Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D1217(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

d die Grenadinen einen direkten Bezug zu dem Land haben. Das Fehlen eines solchen direkten Bezugs zwischen dem Staat und den Schiffen, die in seinem Register geführt sind, verstößt gegen die Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ. Dieses Ergebnis wird auch durch den Internationalen Transportarbeiterverband bestätigt, der die vincentische Flagge als Billigflagge betrachtet (9). (40) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Vincent und die Grenadinen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Regeln, Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (41) Es wird daran erinnert, dass St. Vincent und die Grenadinen gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (10) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 91 unter 187 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass St. Vincent und die Grenadinen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist. (42) Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann St. Vincent und die Grenadinen nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass das Versäumnis von St. Vincent und die Grenadinen, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Mängel bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Behörden von St. Vincent und die Grenadinen bei ihrer Argumentation keine Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands angeführt haben. (43) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit von St. Vincent und die Grenadinen im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (44) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge St. Vincent und die Grenadinen seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. (45) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission St. Vincent und die Grenadinen darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber St. Vincent und die Grenadinen alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (46) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an St. Vincent und die Grenadinen, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel St. Vincent und die Grenadinen wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Brüssel, den 12. Dezember 2014 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics (3)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41). (4)  DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm). (5)  ICCAT-Schreiben vom 18. Januar 2011, ICCAT-Rundschreiben Nr. 168. (6)  ICCAT-Schreiben vom 21. Februar 2012, ICCAT-Rundschreiben Nr. 639. (7)  ICCAT-Schreiben vom 11. Februar 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 612. (8)  ICCAT, COC-Berichte, November 2012 und 2013; Dok. Nr. ICCAT COC 2012-11 und Dok. Nr. ICCAT COC 2013-18. (9)  http://www.itfglobal.org/flags-convenience/flags-convenien-183.cfm (10)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.