Europäische Union

96/222/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 1995 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR- Abkommens (Sache Nr. IV/M. 603 - Crown Cork & Seal/CarnaudMetalbox) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0222. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d) von Crown eine Vergütung mit Leistungsanreizen erhalten, damit er alles Erforderliche unternimmt, um einen schnellen Verkauf des Veräußerungspakets zu einem möglichst hohen Wert zu realisieren; e) einen schriftlichen Bericht über den Fortgang seiner Verhandlungen mit am Kauf des Veräußerungspakets interessierten Dritten entweder vor der Unterzeichnung eines verbindlichen Vertrages, aber auf jeden Fall einmal monatlich vorlegen. Diese Berichte werden zusammen mit den entsprechenden Unterlagen der Kommission nebst einer Kopie für Crown übermittelt; f) der Kommission alle zwei Monate einen schriftlichen Bericht mit Kopie an Crown über die Überwachung des Vorhabens und die Verwaltung des Veräußerungspakets vorlegen; g) der Kommission auf ihr Ersuchen einen schriftlichen oder mündlichen Bericht über die in den Buchstaben e) und f) erwähnten Angelegenheiten vorlegen. Crown erhält eine Kopie der schriftlichen Berichte und wird über den Inhalt der mündlichen Berichte in Kenntnis gesetzt; h) nach Abschluß des Verkaufs des Veräußerungspakets seine Arbeit einstellen. Der Käufer kann die Dienste des Treuhänders von diesem Zeitpunkt an für eigene Rechnung weiter in Anspruch nehmen. 10. Crown verpflichtet sich, den Treuhänder in dem von ihm erbetenen Maße in angemessener Weise zu unterstützen, um das Veräußerungspaket bis zum Zieldatum zu verkaufen. Crown kommt seiner Veräußerungsverpflichtung nach, wenn es bis zu diesem Datum eine verbindliche Absichtserklärung oder einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf des Veräußerungspakets mit einem von der Kommission gebilligten Käufer unterzeichnet hat, sofern dieser Verkauf innerhalb einer von der Kommission genehmigten, angemessenen Frist getätigt wird. 11. Die Kommission kann auf entsprechend begründetes Ersuchen von Crown die Veräußerungsfrist um [ . . . ] (80) über das Zieldatum hinaus verlängern. In diesem Fall beauftragt Crown den Treuhänder unwiderruflich, das Veräußerungspaket zu den bestmöglichen Bedingungen zu verkaufen, [ . . . ] (81). 12. In seinen Berichten nach Absatz 9 Buchstaben e) und g) vermerkt der Treuhänder, ob ein Käufer, mit dem er eine Absichtserklärung zu unterzeichnen gedenkt, seines Erachtens die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfuellt und ob die Verhandlungen mit diesem Käufer fortgeführt werden sollten. Falls die Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Empfang dieser Mitteilung des Treuhänders seiner günstigen Beurteilung des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht, so können die Verhandlungen mit dem Kaufinteressenten fortgesetzt werden. Die Kommission kann der Einschätzung des Kaufinteressenten durch den Treuhänder widersprechen, wenn dieser kein glaubwürdiger Wettbewerber wäre und den Wettbewerb mit Crown vermutlich nicht würde aufnehmen können. 13. Es steht Crown frei, jegliche Angebote von Käufern, die gemäß dem im vorstehenden Absatz beschriebenen Verfahren als annehmbar anerkannt worden sind, bis zum Zieldatum anzunehmen bzw. das seiner Ansicht nach beste unter mehreren Angeboten auszuwählen." (116) Die Kommission geht davon aus, daß die Erfuellung des Angebots von Crown, ein aus fünf räumlich weit verstreuten Weißblechaerosoldosenbetrieben bestehendes Geschäft, einschließlich sämtlicher Vermögenswerte, (sowie einen Zulieferbetrieb in Tredegar), Beschäftigter und Rechte zu veräußern, Crown daran hindern wird, eine beherrschende Stellung auf dem EWR-Markt für Weißblechaerosoldosen zu erlangen. (117) Nach dem Zusammenschluß und nach dem Verkauf des Veräußerungspakets wird Crown/CMB Weißblechaerosoldosenbetriebe in fünf Mitgliedstaaten mit insgesamt [ . . . ] (82) Montagestraßen (einschließlich einer Fertigungsstraße in einem Konservendosenbetrieb in Griechenland) betreiben und über einen Marktanteil von [35-45 %] (83) verfügen, der mit dem gegenwärtigen Marktanteil von CMB von [35-45 %] (84) bei fünf Betrieben und 36 Fertigungsstraßen verglichen werden muß. Der Zuwachs des Marktanteils ist dem Mjidrecht-Betrieb von Crown zuzuschreiben, dessen Produktion im Rahmen eines langfristigen Liefervertrages auf einen Kunden abgestellt ist. Zum Veräußerungspaket gehören eigenständige, laufende Betriebe mit einem Marktanteil von insgesamt 22 %. Kennzeichnend für das Veräußerungspaket ist seine geographische und technische Flexibilität, da es aus fünf Aerosoldosen-Produktionsbetrieben in fünf verschiedenen Mitgliedstaaten mit [ . . . ] (85) Fertigungsstraßen besteht. Außerdem gehören zum Veräußerungspaket moderne Druck-, Beschichtungs- und Schneidemaschinen. Die Veräußerung bedingt, daß die neue Gruppe zwar weniger Fertigungsstraßen wie früher CMB betreiben, aber einen ähnlich hohen Marktanteil wie zuvor CMB haben wird, wobei der Marktanteilzuwachs auf einen langfristigen Liefervertrag zurückzuführen ist. Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß die Verpflichtungszusagen von Crown ausreichen, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem EWR-Markt für Weißblechaerosoldosen zu verhindern. (118) Falls der Verkauf der zu veräußernden Betriebe nicht bis zum Ablauf der von Crown zugesagten Frist bzw. der von der Kommission auf Ersuchen von Crown eingeräumten Fristverlängerung von [ . . . ] (86) erfolgt ist, behält sich die Kommission die Wahrnehmung ihrer Rechte aufgrund von Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vor. Falls eine der Zusagen von Crown nicht eingehalten wird, bevor die Veräußerung abgeschlossen ist, behält sich die Kommission ihr Recht nach Artikel 8 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung vor, diese Entscheidung zu widerrufen. Diese Maßnahmen ergeben unbeschadet des Rechts der Kommission, Geldbußen nach Artikel 14 Absatz 2 festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter dem Vorbehalt, daß sämtliche in Randnummer 115 aufgeführten Bedingungen und Verpflichtungen uneingeschränkt erfuellt werden, die in der von Crown Cork & Seal gegenüber der Kommission abgegebenen Zusage enthalten sind, wird der am 23. Juni 1995 von Crown Cork & Seal angemeldete Zusammenschluß in Form des Erwerbs von CarnaudMetalbox als mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Crown Cork & Seal, 9300 Ashton Road, Philadelphia, PA 19136, USA. Brüssel, den 14. November 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (2) ABl. Nr. C 86 vom 23. 3. 1996, S. 3. (3) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (4) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (5) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (6) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (7) Genaue Zahl nicht angegeben: Geschäftsgeheimnis. (8) Genaue Zahl nicht angegeben: Geschäftsgeheimnis. (9) Zahlenangaben getilgt: Geschäftsgeheimnis. (10) Name und Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (11) Genaue Dauer nicht angegeben: Geschäftsgeheimnis. (12) Getilgt: Geschäftsgeheimnis. (13) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (14) Genaue Zahl nicht angegeben: Geschäftsgeheimnis. (15) Keine genauen Zahlenangaben: Geschäftsgeheimnis. (16) Keine genauen Zahlenangabe: vertrauliche Angabe von Schmalbach. (17) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (18) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (19) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (20) Zahlenangabe getilgt: Geschäftsgeheimnis. (21) Getilgt: Gechäftsgeheimnis. (22) Getilgt: Geschäftsgeheimnis. (23) Zahlenangaben getilgt: Geschäftsgeheimnis. (24) Name getilgt: Geschäftsgeheimnis. (25) Name getilgt: Geschäftsgeheimnis. (26) Name getilgt: Geschäftsgeheimnis. (27) Keine genauen Zahlenangaben: Geschäftsgeheimnis. (28) Keine genauen Zahlenangaben: Geschäftsgeheimnis. (29) Keine genauen Zahlenangaben: vertrauliche Angabe von Pechiney. (30) Keine genauen Zahlenangaben: vertrauliche Angabe von Schmalbach. (31) Keine genauen Zahlenangaben: vertrauliche Angabe von Ferembal. (32) Keine genauen Zahlenangaben: vertrauliche Angabe von Lawson Mardon und Massilly. (33) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (34) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (35) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (36) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (37) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (38) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (39) Angesichts des Preisrückgangs in Europa und der Währungsbewegungen ist der durchschnittliche Unterschied des Marktpreises zwischen den Vereinigten Staaten und Westeuropa in den vergangenen Jahren spürbar zurückgegangen. Während im Jahr 1992 die amerikanischen Durchschnittspreise um rund 13 % unterhalb der Preise in der Europäischen Union lagen, betrug dieser Unterschied im Jahr 1994 nur noch 1 %. Wenn man nur die Preise der Großabnehmer, einschließlich Crown in den USA und CMB in Europa, vergleicht, ergibt sich hingegen ein um weniger als [5 %] günstigerer Preis in den Vereinigten Staaten. Da die Kosten für die Einfuhren in die Europäische Union rund 15 % des amerikanischen Durchschnittspreises für Großkunden entsprechen, müßten die amerikanischen Weißblechhersteller einen Rückgang ihrer Gewinnspanne (verglichen mit dem Großkundenpreis) in Höhe von 11 % hinnehmen, um in die EU zu einem Preis ausführen zu können, der dem Durchschnittspreis für einen Großkunden dort entspräche. Damit würde die Einfuhr von Weißblecherzeugnissen in großen Mengen aus den Vereinigten Staaten zu einem erheblichen Anstieg der Vorstoffkosten für den neuen Konzern führen. (40) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (41) Keine Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (42) Keine Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (43) Keine Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (44) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (45) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (46) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (47) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (48) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (49) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (50) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (51) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (52) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (53) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (54) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (55) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (56) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (57) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (58) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (59) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (60) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (61) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (62) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (63) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (64) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (65) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (66) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (67) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (68) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (69) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (70) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (71) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (72) Keine genaue Zahlenangabe: vertrauliche Angabe von Alcoa. (73) Keine genaue Zahlenangabe: vertrauliche Angabe von Pechiney. (74) Keine genaue Zahlenangabe: vertrauliche Angabe von MCG. (75) Getilgt: Geschäftsgeheimnis. (76) Frist getilgt: Geschäftsgeheimnis. (77) Getilgt: Geschäftsgeheimnis. (78) Getilgt: Geschäftsgeheimnis. (79) Frist getilgt: Geschäftsgeheimnis. (80) Frist getilgt: Geschäftsgeheimnis. (81) Getilgt: Geschäftsgeheimnis. (82) Getilgt: Geschäftsgeheimnis. (83) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (84) Keine genaue Zahlenangabe: Geschäftsgeheimnis. (85) Getilgt: Geschäftsgeheimnis. (86) Frist getilgt: Geschäftsgeheimnis. (80) Getilgt: Geschäftsgeheimnis.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.