17.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 453/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

zur Unterrichtung eines Drittlands, das die Kommission möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird

(2014/C 453/04)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-Verordnung) wird ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eingeführt.

(2)

In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung von nichtkooperierenden Drittländern, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen.

(4)

Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt.

(5)

Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen.

(6)

Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen.

(7)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind.

(8)

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten.

2.   VERFAHREN GEGENÜBER ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

(9)

Vom 19. bis 20. Mai 2014 führte die Kommission im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Besuch in St. Vincent und die Grenadinen durch.

(10)

Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den in St. Vincent und die Grenadinen geltenden Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind, sowie die von St. Vincent und die Grenadinen ergriffenen Maßnahmen, um seinen Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nachzukommen, zu überprüfen.

(11)

Der Abschlussbericht über den Besuch wurde St. Vincent und die Grenadinen am 13. Juni 2014 übersandt.

(12)

Bislang hat St. Vincent und die Grenadinen der Kommission keine Stellungnahme zu diesem Abschlussbericht vorgelegt.

(13)

St. Vincent und die Grenadinen ist Vertragspartei der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). St. Vincent und die Grenadinen hat das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UNFSA) ratifiziert.

(14)

Um zu bewerten, ob St. Vincent und die Grenadinen seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund (13) genannten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in dem genannten Erwägungsgrund angeführten regionalen Fischereiorganisation (RFO) nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie.

(15)

Hierzu verwendete die Kommission Informationen aus verfügbaren Veröffentlichungen von RFO, in diesem Fall der ICCAT, sowie öffentlich zugängliche Informationen.

3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(16)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Pflichten von St. Vincent und die Grenadinen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sich die Kommission auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien.

3.1   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung)

(17)

Was IUU-Schiffe unter der Flagge von St. Vincent und die Grenadinen betrifft, ist anhand der Informationen aus den Listen der RFO festzustellen, dass kein Schiff auf vorläufigen oder endgültigen IUU-Listen geführt wird und es keine Beweise für frühere Fälle von Schiffen unter der Flagge von St. Vincent und die Grenadinen gibt, die es der Kommission erlauben würden, die Leistungen von St. Vincent und die Grenadinen im Hinblick auf wiederholte IUU-Fischerei gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der IUU-Verordnung zu beurteilen.

(18)

Da keine Informationen und Beweise vorliegen (siehe Erwägungsgrund 17) wird gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a davon ausgegangen, dass es keine Anhaltspunkte gibt, um die Maßnahmen von St. Vincent und die Grenadinen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei auf Einhaltung der dem Land als Flaggenstaat gemäß Völkerrecht obliegenden Pflichten bezüglich IUU-Schiffen und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter vincentischer Flagge oder von vincentischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt werden, zu überprüfen.

3.2   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung)

(19)

Die Kommission untersuchte, ob die Behörden von St. Vincent und die Grenadinen wirksam mit der Kommission zusammenarbeiten und auf die von der Kommission an sie gerichteten Ersuchen reagieren, IUU-Fischerei und damit zusammenhängende Tätigkeiten zu untersuchen, Rückmeldung hierüber zu geben oder diese weiterzuverfolgen.

(20)

In diesem Zusammenhang hat St. Vincent und die Grenadinen der Kommission keine Informationen oder Antworten dazu übermittelt, wie das Land die während des Besuchs der Kommission festgestellten Mängel in seinem Fischereibewirtschaftungssystem beheben wird.

(21)

Im Rahmen der Gesamtbewertung, inwieweit St. Vincent und die Grenadinen seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nachkommt, prüfte die Kommission zudem, ob St. Vincent und die Grenadinen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei mit anderen Staaten zusammenarbeitet.

(22)

Bei ihrem Besuch stellte die Kommission fest, dass St. Vincent und die Grenadinen nicht in der Lage war, die Tätigkeiten seiner Fischereiflotte zu überwachen. St. Vincent und die Grenadinen erklärten, dass alle im ICCAT-Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ausschließlich in den Häfen von Trinidad und Tobago (Port of Spain und Chaguaramas) Anlandungen und Umladungen vornehmen. Diese Behauptung konnte jedoch nicht bestätigt werden, da St. Vincent und die Grenadinen keine Anlande- und Umladeerklärungen verwendet. Im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit Trinidad und Tobago erhält St. Vincent und die Grenadinen die Daten aus den Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge nur einmal jährlich für das gesamte Jahr. St. Vincent und die Grenadinen erhält keine Inspektionsberichte von Trinidad und Tobago und fordert diese auch nicht an. Abgesehen von den fehlenden Anlande- und Umladeerklärungen können die Angaben aus den Logbüchern nicht überprüft werden, da die Fischereifahrzeuge nicht mit dem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgestattet sind. St. Vincent und die Grenadinen hat keinerlei Kenntnis über Bestimmungsort und Verwendung dieser Fischereierzeugnisse.

(23)

Gemäß den Artikeln 63 und 64 des SRÜ müssen Küsten- und Flaggenstaaten in Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischarten zusammenarbeiten. Durch die Artikel 7 und 20 des UNFSA wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Staaten dahingehend ausgeweitet, dass abgestimmte Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festzulegen und die Einhaltung und Durchsetzung dieser Maßnahmen zu gewährleisten sind. Dies wird in den Nummern 28 und 51 des FAO-Aktionsplans näher spezifiziert. Darin sind detaillierte Verfahren für die direkte Zusammenarbeit zwischen Staaten festgelegt, einschließlich des Austausches von den Küstenstaaten zur Verfügung stehenden Daten oder Informationen.

(24)

Im Zusammenhang mit der informellen Zusammenarbeit zwischen St. Vincent und die Grenadinen und Trinidad und Tobago ist hervorzuheben, wie wichtig wirksame Mechanismen für die Zusammenarbeit sind. Wie in Erwägungsgrund 22 beschrieben und gemäß den von den vincentischen Behörden während des Besuchs der Kommission im Mai 2014 vorgelegten Informationen nehmen alle im ICCAT-Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge des Landes Anlandungen oder Umladungen ausschließlich in Häfen in Trinidad und Tobago vor. Allerdings ist die Zusammenarbeit zwischen St. Vincent und die Grenadinen und Trinidad und Tobago lediglich inoffiziell und beschränkt sich auf ein Minimum an Informationsaustausch. St. Vincent und die Grenadinen erhält nur einmal jährlich von Trinidad und Tobago die Logbücher der vincentischen Fischereifahrzeuge für den gesamten Zeitraum von zwölf Monaten. St. Vincent und die Grenadinen verfügt nicht über Anlande- und Umladeerklärungen. Darüber hinaus erhalten die Behörden von St. Vincent und die Grenadinen keine Inspektionsberichte von Trinidad und Tobago und fordern diese auch nicht an. Trinidad und Tobago forderte St. Vincent und die Grenadinen auf, ICCAT-Fangstatistiken für Großaugenthun und Schwertfisch im Hinblick auf Fische zu validieren, die von Schiffen unter der Flagge von St. Vincent und die Grenadinen in Häfen in Trinidad und Tobago angelandet werden. Aus den öffentlich verfügbaren Informationen (ICCAT-Website), abgerufen am 20. Mai 2014, geht jedoch hervor, dass St. Vincent und die Grenadinen nicht beim ICCAT-Sekretariat registriert ist, wie es gemäß den ICCAT-Empfehlungen 01-21 und 01-22 zur Validierung solcher Fangbescheinigungen erforderlich ist. Dies zeigt einen schwerwiegenden Mangel bei der wirksamen Zusammenarbeit zwischen Drittländern und RFO auf, durch den mögliche Maßnahmen zur Untersuchung oder Weiterverfolgung potenzieller IUU-Fangtätigkeiten bzw. Rückmeldungen darüber unwirksam werden können.

(25)

Im Hinblick auf wirksame Durchsetzungsmaßnahmen ist in Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA festgelegt, dass Sanktionen für Verstöße angemessen streng sein müssen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. In St. Vincent und die Grenadinen gibt es zwar einen Rechtsrahmen für die Verwaltung seiner Fischereifahrzeuge (insbesondere das Gesetz zur Hochseefischerei von 2001 und die Verordnung über die Hochseefischerei von 2003), doch fehlt es an einer klaren Definition für IUU-Fischerei und schwerwiegende Verstöße. Darüber hinaus wurden diese Rechtsvorschriften seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2001 bzw. 2003 nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Gemäß den im Mai 2014 von St. Vincent und die Grenadinen vorgelegten Informationen hat das Land in den vergangenen zehn Jahren keine in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen verhängt. Dadurch kann der Rechtsrahmen unwirksam und die Abschreckungswirkung des Systems untergraben werden.

(26)

St. Vincent und die Grenadinen missachtete auch die Empfehlungen unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans, wonach Flaggenstaaten eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereiwirtschaft auch über die Anlandung hinaus bis hin zum endgültigen Bestimmungsort sicherstellen sollen; dies schließt auch die Einführung eines den jeweiligen nationalen, regionalen und internationalen Standards entsprechenden Schiffsüberwachungssystems (VMS) ein. Hierzu zählt auch die Verpflichtung für unter der Gerichtsbarkeit des Landes stehende Schiffe, ein VMS an Bord mitzuführen.

(27)

Bei ihrem Besuch im Mai 2014 in St. Vincent und die Grenadinen stellte die Kommission fest, dass es kein Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) zur Kontrolle der Langstreckenfangflotte von St. Vincent und die Grenadinen gab. Darüber hinaus ist das nationale VMS-Verwaltungssystem seit mindestens 2012, als das vorhergehende System zusammenbrach, außer Betrieb. Deshalb senden die vincentischen Fischereifahrzeuge seit 2012 kein VMS-Signal an das FÜZ von St. Vincent und die Grenadinen. Das FÜZ von St. Vincent und die Grenadinen erhält weder per VMS noch über ein anderes System zur Positionsbestimmung Informationen zu den Positionen der Fernflotte, und infolgedessen kann St. Vincent und die Grenadinen seine Fernflotte nicht überwachen und kontrollieren. Insbesondere kann das Land die Tätigkeiten seiner Fernflotte auf Hoher See, in den Gewässern von Drittländern oder in Drittlandhäfen nicht überwachen. Das Land kann nicht angeben, ob sich ein bestimmtes Schiff innerhalb oder außerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets befindet und ob es, wenn es in einem bestimmten Gebiet (ausschließliche Wirtschaftszone oder RFO) Fischfang betreibt, über die entsprechende Berechtigung verfügt. Darüber hinaus kann St. Vincent und die Grenadinen nicht kontrollieren, ob sich seine Schiffe an die von der ICCAT festgelegten Schonzeiten halten.

(28)

Die in den Erwägungsgründen 22 und 26 bis 27 beschriebenen Tatsachen weisen darauf hin, dass St. Vincent und die Grenadinen die Bedingungen des Artikels 94 des SRÜ nicht erfüllt hat, wonach ein Flaggenstaat die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung ausübt. Das beschriebene Verhalten von St. Vincent und die Grenadinen hinsichtlich seiner Schiffe verstößt zudem gegen Artikel 18 Absatz 3 des UNFSA, in dem Maßnahmen festgelegt sind, die ein Staat gegenüber Schiffen unter seiner Flagge zu ergreifen hat. Ferner kommt St. Vincent und die Grenadinen seinen Flaggenstaatverpflichtungen zur Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften gemäß Artikel 19 des UNFSA nicht nach, da das Land nicht nachgewiesen hat, dass es in seinem Handeln die in diesem Artikel festgelegten detaillierten Regeln beachtet.

(29)

Hinsichtlich Chronik, Art, Umständen, Umfang und Schwere der betrachteten Vorkommnisse von IUU-Fischerei ist die Möglichkeit, diese Aspekte zu bewerten, auch durch den beschriebenen Mangel an Klarheit und Transparenz stark eingeschränkt. Infolge derartiger Mängel ist es nicht möglich, das potenzielle Ausmaß der mit IUU-Fischerei in Verbindung stehenden Tätigkeiten verlässlich zu bestimmen. Es ist jedoch unbestritten, dass mangelnde Transparenz in Verbindung mit fehlenden wirksamen Kontrollen zu rechtswidrigem Verhalten verleitet.

(30)

Hinsichtlich der vorhandenen Kapazitäten der Behörden von St. Vincent und die Grenadinen ist anzumerken, dass das Land gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (2) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 91 unter 187 Ländern). In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist St. Vincent und die Grenadinen in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt, was auch der vom Ausschuss für die Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgestellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe mit Stand 1. Januar 2013 (4) entspricht. Angesichts dieser Position von St. Vincent und die Grenadinen wird es nicht für erforderlich erachtet, die vorhandenen Kapazitäten zu analysieren. Der Entwicklungsstand von St. Vincent und die Grenadinen kann, wie in diesem Erwägungsgrund aufgezeigt, nicht als Faktor herangezogen werden, der seine Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Ländern und zur Umsetzung von Durchführungsmaßnahmen beeinträchtigen würde.

(31)

Ungeachtet der Analyse in Erwägungsgrund (30) wird auch darauf hingewiesen, dass anhand von Informationen, die während des Kommissionsbesuchs im Mai 2014 eingeholt wurden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es St. Vincent und die Grenadinen an finanziellen Mitteln mangelt. Vielmehr fehlt es an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Küs-ten-, Markt- und Hafenstaat erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen und Befugnissen.

(32)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Vincent und die Grenadinen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggenstaat bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist.

3.3   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung)

(33)

St. Vincent und die Grenadinen hat das SRÜ und das UNFSA ratifiziert. St. Vincent und die Grenadinen ist Vertragspartei der ICCAT.

(34)

Die Kommission hat alle Informationen analysiert, die sie in Bezug auf den Status von St. Vincent und die Grenadinen als Vertragspartei der ICCAT für zweckdienlich hielt.

(35)

2011 richtete die ICCAT ein Einstufungsschreiben an St. Vincent und die Grenadinen, mit dem die Einstufung des Landes gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-13 über Handelsvorschriften aufrechterhalten wurde (5). Darin wurde festgestellt, dass St. Vincent und die Grenadinen seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 zur Vorlage von Statistiken nicht umfassend und wirksam nachgekommen war. In demselben Schreiben hieß es, dass St. Vincent und die Grenadinen nicht alle erforderlichen Daten und Berichte fristgerecht vorlegt. Insbesondere folgende Mängel bei der Berichterstattung wurden festgestellt: 1. Daten teilweise nicht fristgerecht übermittelt; 2. Angaben zu Task II (Größe der Fänge) nicht vorgelegt; 3. einige Daten für die Übereinstimmungstabellen verspätet vorgelegt; 4. Bericht über interne Maßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 Metern verspätet vorgelegt; 5. Angaben zum Managementstandard für große Thunfischfänger mit Langleinen verspätet vorgelegt.

(36)

2012 hob die ICCAT die Einstufung von St. Vincent und die Grenadinen gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-13 auf, äußerte jedoch in einem Schreiben seine Besorgnis, da St. Vincent und die Grenadinen seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 nicht umfassend und wirksam nachgekommen war (6). Folgende Mängel wurden bei St. Vincent und die Grenadinen festgestellt: 1. Jahresbericht verspätet vorgelegt; 2. bei Task I (Flottencharakteristik) Angaben zur Flottencharakteristik nicht vorgelegt; 3. bei Task II (Größe der Fänge) Angaben zur Größenhäufigkeit nicht vorgelegt; 4. Übereinstimmungstabellen verspätet vorgelegt; 5. Angaben zum Management großer Thunfischfänger mit Langleinen und Bericht über die Maßnahmen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 Metern verspätet vorgelegt. Die ICCAT forderte St. Vincent und die Grenadinen ferner auf, seine Verfahren zur Datenerhebung und Berichterstattung entsprechend den ICCAT-Anforderungen zu überarbeiten.

(37)

In dem Schreiben aus dem Jahr 2013 äußerte sich die ICCAT erneut besorgt darüber, dass St. Vincent und die Grenadinen seinen Verpflichtungen gemäß der ICCAT-Empfehlung 05-09 nicht umfassend und wirksam nachgekommen war (7). Folgende Mängel wurden bei St. Vincent und die Grenadinen festgestellt: 1. Task-I-Daten zur Flottencharakteristik nicht vorgelegt; 2. Übereinstimmungstabellen nach dem Termin am 15. September 2012 vorgelegt; 3. keine Antwort auf das ICCAT-Schreiben aus dem Jahr 2012. Die ICCAT forderte St. Vincent und die Grenadinen auf, zu klären, welche ICCAT-Anforderungen für St. Vincent und die Grenadinen gelten, sowie seine Verfahren zur Datenerhebung und Berichterstattung entsprechend den ICCAT-Anforderungen zu überarbeiten. Zudem äußerte sich die ICCAT besorgt darüber, dass möglicherweise Beifänge von ICCAT-Arten illegal auf See umgeladen wurden, und drängte St. Vincent und die Grenadinen, diese Aktivitäten zu untersuchen und der ICCAT entsprechend zu berichten.

(38)

Die Kommission analysierte auch die ICCAT-Informationen darüber, inwieweit St. Vincent und die Grenadinen den ICCAT-Vorschriften und -Berichtspflichten nachgekommen ist. Hierzu stützte sich die Kommission auf die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen 2012 und die zusammenfassenden ICCAT-Übereinstimmungstabellen 2013 (8). Neben den in den Erwägungsgründen (42) bis (43) dargelegten Mängeln waren 2013 potenzielle Verstöße gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu verzeichnen, insbesondere gegen die Empfehlung 11-02, da kein Entwicklungs- oder Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Schwertfisch vorgelegt wurde. Auch hinsichtlich der Quoten und Fangbeschränkungen wurden mögliche Verstöße im Jahr 2013 hervorgehoben, da Übereinstimmungstabellen verspätet übermittelt wurden; es wurden Klarstellungen bezüglich der Fänge von Südlichem Weißem Thun angefordert.

(39)

Ferner zeigte sich bei dem Besuch der Kommission im Mai 2014, dass sich die Schiffsregistrierungsbehörde von St. Vincent und die Grenadinen in drei Registrierungsbüros außerhalb von St. Vincent und die Grenadinen befindet. Diese Büros sind nicht miteinander verbunden und haben keinen Zugang zu den Informationen der jeweils anderen Büros. Darüber hinaus hat das Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei keinen direkten Zugang zu den Registern. Dadurch, dass die Behörden von St. Vincent und die Grenadinen das Registrierungsverfahren kaum kontrollieren können und wichtige Anforderungen wie die unter Nummer 14 der Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten nicht erfüllt werden, stellen die Behörden nicht sicher, dass Schiffe unter der Flagge von St. Vincent und die Grenadinen einen direkten Bezug zu dem Land haben. Das Fehlen eines solchen direkten Bezugs zwischen dem Staat und den Schiffen, die in seinem Register geführt sind, verstößt gegen die Bedingungen für die Staatszugehörigkeit von Schiffen gemäß Artikel 91 des SRÜ. Dieses Ergebnis wird auch durch den Internationalen Transportarbeiterverband bestätigt, der die vincentische Flagge als Billigflagge betrachtet (9).

(40)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass St. Vincent und die Grenadinen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Regeln, Vorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist.

3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer

(41)

Es wird daran erinnert, dass St. Vincent und die Grenadinen gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (10) als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung gilt (Platz 91 unter 187 Ländern). Ebenso wird daran erinnert, dass St. Vincent und die Grenadinen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 in der Kategorie der Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen (obere Einkommenskategorie) aufgeführt ist.

(42)

Vor dem Hintergrund dieser Einstufung kann St. Vincent und die Grenadinen nicht als Land gelten, das besonderen Sachzwängen unterliegt, welche unmittelbar auf seinen Entwicklungsstand zurückzuführen wären. Es fanden sich keinerlei stichhaltige Beweise dafür, dass das Versäumnis von St. Vincent und die Grenadinen, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands sein könnte. Gleichermaßen gibt es keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die festgestellten Mängel bei der Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten auf fehlende Kapazitäten und Infrastruktur zurückzuführen wären. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Behörden von St. Vincent und die Grenadinen bei ihrer Argumentation keine Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands angeführt haben.

(43)

Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass der Entwicklungsstatus und die Gesamtleistungsfähigkeit von St. Vincent und die Grenadinen im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden.

4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND

(44)

Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge St. Vincent und die Grenadinen seine völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht erfüllt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.

(45)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission St. Vincent und die Grenadinen darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte die Kommission gegenüber St. Vincent und die Grenadinen alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann.

(46)

Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an St. Vincent und die Grenadinen, dass es möglicherweise als Land eingestuft wird, das die Kommission im Sinne dieses Beschlusses als nichtkooperierend betrachtet, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

St. Vincent und die Grenadinen wird darüber informiert, dass es von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41).

(4)  DAC-Liste der Empfänger offizieller Entwicklungshilfe (http://www.oecd.org/dac/stats/daclistofodarecipients.htm).

(5)  ICCAT-Schreiben vom 18. Januar 2011, ICCAT-Rundschreiben Nr. 168.

(6)  ICCAT-Schreiben vom 21. Februar 2012, ICCAT-Rundschreiben Nr. 639.

(7)  ICCAT-Schreiben vom 11. Februar 2013, ICCAT-Rundschreiben Nr. 612.

(8)  ICCAT, COC-Berichte, November 2012 und 2013; Dok. Nr. ICCAT COC 2012-11 und Dok. Nr. ICCAT COC 2013-18.

(9)  http://www.itfglobal.org/flags-convenience/flags-convenien-183.cfm

(10)  Quelle: http://hdr.undp.org/en/statistics