Europäische Union

2011/839/EU: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2612) Text von Bedeutung für den EWR

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durch Gesetz Nr. 666 vom 5. Juli 1996, Gesetz Nr. 75 vom 29. Januar 1997, Gesetz Nr. 138 vom 19. Februar 1998, Gesetz Nr. 208 vom 6. April 1999, Gesetz Nr. 551 vom 20. Juni 2000, Gesetz Nr. 203 vom 22. März 2001, Gesetz Nr. 701 vom 15. Juli 2001 und Gesetz Nr. 1052 vom 17. Dezember 2002. (47)  Randnummer 228 des Urteils. (48)  Randnummer 229 des Urteils. (49)  EuGH, Urteil in den Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 und C-94/01. (50)  Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437; verbundene Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (51)  Rechtssache T-16/96, Cityflyer, Slg. 1998, II-757, Randnummer 76. (52)  Die genannten Elemente werden in diesem Beschluss in den Erwägungsgründen 205 ff. im Einzelnen erläutert. (53)  Rechtssachen 730/79, Philip Morris Holland/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnummer 11; C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnummer 17; C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnummer 33. (54)  Siehe Rechtssachen 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067, und 303/88 Italien/Kommission, Slg. 1989, S. 801. (55)  Siehe verbundene Rechtssachen T-185/00, T-216/00, T-299/00 und T-300/00, M6 und andere/Kommission, Slg. 2002, II-3805. (56)   ABl. C 320 vom 15.11.2001, S. 5. (57)  § 18 des Radio- und Fernsehgesetzes (Fassung aus dem Jahr 1994). (58)  § 4 des Durchführungsbeschlusses Nr. 658 vom 18. August 1997. (59)  Siehe Randnummern 101-125 des Urteils. (60)  Randnummer 101 des Urteils. (61)  Randnummer 103 des Urteils. (62)  Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 wurde in den Vertrag ein Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Anhang aufgenommen. (63)  Randnummer 113 des Urteils. (64)  Siehe Randnummern 107 und 108 des Urteils. (65)  Randnummer 121 des Urteils. (66)  Randnummer 117 des Urteils. (67)  Kapitel 4 des Radio- und Fernsehgesetzes (Fassung aus dem Jahre 1994). (68)  Urteil, Randnummer 120. (69)  Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75). (70)  Rundfunkmitteilung, Randnummer 53. (*1)  Im Folgenden sind Auslassungen aufgrund der Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen mit eckigen Klammern ([…]) gekennzeichnet. (*2)  Differenz der von TV2 gezahlten Gebühren für die Sendefrequenz und der von TvDanmark gezahlten Gebühr für Netzkonfigurationen. (71)  Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat (ABl. L 119 vom 23.4.2004, S. 1). (72)  Mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 wurde in den Vertrag ein Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten als Anhang aufgenommen. (73)  Entscheidung E 2/2008 der Kommission vom 28. Oktober 2009, Finanzierung des ORF. (74)  Randnummer 220 des Urteils. (75)  Randnummer 221 des Urteils. (76)  Randnummer 223 des Urteils. (77)  Bericht des dänischen Rechnungshofs 4/94, Abschnitt VIII, insbesondere Randnummer 72. (78)  Durchführungsbeschluss Nr. 658 vom 18. August 1997, Kapitel 6, § 32, Randnummer 4. (*3)  Die in dieser Tabelle als „Liquiditätsverhältnis“ genannten Werte ergeben sich aus der Division des „verfügbaren Eigenkapitals“ durch die „Verpflichtungen insgesamt“. (79)  Seite 58. (80)  Randnummer 223 des Urteils. (81)  Randnummer 223 des Urteils. (82)  Jahresbericht 1995, insbesondere S. 14. (83)  Randnummer 219 des Urteils. (84)  Randnummern 53-56. (85)  Bewertung nach unterschiedlichen Kategorien, gezielte Kampagnen usw. (86)  Das Gallup-Bewertungssystem erfasst, wie viele GRP (Gross Rating Points) die einzelnen Rundfunkanstalten tatsächlich erzielen. Die entsprechenden Werte wurden dann für die jeweiligen Rundfunkanstalten angepasst, um die TRPs zu ermitteln. (87)  CPP = COST per Point; die CPP (COST per Point) geben Aufschluss über die Werbekosten pro Bewertungspunkt (GRP oder TRP). (88)  Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 über die Staatliche Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat (Sache C 60/1999 (ex NN 167-1995)). (89)  Sowohl die dänischen Behörden als auch die Beschwerdeführerin sind der Ansicht, dass die Preise in Dänemark am ehesten mit den Preisen anderer nordischer Länder verglichen werden können, da dort hinsichtlich des Umfangs und des Zuschauerverhaltens ähnliche Marktbedingungen herrschen. (90)  Ein wesentlicher Grund für diesen Unterschied liegt darin, dass die Menschen in nordischen Ländern erheblich weniger fernsehen. In Dänemark verbrachten die Zuschauer 2002 durchschnittlich 156 Minuten vor dem Fernseher; der EU-Durchschnitt lag bei 192 Minuten. (91)  Im Jahr 2001 war innerhalb der EU der Fernsehkonsum prozentual gesehen in den südlichen Mitgliedstaaten Portugal (60 %), Italien (54 %) und Griechenland (49 %) am höchsten; in den Niederlanden (23 %), in Finnland (24 %), in Österreich (26 %) und in Irland (26 %) wurde weniger ferngesehen als in Dänemark. Der Anteil in Schweden entsprach dem Anteil Dänemarks. (92)  Die Ausgaben für Fernsehwerbung, ausgedrückt als Anteil des BIP, waren in den südlichen Mitgliedstaaten wie z. B. Portugal (6,66 ‰), Griechenland (4,04 ‰), Italien (3,22 ‰) und Spanien (3,21 ‰) hoch. (93)  Die Pro-Kopf-Ausgaben für Fernsehwerbung waren 2001 in Finnland (42 EUR) und Schweden (43 EUR) geringer; in den Niederlanden (45 EUR) lagen sie auf vergleichbarem Niveau. Am höchsten waren die Ausgaben im Vereinigten Königreich (90 EUR), in Portugal (80 EUR) und in Belgien (73 EUR). (94)  CPM (Kosten pro Tausend) sind entweder die Kosten, die aufgewendet werden, um in einer Gruppe eine Bruttoreichweite von 1 000 zu erreichen, oder die Kosten, die zur Erreichung von 1 000 verschiedenen Einzelpersonen der Gruppe aufgewendet werden müssen. (95)  Die Fernseh-Kontaktpreise für Norwegen und Dänemark wurden auf der Grundlage von Angaben des örtlichen SBS-Senders geschätzt. Die Schätzungen der Preise in den Printmedien wurden von einer Medienagentur vorgelegt. (96)  Der CPM-Wert für Fernsehwerbung liegt in Dänemark bei 13, in Schweden bei 14 und in Norwegen bei 18. (97)  Für Printmedien lauten die CPM-Werte für Dänemark 21, für Schweden 17 und für Norwegen 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.