Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1270 der Kommission vom 25. November 2024 über die Maßnahmen SA.39182 (2017/C) (ex 2017/NN) (ex 2014/CP) — Mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe Estlands an Tartu Agro AS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8047)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enthielt, die die Fortführung der landwirtschaftlichen Produktion von Tartu Agro AS vorsah. Im Wesentlichen sei Ziel der Ausschreibung gewesen, einen Pachtvertrag mit dem betreffenden Unternehmen abzuschließen. 4.   STELLUNGNAHMEN ESTLANDS UND DER BETEILIGTEN NACH DEM URTEIL DES GERICHTS 4.1.   Stellungnahme Estlands nach dem Urteil des Gerichts (210) Im Anschluss an das Urteil des Gerichts erklärte das Ministerium, dass es Tartu Agro AS vorgeschlagen habe, den Pachtzins zu erhöhen, was der Pächter jedoch abgelehnt habe. Darüber hinaus erläuterte das Ministerium, dass es bei der Berechnung der Pacht ab 2023 den regionalen Durchschnittspreis vorgeschlagen habe. Das Ministerium ist der Auffassung, dass eine Erhöhung des Pachtzinses erforderlich sei, nach Nummer 13 des Pachtvertrags sei es jedoch nur in sehr begrenztem Umfang möglich, den Pachtvertrag zu ändern. (211) Die estnischen Behörden legen dar, dass es hinsichtlich des Umfangs und der Laufzeit der Pachtverträge zwar Unterschiede zwischen der unter den Pachtvertrag fallenden Fläche und den vom Bodenamt verpachteten Flächen gebe, sie jedoch der Auffassung seien, dass die vom Bodenamt angewandte Methode mit der in Absatz 84 Ziffer ii der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (35) dargelegten Methode vergleichbar sei. (212) Am 6. Februar 2023 zogen die estnischen Behörden die Vorlage des Pindi-Kinnisvara-Berichts zurück. Die estnischen Behörden gaben an, dass der Bericht von einem Vertreter von Tartu Agro AS in Auftrag gegeben worden sei und dass seine allgemein gehaltenen Formulierungen keine Schlussfolgerungen zu Referenzpreisen zuließen. Der Bericht beziehe sich auf Befragungen, wobei die Methodik, einschließlich der Stichprobe, auf der die Schlussfolgerungen beruhten, nicht bekannt sei, ebenso wenig wie der vom Bericht abgedeckte Zeitraum. (213) In Bezug auf die Daten des Statistischen Amtes erklärten die estnischen Behörden, dass diese Daten bis 2020 auch Flächen umfasst hätten, die unentgeltlich verpachtet worden seien oder für die die Vereinbarung bestanden habe, nur die Grundsteuer zu entrichten. Die Daten bezögen sich auf Transaktionen zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen, die nicht unbedingt den Marktpreis im Einklang mit der üblichen Praxis widerspiegelten. So seien beispielsweise Fälle enthalten, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb, bei dem es sich um ein Unternehmen handelt, Flächen unentgeltlich oder zu einem Pachtzins unterhalb des Marktwerts von dem Landwirt oder anderen Familienangehörigen pachtet. Ab 2021 seien in den Daten auch Pachtverträge für Flächen ausgeschlossen, für die nur die Grundsteuer als Pacht gezahlt werde. (214) Darüber hinaus wiesen die estnischen Behörden darauf hin, dass die Methode des Statistischen Amtes in Bezug auf flächenbezogene Agrarbeihilfen auch Daten aus zwei verschiedenen Verfahren enthalte. In einigen Pachtverträgen sei das Recht, flächenbezogene Agrarbeihilfen zu beantragen, auf den Pächter übertragen worden, während in anderen Fällen der Grundeigentümer die Beihilfe beantragen könne. Habe der Pächter das Recht, flächenbezogene Beihilfe zu beantragen, sei der vereinbarte Pachtzins in der Regel eher niedriger. (215) Ferner erklärten die estnischen Behörden, dass sie mit dem Vorbringen von Tartu Agro AS (siehe Erwägungsgrund 195), dass nur der Anteil des Ackerlandes berücksichtigt werden sollte, nicht einverstanden seien. Das Ministerium weist darauf hin, dass Gegenstand des Pachtvertrags Flächen und nicht landwirtschaftliche Parzellen seien. Darüber hinaus stellt das Ministerium fest, dass es nicht gerechtfertigt sei, flächenbezogene Beihilfen im Rahmen von GAP-Maßnahmen für nicht landwirtschaftliche Flächen zu gewähren und dass natürliches Grünland nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates als landwirtschaftliche Fläche einzustufen sei (36). Das Ministerium ist der Auffassung, dass Flächen, die im Rahmen des flächenbezogenen Beihilfeverfahrens und der flächenbezogenen Zahlungen als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sind, als landwirtschaftliche Flächen angesehen werden müssen. (216) Ferner stellt das Ministerium fest, dass a) die Pachtfläche logistisch günstig in der Nähe der Stadt Tartu gelegen und leicht zugänglich sei, b) die Pachtzinsen im Kreis Tartu höher seien als die durchschnittlichen Pachtzinsen für landwirtschaftliche Flächen in Estland, c) im Domus-Bericht unter anderem festgestellt werde, dass die Bedingungen des Pachtvertrags nicht den Marktbedingungen entsprächen, da der Pachtzins deutlich unter dem Marktwert liege, d) angesichts der überdurchschnittlichen Bonität der Pachtfläche, der guten Zugänglichkeit der Parzellen und anderer Faktoren, die zu höheren Pachtzinsen im Kreis Tartu im Vergleich zum estnischen Durchschnitt führen, die Anwendung von Durchschnittsspannen für den Pachtzins, wie im Uus-Maa-Bericht festgelegt, nach Auffassung des Ministeriums nicht gerechtfertigt sei und e) das Vorbringen von Tartu Agro AS, 20 % vom Mindestpachtzins im Uus-Maa-Bericht abzuziehen, angesichts der vorstehend vorgebrachten Sachverhalte unbegründet sei. 4.2.   Stellungnahme von Tartu Agro AS nach dem Urteil des Gerichts (217) Tartu Agro AS zufolge sei der Pachtvertrag im Rahmen eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens gemäß den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen worden. Alternativ dazu sei der Pachtvertrag im Rahmen der Vorbereitungen für die Privatisierung abgeschlossen worden, um die Einnahmen aus dem Verkauf der Anteile an Tartu Agro AS zu maximieren oder Tartu Agro AS für öffentliche Dienstleistungen zu entschädigen. (218) Tartu Agro AS macht geltend, dass es im Jahr 2000 keine rechtswidrige staatliche Beihilfe der estnischen Regierung erhalten habe, da ihm seiner Auffassung nach nie ein wirtschaftlicher Vorteil im Rahmen des Pachtvertrags zugutegekommen sei. Alternativ dazu führt Tartu Agro AS an, dass durch den Verkauf der Anteile an Tartu Agro und den Zusammenschluss jeglicher wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag weggefallen sei. (219) Darüber hinaus macht Tartu Agro AS geltend, dass mögliche staatliche Beihilfen freigestellt und mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (220) Schließlich bringt Tartu Agro AS vor, dass eine mögliche Rückforderung der Beihilfe den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zuwiderliefe oder entweder wegen des Zeitraums zwischen der ersten Maßnahme der Kommission und einem abschließenden Beschluss oder aufgrund von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV ausgeschlossen wäre. (221) Tartu Agro AS macht geltend, dass der Pachtvertrag aus folgenden Gründen zu keinem Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Vorteil geboten habe: a) Im Jahr 2000 sei Estland nicht Mitgliedstaat der EU gewesen, und in Estland sei keine Agrarförderung gewährt worden, und der Wert und der Pachtzins von landwirtschaftlichen Flächen seien niedrig gewesen. b) Für die Pachtfläche seien Investitionen in Bodenverbesserungssysteme erforderlich gewesen, und es seien erhebliche Investitionen nötig gewesen, um veraltete und defekte Entwässerungssysteme zu ersetzen, sodass Tartu Agro AS nach eigenen Angaben durchschnittlich […] EUR pro Jahr in Bodenverbesserungssysteme investiert habe. c) Estland sei nicht bereit gewesen, in Bodenverbesserungssysteme zu investieren, und habe daher die Fläche für 25 Jahre verpachtet. d) Investitionen in Bodenverbesserungssysteme kämen dem Grundbesitzer zugute. e) Laut Pachtvertrag sei der Pächter verpflichtet gewesen, Investitionen zu tätigen (siehe Erwägungsgrund 68 Buchstabe a), die als Teil der Pachtzahlung betrachtet werden sollten. f) Der Pachtvertrag habe die Verpflichtung enthalten, dass der Pächter bestimmte jährliche Ausgaben zu tragen habe (siehe Erwägungsgrund 68 Buchstabe b), die als Teil der Pachtzahlung betrachtet werden sollten. g) Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung zu Investitionen, jährlichen Ausgaben und anderen Investitionen habe der Pachtvertrag die Finanzlage von Tartu Agro AS nicht verbessert. (222) Im Hinblick auf den marktüblichen Pachtzins weist Tartu Agro AS auf Folgendes hin: a) Aus dem Uus-Maa-Bericht gehe hervor, dass der Wert von Flächen im Jahr 2000 niedrig und ein künftiger Beitritt Estlands zur EU nicht absehbar gewesen sei; die Pachtfläche befände sich in Gebieten, in denen die Bodenverbesserungssysteme eine kontinuierliche Instandhaltung erforderten. b) Aus dem Uus-Maa-Bericht gehe hervor, dass der Pachtvertrag in Bezug auf seine Laufzeit und die Hektarzahl keineswegs üblich gewesen sei. c) Laut dem AS-Pindi-Kinnisvara-Bericht würden dem Pächter in landwirtschaftlichen Pachtverträgen normalerweise keine Verpflichtungen zu gezielten Investitionen auferlegt. d) Der Uus-Maa-Bericht enthalte keine zuverlässige Schätzung des Marktpreises, da die tatsächlichen marktüblichen Pachtzinsen laut Bericht um ± 20 % schwanken könnten. e) In den Marktdaten des Statistischen Amtes und des Bodenamtes würden weder die Größe, die Fruchtbarkeit und der Wert der Fläche noch die im Pachtzins enthaltenen Kosten/Investitionen berücksichtigt. f) Die finanziellen Auswirkungen der im Pachtvertrag vorgesehenen vertraglichen Zusagen zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit seien deutlich über dem damaligen estnischen Durchschnitt gelegen. g) Laut Pachtvertrag sei Tartu Agro AS verpflichtet gewesen, Investitionen und Ausgaben in mindestens der in Erwägungsgrund 68 genannten Höhe zu tätigen. h) Es sei nicht angemessen, den Pachtvertrag mit weniger umfangreichen Pachtverträgen mit kürzerer Laufzeit zu vergleichen, da sich bei den letztgenannten Verträgen die Motive des Pächters und des Verpächters und damit auch das Gleichgewicht der Vertragsverpflichtungen erheblich von denen des in Rede stehenden Pachtvertrags unterschieden. i) Die Nutzung der Pachtflächen sei auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkt gewesen. (223) Im Hinblick auf den Pachtzins macht Tartu Agro AS geltend, dass folgende Elemente in seine Pachtzahlung einbezogen werden sollten: a) die vereinbarte Pacht entsprechend der Erhöhung, b) die Verpflichtung zu jährlichen Investitionen in Bodenverbesserungssysteme, c) die Verpflichtung zu jährlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung der Fläche und der Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, d) die tatsächlichen Investitionen in Bodenverbesserungssysteme, die die im Pachtvertrag festgelegten Beträge überstiegen, und e) Steuern im Zusammenhang mit der Pachtfläche. (224) Die Verpflichtung, jährlich mindestens […] EEK ([…] EUR) in die Erneuerung von Bodenverbesserungssystemen zu investieren, sei dem Pächter zu einem Zeitpunkt auferlegt worden, als solche Verpflichtungen nicht üblich gewesen seien, wie dies aus dem Uus-Maa-Bericht hervorgehe. Für den Pächter sei dies daher neben dem Pachtzins eine erhebliche Verpflichtung gewesen. Für den Staat habe es sich um eine eindeutig vorteilhafte und wichtige Verpflichtung gehandelt, die unweigerlich mit dem Pachtzins verbunden sei. (225) In Bezug auf die Ausgaben des Pächters für die Instandhaltung der Fläche und die Bodenverbesserung macht Tartu Agro AS geltend, dass diese Verpflichtungen für den Staat bei der Verpachtung von Flächen über einen längeren Zeitraum wichtig gewesen seien. Obwohl die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit im Interesse des Pächters liege, komme sie auch dem Staat zugute, da sie den Wert der Fläche erhöhe. Tartu Agro AS seien aus den Verpflichtungen jährliche Ausgaben in Höhe von […] EEK ([…] EUR) entstanden. (226) In Bezug auf die Privatisierung von Tartu Agro AS und den Zusammenschluss macht Tartu Agro AS Folgendes geltend: a) Die estnischen Behörden hätten eine Gewinnmaximierung angestrebt, indem sie das Ausschreibungsverfahren für die Verpachtung der Fläche als selektives Ausschreibungsverfahren durchführten, um sicherzustellen, dass Tartu Agro AS seine landwirtschaftliche Produktionstätigkeit fortführte und seinen Wert beibehielt, der davon abhing, dass das Unternehmen die Pachtfläche nutzen konnte. b) Die Möglichkeit von Tartu Agro AS, die Pachtfläche zu nutzen, sei eine Voraussetzung für seine Geschäftstätigkeit und seinen Geschäftswert gewesen. c) Zum Zeitpunkt der Privatisierung und des Zusammenschlusses habe der Wert von Tartu Agro AS auf dem Wert des Pachtvertrags basiert. d) Jeder durch den Pachtvertrag entstandene außergewöhnliche wirtschaftliche Vorteil habe den Verkaufspreis von Tartu Agro AS erhöht. (227) Daher macht Tartu Agro AS geltend, dass a) Estland sich wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe, da es versucht habe, den Gewinn zu maximieren, indem es die Fläche unter dem Marktwert an sein Unternehmen verpachtet und anschließend die Anteile an diesem Unternehmen verkauft habe und b) durch den Erwerb der Anteile an Tartu Agro AS und den anschließenden Zusammenschluss jeder wirtschaftliche Vorteil, der sich aus dem Pachtvertrag ergab und im Preis enthalten war, den OÜ Tartland für den Erwerb von Tartu Agro AS zahlte, weggefallen sei, und dass Tartu Agro AS den aus dem Pachtvertrag entstandenen Vorteil folglich an den estnischen Staat zurückgezahlt hätte. (228) Tartu Agro AS führt ferner an, dass eine mögliche staatliche Beihilfe freigestellt und mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre oder eine De-minimis-Beihilfe darstellen würde, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Lage, in der der Pachtvertrag abgeschlossen wurde, und der Tatsache, dass Tartu Agro AS im Bereich der Saatgutvermehrung nach OECD-Standards und als Schulungs- und Teststandort für die estnische Universität für Biowissenschaften tätig war. (229) Tartu Agro AS weist darauf hin, dass das Unternehmen für die estnische Regierung von strategischer Bedeutung gewesen sei, da es als Saatgutzentrum und als Schulungs- und Teststandort für das Ministerium benannt worden sei. In diesem Zusammenhang habe der OECD-Rat für Saatgutsysteme am 13. Oktober 1997 beschlossen, Estland in die OECD-Saatgutsysteme aufzunehmen, und Tartu Agro AS sei in das OECD-Saatzuchtsystem aufgenommen worden. Daher habe Tartu Agro AS eine wichtige Rolle als Saatgutzentrum gespielt: Das Unternehmen habe die Vermehrung zertifizierten Saatguts sichergestellt und die nationale Saatgutreserve aufbewahrt. (230) Tartu Agro AS diene zudem als Schulungs- und Teststandort für die Estnische Universität für Biowissenschaften in den Bereichen Veterinärmedizin, Tierhaltung, Tiergenetik, Tierzucht und Pflanzenschutz. Daher sei Tartu Agro AS für die estnische Regierung für die Umsetzung von Bildungszielen wertvoll. (231) Darüber hinaus ist Tartu Agro AS der Ansicht, dass die statistischen Daten des Bodenamtes für einen Vergleich mit der in Rede stehenden Pachtfläche ungeeignet seien. Diese statistischen Daten seien allgemein gehalten und berücksichtigten nicht die besonderen Merkmale der betreffenden Fläche. Sowohl der Pachtzins für Ackerland als auch die Bodenqualität seien ferner von Faktoren abhängig, die nicht in die Analyse einbezogen wurden. Laut Tartu Agro AS stelle das Bodenamt keine Informationen über die Qualität der Pachtfläche zur Verfügung, sondern gebe lediglich die gewichtete durchschnittliche Qualität der verpachteten landwirtschaftlichen Fläche an, ohne den relevanten Zeitraum genau zu benennen. Außerdem seien die Pachtverträge des Bodenamtes inhaltlich nicht mit dem in Rede stehenden Vertrag vergleichbar, da sie in der Regel keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Pächter enthielten, wie sie im vorliegenden Vertrag enthalten seien. (232) Tartu Agro AS macht ferner geltend, dass im Domus-Bericht die Art der Fläche, die dem Pachtvertrag zugrunde liegt, nicht berücksichtigt werde. Das Wertgutachten des Berichts diene ausschließlich dazu, den Einstiegspreis für eine Auktion oder eine Veräußerung/eine Verpachtung festzulegen, und sei nicht für die Verwendung in einem Verfahren über staatliche Beihilfen geeignet. Mit dem Bericht werde nicht versucht, eine Ex-post-Bewertung des marktüblichen Zinses für die betreffende Pacht über die Laufzeit der Vereinbarung vorzunehmen. Darüber hinaus sei eine der Quellen für das Wertgutachten, die in dem Bericht herangezogen werden, die Transaktionsdatenbank des Bodenamtes, die nicht mit der in Frage stehenden Pachtfläche vergleichbar sei. 5.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 5.1.   Maßgebliche Zeitpunkte und Zeiträume für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe (233) Da der Pachtvertrag vor dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union (16. November 2000) für eine Dauer von 25 Jahren unterzeichnet und mehrmals geändert wurde, geht es zunächst darum, die maßgeblichen Zeitpunkte zu ermitteln, zu denen eine staatliche Beihilfe gewährt wurde, und für welche Zeiträume diese Beihilfe gewährt wurde. (234) Die Kontrolle staatlicher Beihilfen und der EU-Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen sind für Estland am 1. Mai 2004, dem Datum des Beitritts Estlands zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitritt“), verbindlich geworden. Der ursprüngliche Pachtvertrag ist vor dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union unterzeichnet worden und die Umsetzung hat vor diesem Zeitpunkt begonnen, doch aufgrund seiner Laufzeit ist der geänderte Pachtvertrag seither in Kraft (Erwägungsgrund 55). Die Änderungen des ursprünglichen Pachtvertrags sind nach dem Beitritt vereinbart worden, und der Pachtvertrag gilt noch bis 2025. (235) Was die in den Erwägungsgründen 228 bis 230 genannten Vorbringen von Tartu Agro AS betrifft, so erkennt die Kommission an, dass es vor dem Beitritt Estlands zur EU nur wenige Pachtverträge für Ackerland in Estland gegeben hat und dass Tartu Agro AS ursprünglich (anstelle einer Gewinnmaximierung) einen Saatzucht- und Forschungszweck verfolgte (Erwägungsgrund 30) und dass der ursprüngliche Pachtvertrag und der Kaufvertrag Bedingungen enthielten, die darauf abzielten, die Fortführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und die Qualität der verpachteten Fläche zu gewährleisten (Erwägungsgrund 44). Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Frage, ob der ursprüngliche Pachtvertrag zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung oder zu einem anderen Zeitpunkt vor dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar war, nicht in den Anwendungsbereich dieses Verfahrens fällt, da — wie in Erwägungsgrund 234 angegeben — die Vorschriften über staatliche Beihilfen in Estland erst seit dem Beitritt des Landes zur Europäischen Union gelten (37). Für das Vorliegen des mutmaßlichen Vorteils sind daher die Bestimmungen des Vertrags zum Zeitpunkt des Beitritts Estlands zur Europäischen Union maßgeblich. (236) Was die Zeitpunkte betrifft, zu denen Tartu Agro AS die mutmaßliche Beihilfe gewährt wurde, stellt die Kommission fest, dass der ursprüngliche Pachtvertrag zwar im Jahr 2000 unterzeichnet wurde, seine Bedingungen jedoch seit 2004 mehrmals geändert wurden (Erwägungsgründe 28 Buchstabe b, 75 bis 82). Außerdem wurde die Höhe des Pachtzinses laut dem ursprünglichen Pachtvertrag einmal jährlich überprüft, und der Pachtvertrag sah unter bestimmten Bedingungen eine Erhöhung des Pachtzinses vor. Insbesondere enthielt der ursprüngliche Pachtvertrag die Möglichkeit einer Änderung, sollte sich eine Änderung aus Rechtsvorschriften ergeben (Erwägungsgründe 62 und 64). Daher stellen die seit 2004 geleisteten Pachtzahlungen nicht nur die Durchsetzung von Rechten auf der Grundlage des ursprünglichen Pachtvertrags dar. (237) Daraus folgt, dass die Beihilfe jedes Mal gewährt wurde, wenn Estland vom normalen Marktverhalten abwich, was zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des ursprünglichen Pachtvertrags im Jahr 2000 und in dessen unveränderter Form zum Zeitpunkt des Beitritts Estlands zur Europäischen Union im Jahr 2004, aber auch zum Zeitpunkt der Neuverhandlung des Pachtzinses der Fall war. (238) Nach dem Beitritt wurde die Beihilfe im Einzelnen zu folgenden Zeitpunkten gewährt: 1. am 14. Januar 2005 (Erwägungsgrund 77), 2. am 21. März 2007 (Erwägungsgrund 78), 3. am 12. Mai 2009, als eine weitere Erhöhung des Pachtzinses mit der Einführung zusätzlicher Verpflichtungen für Tartu Agro AS einherging (Erwägungsgrund 79). (239) Schließlich musste Estland nach dem Erlass des ursprünglichen Beschlusses, in dem festgestellt wurde, dass Estland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig staatliche Beihilfen zugunsten von Tartu Agro AS gewährt hatte, die Maßnahmen beenden (siehe Erwägungsgrund 15). Daraufhin änderte Estland am 29. Dezember 2020 die Bedingungen des Pachtvertrags (siehe Erwägungsgrund 81 und 82), indem es den Pachtzins einseitig rückwirkend erhöhte. Daher handelt es sich seit 2020 nicht mehr um die von den Vertragsparteien ausgehandelten Pachtbedingungen, sondern um die Bedingungen, die sich aus der Durchführung des ursprünglichen Beschlusses ergeben. Der Pachtvertrag, der geändert wurde, um dem ursprünglichen Beschluss Rechnung zu tragen, liegt außerhalb des Anwendungsbereichs des vorliegenden Beschlusses (siehe Erwägungsgrund 29). (240) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Zeitraum, auf den sich der vorliegende Beschluss bezieht, vom Zeitpunkt des Beitritts Estlands zur Europäischen Union (1. Mai 2004) bis zum 31. Dezember 2019 reicht. 5.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (241) Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (242) Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden. ii) Sie muss einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen. iii) Dieser Vorteil muss selektiv sein. iv) Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 5.2.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (243) Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV umfasst der Staat alle Körperschaften der staatlichen Verwaltung, von der Zentralregierung bis zur Verwaltungsebene. Die betreffende Fläche befindet sich in staatlichem Eigentum (Erwägungsgrund 58) und wird vom Ministerium verpachtet (Erwägungsgrund 32). Die Veröffentlichung der amtlichen Ausschreibungsbekanntmachung über die Verpachtung der Fläche (Erwägungsgrund 43) erfolgte auf der Grundlage des Beschlusses einer Behörde. Der Abschluss des ursprünglichen Vertrags, seine Änderung und die Ausübung der Rechte des Staates im Rahmen dieses Vertrags beruhen ebenfalls auf Maßnahmen von Personen oder staatlichen Stellen, die befugt sind, im Namen des Staates zu handeln. Daher sind die Maßnahmen dem Staat zuzurechnen und wurden aus staatlichen Mitteln finanziert, da jede mutmaßliche unter dem Marktwert vereinbarte Pacht eine Übertragung staatlicher Mittel in Form entgangener Einnahmen darstellt (38) , (39). 5.2.2.   Unternehmen (244) Damit Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gelten, müssen sie einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen. Unternehmen sind Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. (245) Die Tatsache, dass Tartu Agro AS zum Zeitpunkt der amtlichen Bekanntmachung der Ausschreibung am 6. Juli 2000 (Erwägungsgründe 43 und 48) eine staatliche Gesellschaft mit beschränkter Haf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.