Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1270 der Kommission vom 25. November 2024 über die Maßnahmen SA.39182 (2017/C) (ex 2017/NN) (ex 2014/CP) — Mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe Estlands an Tartu Agro AS (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8047)

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Quellenkennung: 32025D1270. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s ursprünglichen Beschlusses vorgenommen haben, müssen die estnischen Behörden ihr Durchführungsverbot einhalten und festlegen, ob der bereits zurückgeforderte Betrag einschließlich Zinsen der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe in voller Höhe entspricht oder ob eine künftige Rückforderung oder Rückerstattung erforderlich ist. (491) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Estland aus den in den Erwägungsgründen 29 und 239 und der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 498 dargelegten Gründen alle Beträge zurückfordern muss, die seit der Unterbrechung der Verjährungsfrist, d. h. dem 14. August 2004 (siehe Abschnitt 5.5.1), bis zum 31. Dezember 2019 nicht von der früheren Rückforderung von Tartu Agro AS abgedeckt sind. 5.5.1.   Verjährungsfrist (492) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen für eine Frist von zehn Jahren (im Folgenden „Verjährungsfrist“). (493) Allerdings sieht Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 vor, dass jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, eine Unterbrechung der Frist darstellt. (494) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird (91). Für die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 vorgesehene Frist von zehn Jahren gilt, dass sie „nicht den Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes darstellt, wonach eine neue Beihilfe in eine bestehende Beihilfe umgewandelt würde, sondern nur die Wiedereinziehung von Beihilfen ausschließt, die mehr als zehn Jahre vor dem ersten Tätigwerden der Kommission eingeführt wurden“ (92). Daraus folgt, dass die Kommission nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 nur die Rückforderung von Beihilfen anordnen kann, die dem Begünstigten in den zehn Jahren vor der ersten Maßnahme gewährt wurden. (495) In Bezug auf die Maßnahmen ist maßgeblich, dass der Pachtvertrag über die landwirtschaftliche Fläche zwischen dem Ministerium und Tartu Agro AS am 16. November 2000 abgeschlossen wurde (Erwägungsgrund 28 Buchstabe a) und seitdem besteht. Die Bedingungen für die Festlegung des Pachtzinses wurden jedoch am 14. Januar 2005, am 21. März 2007 und am 12. Mai 2009 neu ausgehandelt. Darüber hinaus wurde die Pacht am 29. Dezember 2020 von Estland einseitig erhöht (siehe Erwägungsgrund 81). (496) Tartu Agro AS erhielt die rechtswidrige Beihilfe, als dem Unternehmen die Pachtfläche seit dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union unter dem Marktwert zur Verfügung gestellt wurde, d. h. als die unter dem Marktwert liegende Pachtzahlung zweimal jährlich am 1. Juli und am 1. Dezember fällig war. (497) Im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Maßnahmen wandte sich die Kommission am 14. August 2014 erstmals an die estnischen Behörden, nachdem sie am 24. Juli 2014 eine Beschwerde erhalten hatte, und leitete diese Beschwerde an die estnischen Behörden weiter und ersuchte sie, einschlägige Informationen zu übermitteln und zu den Behauptungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Daher wurde die Verjährungsfrist am 14. August 2004 durch die von der Kommission ergriffene Maßnahme am 14. August 2014 unterbrochen. (498) Daher muss die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die Tartu Agro AS zwischen dem 14. August 2004 und dem 31. Dezember 2019 erhalten hat, zurückgefordert werden. (499) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (93) der Kommission berechnet werden, und zwar von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zur vollständigen Rückzahlung (im Folgenden „Rückforderungszinsen“). 5.5.2.   Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (500) Im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Maßnahmen ist die Kommission der Auffassung, dass die Behauptungen von Tartu Agro AS, die Rückforderung der Beihilfe würde einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts (94) zuwiderlaufen, nämlich den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit, unbegründet sind. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt für jeden, der aufgrund von klaren, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen der zuständigen Unionsstelle der Europäischen Union berechtigte und begründete Erwartungen pflegt. (95) (501) Erstens stellt die Kommission fest, dass sie keinen Ermessensspielraum hat, um auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe zu verzichten. (502) Zweitens stellt die Kommission in Bezug auf den Beitritt Estlands zur EU und die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Estland fest, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht so weit ausgedehnt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung der alten Regelung entstanden sind, schlechthin ausgeschlossen ist (96). Wie in den Erwägungsgründen 468 und 469 dargelegt, gelten Maßnahmen, die vor dem Beitritt Estlands durchgeführt wurden, nur dann als bestehende Beihilfen, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/1589 erfüllen. Diese Voraussetzungen sind bekannt, klar, genau, beständig, sicher und vorhersehbar. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Beitritt Estlands zur EU keinen Vertrauensschutz oder keine Rechtssicherheit begründet, die die Kommission daran hindern würden, die Beihilfe zurückzufordern. (503) Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass Tartu Agro AS aufgrund der außergewöhnlichen Merkmale des Vertrags, insbesondere der 25-jährigen Laufzeit ohne Indexbedingung und der in den Erwägungsgründen 62 und 64 genannten Bedingungen, die Möglichkeit hätte in Betracht ziehen müssen, dass der Pachtvertrag einen Vorteil verschafft, der von den normalen Marktbedingungen abweicht. Insbesondere hätte Tartu Agro AS in Anbetracht des Vorbringens, der Pachtvertrag sei aufgrund seiner strategischen Bedeutung für Estland abgeschlossen worden und mit dem Binnenmarkt vereinbar (Erwägungsgrund 191), davon ausgehen müssen, dass die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt allein von der Kommission geprüft werden kann, zumal keine Anmeldung der Beihilfe erfolgte. (504) Was drittens das Vorbringen von Tartu Agro AS betrifft, dass eine Verzögerung beim endgültigen Beschluss im vorliegenden Fall einen Vertrauensschutz zugunsten von Tartu Agro AS begründen könne, sodass die Kommission gehindert wäre, eine Rückforderung zu verlangen, stellt die Kommission fest, dass sie sich am 14. August 2014 zu diesen Maßnahmen mit den estnischen Behörden in Verbindung gesetzt hat, nachdem sie am 24. Juli 2014 eine Beschwerde erhalten hatte, dass die Maßnahmen nie Gegenstand einer vorherigen Genehmigung durch die Kommission (97) waren, dies den Sektor betrifft, der anfällig für Wettbewerbsverzerrungen ist, da dort hauptsächlich KMU tätig sind und die Kommission seit dem ursprünglichen Pachtvertrag Rahmenregelungen festgelegt hat (Erwägungsgrund 476), die Maßnahmen Betriebsbeihilfen betreffen, die prima facie mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, und die Kommission ihre Zweifel in der Eröffnungsentscheidung dargelegt hat. Folglich kann Tartu Agro AS nicht mit Erfolg geltend machen, dass es berechtigten Grund zu der Annahme gehabt hätte, dass die Zweifel der Kommission nicht bestünden. Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung (98) der bloße Umstand, dass die Kommission seit dem ursprünglichen Pachtvertrag während einer verhältnismäßig langen Zeit keine Prüfung eingeleitet hat, dieser Maßnahme allein nicht den objektiven Charakter einer bestehenden Beihilfe nehmen, wenn es sich um eine Beihilfe handelt. (505) In Anbetracht der Erwägungsgründe 500 bis 504 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Rückforderung nicht gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt. 5.5.3.   Quantifizierung des Vorteils (506) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 muss Estland alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Beihilfe von Tartu Agro AS zurückzufordern. Die estnischen Behörden müssen Folgendes quantifizieren: a) die zurückzufordernde Beihilfe auf der Grundlage der im Beschluss dargelegten Methode (Abschnitt 5.5.4) und b) die genaue Höhe der Zinsen, die ab dem Tag, an dem die Beihilfe Tartu Agro AS zur Verfügung gestellt wurde, bis zur Rückforderung zurückzufordern sind. (507) Wie in Abschnitt 5.2.6 festgestellt, verschaffen die in Erwägungsgrund 28 genannten Maßnahmen einen Vorteil, da der Pachtzins unter dem Referenzpreis lag (Erwägungsgrund 422). (508) Obwohl der Pachtzins zweimal jährlich fällig ist, kann der Vorteil jährlich quantifiziert werden (siehe Erwägungsgrund 421). (509) Die Verjährung wurde am 14. August 2004 durch die von der Kommission zu diesem Zeitpunkt ergriffene Maßnahme unterbrochen (Erwägungsgrund 497). Daher muss Estland die Beihilfe, die Tartu Agro AS vom 14. August 2004 bis zum 31. Dezember 2019 erhalten hat, zurückfordern (siehe Erwägungsgründe 29 und 240). (510) Bei der Quantifizierung des Vorteils von Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2011, dem Tag des Beitritts Estlands zum Euro-Währungsgebiet, geleistet wurden, müssen die Zahlungen zu den zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Umrechnungskursen, d. h. dem offiziellen monatlichen Buchungskurs der Kommission, in Euro umgerechnet werden (99). (511) Der Vorteil muss anhand der jährlichen Differenz zwischen dem Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen und dem von Tartu Agro AS tatsächlich gezahlten jährlichen Pachtzins berechnet werden. Die in den Erwägungsgründen 390 und 415 genannten Anpassungen und Umrechnungen müssen vor der Berechnung der Differenz vorgenommen werden. (512) Die Kommission stellt klar, dass in Bezug auf die Vorbringen von Tartu Agro AS Folgendes nicht angepasst werden darf: a) die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundsteuer ist nicht auf den gezahlten Pachtzins anzurechnen (Abschnitt 5.2.3.3.2.6.3), b) die Zusage zur Übernahme der Instandhaltungskosten, d. h. die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen Instandhaltungskosten gemäß Erwägungsgrund 68 Buchstabe b (Abschnitt 5.2.3.3.2.6.4) und c) Investitionen, die aus anderen Gründen als der Investitionszusage getätigt werden. (513) Für 2004 muss der Marktpreis auf der Schätzung des Uus-Maa-Berichts beruhen (siehe Erwägungsgründe 128 Buchstabe b, 331, 332 und 404). Selbst wenn die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 404 und 428 erläutert, einen vernünftigen, kohärenten und vorsichtigen Ansatz verfolgt, beträgt der Referenzwert für den marktüblichen Pachtzins 10 EUR/ha. (514) Im Jahr 2004 und nach einem vernünftigen, kohärenten und vorsichtigen Ansatz ist der angemessene Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen unter Berücksichtigung der maximalen Bandbreite der Bewertungsgenauigkeit um 20 % herabzusetzen (Erwägungsgrund 410). Der jährliche Vorteil entspricht der Differenz zwischen a) dem von Tartu Agro AS tatsächlich gezahlten jährlichen Pachtzins gemäß Erwägungsgrund 511 und b) dem Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen im Einklang mit den Erwägungsgründen 513 und 517. (515) Aus der nachstehenden Tabelle (siehe Tabelle 21) geht der jährliche Vorteil im Jahr 2004 im Einklang mit den Erwägungsgründen 506 bis 518 hervor. Tabelle 21 Darstellung der Berechnung des jährlichen Vorteils im Jahr 2004 Jahr Gezahlter Pachtzins Zusage für Investitionen, die von Tartu Agro AS tatsächlich gezahlt wurden Referenzwert für den marktüblichen Pachtzins (EUR/ha) (Uus Maa) Hektar (im Rahmen der GAP förderfähige Flächen) Marktüblicher Referenzwert (EUR/ha) (Uus-Maa-Bericht) Differenz   A (Erwägungs- grund 85) B (Erwägungs- grund 99) C = D *0,8 * E D (Erwägungs-grund 87) E (Erwägungs- grund 331) F = C — (A+B) 2004 (…) (…) 23 367,84 2 920,98 10,00 (…) (516) Ab 2005 muss der angemessene Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen wie in Erwägungsgrund 110 dargelegt auf der Grundlage der erzielen Pachtpreise anhand der Daten des Bodenamtes im Einklang mit Erwägungsgrund 335 ermittelt werden. Obwohl die Kommission bei der Bewertung der Maßnahmen systematisch einen vorsichtigen Ansatz gewählt hat (siehe z. B. Erwägungsgründe 346 und 388), müssen die Daten des Bodenamtes um 10 % verringert werden, um sicherzustellen, dass nur ein offensichtlicher Fehler im Pachtpreis als Vorteilsgewährung angesehen wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass im jüngsten Sachverständigengutachten, dem Domus-Bericht, festgestellt wird, dass die Genauigkeit der Bewertung bei ± 10 % liegt (Erwägungsgrund Buchstabe b). Die Kommission ist der Auffassung, dass die oben genannte Marge des Referenzwerts für marktübliche Pachtzinsen hingenommen werden muss, da der Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen nicht auf einem theoretischen Preis, sondern auf Preisen aus einem offenen und bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibungsverfahren beruht (Erwägungsgrund 314). (517) Ab 2005 muss der angemessene Referenzwert für marktübliche Pachtzinsen a) aus den oben dargelegten Gründen (siehe Erwägungsgrund 516) um 10 % herabgesetzt werden und b) seit 2005 alle fünf Jahre für die folgenden fünf Jahre festgelegt werden, d. h. der Referenzwert für jährliche angepasste marktübliche Pachtzinsen muss für die Jahre 2005, 2010 und 2015 berechnet werden. (518) Der jährliche Vorteil entspricht der Differenz zwischen a) dem von Tartu Agro AS tatsächlich gezahlten jährlichen Pachtzins gemäß Erwägungsgrund 511 und b) dem Referenzwert für einen marktüblichen Pachtzins im Einklang mit den Erwägungsgründen 513 und 517. Aus der nachstehenden Tabelle (siehe Tabelle 22) geht der jährliche Vorteil zwischen 2005 und 2019 im Einklang mit den Erwägungsgründen 506 bis 518 hervor. Tabelle 22 Darstellung der Berechnung des jährlichen Vorteils von 2005-2019 Jahr Gezahlter Pachtzins Zusage für Investitionen, die von Tartu Agro AS tatsächlich gezahlt wurden Referenzwert für den marktüblichen Pachtzins (EUR/ha)(Bodenamt) Hektar(im Rahmen der GAP förderfähig) Marktüblicher Referenzwert (EUR/ha)(Bodenamt) Alle fünf Jahre festgelegt Differenz   A (Erwägungs-grund 85) B (Erwägungs-grund 99) C = D *0,9 * E D (Erwägungs-grund 87) E (Erwägungs-grund 111) F = C — (A+B) 2005 (…) (…) 91 813,23 (…) 34,60 (…) 2006 (…) (…) 90 673,50 (…) 34,60 (…) 2007 (…) (…) 90 673,31 (…) 34,60 (…) 2008 (…) (…) 90 607,62 (…) 34,60 (…) 2009 (…) (…) 90 596,67 (…) 34,60 (…) 2010 (…) (…) 95 893,89 (…) 36,58 (…) 2011 (…) (…) 95 196,37 (…) 36,58 (…) 2012 (…) (…) 95 557,57 (…) 36,58 (…) 2013 (…) (…) 95 357,44 (…) 36,58 (…) 2014 (…) (…) 95 811,94 (…) 36,58 (…) 2015 (…) (…) 283 772,68 (…) 107,63 (…) 2016 (…) (…) 283 776,22 (…) 107,63 (…) 2017 (…) (…) 283 874,02 (…) 107,63 (…) 2018 (…) (…) 283 489,13 (…) 107,63 (…) 2019 (…) (…) 282 979,50 (…) 107,63 (…) (519) Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 müssen die Rückforderungszinsen von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Beihilfe wird Tartu Agro AS zweimal jährlich am 1. Juli und am 1. Dezember eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt, da die Pachtzahlung an diesen Tagen fällig war (siehe Erwägungsgrund 496). 5.5.4.   Methode für die Quantifizierung des Rückforderungsbetrags (520) Wie in Abschnitt 5.5.3 dargelegt, ist der zurückzufordernde Betrag von den estnischen Behörden auf der Grundlage der jährlichen Differenz zwischen dem Referenzwert für angemessene marktübliche Pachtzinsen und dem von Tartu Agro AS tatsächlich gezahlten Pachtzins wie folgt zu berechnen: Für 2004 gilt: a) MpL n entspricht im Einklang mit Erwägungsgrund 322 dem auf Schätzungen beruhenden durchschnittlichen angemessenen Marktpreis laut dem Uus-Maa-Bericht (EUR/ha), b) haC n entspricht im Einklang mit Erwägungsgrund 339 der Anzahl der verpachteten Hektar, die 2004 im Rahmen der GAP förderfähig waren, wie in Erwägungsgrund 87 dargelegt, c) a entspricht im Einklang mit den Erwägungsgründen 416 und 513 einem Faktor von 0,80, um die maximale Bandbreite der Bewertungsgenauigkeit zu berücksichtigen, d) Rp n entspricht der von Tartu Agro AS tatsächlich gezahlten Pacht, einschließlich der Zusage für Investitionen, die von Tartu Agro AS im Jahr 2004 tatsächlich finanziert wurden, in der gemäß den Erwägungsgründen 390 und 415 berichtigten und in Erwägungsgrund 99 dargelegten Höhe. Schließlich kann die Rückforderung für 2004 aufgrund der Verjährungsfrist erst ab dem 14. August 2004 erfolgen, weshalb ein monatlicher Anteil angewendet werden sollte. Für die Jahre 2005 bis 2019 gilt: a) MpL n entspricht im Einklang mit Erwägungsgrund 322 dem geschätzten angemessenen Marktpreis, der auf dem Durchschnitt der mittleren Nutzungsgebühren (EUR/ha) des Bodenamtes in allen Kreisen gemäß Erwägungsgrund 111 basiert, die seit 2005 alle fünf Jahre festgelegt werden, bis Estland die Maßnahmen eingestellt hat, b) haC n entspricht im Einklang mit Erwägungsgrund 339 der Anzahl der verpachteten Hektar, die in einem bestimmten Jahr n seit 2005 im Rahmen der GAP förderfähig waren, wie in Erwägungsgrund 87 dargelegt, c) a entspricht im Einklang mit Erwägungsgrund 513 einem Faktor von 0,90, um sicherzustellen, dass nur ein offensichtlicher Fehler beim Pachtzins als Vorteilsgewährung angesehen wird, d) Rp n entspricht der von Tartu Agro AS tatsächlich gezahlten Pacht, einschließlich der Zusage für Investitionen, die von Tartu Agro AS in einem bestimmten Jahr n finanziert wurden, in der gemäß den Erwägungsgründen 390 und 415 berichtigten und in Erwägungsgrund 99 dargelegten Höhe. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (521) Die Republik Estland hat die Maßnahmen in dem betreffenden Fall (Erwägungsgrund 28) unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt (Erwägungsgrund 469). (522) Die Beihilfe in Form eines unter dem Marktwert liegenden Pachtzinses für die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche zugunsten von Tartu Agro AS ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar (Erwägungsgrund 485) und muss für die Zeit vom 14. August 2004 bis zum 31. Dezember 2019 (Erwägungsgründe 497 und 509) zusammen mit den Rückforderungszinsen (Erwägungsgrund 499) zurückgefordert werden. (523) Der genaue Betrag der von Tartu Agro AS zurückzufordernden Beihilfe muss von den estnischen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen des Rückforderungsverfahrens festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Republik Estland vom 14. August 2004 bis zum 31. Dezember 2019 in Form eines unter dem Marktwert liegenden Pachtzinses für die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche zugunsten von Tartu Agro AS gewährt hat und die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig in Kraft gesetzt wurde, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Die Republik Estland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von Tartu Agro AS zurück. Artikel 3 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem Tartu Agro AS die Beihilfe zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen auf den Rückforderungsbetrag werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in der geänderten Fassung anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 Die Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahme gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. Artikel 5 Die Republik Estland stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 Die Republik Estland übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag (Grundbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist, b) die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses und c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. Artikel 7 Die Republik Estland unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Estland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Estland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückzuzahlen sind, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates veröffentlichen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts des Beschlusses einverstanden sind. Der Antrag, in dem die entsprechenden Angaben zu präzisieren sind, ist auf elektronischem Wege an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Stateaidgreffe@ec.europa.eu Brüssel, den 25. November 2024 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 103 vom 1.4.2017, S. 4. (2)   ABl. C 103 vom 1.4.2017, S. 4. (3)  Beschluss der Kommission C(2017) 1286 final vom 27. Februar 2017 (ABl. C 103 vom 1.4.2017, S. 4). (4)  Beschluss (EU) 2021/104 der Kommis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.