRx.z7n.d.htm (*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (11)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (12)  Staatliche Beihilfe N 641/02 — Deutschland — Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006). (13)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (14)  Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 5). (15)  Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 4). (16)  Aufschlag von 10 % für KMU in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und von 15 % für KMU in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. (17)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (18)   ABl. C 118 vom 20.5.2003, S. 5. (19)  Empfehlung 96/280/EG der Kommission (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4). (20)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-91/01, Slg. 2004, I-4355. (21)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache T-137/02, Slg. 2004, II-3541. (22)  Am 2. März 2005 stellte die Kommission fest, dass Q-Cells ein KMU war, und genehmigte mit ihrer Entscheidung in der Sache N 457/04 einen KMU-Aufschlag für Q-Cells (ABl. C 131 vom 28.5.2005, S. 11). (23)  Am 3. Mai 2005 stellte die Kommission fest, dass die CSG Solar AG ein KMU war, und genehmigte mit ihrer Entscheidung in der Sache N 122/05 einen KMU-Aufschlag für die CSG Solar AG (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 3). Am 19. Juli 2006 stellte die Kommission fest, dass die CSG Solar AG weiterhin ein KMU war, und genehmigte mit ihrer Entscheidung in der Sache N 335/06 einen zweiten KMU-Aufschlag für die CSG Solar AG (ABl. C 232 vom 27.9.2006, S. 2). (24)   „Die Einzelnotifizierungspflichten für KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition, die sich aus Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 ergeben, werden ebenso eingehalten wie die in Artikel 9 derselben Verordnung vorgeschriebenen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten“. (25)  Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis d des Anhangs zur KMU-Empfehlung lauten: „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums des anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. (26)  33. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA): „Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission enthaltenen Berechnungsmethoden. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine und mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht.“ (27)   „JVCo“ steht für EverQ (Sovello), „Q“ steht für Q-Cells und „E“ für Evergreen. (28)   „VentureCo“ steht für EverQ; „Q“ steht für Q-Cells. Bei der Fördermittelunbedenklichkeitsbescheinigung handelt es sich um die schriftliche Bestätigung der deutschen Behörden, dass die Erhöhung der Beteiligung nach den geltenden Beihilfevorschriften möglich ist, ohne dass die Beihilfe verringert oder zurückgezahlt werden muss. (29)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.