Europäische Union

96/222/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 1995 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR- Abkommens (Sache Nr. IV/M. 603 - Crown Cork & Seal/CarnaudMetalbox) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0222. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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korken, auf die mehr als 65 % des Weißblechabsatzes entfallen, erlauben es den Verpackungsherstellern nicht, große Abnahmemengen ohne weiteres zu einem anderen Weißblechanbieter zu verlagern. (93) Der Zusammenschluß wird aus einer Reihe von Gründen eine gewisse, jedoch keine grundsätzliche Änderung beim Weißblechangebot in Europa bewirken. Trotz der durchschnittlich günstigeren Preise für amerikanische Weißblecherzeugnisse hat eine von der Kommission beauftragte Untersuchung zum einen ergeben, daß für den neuen Konzern kein wirtschaftlicher Anreiz vorhanden wäre, Weißblecherzeugnisse in erheblichem Umfang aus den Vereinigten Staaten einzuführen (39). (94) Zum anderen geht aus der gegenwärtigen Lage von Angebot und Nachfrage bei Weißblecherzeugnissen in den USA hervor, daß die amerikanischen Weißblechhersteller über eine noch geringere Kapazitätsreserve als die europäischen Hersteller verfügen und hinsichtlich der saisonalen Spitzen den gleichen Sachzwängen wie die Europäer unterliegen. Die Untersuchung der Kommission hat hingegen gezeigt, daß kleine Mengen amerikanischer Weißblecherzeugnisse zu günstigen Preisen eingeführt werden könnten, da die amerikanischen Hersteller an Kleinaufträgen interessiert sind, die sich außerhalb - oder manchmal sogar auch innerhalb - der saisonalen Spitzen ohne weiteres in ihr Produktionsprogramm einfügen. Diese Möglichkeit würde jedoch neben den Parteien auch den Wettbewerbern des neuen Unternehmens offenstehen; außerdem wären die entsprechenden Mengen nicht ausreichend, um den Markt zu destabilisieren. (95) Hieraus ergibt sich, daß der Zusammenschluß wohl Einsparungen bewirken dürfte, die es den Parteien nach ihrer eigenen Presseerklärung erlauben würden, bei den Vorstoffen Kosteneinsparungen in Höhe von wenigstens 1 % des gemeinsamen Umsatzes der neuen Einheit zu erzielen. Die gegenwärtige Marktlage hinsichtlich Preisen und Kapazitäten in den Vereinigten Staaten würde es den Parteien jedoch nicht gestatten, die niedrigeren amerikanischen Preise als einen zusätzlichen Vorteil gegenüber den europäischen Anbietern einzusetzen, um deutlich andere Einkaufskonditionen als die Hauptwettbewerber zu erhalten. Der Zusammenschluß würde deshalb keine spürbaren vertikalen Auswirkungen haben. c) Konglomerate Auswirkungen des Zusammenschlusses (96) Es gibt keinen spürbaren Unterschied in der Palette der von den Parteien hergestellten Erzeugnisse. Außerdem sind die Abnehmer von Konservendosen überwiegend Nahrungsmittelverarbeiter, die keine anderen Erzeugnisse der Parteien (Aerosoldosen, Flaschenverschlüsse) abnehmen. Somit hätte der Zusammenschluß keine konglomeraten Auswirkungen. d) Schlußfolgerung zur alleinigen Marktbeherrschung (97) Aus den genannten Gründen hätte der Zusammenschluß keine horizontalen, vertikalen oder konglomeraten Auswirkungen auf den Markt der Konservendosen, die eine beherrschende Stellung in einem der räumlichen Märkte begründen oder verstärken könnten. 2. Bewertung der oligopolistischen Marktbeherrschung (98) Der einzige räumliche Markt, wo der Zusammenschluß zu einer oligopolistischen Beherrschung führen könnte, ist der Benelux-Markt. Der Konservendosenmarkt ist ein durch niedriges Wachstum gekennzeichneter, ausgereifter Markt eines Massenerzeugnisses mit nur geringen Innovationen und keinem anderen Wettbewerb als Preiswettbewerb. Nach dem Zusammenschluß gäbe es mit Crown/CBM und Schmalbach nur zwei große Anbieter mit einer Produktion in den Beneluxländern und einem Marktanteil von jeweils mehr als [ . . . ] (40) und zusammengenommen rund 70 %. Dadurch würde sich die Wettbewerbslage auf diesem Markt ändern und könnte ein Anreiz zur Preiskoordinierung entstehen, um Gewinne außerhalb des Wettbewerbs zu erzielen. Vor dem Zusammenschluß war es nach den Aussagen einiger Kunden stets möglich, durch Bezugnahme auf ein Preisangebot eines dritten Großanbieters angemessene Preise zu erhalten. (99) Die vorhandene Preistransparenz auf dem Konservendosenmarkt erlaubt ein wettbewerbswidriges, gleichgerichtetes Vorgehen, selbst wenn Preislisten nicht verwendet werden, da es in einem konzentrierten Markt möglich ist, die Preisgestaltung eines Wettbewerbers aus seinen Verträgen abzulesen. Diese Verträge sind nicht übermäßig kompliziert, da sie nur eine begrenzte Anzahl von Erzeugnissen betreffen, und andere Faktoren als der Preis bei der Auswahl zwischen den wichtigsten Anbietern für den Kunden kein ausschlaggebendes Kriterium sind. (100) Crown hat die Kapazitätsauslastung für sein Antwerpener Werk mit [ . . . ] (41) und für CMB eine Kapazitätsauslastung von [ . . . ] (42) angegeben. Der Auslastungsgrad von Schmalbach in seinen Benelux-Werken ist mit insgesamt [ . . . ] (43) niedriger. Diesen niedrigen Auslastungszahlen liegt die Annahme einer Dreischichtproduktion zugrunde, die in diesem Wirtschaftszweig aber nicht üblich ist. Außerdem ist ein niedriger Auslastungsgrad nicht kostenaufwendig. Zu den gegenwärtigen Preisen kann Crown die Festkosten in seinem Werk Antwerpen bereits mit einem Auslastungsgrad von weniger als [40 %] (44) decken. Somit bestuende kein starker Anreiz, um über niedrige Preise die Kapazitäten voll auszulasten, damit aber von einem Parallelverhalten abzuweichen. (101) Die erheblichen Einfuhren aus Frankreich und Deutschland in die Benelux-Märkte belaufen sich auf mehr als 30 % des inländischen Verbrauchs. CMB ist zwar Marktführer in Frankreich mit einem Anteil von [40-50 %] (45), und Schmalbach und CMB sind die beiden größten Anbieter in Deutschland mit einem gemeinsamen Marktanteil von 70 bis 80 %, doch Wettbewerber wie Ferembal könnten unverzüglich und wirksam reagieren und trotz ihrer räumlichen Entfernung zu wirtschaftlichen Bedingungen in den Benelux-Markt liefern, falls die Marktführer versuchen sollten, Preiserhöhungen durchzusetzen. Aus diesem Grund kann ausgeschlossen werden, daß der Zusammenschluß zur Begründung einer oligopolistischen beherrschenden Stellung auf dem Benelux-Markt für Konservendosen führen würde. C. Getränkedosenverschlüsse (102) Die Parteien haben ihren Anteil am gemeinschaftsweiten Markt für Getränkedosenverschlüsse mit [15-25 %] (46) für CMB und mit weniger als [5 %] (47) für Crown angegeben. Diese Prozentzahlen entsprechen weitgehend den von dritten Quellen stammenden Zahlenangaben. (103) Dieses Erzeugnis wird in Europa von zumindest zwei weiteren großen Herstellern produziert: von Nacanco, das dem Pechiney-Konzern angehört, und von Schmalbachs Tochtergesellschaft Continental Can (Europe). Die Marktanteile dieser Wettbewerber entsprechen ungefähr dem gemeinsamen Marktanteil der Parteien. (104) Die große Mehrzahl der Getränkedosenhersteller einschließlich CMB fertigt auch Dosenverschlüsse und verkauft diese beiden Teile als eine Einheit an ihre Kunden. Die meisten Dosenhersteller decken ihren Bedarf an Getränkedosenverschlüssen über ihre Eigenproduktion. Einige von ihnen beziehen jedoch einen Teil ihres Bedarfs von Fremdherstellern wie z. B. Crown. Crown ist hierbei in einer außergewöhnlichen Lage, da es in Europa nur Dosenverschlüsse herstellt und verkauft, jedoch nicht die eigentlichen Dosen. Somit ist Crown Drittlieferant, d. h. für europäische Getränkedosenhersteller eine auswärtige Bezugsquelle für Dosenverschlüsse, mit der sie ihren Produktionsbedarf abrunden können. Zu den wichtigsten Abnehmern von Crown zählen Nacanco, CMB und Continental Can (Europe). (105) In Anbetracht der Macht der Kunden auf diesem Markt bestehen aus vertikaler Sicht kaum Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des Absatzes von Getränkedosenverschlüssen durch Crown. Bei den Kunden von Crown handelt es sich um mächtige Dosenhersteller, die Fremdbezüge lediglich als ein Mittel zur Feinabstimmung ihrer Eigenproduktion von Getränkedosen und Dosenverschlüssen einsetzen. Diese Unternehmen könnten jederzeit ihre Kapazitäten bei Dosenverschlüssen ausweiten, falls sie dies für erforderlich hielten. Deshalb ist es unwahrscheinlich, daß mit dem Erwerb ein spürbares Potential für eine vertikale Marktabschottung entstuende. Auch der Zugewinn an Marktanteilen von weniger als [5 %] (48), der dem EWR-Marktanteil von CMB von [15-25 %] (49) hinzuzuzählen wäre, würde an sich keine beherrschende Stellung auf dem Markt für Getränkedosenverschlüsse zu begründen drohen. D. Kronenkorken (106) Für das Jahr 1994 haben die Parteien einen Marktanteil von [35-45 %] (50) der neuen Unternehmenseinheit (Crown [35-45 %] (51) und CMB weniger als [5 %] (52)) bei Kronenkorken angegeben. Da jedoch CMB seine Kronenkorkenfertigung in Spanien jüngst verkauft hat und Kronenkorken nur noch in Finnland herstellt, wäre die Produktüberschneidung zwischen den Parteien geringer als im Jahr 1994. Für die anderen auf diesem Markt tätigen Unternehmen haben die Parteien Anteile von [10-20 %] (53) für Tapon, [10-20 %] (54) für Pelliconi und [5-15 %] (55) für Brüninghaus angegeben. (107) Aus Kreisen der Industrie wurden diese Angaben bestätigt (für Crown wird der Marktanteil allgemein etwas höher angesetzt als von den Parteien). Außerdem stimmen sie mit der Aussage der Parteien überein, daß Überkapazitäten auf dem Markt vorhanden sind, obwohl es Angaben zur Kapazitätsauslastung gibt, die wiederum höher sind als die von den Parteien genannten 50 %. Schließlich wurde bestätigt, daß der strukturelle Nachfragerückgang wegen der Verwendung von Verpackungen ohne Kronenkorken (Dosen und Mehrwegplastikflaschen) andauern werde. Diese Faktoren haben einen Druck auf die Preise bewirkt, während die Kosten aufgrund der steigenden Weißblechpreise nach oben gegangen sind. (108) Neben dem geringen Marktanteil von CMB hat Crown in den vergangenen fünf Jahren [5-15 %] (56) seines Marktanteils von [45-55 %] (57) vor fünf Jahren auf nunmehr [35-45 %] (58) abgeben müssen. In Anbetracht der beschriebenen Marktverhältnisse und der Stellung der neuen Einheit ist nicht davon auszugehen, daß der Zusammenschluß zur Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem Kronenkorkenmarkt führen würde. E. Plastikschraubverschlüsse für Getränkeflaschen (109) Nach den Angaben der Parteien haben in diesem Wirtschaftszweig die wichtigsten Wettbewerber folgende Marktanteile: Crown [25-35 %] (59), CMB [5-10 %] (60), Novembal [10-20 %] (61), Berg [10-20 %] (62) und MCG-Verschlüsse [5-15 %] (63). Diese Zahlen stimmen im großen und ganzen mit anderen vorliegenden Zahlenangaben und mit den Ergebnissen der Untersuchung der Kommission überein. Der Erwerb von CMB durch Crown, das seinen Marktanteil von [25-35 %] (64) auf [30-40 %] (65) erhöhen würde, ist nicht geeignet, die Stellung von Crown gegenüber seinen nächstfolgenden Wettbewerbern Novembal, Berg und MCG spürbar zu verändern. Der Markt der Plastikverschlüsse für Getränkeflaschen ist ein junger, wachstumsstarker Markt (das Marktvolumen hat sich in den vergangenen vier Jahren verdoppelt), ebenso wie die Absätze und Marktanteile dieser drei Unternehmen. Demgegenüber lag das Wachstum von Crown unterhalb dieser Höhe, was zu einem Rückgang des Absatzanteils von [30-40 %] (66) auf [25-35 %] (67) in diesem Vierjahreszeitraum geführt hat. (110) Obwohl für die meisten Arten von Plastikgetränkeverschlüssen Patente bestehen - die Parteien halten einige der wichtigsten Patente vor allem bei zweiteiligen Verschlüssen -, haben diese Patente offensichtlich den Eintritt in den Markt nicht spürbar verhindert. Lizenzen werden ohne weiteres zu nicht sehr hohen Gebühren erteilt (in der Regel 2 bis 4 % des Absatzes einschließlich der Gebühren an Crown). Crown hält Patente für die Marken Obrist und PolyVent, unter denen es selbst herstellt und Lizenzen an Wettbewerber (einschließlich CMB) erteilt hat. CMB ist Lizenznehmer von Owens-Illinois (OI), der ebenfalls wichtige Patente für Plastikgetränkeverschlüsse hält, jedoch aus technischen Gründen keine Verschlüsse im Rahmen dieser Patente herstellt. Viele neue Marktzugänger haben ihre Produktion mit einer Lizenz für eine der verfügbaren Techniken unverzüglich aufgenommen. Im folgenden haben einige von ihnen neue patentgeschützte Erzeugnisse entwickelt. Diesen Weg haben zumindest vier Wettbewerber (Berg, Betts, Bormioli und OI) beschritten. Berg produzierte ursprünglich unter dem PolyVent-Patent von Crown, Betts unter dem Obrist-Patent, Bormioli unter dem VEM-Patent für Plastivitverschlüsse und OI unter dem Patent von Alcoa, für das es weiterhin Patentnehmer ist. Jedes dieser Unternehmen hat jedoch seine eigenen Verschlüsse entwickelt. Es gibt eine Reihe weiterer Wettbewerber, die sowohl ihre eigenen Verschlüsse verkaufen als auch Lizenzen dafür an andere Firmen vergeben. Den Herstellern von Plastikgetränkeverschlüssen steht eine Marktstruktur mit relativ konzentrierter Nachfrage und äußerst anspruchsvollen, preisbewußten Kunden gegenüber. Diese großen, mächtigen Abnehmer aus der Getränkeindustrie (einschließlich Coca-Cola, Pepsico, Perrier und Pernod-Ricard) beziehen in der Regel bei unterschiedlichen Quellen, um ihre Wahlmöglichkeiten und Optionen besser im Griff zu haben. Durch ein derartiges Vorgehen wird der Bestand von Wettbewerbern als alternative Bezugsquelle tendenziell gestärkt. In Anbetracht der Marktstruktur und der Größe der neuen Unternehmenseinheit auf diesem Markt ist nicht davon auszugehen, daß der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Plastik-Getränkeschraubverschlüsse begründen oder verstärken würde. F. Aluminiumflaschenverschlüsse (111) Nach den Angaben der Parteien belief sich das Marktvolumen im Jahr 1994 auf 26 Milliarden Einheiten und betrug ihr gemeinsamer Anteil am EWR-Markt [30-40 %] (68) (Crown [25-35 %] (69), CMB weniger als [5 %] (70)). (112) Den der Kommission vorgelegten Daten ist jedoch zu entnehmen, daß die Parteien die Umsatzzahlen einiger Wettbewerber zu hoch angesetzt haben. Nach Prüfung der Umsatzzahlen, die die von den Parteien genannten Wettbewerber vorgelegt haben, geht die Kommission von einer Gesamtabsatzzahl im Bereich von 18 Milliarden Einheiten aus. Dies entspräche der Schätzung von zwei Hauptwettbewerbern (ein dritter Wettbewerber hat den Gesamtabsatz weit niedriger mit 14 Milliarden Einheiten angesetzt). Dieser Gesamtabsatz von 18 Milliarden Einheiten stimmt mit den von den verschiedenen Marktteilnehmern genannten tatsächlichen Verkaufszahlen überein. Bei einem Gesamtmarkt von 18 Milliarden Einheiten hätten die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [45-55 %] (71). Die Marktanteile der Hauptwettbewerber betragen: Alcoa [25-30 %] (72), Cebal, Teil des Pechiney-Konzerns, weniger als [10 %] (73) und MCG Closures weniger als [10 %] (74). (113) Nach den Aussagen der Parteien haben die Hersteller von Aluminiumflaschenverschlüssen mit einem Nachfragerückgang und erheblichen Überkapazitäten zu kämpfen. Dies sei auf die Umstellung der Abfuellbetriebe von Glas- auf Kunststoffflaschen und damit auf Kunststoffverschlüsse zurückzuführen. In den vergangenen zwei Jahren haben Mehrweg-PET-Flaschen den Glasflaschen einen erheblichen Marktanteil entzogen. Die seit den siebziger Jahren auf dem Markt befindlichen PET-Flaschen wurden ursprünglich mit Aluminiumverschlüssen versehen, jedoch auf Obrist-Verschlüsse umgestellt, als diese auf den Markt kamen. (114) Diese strukturellen Gegebenheiten und das Vorhandensein eines starken Wettbewerbers auch bei Plastikverschlüssen (Alcoa) erscheinen ausreichend, um einer drohenden Marktbeherrschung durch die neue Unternehmenseinheit entgegenzuwirken. VI. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN VON CROWN CORK & SEAL (115) Crown Cork & Seal hat angeboten, das ursprünglich angemeldete Zusammenschlußvorhaben durch folgende Verpflichtungszusagen zu ändern: ( . . . ) "Crown erklärt sich bereit, die Wirkung des bei der Kommission am 23. Juni 1995 angemeldeten Vorhabens mit folgenden Zusagen zu ändern. 3. Die Kommission hat gefordert, den Zugang eines glaubwürdigen Wettbewerbers mit ausreichenden Ressourcen zum EWR-Aerosolmarkt und/oder die Erhöhung der Kapazität eines bestehenden Wettbewerbers zu erleichtern, so daß der betreffende Wettbewerber in jedem Fall auf dem EWR-Aerosolmarkt wirksam mit Crown konkurrieren kann. Um dieser Forderung nachzukommen, verpflichtet sich Crown, daß es nach der erfolgreichen Abwicklung seines Austauschangebots das Aerosol-Geschäft (hierzu gehören die Anteile einer oder mehrerer juristischer Personen, die folgende Elemente umfassen: Betriebsanlagen - mit Ausnahme der in Absatz 5 erwähnten Anlagen -, Ausrüstungen, Maschinen und Vorrichtungen, Rohstoffe, Fertigerzeugnisse, Lager und Halbfertigprodukte, Beschäftigte, Geschäftsvereinbarungen und alle Rechte in Verbindung mit den im üblichen Geschäftsverlauf mit den Abnehmern eingegangenen Verträgen sowie alle anderen Vermögenswerte in Verbindung mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Verkauf von Aerosoldosen, Rechten an Warenzeichen, Patenten, Erfindungen, Geschäftgsgeheimnissen, Technologien, Know-how und Design von Aerosoldosen von Crown und CarnaudMetalbox SA ('CMB') entsprechend den der Kommission überreichten Informationen über 'Aerosol-Betriebe') an folgenden Standorten unwiderruflich als laufendes Geschäft zum Verkauf anbieten wird (das 'Veräußerungspaket'): - das Aerosol-Geschäft von Crown in Southall und Tredegar, - das Aerosol-Geschäft von Crown in Voghera, Italien, - das Aerosol-Geschäft von CMB in Reus, Spanien, - das Aerosol-Geschäft von CMB in Laon, Frankreich, - das Aerosol-Geschäft von CMB in Schwedt, Deutschland. 4. In bezug auf den Crown-Standort Southall wird Crown unmittelbar nach der erfolgreichen Abwicklung seines Austauschangebots und, wenn es die Zeit zuläßt, vor dem Verkauf des Veräußerungspakets an den Käufer dieses Pakets (den 'Käufer') sein Kronenkorkengeschäft so ausgliedern, daß allein das laufende Aerosol-Geschäft bestehen bleibt. Diese Betriebsverlegung erfolgt ohne Beeinträchtigung des laufenden Aerosol-Geschäfts. 5. In bezug auf seinen Standort Voghera wird Crown, wenn es vom Käufer gewünscht wird, sein Aerosol-Geschäft an einem anderen Standort als einen laufenden selbständigen oder in andere Betriebe des Käufers integrierten Betrieb errichten. Bei der Verlagerung an diesen anderen Standort wird Crown die notwendigen Schritte unternehmen, um die Produktion so wenig wie möglich zu unterbrechen, indem es z. B. die Fertigungsstraßen einzeln verlegt [ . . . ] (75). 6. Außerdem ist Crown damit einverstanden, dem Käufer alle Lizenzen, sämtliches Know-how und jegliche technische Unterstützung für die Produktion unterteilter Dosen (d. h. die 'Bag-in-Can'-Technik unter dem 'Bi-Can'-Warenzeichen und Kolbendosen) zur Verfügung zu stellen, soweit dies aufgrund bestehender vertraglicher Vereinbarungen, die Crown in bezug auf Kolbendosen binden, möglich ist. Crown kann von dem Käufer für Lizenzen, Know-how oder technische Unterstützung eine marktübliche Gebühr verlangen. Diese Gebühr soll der zum Zeitpunkt der Gewährung von Lizenzen, Know-how oder technischer Unterstützung normalerweise am Markt erzielbaren Gebühr entsprechen. Die Verpflichtung zu technischer Unterstützung besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Erwerb des Veräußerungspakets fort. Crown wird auf Ersuchen des Käufers für einen weiteren Zeitraum von bis zu einem Jahr gegen eine marktübliche Gebühr technische Unterstützung gewähren, sofern der Käufer dies nicht später als einen Monat vor Ablauf des ersten Jahres beantragt. 7. Crown wird sich für die Dauer von [ . . . ] (76) nach Abschluß des Verkaufs des Veräußerungspakets verpflichten, mit dem Käufer um den Absatz von Aerosoldosen an Abnehmer an den besonderen Standorten, die von den zum Veräußerungspaket gehörenden Betrieben beliefert wurden, nicht in Wettbewerb zu treten, es sei denn, daß die Abnehmer an diesen besonderen Standorten bereits Aerosoldosen von beibehaltenen CMB- oder Crown-Betrieben beziehen, oder daß - vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission - der potentielle Abnehmer es ablehnt, mit dem Käufer des Veräußerungspakets Geschäfte zu schließen. 8. Crown anerkennt die doppelte Zielsetzung der Kommission, die Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der zum Veräußerungspaket gehörenden Betriebe aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck ausreichende Führungsleistungen und Funktionen zu erbringen. Zur Verwirklichung dieser beiden Ziele übernimmt Crown folgende Verpflichtungen: a) Die zum Veräußerungspaket gehörenden Betriebe bleiben rechtlich getrennte, eigenständige und verkäufliche Einheiten. Die Produktionskapazität und der Absatz werden nach üblicher Geschäftspraxis in ihrem gegenwärtigen Umfang aufrechterhalten. Alle zur Wahrung der Geschäfte notwendigen Verträge werden in Übereinstimmung mit früheren Geschäftsgewohnheiten und dem üblichen Geschäftsverlauf geschlossen oder entsprechend ihren Klauseln fortgeführt. Hierzu gehören insbesondere alle Verträge und Vereinbarungen über sämtliche Aspekte des Aerosol-Geschäfts, wie in Absatz 3 beschrieben. b) Alle Verwaltungs- und Führungsfunktionen, die das Veräußerungspaket betreffen und am Hauptsitz von Crown und/oder CMB auf den entsprechenden Ebenen wahrgenommen wurden, um die Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der zum Veräußerungspaket gehörenden Unternehmen aufrechtzuerhalten, werden bis zum Abschluß der Veräußerung oder so lange fortgesetzt, bis der Treuhänder erklärt, daß diese Funktionen nicht mehr notwendig sind. Ausschlaggebend ist das jeweils früher eintretende Ereignis. c) Unmittelbar nachdem die Kommission Crown aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 eine befürwortende Entscheidung zugestellt hat, aber nicht später als zehn Tage nach dem Erwerb der Kontrolle von CMB durch Crown wird ein Treuhänder (der 'Treuhänder'), z. B. eine Investitionsbank, mit Zustimmung der Kommission ernannt, (diese darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden). Sollte Crown zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Ernennung des Treuhänders feststellen, daß dieser seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt, so wird es a) den Treuhändervertrag beendigen und b) den Treuhänder durch einen anderen Treuhänder ersetzen, wozu die Zustimmung der Kommission erforderlich ist (diese darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden). d) Die nach Absatz 9 Buchstabe a) vom Treuhänder gewählte Führungsstruktur wird verwirklicht und unterstützt. 9. Der Treuhänder wird: a) in Absprache mit den bei Crown und CMB zuständigen Personen die geeignete Führungsstruktur festlegen, um die Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Veräußerungspakets und seiner einzelnen Teile zu gewährleisten, [ . . . ] (77). Der Treuhänder hat zu gewährleisten, daß die Umstrukturierung eines zu veräußernden Betriebes auf eine Weise durchgeführt wird, bei der die Rentabilität, die Marktfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gesichert sind; b) die Führung und den Betrieb der zum Veräußerungspaket gehörenden Unternehmen überwachen, um ihre Rentabilität, Marktfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Er erhält in dem für die Überwachung notwendigen Maße Zugang zum Personal und zu den Einrichtungen ebenso wie zu den Unterlagen, Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen des Aerosol-Geschäfts von Crown und CMB, einschließlich solcher, die nicht Bestandteil des Veräußerungspakets sind. Der Treuhänder erhält außerdem Zugang zu sonstigem Personal, sonstigen Einrichtungen, Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen, die einen Einfluß auf die Führung des Aerosol-Geschäfts haben könnten (insbesondere zentrale Beschaffung und F& E in bezug auf das Aerosol-Geschäft); c) für Crown Investitionsbankgeschäfte führen und in gutem Glauben in Verhandlungen mit interessierten Dritten eintreten, um das Veräußerungspaket als Ganzes bis spätestens [ . . . ] (78) bzw. [ . . . ] (79) nach dem Erwerb der Kontrolle über CMB durch Crown (das 'Zieldatum') zu verkaufen. Falls der Treuhänder zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem Zieldatum zusammen mit der Kommission feststellt, daß kein annehmbarer Käufer für einen Gesamtverkauf vorhanden ist, werden der Treuhänder, Crown und die Kommission alternative Verkaufsformen erwägen;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.