Europäische Union

2011/839/EU: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/DANMARK (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2612) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0839. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Beihilfe und Bewertung der Überkompensierung (183) Nach der Transparenzrichtlinie (69) müssen die Mitgliedstaaten in Verbindung mit einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und mit nicht öffentlich-rechtlichen Geschäftstätigkeiten getrennte Konten führen. Die Kosten und Einnahmen werden auf der Grundlage eindeutig festgelegter, objektiver Grundsätze der Rechnungslegung ordnungsgemäß aufgeteilt. (184) Die Kommission ist der Ansicht, dass im Rundfunksektor die Führung getrennter Konten zur Erfassung der Kosten vielleicht nicht ohne weiteres bzw. unter Umständen auch überhaupt nicht möglich ist, da für unterschiedliche Tätigkeiten dieselben Mittel eingesetzt werden. In diesem Sektor können die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass die gesamte Programmgestaltung der Rundfunkanstalten in den Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung fällt und gleichzeitig die Möglichkeit einer kommerziellen Nutzung eröffnet (70). (185) Im Zusammenhang mit diesem Beschluss muss die Kommission zunächst die mit der Erfüllung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch TV2 verbundenen Kosten ermitteln. (186) Da TV2 auch kommerziellen Tätigkeiten nachgeht, müssen getrennte Konten für die unterschiedlichen Tätigkeiten geführt werden. Seit dem Jahr 2001 besteht für TV2 die rechtliche Verpflichtung zur Führung getrennter Konten für die Tätigkeit in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und für die kommerziellen Tätigkeiten. (187) Bei der Berechnung der Nettokosten muss die Kommission von den Bruttokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung sämtliche Nettoerträge aus kommerziellen Tätigkeiten in Verbindung mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung abziehen. Die dänischen Behörden haben Zahlen nach der in Randnummer 56 der Rundfunkmitteilung vorgesehenen Methode vorgelegt, um die Entwicklung der kommerziellen Tätigkeit und der Tätigkeit zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu verdeutlichen. Offenbar sind in die kommerziellen Tätigkeiten von TV2 dieselben Mittel eingeflossen wie in die Tätigkeiten zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung. Daher wurde [auch] keine sinnvolle Zuordnung der Kosten zu diesen kommerziellen Tätigkeiten vorgenommen. In diesen Fällen zieht die Kommission die Nettoeinkünfte der kommerziellen Nutzung ab, um die Nettokosten in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu ermitteln. Nur die Tätigkeiten in Verbindung mit der kommerziellen Website können von der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung getrennt werden. Die Verluste, die TV2 seit der Einrichtung der kommerziellen Website im Jahr 1997 in Verbindung mit dem Betrieb dieser Website entstanden sind, belaufen sich auf […] (*1) Mio. DKK. (188) Anschließend hat die Kommission die im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung erwirtschafteten Gewinne (Werbeeinnahmen und sonstige kommerziell erwirtschaftete Einkünfte) von den Bruttokosten der gemeinschaftlichen Dienstleistung abgezogen, um die Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu bestimmen. Danach wurden die öffentlichen Barmittel von den Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung abgezogen. Die entsprechende Berechnung ist in der folgenden Tabelle dargestellt. (189) Trotz zahlreicher Aufforderungen der Kommission zur Spezifizierung des genauen Betrags der Werbeeinnahmen in den Jahren 1995 und 1996 waren die dänischen Behörden und TV2 nicht in der Lage, klare und eindeutige Zahlen vorzulegen. (190) In der Antwort vom 26. Juni 2009 erklärten die dänischen Behörden, sie seien nicht im Stande, zu bestätigen, dass sich die Werbeeinnahmen, die TV2 aus dem TV2-Fonds erhalten habe, im Jahr 1995 auf 400,1 Mio. DKK und 1996 auf 337,7 Mio. DKK belaufen hätten. (191) TV2 erklärte in der Antwort, i) in den TV2-Fonds seien in den Jahren 1995 und 1996 erstens Mittel von TV2 Reklame (824 bzw. 904,5 Mio. DKK) und zweitens öffentliche Rundfunkgebühren (330,3 bzw. 356,3 Mio. DKK) eingeflossen, ii) und aus dem TV2-Fonds seien in den Jahren 1995 und 1996 730,4 bzw. 694 Mio. DKK an TV2 und 269,6 bzw. 275 Mio. DKK an die regionalen TV2-Sender ausgezahlt worden. Mit den in den TV2-Fonds eingezahlten Beträgen hätte der Finanzbedarf von TV2 sowie der Finanzbedarf der regionalen TV2-Sender gedeckt werden sollen. (192) In den Antworten vom 26. Juni 2009, vom 17. November 2010 und vom 30. Mai 2010 haben die dänischen Behörden zudem die Argumentation von TV2 bestätigt, dass die regionalen TV2-Sender in Ermangelung sonstiger kommerzieller Einkünfte de facto vollständig aus Rundfunkgebühren finanziert würden; daher könnten die jährlich aus dem TV2-Fonds auf die regionalen TV2-Sender übertragenen Beträge nur aus Rundfunkgebühren stammen. Diese Argumentation impliziert, dass die auf TV2 übertragenen Rundfunkgebühren mit dem Höchstbetrag der Rundfunkgebühren gleichzusetzen wären, der in den relevanten Jahren jeweils nach Abzug der den regionalen Sendern von TV2 zugeleiteten Beträge in den TV2-Fonds übertragen wurde. Entsprechend argumentieren die dänischen Behörden und TV2, somit hätten die in den Jahren 1995 und 1996 aus dem TV2-Fonds auf TV2 übertragenen Mittel aus Netto-Werbeeinkünften bestanden. Nach Auffassung der dänischen Behörden würde dies bedeuten, dass TV2 im Jahr 1995 60,7 Mio. DKK an Rundfunkgebühren (d. h. den Restbetrag nach Abzug der an die regionalen Sender ausgezahlten Beträge) und 669,7 Mio. DKK aus Werbeeinnahmen (ebenfalls Restbeträge) und im Jahr 1996 81,3 Mio. DKK aus Rundfunkgebühren und 612,7 Mio. DKK aus Werbeeinnahmen erhalten hätte. (193) Die Kommission hält die von TV2 und von den dänischen Behörden vorgetragene Argumentation hinsichtlich des Umfangs der Werbeeinnahmen in den Jahren 1995 und 1996 nicht für schlüssig. Insbesondere weist die Kommission darauf hin, dass innerhalb des TV2-Fonds keine getrennten Konten zur Erfassung der Werbeeinnahmen und der Rundfunkgebühren geführt wurden. Die Kommission bedauert, dass die dänischen Behörden keine klaren und deutlichen Zahlen zur Höhe der Werbeeinnahmen in den Jahren 1995 und 1996 vorgelegt haben. Sie ist jedoch der Auffassung, dass in diesem besonderen Fall keine Notwendigkeit besteht, dieser Frage weiter nachzugehen, da dieser Aspekt nicht als wesentliches Problem betrachtet wird. Wie bereits erläutert, ist die Kommission nämlich der Ansicht, dass die Werbeeinnahmen in den Jahren 1995 und 1996 staatliche Mittel darstellen und dass diese Mittel in jedem Fall von den Bruttokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung abzuziehen sind. Daher sind in der folgenden Tabelle die in den Jahren 1995 und 1996 aus dem TV2-Fonds übertragenen Werbeeinnahmen in der gleichen Zeile vermerkt wie die Rundfunkgebühren. (194) Außerdem hat die Kommission in den Jahren 1997-2002 die von TV2 auf die regionalen TV2-Sender übertragenen Rundfunkgebühren berücksichtigt. Da die betreffenden Beträge an TV2 ausgezahlt und dann an die regionalen Sender weitergeleitet wurden, sind die betreffenden Mittel in den Berechnungen sowohl als Einnahmen als auch als Ausgaben zu berücksichtigen; dies wiederum bedeutet, dass diese Mittel für die nachstehende Berechnung der Kommission nicht maßgeblich sind. (195) Die TV2 gewährte Kapitalzuführung für die Umstellung auf die Digitaltechnik wird im Jahr 1997 als Einnahme ausgewiesen. Die entsprechenden Abzüge wurden als Kosten berücksichtigt, wenn die betreffenden Investitionen tatsächlich vorgenommen wurden. Tatsächlich sind die Kosten der Umstellung auf die Digitaltechnik als Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu betrachten. Damit dieselben Kosten nicht zweimal berücksichtigt werden, wurden die Abschreibungen der ehemalige Investitionen von den Bruttokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung abgezogen. Trotz der diesbezüglichen Kritik von TV2 ist die Kommission nach der allgemeinen Praxis bei der Berechnung staatliche Ausgleichsmaßnahmen der Auffassung, dass die Einnahmen aus staatlichen Mitteln oder aus einem öffentlichen Fonds in dem Jahr zu berücksichtigen sind, indem sie jeweils gewährt wurden, und nicht in dem Jahr, in dem die betreffenden Mittel ausgegeben oder in Anspruch genommen wurden. Anlage 1 Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen 1995-2002 nach der Rechnungslegung (in Mio. DKK) Jahr 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Gesamt Bruttokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung – 755,8 – 856,2 –1 415,2 –1 475,3 –1 439,1 –1 531,6 –1 518,5 –1 604,1 –10 595,8 Investitionen in die Umstellung auf Digitaltechnik 0 0 0 0 –10,3 –4 –56,7 –23,9 –94,9 Unmittelbare Netto-Werbeeinnahmen von TV2 0 0 1 091,9 1 118,4 1 014,4 1 089,9 1 006,8 1 028,3 6 349,7 Sonstige Einnahmen 83,2 121,6 97,3 76,3 50,9 65,4 58 73,8 626,5 Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung – 672,6 – 734,6 – 226,0 – 280,6 – 384,1 – 380,3 – 510,4 – 525,9 –3 714,5 TV2 in den Jahren 1995 und 1996 ausgezahlte Werbeeinnahmen aus dem TV2-Fonds 730,4 694 328,5 357,5 414,6 449,2 537,3 556,2 4 067,7 Übertragung nach Auflösung des Radiofonds 0 0 8 10 15 25 0 0 58 Übertragung nach Auflösung des TV2-Fonds 0 0 217 0 0 0 0 0 217 Gesamtbetrag i) der genannten Rundfunkgebühren und der Einnahmen aus dem TV2-Fonds und dem Radiofonds und ii) Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung 57,8 –40,6 327,5 86,9 45,5 93,9 26,9 30,3 628,2 Quelle: Jahresrechnungen von TV2. (196) Wie aus der vorstehenden Tabelle zu entnehmen, übertraf die Finanzierung die Kosten um 628,2 Mio. DKK (84,4 Mio. EUR). (197) Die Kommission weist darauf hin, dass TvDanmark die Ansicht vertritt, dass auch die übrigen Maßnahmen, die TV2 zugutegekommen seien (z. B. die Befreiung von Zinszahlungen und der Zugang zu einer Sendefrequenz mit landesweiter Abdeckung zu vergünstigten Bedingungen) bei der Würdigung der Überkompensierung berücksichtigt werden müssten. Die betreffenden Vergünstigungen werden in der folgenden Tabelle dargestellt: Anlage 2 Geschätzte Vergünstigungen aufgrund der Steuerbefreiungen, dass Zinsverzichts und der Überlassung der Sendefrequenz In Mio. DKK   1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Gesamt Befreiung von der Körperschaftsteuer 19,7 –13,8 54,6 30,1 16,7 29,7 18,5 3,9 159,4 Aufgelaufene Zinsen auf Gründungsdarlehen 44,5 39,2 36,9 41,3 37,5 45,1 51,7 45,6 341,8 Staatliche Bürgschaften für Gründungsdarlehen 2,4 2,1 1,7 1,4 1,0 0,7 0,4 0,1 9,8 Gebühr für die Überlassung der Sendefrequenz (*2)     2,3 7,9 12,6 21,4 26,0   70,2 Gesamt 66,6 27,5 95,5 80,7 67,8 96,9 96,6 49,6 581,2 (198) Die Kommission schließt sich der Einschätzung an, dass diese Maßnahmen im Rahmen dieser Untersuchung berücksichtigt werden müssen. Bei der Berechnung der Überkompensierung wäre es jedoch nicht angemessen, diese Kosten in die in Anlage 1 vorgenommene Berechnung einzubeziehen. Nach der Position der Kommission in der Sache RAI (71) ist festzustellen, dass diese zusätzlichen Vergünstigungen als Ausgleich für Kosten betrachtet werden können, die ansonsten anderweitig hätten ausgeglichen werden müssen. Bei den Berechnungen mit dem Ziel, die Verhältnismäßigkeit der staatlichen Finanzierung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung zu beurteilen, sollten diese zusätzlichen Vergünstigungen nicht berücksichtigt werden, da sich die Ausgangskosten der TV2 übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entsprechend erhöht hätten, wenn diese Kosten hätten übernommen werden müssen. Das Nettoergebnis hätte sich ohnehin nicht geändert. Allerdings ist sicherzustellen, dass diese Vergünstigungen ausschließlich für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung verwendet werden und nicht in die kommerziellen Tätigkeiten einfließen. Der letztgenannte Punkt wird in den folgenden Erwägungsgründen 235 bis 237 behandelt. (199) Die dänischen Behörden und TV2 haben verschiedene Argumente vorgetragen, um die in Erwägungsgrund 196 berechnete überhöhte Finanzierung zu begründen. Insbesondere sollte die Kommission vor dem Hintergrund des Urteils prüfen, ob die überhöhte Finanzierung tatsächlich erforderlich war, damit TV2 die übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen konnte. (200) In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal festzustellen, dass im Protokoll von Amsterdam (72) die Besonderheiten des Rundfunksektors im Vergleich zu anderen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wie folgt betont wurden: „[D]er öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten [ist] unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft […], den Pluralismus in den Medien zu wahren“. Diese Besonderheiten müsse die Kommission bei ihrer Würdigung der Vereinbarkeit in diesem Beschluss berücksichtigen. (201) Zudem habe die Kommission in früheren Entscheidungen anerkannt, dass eine bestimmte Kapitalstruktur gerechtfertigt sei, damit Rundfunkanstalten die ihnen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen erbringen könnten. Im Fall der österreichischen Rundfunkanstalt (73) hat die Kommission festgestellt: „Nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gemäß der Auslegung im Protokoll von Amsterdam dürfen die Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten öffentliche Mittel grundsätzlich in dem Umfang zur Verfügung stellen, der zur Gewährleistung der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung erforderlich ist. Dies gilt nicht nur für die laufenden Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sondern auch für das Eigenkapital.“ (202) Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt: (74)„Jedenfalls kann sich die Kommission nicht auf einen angeblichen Kontrollmangel stützen, um die Rückforderung sämtlicher Beträge anzuordnen, für die das Königreich Dänemark geltend macht, dass sie eine für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung notwendige Rücklage darstellten, da eine ernsthafte Prüfung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, nach denen sich die Bildung dieser Rücklage im Untersuchungszeitraum richtete, in Anbetracht der der Kommission vorliegenden Informationen durchaus möglich war und ohne eine solche Prüfung keine gültige Aussage zu der Frage getroffen werden konnte, ob diese Rücklage insgesamt oder auch nur teilweise tatsächlich für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung erforderlich war.“ (203) Das Gericht hat ferner ausgeführt, (75) dass rein formale Anforderungen wie z. B. eine Verpflichtung dahingehend, dass die Rücklagen auch ansonsten zweckgebunden und transparent sein müssen, nicht geeignet seien, eine Einziehungsanordnung zu rechtfertigen, und die Tatsache, dass TV2 nicht auf ihre Rücklagen zugreifen musste, bedeute nicht, dass die Rücklagen gemessen am Bedarf von TV2 für die gemeinwirtschaftliche Dienstleistung als unverhältnismäßig angesehen werden müssten (76). (204) Daher muss die Kommission sämtliche Elemente berücksichtigen, die die dänischen Behörden bei der Ermittlung des TV2 in den Jahren 1995-2002 gewährten Ausgleichs und bei der Entscheidung über die Bildung von Rücklagen herangezogen haben. Das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr wurde in den vorstehenden Erwägungsgründen 105 erläutert. (205) Hinsichtlich der Elemente, die dänischen Behörden dazu bewegt haben, eine Rücklage für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 zu bilden, sind die von den dänischen Behörden vorgetragenen Sachverhalte zu berücksichtigen. (206) Bei der Gründung von TV2 im Jahr 1988 wurde kein Kapital zugeführt. Die Geschäftstätigkeit von TV2 wurde ausschließlich durch die Gewährung eines Gründungsdarlehens in Höhe von 510,8 Mio. DKK finanziert, der TV2 den Kauf der benötigten Produktionsanlagen, Gebäude usw. ermöglichte. Entsprechend verfügte TV2 nur über eine dünne Kapitaldecke, da die Finanzierung mit außerordentlich hohen Darlehen und außergewöhnlich geringem Eigenkapital einherging. Entsprechend geriet TV2 rasch in finanzielle Schwierigkeiten. (207) Der dänische Rechnungshof (Rigsrevisionen) ist als dem dänischen Parlament unterstellte unabhängige Einrichtung sowohl für Kontenprüfungen als auch für Verwaltungsprüfungen zuständig. 1995 gelangte diese Stelle zu dem Ergebnis, dass die finanziellen Schwierigkeiten von TV2 zu einem erheblichen Anteil der Tatsache zuzuschreiben waren, dass das Unternehmen ohne entsprechendes Eigenkapital gegründet worden war. (77) Der dänische Rechnungshof empfahl in erster Linie, dass der dänische Staat TV2 unter Umwandlung der Gründungsdarlehen Kapital in Höhe von 530 Mio. DKK zuführen solle. Dadurch würde TV2 bei einem Eigenkapital von ca. 350 Mio. DKK eine Liquiditätsquote von etwa 50 % erreichen. Die empfohlene Liquiditätsquote von etwa 50 % entsprach der Liquiditätsquote privater Unternehmen wie z. B. TV2 Norge (Norwegen) und TV4 (Schweden). (208) Nach Vorlage dieses Berichts ersuchten die staatlichen Prüfer (d. h. die für eine kritische Prüfung unter anderem der Konten staatlicher Unternehmen benannten Mitglieder des dänischen Parlaments) das Finanzministerium um eine Erklärung dahingehend, ob bei TV2 eine Kapitalerhöhung vorgenommen werden sollte. In einer aufgrund des Vorschlags des dänischen Rechnungshofs bezüglich einer Erhöhung des Eigenkapitals von TV2 erstellten Erklärung formulierte der dänische Rechnungshof: „Sowohl bei der Gründung neuer Unternehmen als auch bei der Umwandlung bestehender staatlicher Unternehmen muss sichergestellt sein, dass die betreffenden Unternehmen über die erforderliche Kapitalbasis verfügen. Gleichzeitig muss jedoch gewährleistet sein, dass der Staat keine überhöhte Zufuhr vornimmt, da dies erstens eine unnötige Ausgabe für den Staat bedeuten und zweitens dem Unternehmen einen unangemessenen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnte. Somit muss sichergestellt sein, dass das Unternehmen weder zu wenig noch zu viel Eigenkapital erhält.“ Ausgehend von diesen Voraussetzungen gelangte der dänische Staat zu dem Schluss, dass das Eigenkapital von TV2 erhöht werden solle. In diesem Zusammenhang wurde jedoch auch beschlossen, dass der Staat die Kapitalerhöhung nicht in einem einzigen Schritt vornehmen würde. Vielmehr sollte TV2 das erforderliche Eigenkapital durch laufende Überschüsse selbst aufbauen. (209) Die Verpflichtung zum Aufbau einer Kapitalbasis war bei TV2 in der Satzung aus dem Jahr 1997 vorgesehen. Seit 1997 sieht die Satzung von TV2 vor, dass ab 2001 das verfügbare Eigenkapital von TV2 mindestens 200 Mio. DKK betragen müsse und dass dieser Betrag zum Ausgleich der betrieblichen Verluste der Rundfunkanstalt verwendet werden sollte. (78) Nach dem Durchführungsbeschluss vom 18. August 1997 sollte das verfügbare Eigenkapital von TV2 — d. h. das Eigenkapital abzüglich der Rücklagen und sonstiger gebundener Mittel — Ende 2000 mindestens 200 Mio. DKK betragen. Das verfügbare Eigenkapital sollte sich Ende 1998 auf mindestens 50 Mio. DKK und Ende 1999 auf mindestens 100 Mio. DKK belaufen. Ab 2001 sollte das verfügbare Eigenkapital nach den aktuellen Kontenabschlüssen jederzeit mindestens 200 Mio. DKK betragen. Wenn abzusehen wäre, dass das Eigenkapital unter die genannten Beträge fallen würde, sollte der Minister für Kultur entsprechend unterrichtet werden. In besonderen Fällen kann der Minister für Kultur nach Anhörung des Rigsrevisionen eine niedrigere Eigenkapitalausstattung annehmen, die dann jedoch an besondere Bedingungen geknüpft sein kann. (210) Der Durchführungsbeschluss des Ministers aus dem Jahr 1997 über die größtmögliche Beschränkung des verfügbaren Eigenkapitals wurde im dänischen Gesetzblatt (Lovtidende) veröffentlicht. Außerdem wurde in den von TV2 veröffentlichten Jahresabschlüssen seit 1998 auf die in der Satzung vorgeschriebene Erhöhung des Eigenkapitals hingewiesen. (211) Nach Ansicht der dänischen Behörden hätte die Unterschreitung des in der Satzung mindestens geforderten Eigenkapitals von 200 Mio. DKK gleichsam bedeutet, dass TV2 unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt worden wäre. (212) Entscheidend ist nach Auffassung der Kommission, ob und in welchem Umfang die durch den Ausgleich geschaffene Eigenkapitalbasis für die Erfüllung der TV2 übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen tatsächlich erforderlich war. (213) In Anbetracht der erläuterten Sachverhalte, die das Verfahren und die Erwägungen verdeutlicht haben, die zur Erhöhung der Rücklagen von TV2 in Form einer umfangreicheren Eigenkapitalbasis geführt haben, sowie vor dem Hintergrund des Urteils ist die Kommission der Ansicht, dass der Aufbau einer Rücklage für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 tatsächlich erforderlich war. (214) Die Kommission stellt jedoch in Frage, ob die Rücklagen tatsächlich in voller Höhe gerechtfertigt und erforderlich waren, d. h. ob die Ende 2002 erreichte Eigenkapitalbasis für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von TV2 tatsächlich in vollem Umfang erforderlich war. (215) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Anteil der Eigenkapitalbasis, der als verhältnismäßig und erforderlich betrachtet werden könnte, um die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sicherzustellen, von den gegebenen Sachverhalten und dem Rechtsrahmen im jeweiligen Einzelfall abhängt. (216) Zur Eigenkapitalbasis von TV2 liegen der Kommission die folgenden Zahlen vor: Mio. DKK   1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Gebundenes Eigenkapital (Umstellung auf Digitaltechnik)     167,0 167,0 156,7 152,6 96,6 72 Verfügbares Eigenkapital –97,8 – 138,4 22,1 110,7 173,3 270,3 418,7 478,5 Eigenkapital insgesamt –97,8 – 138,4 189,1 277,7 330,0 422,9 515,3 550,5 Verbindlichkeiten insgesamt 770,3 746,9 1 244,7 1 363,3 1 311,8 1 423,0 1 409,5 1 409,1 Liquiditätsverhältnis (*3) –13 –19 2 8 13 19 30 34 (217) Am 31. Dezember 2002 besaß TV2 Eigenkapital in Höhe von 550,5 Mio. DKK einschließlich 72 Mio. DKK gebundenen Eigenkapitals (für die Umstellung auf Digitaltechnik); dies entsprach einer Liquiditätsquote von 34 %. Ende 2002 belief sich das verfügbare Eigenkapital auf 478,5 Mio. DKK. (218) Die Kommission stellt erstens fest, dass dieses Kapital zum Teil kein verfügbares Eigenkapital darstellte. Nach dem Jahresabschluss von TV2 aus dem Jahr 1997 (79) hatte der Medienbeirat („Medieforliget“) entschieden, dass TV2 die Produktionsanlagen vor Ende 2000 auf Digitaltechnik umstellen müsse. Für die Umstellung von TV2 einschließlich der regionalen Sender waren 300 Mio. DKK vorgesehen. 1967 wurden 167 Mio. DKK für diesen Zweck auf TV2 übertragen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass dieser Betrag zur Erfül

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.