Europäische Union

2011/839/EU: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2612) Text von Bedeutung für den EWR

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suchungen in dieser Sache auf zwei Marktteilnehmer beschränken. Die ausgehend von den Preisen dieser beiden Marktteilnehmer berechnete lineare Regression ist daher von entsprechend geringerer statistischer Relevanz. Und daher können keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, ob die Repressionslinie „angemessen“ ist. (253) Um zu untersuchen, ob die Preisunterschiede zwischen den beiden Betreibern marktbedingt waren, wurde ein Berichtigungsfaktor angewandt, um die stärkere Position von TV2 auf dem Markt auszugleichen. Der Berichtigungsfaktor wurde auf der Grundlage von Berechnungen der Medienagenturen festgelegt. Er orientiert sich an dem Zuschaueranteil, der in der gewünschten Zielgruppe erreicht werden kann, wenn 100 TRP 21-50 von TvDanmark und von TV2 gekauft werden. Die durchschnittliche Abdeckung von TvDanmark liegt knapp unter 70 % der Abdeckung von TV2 (beim Kauf von 100 TRP 21-50). Wenn dieser Faktor einbezogen wird, nähern sich die Preise einander an. Trotzdem liegt der Preis von TV2 noch leicht über dem Preis von TvDanmark. Insoweit scheint die Preisdifferenz die Marktbedingungen widerzuspiegeln. Dieser Befund ist jedoch mit Vorsicht zu bewerten, da berücksichtigt werden muss, dass ein entsprechender Korrekturfaktor möglicherweise nicht alle Unterschiede zwischen den einzelnen Rundfunkanstalten ausgleicht. (254) Außerdem erklärte die Beschwerdeführerin, der tatsächliche Wettbewerb auf dem Markt für Fernsehwerbung erfolge weder über die Listenpreise noch über die oben genannten durchschnittlichen Preise für die verschiedenen GRP- oder TRP-Kategorien. TvDanmark argumentiert, die Marktteilnehmer konkurrierten vielmehr über die so genannten Grenzpreise. Diese Grenzpreise hätten sich aus der stärkeren Position von TV2 auf dem Markt ergeben. Wenn Werbekunden ihre Werbeziele erreichen wollen, müssen sie einen gewissen Anteil an Bewertungspunkten bei TV2 erwerben. Bei diesen so genannten inframarginalen Punkten gab es keinen Wettbewerb, und TV2 erzielte mit diesen Punkten einen Gewinnüberschuss. Somit hätten die Betreiber nur bei den übrigen Bewertungspunkten und damit bei den Grenzpreisen konkurriert. TvDanmark vertritt die Meinung, dass diese Preise noch unter den Durchschnittspreisen in der vorstehenden Tabelle lägen. (255) Ungeachtet der Frage, ob dies zutrifft, ist die Kommission der Ansicht, dass ein solches Verhalten wegen der starken Position von TV2 auf dem Markt möglich gewesen wäre. Bei dieser Untersuchung muss aber festgestellt werden, ob das Verhalten von TV2 auf dem Werbemarkt nicht auf die Maximierung der Einnahmen ausgerichtet war. Es ist nicht auszuschließen, dass TV2 die Preise niedrig gehalten hat, um seinen hohen Marktanteil nicht zu verlieren. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit der Vermutung, dass das Unternehmen nicht danach gestrebt hätte, seinen Gewinn zu maximieren. Das Preisverhalten von TV2 im Untersuchungszeitraum (256) Aufgrund der erläuterten Sachverhalte kann festgestellt werden, dass die Preise von TV2 im Untersuchungszeitraum über den Preisen von TvDanmark lagen. Außerdem ist offensichtlich, dass das tatsächliche Preisniveau trotz der Erhöhungen der Listenpreise in diesem Zeitraum zurückging. TV2 hat die gewährten Nachlässe erheblich ausgeweitet. (257) Nach einer Analyse der Preise kann jedoch nicht festgestellt werden, ob die Preisentwicklungen tatsächlich zu einem Rückgang der gesamten Werbeeinnahmen beigetragen und damit die Notwendigkeit einer Finanzierung über staatliche Mittel erhöht haben. Um dies zu klären, hat die Kommission im Folgenden das Preisverhalten von TV2 und die Auswirkungen dieses Verhaltens auf die Werbeeinnahmen von TV2 insgesamt untersucht. (258) Wie in den folgenden Erwägungsgründen erläutert, hat TV2 im Untersuchungszeitraum eine Reihe von Preiserhöhungen und Preissenkungen (unter Gewährung höherer Rabatte) vorgenommen. Die folgende Tabelle vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Summe der Werbeeinnahmen von TV2 in den Jahren 1998-2002, d. h. in dem Zeitraum, in dem TV2 nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Preise auf dem dänischen Markt gedrückt hat (Angaben jeweils in Mio. DKK):   1998 1999 2000 2001 2002 Einnahmen aus landesweiter Werbung 1 008 884 (– 11,3 %) 959 (+ 8,5 %) 879 (– 8,3 %) 884 (– 0,6 %) (259) Im Jahr 1997 fasste TV2 die strategische Entscheidung, die Kapazitätsauslastung nicht auszuweiten, sondern die Preise im Jahr 1998 zu erhöhen. Eine weitere Preiserhöhung wurde 1999 vorgenommen. Die dänischen Behörden haben vorgetragen, dass sich der Wettbewerb bis 1999 so verschärft hätte, dass TV2 infolge der Preiserhöhung Einbußen erlitten habe und dass die Werbeeinnahmen von TV2 gegenüber dem Vorjahr um etwa 10 % zurückgegangen seien. (260) Für das Jahr 2000 erwartete TV2 eine weitere Verschärfung des Wettbewerbs und sah deshalb von einer Preiserhöhung ab. Tatsächlich gingen die Preise infolge einer von TV2 eingeführten neuen Rabattregelung real zurück. Daher weitete TV2 die Kapazitätsauslastungen gegenüber dem Vorjahr um 33 % aus. Die preislichen Maßnahmen führten dazu, dass sich die landesweiten Umsätze von TV2 im Werbebereich um 8,4 % erhöhten. Im Jahr 2001 hob TV2 die Preise tatsächlich wieder an. Trotz der Preiserhöhung gingen die Werbeeinnahmen von TV2 und die Kapazitätsauslastung auf das Niveau von 1999 zurück. Im Jahr 2002 nahm TV2 eine weitere Preissenkung vor, und der Umsatz ging insgesamt nochmals leicht zurück. Nochmals stärker rückläufig war jedoch der Gesamtumsatz auf dem Werbemarkt. (261) Aus den genannten Gründen kann geschlossen werden, dass die Gewährung umfangreicher Rabatte einen Rückgang des tatsächlichen Preisniveaus zur Folge hatte. TV2 war in der Lage, diesen Preisrückgang durch eine Ausweitung der Kapazitätsauslastungen zu kompensieren. In Ermangelung entsprechender Kapazitätsreserven stand den Wettbewerbern diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Um Marktanteile zu gewinnen, mussten sie sich dem Verhalten von TV2 anschließen. In den Jahren, in denen TV2 die Preise anhob, gingen die Umsätze im Werbebereich insgesamt zurück. Als TV2 jedoch die Preise reduzierte, konnte TV2 auch den Gesamtumsatz wieder steigern. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von TV2 vorgenommenen Preissenkungen tatsächlich zu einer Steigerung der Gesamteinnahmen geführt haben. Insgesamt ist festzustellen, dass das Preisverhalten von TV2 keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass das Unternehmen nicht versucht hätte, die eigenen Einnahmen zu maximieren. Die Ausgaben für Fernsehwerbung in Dänemark gegenüber dem EU-Durchschnitt (262) Ein Vergleich der Preise der dänischen Marktteilnehmer und eine Analyse des Preisverhaltens von TV2 hat keine Anhaltspunkte für eine Beurteilung dahingehend ergeben, ob die Preise auf dem dänischen Markt für Fernsehwerbung insgesamt zu niedrig waren. Ein niedriges Preisniveau könnte darauf zurückzuführen gewesen sein, dass TV2 die überlegene Marktposition genutzt hätte, um die Ausgaben im Bereich der Fernsehwerbung insgesamt unter ein wettbewerbskonformes Niveau zu drücken. (263) Um diesen Aspekt zu untersuchen, hat die Kommission die wirtschaftliche Daten zum Werbemarkt in allen EU-Ländern analysiert und mit den entsprechenden Daten für Dänemark verglichen. Da der dänische Markt für Fernsehwerbung am ehesten mit anderen nordischen Ländern verglichen werden kann, hat die Kommission die Daten Dänemarks auch in Bezug zu den Daten anderer nordischer Länder (Finnland, Schweden und Norwegen) gesetzt. (89) Die wichtigsten Daten, die bezüglich der Ausgaben für Fernsehwerbung analysiert wurden, waren 1. die Ausgaben für Fernsehwerbung ausgedrückt als Anteil der Werbeausgaben insgesamt, 2. die Ausgaben für Fernsehwerbung pro Kopf und 3. die Ausgaben für die Fernsehwerbung ausgedrückt als Anteil des BIP. Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über diese zentralen Daten: Zentrale Daten zu Ausgaben für Fernsehwerbung in Dänemark, im EU-Durchschnitt und in anderen europäischen Ländern     1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 Fernsehwerbung ausgedrückt als Anteil der Werbeausgaben insgesamt (in %) DK 27  % 29  % 29  % 30  % 28  % 27  % 27  % EU 35  % 37  % 37  % 37  % 37  % 37  % 37  % Nordeuropa 24  % 25  % 26  % 27  % 27  % 27  % 26  % Pro-Kopf-Ausgaben für Fernsehwerbung (in Euro) DK 39  EUR 44  EUR 48  EUR 51  EUR 46  EUR 47  EUR 44  EUR EU 37  EUR 40  EUR 45  EUR 49  EUR 53  EUR 60  EUR 58  EUR Nordeuropa 32  EUR 36  EUR 41  EUR 44  EUR 45  EUR 54  EUR 49  EUR Ausgaben für Fernsehwerbung ausgedrückt als Anteil am BIP (in Promille) DK 1,49 ‰ 1,61 ‰ 1,70 ‰ 1,77 ‰ 1,51 ‰ 1,45 ‰ 1,34 ‰ EU 2,20 ‰ 2,34 ‰ 2,46 ‰ 2,58 ‰ 2,70 ‰ 2,88 ‰ 2,71 ‰ Nordeuropa 1,45 ‰ 1,51 ‰ 1,62 ‰ 1,72 ‰ 1,66 ‰ 1,73 ‰ 1,55 ‰ Quelle: Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Eurostat. (264) Aus der vorstehenden Tabelle geht hervor, dass der Anteil der Fernsehwerbung an den Gesamtausgaben für Werbung in Dänemark mit 27 % unter dem EU-Durchschnitt von 37 % lag. Die Daten zeigen jedoch auch, dass allgemein ein Unterschied zwischen dem Norden und dem Süden Europas besteht. (90) In den südlichen Mitgliedstaaten sind die Ausgaben für Fernsehwerbung beträchtlich höher als in den nordischen Mitgliedstaaten. (91) Entsprechendes gilt für die Ausgaben für Fernsehwerbung ausgedrückt als Anteil am BIP. (92) Auch gemessen am Anteil der Fernsehwerbung am BIP ergibt sich ein erheblicher Unterschied zwischen den Mitgliedstaaten. (93) Vor dem Hintergrund dieser Situation in den nordischen Ländern ist festzustellen, dass sich das Ausgabeverhalten in Dänemark mit dem Verhalten in anderen nordischen Ländern deckt. (265) In Anbetracht der erörterten Sachverhalte gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine klaren und eindeutigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der dänische Markt für Fernsehwerbung durch das Preisverhalten von TV2 systematisch und konsequent beeinträchtigt gewesen wäre. Preisvergleich mit anderen Medien (266) Die Beschwerdeführerin hat ferner länderübergreifende Kontaktpreisvergleiche für einen Medientyp (ausgedrückt in CPM) (94) sowie Vergleiche aller Medien in einem Land vorgelegt. Gegenstand des Preisvergleichs sind die Ausgaben, die nötig sind, um 1 000 Einzelpersonen mit einer Werbung in den Druckmedien oder im Fernsehen in Dänemark, Norwegen und Schweden zu erreichen (95). (267) Die Daten zeigen, dass Fernsehwerbung kostengünstiger ist als in Schweden und Norwegen; (96) bei Printmedien ergibt sich das umgekehrte Bild (97). (268) Die Kommission kann aber nicht feststellen, wie zuverlässig die vorgelegten Daten sind, und amtliche Daten sind nicht verfügbar. Angesichts der Tatsache, dass nur begrenzt Daten vorliegen und diese etwaige kulturelle Unterschiede nicht berücksichtigen, kann die Kommission keine gültige Schlussfolgerung über das Kontaktpreisniveau für die verschiedenen Medien in den skandinavischen Staaten ziehen. (269) Daher stellt die Kommission fest, dass TV2 während des Untersuchungszeitraums die höchsten Werbepreise auf dem dänischen Markt hatte, da die Preise von TV2 für sein Produkt je nach Reichweite in der relevanten Zielgruppe 15 bis 40 % über denen der Wettbewerber lagen. Verglichen mit Schweden und Norwegen liegen die Preise in Dänemark etwa 20 % niedriger. (270) In Anbetracht dieser Berechnungen ist die Kommission bezüglich etwaiger staatlicher Beihilfen der Meinung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass TV2 nicht versucht hätte, seine Werbeeinnahmen zu maximieren, und dass dieses Verhalten zu einem erhöhten Bedarf an staatlichen Mitteln geführt hätte. V.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass Dänemark die Beihilfe unter Zuwiderhandlung gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat. Vor dem Hintergrund des Urteils und ausgehend von den vorstehend erläuterten Sachverhalten betrachtet die Kommission die Beihilfe dennoch nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar. In Anbetracht des Gerichtsbeschlusses muss geprüft werden, ob die vorstehende Schlussfolgerung die Feststellung einer Überkompensierung von TV2 nach sich ziehen könnte, weil der Betrag von 628 Mio. DKK, den der dänische Staat im Jahr 2004 von TV2 mit Zinsen zurückgefordert hat, nun als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet wird und möglicherweise vom dänischen Staat an TV2 zurückzuzahlen ist. Denkbar wäre, dass eine entsprechende Rückerstattung angesichts der Rekapitalisierungsmaßnahmen im Jahr 2004 (Sache N 313/2004) wegen des erhöhten Finanzierungsbedarfs von TV2 nach der Rückforderung die Gefahr einer Überkompensierung bergen könnte. Wie den Randnummern 34 und 35 des Gerichtsbeschlusses entnommen werden kann, war die Verpflichtung zur Rückforderung eine notwendige Voraussetzung für die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von TV2 im Jahr 2004, da Dänemark beschlossen hatte, TV2 vor einem Konkurs zu bewahren. Das Gericht hat in Randnummer 43 des Beschlusses formuliert: „ Although the specific circumstances of the present case prompted the Commission to adopt two decisions [Wenngleich die Kommission aufgrund der besonderen Umstände in dieser Sache zwei Entscheidungen getroffen hat, […] [die aufgehobene Rückforderungsentscheidung und die Entscheidung über die Kapitalerhöhung], it is apparent that those decisions constitute two aspects of the same legal issue relating to the classification as State aid within the meaning of Article 87(1) EC and, if so, to the determination of their compatibility with the common market, of the measures implemented by the Kingdom of Denmark for TV2 and subsequently TV2 A/S “ [liegt doch auf der Hand, dass diese Entscheidungen zwei Merkmale eines einzigen rechtlichen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Bewertung von Maßnahmen als staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen des Königreichs Dänemark zugunsten von TV2 sowie später der TV2/AS mit dem Gemeinsamen Markt betreffen.] „ The annulment of Decision 2006/217 therefore entails for the Commission a fresh examination of all the measures implemented by the Kingdom of Denmark for TV2 and subsequently TV2 A/S “. [Aufgrund der Aufhebung der Entscheidung 2006/217 ist daher eine erneute Prüfung aller Maßnahmen des Vereinigten Königreichs zugunsten von TV2 durch die Kommission erforderlich]. Angesichts ihres engen Zusammenhangs aufgrund der Rückforderungsentscheidung sollten die im Jahr 2004 getroffenen Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von TV2 in Verbindung mit den in den Jahren 1995-2002 gewährten staatlichen Beihilfen gewürdigt werden, um sicherzustellen, dass keine Gefahr einer Überkompensierung von TV2 besteht. Diesbezüglich stellt die Kommission Folgendes fest: Nach der Rückforderungsentscheidung haben die dänischen Behörden 1 050 Mio. DKK (d. h. mehr als 628 Mio. DKK zuzüglich Zinsen) eingezogen. Wie im Gerichtsbeschluss erläutert, ist nach der Aufhebung der Rückforderungsentscheidung durch das Gericht die Rechtsgrundlage für die Einziehung von 628 Mio. DKK zuzüglich Zinsen entfallen. Die dänischen Behörden haben allerdings eine Erklärung vorgelegt, in der sie zusagen, TV2 die eingezogenen Gelder nicht zurückzuerstatten bzw. bei Vorliegen bestimmter kumulativer Voraussetzungen TV2 einen Betrag zurückzuerstatten, der höchstens der Differenz (einschließlich Zinsen) zwischen dem tatsächlich von TV2 für den Zeitraum 1995-2002 zurückgeforderten Betrag und dem Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahmen entsprechen würde. Angesichts dieser Zusage und im Einklang mit dem Gerichtsbeschluss ist die Gefahr einer Überkompensierung von TV2 in Verbindung mit den staatlichen Beihilfen der Jahre 1995-2002 und in Bezug auf die Rekapitalisierungsmaßnahmen von 2004 nicht mehr gegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Dänemark in den Jahren 1995-2002 getroffenen Maßnahmen zugunsten von TV2/DANMARK in Form der in diesem Beschluss erläuterten Übertragung von Rundfunkgebühren und anderer Maßnahmen sind nach Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 20. April 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 59 vom 14.3.2003, S. 2. (3)  Im Jahr 2003 wurde TV2 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und in TV2/DANMARK A/S umbenannt. In diesem Beschluss wird die öffentlich-rechtliche dänische Fernsehanstalt TV2/DANMARK unabhängig von der jeweiligen Rechtsform „TV2“ genannt. (4)  Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2003 in der Beihilfesache Staatliche Finanzierung der öffentlichen dänischen Fernsehanstalt TV2 durch Rundfunkgebühren und andere Maßnahmen (ABl. C 59 vom 14.3.2003, S. 2). (5)  Siehe Fußnote 2. (6)  Entscheidung 2005/217/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK (ABl. L 85 vom 23.3.2006, S. 1). (7)  Der Betrag von 1,05 Mrd. DKK umfasste nicht nur die 628 Mio. DKK zuzüglich Zinsen, sondern auch die von Amts wegen erforderliche Rückforderung eines entsprechenden Betrags für das Jahr 2003. (8)  Entscheidung der Kommission K(2004) 3632 vom 6. Oktober 2004 über die Kapitalerhöhung bei TV2/Danmark A/S. (9)  EuG, Urteil vom 22. Oktober 2008, Rechtssachen T-309/04, T-317/04, T-329/04 und T-336/04. (10)  EuG, Beschluss vom 24. September 2009, Rechtssache T-12/05. (11)  Randnummer 43 des Gerichtsurteils. (12)  Beschluss der Kommission vom 4. August 2009 (ABl. C 9 vom 14.1.2009, S. 2). (13)  Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-114/09 vom 17. Mai 2010. (14)   ABl. C 207 vom 2.9.2009, S. 2. (15)  Nach Gesetz Nr. 335 vom 4. Juni 1986; dieses Gesetz trat am 1. Juli 1986 in Kraft. (16)  Gesetz Nr. 578 vom 24. Juni 1994, geändert durch Gesetz Nr. 666 vom 5. Juli 1996, Gesetz Nr. 75 vom 29. Januar 1997, Gesetz Nr. 138 vom 19. Februar 1998, Gesetz Nr. 208 vom 6. April 1999, Gesetz Nr. 551 vom 20. Juni 2000, Gesetz Nr. 203 vom 22. März 2001, Gesetz Nr. 701 vom 15. Juli 2001 und Gesetz Nr. 1052 vom 17. Dezember 2002. (17)  § 18 des dänischen Rundfunkgesetzes — Radio- og Fjernsynslov (Fassung aus dem Jahr 1994). (18)  Randnummer 119 des Urteils. (19)  Radiogesetz, § 30 (Fassung aus dem Jahr 1994). (20)  Siehe Erwägungsgründe 79 ff. dieses Beschlusses. (21)  Durchführungsbeschluss Nr. 874 vom 9. Dezember 1998 über die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen per Satellit oder in Kabelnetzen; Durchführungsbeschluss Nr. 1349 vom 18. Dezember 2000 über lokale Radio- und Fernsehdienste. (22)  Durchführungsbeschluss Nr. 658 vom 18. August 1997, §§ 12 und 13. (23)  Beschluss Nr. 740 vom 21. August 2001 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG hinsichtlich der getrennten Rechnungslegung für Tätigkeiten von Danmarks Radio und TV2 als öffentlich-rechtlicher Unternehmen und für Tätigkeiten aller sonstigen Unternehmen. (24)  Radio- und Fernsehgesetz, §§ 61-63 (Fassung aus dem Jahr 1994). (25)  Siehe Erwägungsgründe 79 ff. dieses Beschlusses. (26)  § 38 des dänischen Gesetzes über Funksysteme und die Zuweisung von Funkfrequenzen sowie § 48 des dänischen Gesetzes über Funkfrequenzen. (27)  Eingeführt mit dem Gesetz Nr. 1208 vom 27.12.1996 und aufgenommen in Artikel 60 A des Radio- und Fernsehgesetzes in der Fassung von 1997; aufgehoben am 1. Januar 2002 durch Gesetz Nr. 259 vom 8.5.2002. (28)  Werbekunden können Werbezeit bei den dänischen Fernsehsendern aufgrund von zweierlei Berechnungsgrundlagen erwerben: aufgrund von GRP (Gross Rating Points = Gesamtbewertungspunkten) mit Bezug auf sämtliche Zuschauer im Alter von zwölf oder mehr Jahren oder aufgrund von TRP (Target Rating Points = Bewertungspunkten nach Zielgruppen), bei denen eine engere Zielgruppe zugrunde gelegt wird. TV2 ist der einzige Fernsehsender in Dänemark, der Werbung aufgrund von GRP anbietet. (29)  EuGH, Urteil in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747. (30)  EuG, Urteil in der Rechtssache T-289/03, BUPA und andere/Kommission. (31)  EuGH, Urteil in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 und C-94/01. (32)  Siehe Randnummern 158 und 159 des Urteils. (33)  Randnummer 165 des Urteils. (34)  Randnummer 167 des Urteils. (35)  EuGH, Urteil vom 13. März 2001, Rechtssache C-379/98, PreussenElektra AG/Schleswag AG, Slg. 2001, I-2099. (36)  § 31 des Radio- und Fernsehgesetzes (Fassung aus dem Jahr 1994). (37)  § 29 des Radio- und Fernsehgesetzes (Fassung aus dem Jahr 1994); siehe auch Bericht 4/94, Randnummer 4: „ Der Minister für Kultur entscheidet in Übereinstimmung mit dem Finanzausschuss [des Parlaments] über den Anteil der Einnahmen der Werbegesellschaft und über den Teil der Rundfunkgebühren, der jährlich in den TV2-Fonds einzuzahlen ist. Wenn keine hinreichenden Mittel in den TV2-Fonds eingebracht werden, kann der Fonds — vorbehaltlich der Zustimmung des Ministers — mit staatlicher Bürgschaft Betriebsdarlehen aufnehmen. Der Umfang der Bürgschaft wird vom Minister in Übereinstimmung mit dem Finanzausschuss festgelegt. Gemäß den vom Minister für Kultur festgelegten Rahmenhaushalten werden Beträge aus dem TV2-Fonds zur Finanzierung der Sendetätigkeit von TV2 und von acht regionalen Rundfunkanstalten übertragen.“ (38)  §§ 30-33 des Radio- und Fernsehgesetzes (Fassung aus dem Jahr 1994); siehe auch Bericht 4/94, Randnummer 4 (o. a.). (39)  Schreiben der dänischen Behörden vom 24. März 2003, S. 8. (40)  Siehe Randnummer 57 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus dem Jahr 2001 (im Folgenden „Rundfunkmitteilung“). (41)  Punkt 3 im Antwortschreiben der dänischen Regierung vom 26. Juni 2009. (42)  Randnummer 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (43)  Absatz 2.1.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 7). (44)  Siehe Beihilfesache NN 70/98 — Staatliche Beihilfe für die öffentlichen Fernsehprogramme „Kinderkanal“ und „Phoenix“ (ABl. C 238 vom 21.8.1999, S. 3). (45)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747. (46)  Gesetz Nr. 578 vom 24. Juni 1994, geändert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.