Europäische Union

2011/839/EU: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2612) Text von Bedeutung für den EWR

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lung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 erforderlich war. Dass zum 1. Januar 2003 nicht zur Umstellung auf digitale Technik benötigte Mittel (insgesamt 72 Mio. DKK) schließlich freigegeben wurden, ändert nichts an der Richtigkeit dieser Feststellung, da diese Beträge im Untersuchungszeitraum in den Konten von TV2 eindeutig als gebundenes Kapital ausgewiesen waren; dass TV2 nach dem Urteil tatsächlich nicht auf eine Rücklage zugreifen musste, spricht ebenfalls nicht dafür, dass diese Rücklage gemessen am Finanzierungsbedarf für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als unverhältnismäßig zu bewerten wäre (80). (219) Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gesellschaftskapital von TV2 zum 31. Dezember 1994 (d. h. zu Beginn des in diesem Beschluss berücksichtigten Zeitraums) ein Defizit von fast 156 Mio. DKK aufwies und dass sich für TV2 in den Jahren 1995 und 1996 ein negatives Liquiditätsverhältnis ergab (weshalb das Eigenkapital Ende 2002 insgesamt geringer war als die als Ausgleich gewährten Mittel). Erst Ende 2002 lag der Anteil des verfügbaren Eigenkapitals von TV2 über der geforderten Schwelle von 200 Mio. DKK. (220) Um zu belegen, dass die Höhe des Eigenkapitals von TV2 gerechtfertigt war, haben die dänischen Behörden eine Erklärung von PricewaterhouseCoopers vom 18. November 2002 vorgelegt. In dieser Erklärung wird festgestellt, dass die Liquidität von TV2 am Ende des Untersuchungszeitraums geringer war als die Liquidität der skandinavischen Rundfunkanstalten, die TV2 hinsichtlich der Größe, der Tätigkeit, der Struktur und der Märkte vergleichbar sind. Die Liquidität von TV2 war beispielsweise geringer als die von TV2 Norge (36 %) und beträchtlich niedriger als Liquidität von TV4 (Schweden), deren Liquiditätsquote mit 65 % fast doppelt so hoch wie die Quote von TV2 war. Nach dieser Erklärung lag die Liquiditätsquote von TV2 unter der Quote der vergleichbaren Rundfunkanstalten; insoweit kann die Quote nicht als überhöht betrachtet werden. Außerdem zeigt diese Erklärung, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass die Kapitalstruktur vergleichbarer Rundfunkanstalten nicht optimiert worden wäre. PricewaterhouseCoopers hat ferner erklärt, dass eine Liquiditätsquote von weniger als 30 % über einen [längeren] Zeitraum ungewöhnlich wäre und die Stellung des Unternehmens bei Einnahmeschwankungen gefährden würde. (221) Dieser Vergleich mit den übrigen Marktteilnehmern sollte insoweit mit Vorsicht bewertet werden, als diesen Marktteilnehmern nicht dieselben gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verlegt wurden wie TV2 und als diese Marktteilnehmer wieder in der gleichen Weise finanziert werden noch den gleichen Rechtsstatus besitzen. Trotzdem vermittelt diese Erklärung einen Anhaltspunkt und kann ergänzend zu sonstigen Sachverhalten berücksichtigt werden. (222) In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die dänischen Behörden Informationen vorgelegt haben, denen zufolge sie in der letzten Phase des Untersuchungszeitraums beabsichtigten, den Rechtsstatus von TV2 zu ändern und TV2 in eine private Aktiengesellschaft umzuwandeln. Im Zusammenhang mit der Gründung von TV2 wurde auch analysiert, wie die Übertragung der Rundfunkgebühren schrittweise reduziert werden könnte, da die dänischen Behörden nach der Privatisierung von TV2 die Finanzierung über Rundfunkgebühren abschaffen wollten. (223) Zur Erfüllung dieser Zielsetzungen nahm die dänische Regierung im Juni 2002 mit einer parlamentarischen Mehrheit eine Vereinbarung über eine umfassende Liberalisierung der dänischen Medienpolitik an. Nach dieser Vereinbarung sollte TV2 im Hinblick auf die anstehende Privatisierung so weit wie möglich umstrukturiert werden. Die finanzielle Basis für die Umwandlung von TV2 in eine Aktiengesellschaft wurde analysiert. Der Minister für Kultur benannte im Sommer 2002 eine Lenkungsgruppe mit Vertretern des Ministeriums für Kultur, des Finanzministeriums und der „Kammeradvokaten“, die die wirtschaftliche Grundlage für die Privatisierung und für die Umwandlung von TV2 privatrechtliches Unternehmen klären sollte. Die Lenkungsgruppe zog eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einen Finanzberater hinzu, um beispielsweise das erforderliche Eigenkapital für TV2 zu ermitteln. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelangte zu dem Schluss, dass das Eigenkapital von TV2 mindestens 640 Mio. DKK betragen müsse. (224) Die Gründung von TV2 als privatrechtliches Unternehmen und die Festlegung des Gesellschaftskapitals wurde vom Finanzausschuss des Parlaments (Folketing) gebilligt. Die Umwandlung des Rechtsstatus von TV2 und die Gründung als privatrechtliche Aktiengesellschaft erfolgte rückwirkend zum 1. Januar 2003. Im Zuge der Änderung des Rechtsstatus von TV2 und der Gründung von TV2 als privatrechtliche Gesellschaft wurde eine Reihe von Maßnahmen zugunsten von TV2 abgeschafft (beispielsweise die Zinsbefreiung und die Befreiung von Tilgungsleistungen sowie die Steuerbefreiung). Im Jahr 2005 wurde die Privatisierung verschoben; nach 2004 hatte TV2 jedoch keine Rundfunkgebühren mehr erhalten (225) Daher ist die Kommission in Anbetracht der erörterten Sachverhalte zu dem Schluss gelangt, dass sie in ihrer Würdigung der Vereinbarkeit der Rücklagen mit dem Binnenmarkt unter anderem berücksichtigen muss, dass die dänischen Behörden in der letzten Phase des Untersuchungszeitraums bereits beabsichtigten, insbesondere den Rechtsstatus von TV2 zu ändern (was mit der Notwendigkeit einer Erhöhung des Eigenkapitals einhergegangen wäre). (226) Nach ihrer Beschlussfassungspraxis steht die Kommission einer Umwandlung staatlicher Unternehmen, die mit kommerziell geführten Unternehmen konkurrieren, in Aktiengesellschaften grundsätzlich positiv gegenüber, da auf diese Weise Verfälschungen des Wettbewerbs verringert werden, da an die Stelle unbegrenzter staatlicher Vergünstigungen ein begrenztes Eigenkapital tritt und zwischen der Rolle des Staates als öffentlicher Instanz und einem auf Erträge angewiesenen Unternehmer klar unterschieden wird. (227) Ergänzend zu den übrigen zu berücksichtigenden Sachverhalten stellt die Kommission fest, dass die Höhe der Rücklagen von TV2 vor dem Hintergrund der Einnahmeschwankungen auf dem Werbemarkt zu bewerten ist. (228) Der Werbemarkt ist zwangsläufig durch schwankende Einnahmen gekennzeichnet, und TV2 war durch diese schwankenden Einnahmen tatsächlich gefährdet. Im Jahr 1998/1999 gingen die Werbeeinnahmen bei TV2 beispielsweise um ca. 104 Mio. DKK zurück. Nach Auskunft der dänischen Behörden kann TV2 derartige Einbrüche nur unter Inanspruchnahme eines erheblichen Anteils des verfügbaren Kapitals abfedern, da die Einnahmen aus den Rundfunkgebühren jeweils über mehrere Jahre im Voraus festgelegt wurden. Selbst wenn TV2 weniger abhängig von Werbeeinnahmen wäre als TV2 Norge oder TV4 (die keine Rundfunkgebühren erhalten), hätte die Finanzierung über Werbeeinnahmen im untersuchten Zeitraum trotzdem eine wichtige Rolle für die Tätigkeit von TV2 gespielt. (229) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Gericht in seinem Urteil festgestellt hat: (81)„Der Umstand, dass TV2 im Jahr 1999 nicht auf ihre Rücklagen zugreifen musste, bedeutet nicht, dass die Rücklagen als gemessen am Bedarf von TV2 für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung unverhältnismäßig angesehen werden müssten. Es liegt nämlich gerade in der Natur einer vorsorglich gebildeten Rücklage, dass sie nicht zwangsläufig genutzt werden muss.“ (230) Die Kommission stimmt der Darstellung der dänischen Behörden dahingehend zu, dass bei der Bewertung des Bedarfs von TV2 außerdem berücksichtigt werden muss, dass TV2 im Laufe eines Jahres beträchtlichen Liquiditätsschwankungen unterworfen war, da sportliche Großveranstaltungen wie z. B. die Olympischen Spiele nur in mehrjährigem Turnus stattfinden und da Senderechte in der Regel nach Maßgabe mehrjähriger Verträge vergeben werden. Aus dem Jahresbericht 1995 geht beispielsweise hervor, (82) dass der Überschuss aus dem Jahr 1995 auf das Jahr 1996 übertragen wurde, um die voraussichtlichen Verluste in diesem Jahr zu kompensieren, in dem besonders hohe Ausgaben in Verbindung mit den Olympischen Spielen und der Fußball-Europameisterschaft anstanden. (231) Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass TV2 im Untersuchungszeitraum keinen Zugang zu normalen Darlehen hatte. Investitionskredite wurden bis zu einer Höhe von 4 % der in den aktuellsten Abschlüssen ausgewiesenen Einkünfte zugelassen. Alle sonstigen Formen von Darlehen, Bürgschaften und Finanzierungs-Leasings mit Ausnahme von Darlehen zur Finanzierung der Betriebskosten waren für TV2 verboten. Da TV2 nur begrenzte Möglichkeiten zur Finanzierung über Darlehen hatte, musste der Liquiditätsbedarf grundsätzlich über die Liquidität aus der laufenden Tätigkeit gedeckt werden. (232) Und schließlich geht die Höhe des Eigenkapitals auch aus den veröffentlichten Konten hervor. Im relevanten Zeitraum hat der dänische Rechnungshof die Konten von TV2 geprüft. Die betreffenden Prüfungen beinhalteten Verwaltungs- und Finanzprüfungen; der dänische Rechnungshof war jedoch nicht befugt, über Kompensationen der TV2 bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstandenen Kosten zu verhindern. Wie das Gericht in seinem Urteil festgestellt hat, (83) rechtfertigt die Tatsache, dass der Rechnungshof selbst nicht befugt war, eine Überkompensierung zu verhindern, nicht den Schluss, dass die dänischen Behörden keine Prüfungen durchgeführt hätten. Im Gegenteil: Die dänischen Behörden haben erklärt, wenn der dänische Rechnungshof zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die Kapitalbasis zu umfangreich gewesen wäre, hätte dies beispielsweise dazu geführt, dass der Anteil der auf TV2 zu übertragenden Rundfunkgebühren in der nächsten Medienvereinbarung reduziert worden wäre. (233) Angesichts der Gesamtheit des auf den erläuterten Sachverhalten beruhenden Beweismaterials ist die Kommission hinsichtlich des ersten Teils der Verhältnismäßigkeitsbewertung der Auffassung, dass in diesem sehr speziellen Fall sowie vor dem Hintergrund des Protokolls von Amsterdam und des Urteils die Kapitalerhöhung in dem Ende 2002 vorgenommenen Umfang zur Erfüllung der TV2 übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich war. Insoweit war der TV2 zu diesem Zweck zugeführte Betrag von 628 Mio. DKK nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV verhältnismäßig und erforderlich. (234) In diesem Beschluss wird die mögliche staatliche Beihilfe, die TV2 in den Jahren 2003 und 2004 über die Rekapitalisierungsmaßnahmen hinaus gewährt wurde, zwar nicht bewertet; die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die dänischen Behörden Informationen vorgelegt haben, denen zufolge das Eigenkapital von TV2 im Jahr 2004 640 Mio. DKK betrug. In die kommerzielle Tätigkeit wurde ein Betrag von 96 Mio. DKK investiert, und es kann nicht ermittelt werden, ob dieser Betrag aus Eigenkapital oder aus Fremdmitteln finanziert wurde. Wenn davon ausgegangen wurde, dass ausschließlich Eigenkapital verwendet wurde, würde dies bedeuten, dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von TV2 noch Eigenkapital in Höhe von 544 Mio. DKK verfügbar war. (235) Zum vorstehenden Erwägungsgrund 198 ist festzustellen, dass TV2 auch verschiedenen kommerziellen Tätigkeiten nachgeht. Im Gesamtspektrum der Tätigkeiten von TV2 haben diese kommerziellen Tätigkeiten verhältnismäßig marginale Bedeutung. Die Kosten dieser kommerziellen Tätigkeiten wurden nach der in der Rundfunkmitteilung aus dem Jahr 2001 erörterten Methode aufgeteilt; (84) im Gegensatz zu der in anderen Versorgungsbranchen üblichen Vorgehensweise müssen die Ausgaben, die in voller Höhe auf die mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zusammenhängenden Tätigkeiten anrechenbar sind, jedoch auch kommerziellen Tätigkeiten zugute kommen, nicht aufgeteilt werden, sondern können in voller Höhe dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zugeordnet werden. In der Rundfunkmitteilung aus dem Jahr 2001 wurde festgestellt, dass eine vollständige Aufteilung dieser Ausgaben auf die beiden Tätigkeiten willkürlich und nicht aussagekräftig sei. Die Kommission stellt fest, dass der Vorteil, den TV2 aus dem Zugang zur Sendefrequenz erlangt, vollständig auf die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung beschränkt ist. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass nach der Rundfunkmitteilung auch die Finanzierungskosten (Zinsvorteile) in vollem Umfang der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zuzurechnen sind. (236) Um die Auswirkungen der Steuerbefreiung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung auszugleichen, werden 30 % der Gewinne aus den kommerziellen Tätigkeiten auf die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung verbucht. Dies wird jedoch erst seit 2001 so gehandhabt. Daher erkennt die Kommission an, dass der Wettbewerb auf den Rundfunkmarkt insoweit verfälscht worden sein könnte, als TV2 bei der Festlegung der Preise für die kommerzielle Tätigkeit die Körperschaftsteuer nicht berücksichtigen musste. In Zukunft dürfte dieser Vorteil jedoch nicht mehr bestehen, da der Anteil der nach diesem „Realisierungsmechanismus“ zurückgeführten Mittel der geltenden Körperschaftsteuer entspricht. Für die Vergangenheit ist dies im Zusammenhang mit der Ermittlung des Umfangs der Überkompensierung unproblematisch, weil die Gesamteinnahmen aus diesen kommerziellen Tätigkeiten genutzt wurden, um die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu reduzieren. (237) TV2 hat defizitäre kommerzielle Internetangebote eingerichtet. Da die betreffenden Tätigkeiten nicht in den Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fallen, ist eine Finanzierung durch staatliche Mittel nicht möglich. Und da auch keine sonstigen isolierten Tätigkeiten betrieben wurden, konnten die Defizite aus dem Internetangebot auch nicht durch Überschüsse aus sonstigen kommerziellen Tätigkeiten ausgeglichen werden. 2.    Bewertung des Verhaltens von TV2 auf dem Werbemarkt (238) Nach Randnummer 58 der Rundfunkmitteilung „könnte eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt, sofern niedrigere Einnahmen durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden, geneigt sein, die Preise für Werbung oder andere nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten auf dem Markt zu drücken, um die Einnahmen der Konkurrenz zu schmälern. […]. Wann immer eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die Preise für nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten unter das Niveau drückt, das ein effizienter kommerzieller Anbieter in einer ähnlichen Situation zur Deckung seiner Kosten für die isolierte Erzeugung der entsprechenden Tätigkeit benötigen würde, deutet dies auf eine Überkompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hin […].“ (239) TvDanmark hat Belege dafür vorgelegt, dass die Anstalt die Unkosten der nicht bezuschussten Fernsehtätigkeiten nicht decken könnte, wenn sie die gleichen Preise ansetzen würde wie TV2. TvDanmark stellt seine Kosten den Preisen gegenüber, die TV2 für TRP 21-50 berechnet. (240) Damit dieser Vergleich anerkannt werden kann, muss die Kommission in einem ersten Schritt ermitteln, ob die Darstellung berechtigt ist, dass sich TvDanmark in einer vergleichbaren Situation befindet wie TV2, und ob TvDanmark ein effizienter Marktteilnehmer ist. (241) Erstens muss die Kommission prüfen, ob sich TvDanmark in einer vergleichbaren Situation wie TV2 befindet. Dazu stellt die Kommission fest: Im Untersuchungszeitraum lag die Zuschauerquote von TV2 bei etwa 35 %; die Zuschauerquote von TvDanmark liegt bei etwa 15 %. Auf dem Werbemarkt bestehen also deutlich unterschiedliche Anteile. Der Anteil von TV2 auf dem Werbemarkt liegt etwa bei 60 %, während sich der Anteil von TvDanmark am Werbemarkt auf nur etwa 8 % beschränkt. Mit Werbung erzielt TV2 etwa das Fünffache des entsprechenden Umsatzes von TvDanmark. Zudem ist TV2 die einzige Rundfunkanstalt, die die gesamte Bevölkerung erreicht, während die Marktdurchdringung bei TvDanmark2 bei nur 77 % liegt und der Anteil von TvDanmark1 nochmals geringer ist. In Anbetracht der erörterten Sachverhalte ist die Kommission daher der Auffassung, dass TvDanmark nicht unmittelbar mit TV2 vergleichbar ist. (242) Zweitens muss die Kommission feststellen, ob TvDanmark ein effizienter Marktteilnehmer ist. Die Effizienz eines Marktteilnehmers kann durch eine Analyse allgemein üblicher Rechnungslegungsparameter und durch den Vergleich der Ergebnisse des Marktteilnehmers mit den durchschnittlichen Ergebnissen in dem jeweiligen Mitgliedstaat ermittelt werden. Bei der Analyse sollten jedoch die unterschiedlichen Unternehmensgrößen und die jeweilige Kostenstruktur berücksichtigt werden. Daher kann nicht erklärt werden, dass sich die Anbieter auf dem dänischen Markt in einer ähnlichen Situation befänden und die Kennzahlen entsprechend unmittelbar verglichen werden könnten. Daher hält die Kommission eine Analyse dieser Parameter auf dem dänischen Markt in dieser Sache nicht für angemessen. (243) Stattdessen hat die Kommission die Daten über die finanzielle Leistungsfähigkeit von TvDanmark und SBS Broadcasting verglichen. Nach der entsprechenden Analyse ist festzustellen, dass die Kommission nicht mit Sicherheit ermitteln kann, ob die entstandenen Verluste auf hohen Ausgangskosten in der Gründungsphase beruhten, die TvDanmark noch nicht amortisieren konnte, oder ob TvDanmark tatsächlich als weniger effizient zu beurteilen ist. Ungeachtet mehrerer Anfragen hat die Kommission keine Daten zur finanziellen Leistungsfähigkeit des dritten Marktteilnehmers (TV3) erhalten, die einen Vergleich mit diesem dritten Marktteilnehmer ermöglicht hätten. Daher kann die Kommission nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Verluste von TvDanmark auf das Preisverhalten von TV2 oder auf sonstige Faktoren zurückzuführen sind, auf die TvDanmark Einfluss nehmen könnte. (244) Daher kann nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob TvDanmark ein effizienter Marktteilnehmer ist, und da die beiden Marktteilnehmer nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können, ist die Kommission der Auffassung, dass die erläuterte Prüfung in dieser Sache nicht beweiskräftig ist. (245) Daher hat die Kommission beschlossen, die Preispolitik von TV2 und die verfügbaren Daten zum Werbemarkt eingehender zu analysieren, um beurteilen zu können, ob das Verhalten von TV2 im Untersuchungszeitraum darauf gerichtet war, die Werbeeinnahmen zu maximieren. (246) Erstens hat die Kommission die Preise der beiden Marktteilnehmer verglichen und die Preispolitik von TV2 untersucht. Die entsprechende Analyse konzentrierte sich auf die Jahre 1998-2002, d. h. auf den Zeitraum, für den die Beschwerdeführerin vorträgt, dass TV2 begonnen hätte, die Preise auf dem Werbemarkt zu drücken. Zweitens hat die Kommission einen Vergleich der Werbeausgaben in Dänemark und in der gesamten EU, insbesondere den anderen nordischen Staaten, angestellt. Und drittens wurden die Kontaktpreise in allen skandinavischen Ländern für alle Medien verglichen. (247) Die Kommission weist darauf hin, dass das Verhalten von TV2 auf dem Werbemarkt von den dänischen Wettbewerbsbehörden untersucht wurde. Am 31. Dezember 2005 hat die dänische Wettbewerbsbehörde festgestellt, dass TV2 gegen Artikel 102 AEUV und gegen die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften verstoßen hat, indem TV2 auf dem Werbemarkt Treuerabatte angeboten hat. Die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde wurde am 1. November 2006 von der Beschwerdestelle für Wettbewerbssachen aufgehoben, am 22. Juni 2009 aber vom dänischen Østre Landsret bestätigt. Gegen das letztgenannte Urteil wurde vor dem Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt, und dort wurde am 18. März 2011 die Entscheidung des Østre Landesret bestätigt. Vorher hatte die dänische Wettbewerbsbehörde in einer Sache vom 29. November 2000 die von TV2 im Jahr 2000 gewährten Rabatte als missbräuchlich bewertet. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die Untersuchung der dänischen Wettbewerbsbehörde den Zeitraum 2000-2005 und damit nur die letzten Jahre des in diesem Beschluss berücksichtigten Untersuchungszeitraums betrifft. Vor allen Dingen setzt ein Treuerabatt nicht notwendigerweise das Bestehen von Quersubventionen nach der Rundfunkmitteilung aus dem Jahr 2001 voraus. („Wann immer eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt die Preise für nicht öffentlich-rechtliche Tätigkeiten unter das Niveau drückt, das ein effizienter kommerzieller Anbieter in einer ähnlichen Situation zur Deckung seiner Kosten für die isolierte Erzeugung der entsprechenden Tätigkeit benötigen würde, deutet dies auf eine Überkompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hin.“) Wie bereits erläutert, hat TV2 die Werbepreise im Durchschnitt über den Preisen der Wettbewerber angesetzt. Außerdem bedeuten die Treuerabatte, dass die Kunden einen höheren Anteil ihrer jährlichen Werbehaushalte für Werbung bei TV2 verwendeten als sie dies ansonsten getan hätten. Insoweit impliziert die vorgetragene Behauptung, TV2 hätte die Werbeeinnahmen durch die Rabattregelung erhöht, und die Notwendigkeit einer Finanzierung aus Rundfunkgebühren wäre entsprechend geringer gewesen. In jedem Fall ist festzustellen, dass die Kommission nicht an die Beschlüsse der dänischen Wettbewerbsbehörden gebunden ist. Werbepreise (248) Die Zuschauergruppen und die Zusammensetzung der Zuschauer, die Programminhalte, die aufsichtsrechtliche Begrenzung der Werbezeit und die Finanzierung der Sendeanstalten sind Faktoren, die sich auf den Wettbewerb auf dem Werbemarkt auswirken. Entsprechend verlangen die verschiedenen Rundfunkanstalten unterschiedliche Preise. Außerdem verkaufen die Rundfunkanstalten eine Reihe unterschiedlicher „Produkte“, für die zudem unterschiedliche Preise berechnet werden (85). (249) Die Sendeanstalten gewähren erhebliche Preisnachlässe. Es ist daher nicht zweckmäßig, die Listenpreise für Fernsehwerbespots zu vergleichen. Die Fernsehwerbung wird überwiegend (etwa 90 % der gesamten landesweiten Werbung) auf der Grundlage von Jahresverträgen ausgestrahlt. Darüber hinaus gibt es verschiedene weitere Rabatte (für neue Werbekunden, weniger attraktive Sendezeiten, weitere Mengenrabatte usw.). Diese Verträge werden durch so genannte Medienagenturen ausgehandelt und geschlossen. (250) Um einen Vergleich zwischen den verschiedenen Sendern zu ermöglichen, muss der Durchschnitt der verschiedenen Preise ermittelt werden. In der folgenden Tabelle sind die durchschnittlichen Preise für die Zielgruppe TRP 21-50 zusammengestellt. Diese Preise wurden ermittelt, indem der landesweite Werbeumsatz der Sendeanstalten durch die TRP 21-50 geteilt wurde (86):   1998 1999 2000 2001 2002 TvDanmark 283  EUR 270  EUR 252  EUR 251  EUR 211  EUR TV2 480  EUR 409  EUR 364  EUR 381  EUR 325  EUR Unterschied 197  EUR 139  EUR 112  EUR 130  EUR 114  EUR CPP TvDanmark ausgedrückt als Anteil der CPP von TV2 (87) 58,9  % 66,0  % 69,3  % 65,9  % 64,9  % Durchschnittliche CPP TV2 bei TRP 21-50 gewichtet nach Abdeckung (um den Faktor 0,7) 336  EUR 286  EUR 255  EUR 267  EUR 228  EUR CPP TvDanmark ausgedrückt als Anteil der gewichteten CPP von TV2 84,2  % 94,3  % 99,0  % 94,1  % 92,7  % (251) Den vorstehenden Daten zufolge lag der Preis für TRP 21-50 bei TvDanmark um etwa 30-40 % unter dem Preis von TV2. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die staatliche Beihilfen zugunsten von France 2 und France 3 festgestellt hat, besteht auf dem Markt für Fernsehwerbung eine positive Korrelation zwischen der durchschnittlichen Anzahl an Kontakten und dem durchschnittlichen Nettopreis pro Kontakt. (88) Daher könnten die Preisunterschiede zwischen den Rundfunkanstalten auf die relative Stärke der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Generierung von Zuschauerquoten zurückzuführen sein. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, ob der tatsächliche Preisunterschied die Marktbedingungen widerspiegelt. (252) Anders als bei den französischen Rundfunkanstalten müssen sich die Unter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.